BVwG L512 1421634-2

L512 1421634-2Tribunal administratif fédéral27 mars 2014

Regest

Übernahmebereitschaft, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG L512 1421634-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1421634.2.00

Spruch

L512 1421634-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXXXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom18.02.2014, Zl. 810930800-EAST Ost, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 23.08.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, in ihrer Familie (Verwandte, Eltern, Gattin) wären alle Sunniten und hätten die bP verstoßen, weil sie zum schiitischen Islam konvertiert sei. Ein Onkel und seine Söhne, welche der Sipah e Sahaba angehören, hätten sie sogar mit dem Tode bedroht. Eine Anzeige hätte die bP nicht erstattet, weil eine solche nichts gebracht hätte, zumal auch bei der Polizei Verwandte der bP arbeiten würden.

Die Gattin der bP wäre zu ihren Eltern zurückgekehrt und die bP wolle auch nicht mehr mit ihr zusammenleben.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, Zl. 11 09.308-BAG vom 16.09.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das damalige Bundesasylamt das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass sich hierin Ungereimtheiten befänden.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt Feststellungen. Darunter befanden sich zwar Feststellungen zur Lage der Schiiten, jedoch keine solchen zur Lage jener Personen, welche vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertierten.

I.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen den oa. Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde gehe rechts- und tatsachenirrig davon aus, dass der Antrag der bP abzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde hätte den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Ebenso benannte die bP Quellenmaterial, welche sich mit der in manchen Bereichen problematischen Lage der Menschenrechte, etwa im Rahmen polizeilicher Amtshandlungen, aber auch durch Übergriffe von bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung sowie mit der angespannten Sicherheitslage im Lande auseinandersetzt.

Ebenso wurde die Bestellung eines Rechtsberaters beantragt.

I.4. Die Beschwerdeakte wurde der ho. Gerichtsabteilung C7 zugewiesen, worauf die Leiterin der Gerichtsabteilung durch Verfahrensanordnung einen Rechtsberater bestellt.

Aufgrund der Bestimmungen der ho. Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wurde die Beschwerdeakte in weiterer Folge der ho. Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.

I.5. Mit ho. Schreiben vom 1.7.2013 wurde den Verfahrensparteien jener Sachverhalt in asyl- und abschiebungsrelevanter Hinsicht zur Kenntnis gebracht, von welchem das ho. Gericht ausging. Hierunter befanden sich auch Feststellungen zur Lage jener Personen, welche vom sunnitischen zum schiitischen Islam konvertierten.

Ebenso wurde die bP aufgefordert ihr zugängliche Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. solche zu benennen, welch zwar existieren, ihr jedoch nicht zugänglich wären.

I.6. In weiterer Folge legt die bP die Kopie einer NIC, sowie die Erklärungen von verschiedenen Personen (Eltern, Freund, religiöse Anführer) vor, wonach die bP von den Sunniten zu den Schiiten wechselte und von der Familie verstoßen worden sei.

I.7. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E wurde die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idf BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der bP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bundesasylamt zwar beizupflichten sei, dass sich einige Ungereimtheiten ergaben, jedoch nicht jene erforderliche Schwelle wie etwa gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461), erreicht wurde, um das Vorbringen der bP per se als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies gelte auch in Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel. Trotz der bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgetragenen Sachverhalts war in dubio davon auszugehen, dass die bP vom sunnitischen zum schiitischen Islam konvertierte und sich mit den beschriebenen Problemen konfrontiert sah.

I.8. Das oa. Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E wurde der bP rechtswirksam zugestellt und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.

I.9. Gegen das oa. Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E hat die bP Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss vom 11.12.2013, Zl. U 2476/2013-7 abgelehnt wurde.

I.10. Die beschwerdeführende Partei brachte am 03.02.2014 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.11. Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass ihr Fluchtgrund vom ersten Antrag weiterhin aufrecht sei. Es bestehe Lebensgefahr für die bP. Sie habe keine neuen Gründe. Es sei ihr derzeit nicht möglich in ihre Heimat zurückzukehren.

I.12. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Pakistan zulässig (Spruchpunkt II.).

I.13. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014 zugestellt.

I.14. Am 04.03.2014 langte das Beschwerdeschreiben der bP, welches am 27.02.2014 per Post eingebracht wurde, bei der belangten Behörde ein.

I.15. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2014, Zl. L512 1421634-2/3Z wurde die bP darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde der bP als verspätet eingebracht zu werten sei. Der bP wurde die Gelegenheit eingeräumt binnen 1 Woche ab Zustellung des Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

I.5.1. Das oa. Schreiben wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 14.03.2014 zugestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, eingebracht per Post ebenfalls am 20.03.2014, gab die bP zusammengefasst bekannt, dass diese am Donnerstag den 20.02.2014 den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost erhalten habe. Umgehend habe sich die bP um Unterstützung in dem Verfahren bemüht, da es sich um einen Folgeantrag handelte. In diesem Verfahren hätte sie keine Unterstützung durch eine Rechtsberatungsinstitution erhalten, sodass sie jemanden finden musste, der ihr half. Dies dauerte bis 26.02.2014. Da sie in der sicheren Annahme war, dass der Bescheid erst am Donnerstag eingelangt sei, gab sie diese Information auch weiter. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sofort nach Kenntnis der negativen Entscheidung auf die Suche nach Unterstützung im Asylverfahren ging. Dies zeigt, dass sie stets versucht habe sämtliche Termine und Fristen einzuhalten, nur dies mangels rechtlicher und sprachlicher Fähigkeiten nicht möglich war, alleine zu tun. Es kann ihr folglich nicht vorgehalten werden, dass sie ihre Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt habe, sondern höchstens es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln würde.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Pakistan zulässig (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014 zugestellt.

Am 04.03.2014 langte das Beschwerdeschreiben der bP, welches am 27.02.2014 per Post eingebracht wurde, bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

II.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

II.3.3. Gemäß § 22 Abs 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 11 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1996, 86/09/0153 mwN im Erkenntnis)

Entsprechend obigen Bestimmungen war die einwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014, bereits mit Ablauf des 26.02.2014 verstrichen. Die bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, welche am 27.02.2014 per Post eingebracht wurde, erweist sich sohin als verspätet.

Sofern die bP vorbringt, dass sie sicher ist den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 erhalten zu haben, wird auf den vorliegenden Verwaltungsakt verwiesen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 19.02.2014, persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben wurde. Dies ist der, mit einer Unterschrift der beschwerdeführenden Partei versehenen und mit 20.02.2014 datierten, Übernahmebestätigung zu entnehmen.

Ergänzend darf angeführt werden, dass der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde der bP nachgekommen ist. (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050)

Soweit die bP mit Schriftsatz vom 25.03.2014 bekannt gab, dass diese am Donnerstag den 20.02.2014 den Bescheid erhalten habe, brachte die bP keine Umstände vor, die auf einen Zustellmangel hinweisen. In Anbetracht der Aktenlage und der Erläuterungen der bP erweist sich sohin die Beschwerde der bP als verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat in Folge über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu entscheiden.

II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auch ergibt sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

II.3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.

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