BVwG W176 2002047-1

W176 2002047-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2014

Regest

besondere Härte, Einkommen, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren

Texte intégral

BVwG W176 2002047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002047.1.00

Spruch

W176 2002047-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.01.2014, Zl. Jv 57094-33a/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Am 10.3.2011 stellte der Vater der Beschwerdeführerin, der aufgrund eines Vergleiches verpflichtet ist, dieser monatlich EUR 373,- an Unterhalt zu leisten, beim Bezirksgericht (BG) XXXX den Antrag, ihn von seiner Unterhaltsleistung zu entheben.

1.2. In Erwiderung des Antrages legte die Beschwerdeführerin u.a. eine vom 02.03.2012 datierende Mitteilung des Finanzamtes XXXX an die Mutter der Beschwerdeführerin, demzufolge für diese im Zeitraum von September 2011 bis Februar 2015 erhöhte Familienbeihilfe zu beziehen sei, ein Schreiben des Leiters der Tierpflegeschule in XXXX vor, wonach sie aufgrund der Ergebnisse des Eignungstests mit 03.09.2012 an die genannte Schule aufgenommen werde, sowie eine vom 09.01.2013 datierende Schulbesuchstätigung dieser Schule vor, wonach die Beschwerdeführerin die erste Klasse der Schule besuche und die Ausbildung drei Jahre dauere.

1.3. Am 08.10.2012 erstattete XXXX, Facharzt für Neurologie und Pychiatrie sowie Psychotherapeut, ein Sachverständigengutachten, in dem er nach Wiedergabe der eingesehen Akten, des Verlaufs der neuropsychiatrischen Untersuchung sowie der Nennung der Diagnosen - und zwar "[e]motional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3)" sowie Angst und Depression, Anpassungsstörung, aktuell in Remission (F43.22)" -unter der Überschrift "Zusammenfassung und Befundung" zunächst wie folgt ausführte: Anamnestisch finde sich bei der Beschwerdeführerin eine seit ca. zwei Jahren bestehende ängstlich-depressive Symptomatik im Rahmen einer Belastungssituation. Sie habe sich daher wiederholt in stationärer Behandlung im XXXX befunden. Psychopathologisch fänden sich aktuell keine Störungen des Gedankenganges sowie der emotionalen und affektiven Befindlichkeit. Kritikfähigkeit und Realitätsbezug seien erhalten; eine psychotische Symptomatik sei nicht erhebbar. Im Gutachten wird - soweit hier relevant - Folgendes festgehalten: Die neuropsychiatirsche Symptomatik der Beschwerdeführerin erreiche Krankheitswert, sei aber aktuell stabil. In depressiven Phasen könne das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin herabgesetzt sein. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend durchschnittlicher bis fallweise überdurchschnittlicher Zeitdruck sowie Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen seien ihr ebenso wie die Absolvierung einer Ausbildung zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin liege eine reaktive Störung vor; im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung und Stabilisierung im Zustandsbild gekommen. Mögliche ängstlich-depressive Episoden und die damit einhergehende Störungen der kognitiven Funktionen, des Antriebs und des Selbstwertes könnten negative Folgen bzw. Auswirkungen auf die Arbeitsplatzfindung (zB erschwerendes Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche und -vermittlung) bzw. Absolvierung einer Ausbildung haben.

1.4. Die Beschwerdeführerin sowie deren Vater, denen das Gutachten jeweils zur Stellungnahme übermittelt wurde, zogen dessen Richtigkeit nicht in Abrede.

1.5. Mit Beschluss vom 14.03.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 01.10.2013, wies das BG XXXX den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Enthebung von der Unterhaltsleistung ab.

2. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin (ebenso wie deren Vater) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 210,50 (i.e. die Hälfte der dem genannten Sachverständigen zugesprochenen Gebühren) vorgeschrieben.

3.1. Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr diese Gebühren zu erlassen, da sie bis auf Weiteres außer den Alimentationszahlungen ihres Vaters und erhöhter Familienbeihilfe über kein eigenes Einkommen verfüge.

3.2. Ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 11.12.2013 eingeholter Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ergab, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 28.01.2010 einer (geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen war.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am 27.03.1993 geborenen Beschwerdeführerin in Zukunft keinesfalls mehr verändern können. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen einzubringen."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, am 27.01.2014 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie leide mindestens seit 2010 an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nach dem Borderline Typ und ihr momentanes Einkommen bestehe aus dem von ihrem Vater geleisteten Unterhalt sowie der "erhöhten Familienbeihilfe (da Behinderungsgrad 50 vH)". Laut dem Bescheid des Finanzamtes sei dieser Behinderungsgrad voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernd und sei sie voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Allerdings sei in drei Jahren eine Nachuntersuchung notwendig. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit bei ihrer Mutter und es sei für sie entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht eine besondere Härte, EUR 210,50 an Gebühren - dies seien mehr als 50 Prozent der monatlichen Unterhaltszahlungen - zu bezahlen. Sollte es nicht möglich sein, ihr diese Gebühren zu erlassen, ersuche sie um deren Stundung, um sie im Falle einer hoffentlich gebesserten finanziellen Situation in der Zukunft zu begleichen. Der Beschwerde istneben der unter Punkt 1.2. erwähnten Mitteilung des Finanzamtes XXXX ein -von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie" erstelltes und vom "Leitende[n] Arzt XXXX" genehmigtes -"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten" vom 27.02.2012 beigelegt, dessen nicht geschwärzten Passagen zu entnehmen ist: Die Beschwerdeführerin sei in den Zeitraum September bis Oktober 2011 sowie von November 2011 bis Februar 2012 stationär im XXXX aufhältig gewesen. In beruflicher Hinsicht verfüge sie über einen Hauptschulabschluss sowie einen Handelschulabschluss, wobei sie in einigen Fächer negativ beurteilt worden sei. Derzeit sei sie auf Jobsuche, bislang habe sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die "Drogen- und Alkoholanamnese [sei] bland". Als Diagnose ist posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) angeführt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit "50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" definiert. Eine Nachuntersuchung sei in drei Jahren notwendig. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

6. Mit einem am 07.03.2014 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eingelangten Schreiben leitete das Bundesverwaltungsgericht diesem die Beschwerde gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), iVm § 17 VwGVG weiter.

7. Mit einem am 14.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 210,50 zu zahlen.

1.2. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihr Mutter, die für sie erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Vater monatlichen Unterhalt in der Höhe von EUR 373,-

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf Dauer arbeitsunfähig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Zahlungspflicht ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter lebt und diese für sie erhöhten Unterhalt bezieht, basiert auf ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorgelegten Mitteilung des Finanzamtes vom 02.03.2012. Die Feststellung zur Höhe des Unterhalts, den die Beschwerdeführerin von ihrem Vater bezieht, ergibt sich aus dem beigeschafften Pflegschaftsakt des XXXX.

2.3. Die (negative) Feststellung zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin fußt auf folgenden Erwägungen:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem unter Punkt

1.3. dargestellten Gutachten hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (deutlich) mehr Beweiskraft zu als jenem "Fach/Ärztliche[n] Sachverständigengutachten" vom 27.02.2012, auf das die Beschwerdeführerin in der Beschwerde verweist. Ersteres ist nicht nur aktueller, sondern unterscheidet sich von letzterem insbesondere darin, dass es in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise begründet ist. Im "Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten" vom 27.02.2012 wird hingegen weder dargelegt, worauf die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)" gestützt wird noch weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dem vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Gutachten von XXXX ist zwar zu entnehmen, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin ein erschwerendes Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche und -vermittlung darstellen könne; zugleich wird aber festgehalten, dass es zu einer deutlichen Besserung in ihrem Zustandsbild gekommen sei und der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend durchschnittlicher bis fallweise überdurchschnittlicher Zeitdruck sowie Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ebenso zumutbar seien wie die Absolvierung einer Ausbildung. Auch hat die Beschwerdeführerin - wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist - nicht vorgebracht hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die im September 2012 begonnene, dreijährige Ausbildung zur Tierpflegerin abschließen werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den anzuwenden Gesetzesbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.2.1.1. Gemäß § 7 Abs. VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen, wobei diese mit dem Tag der Zustellung bzw. - wenn der Bescheid nur mündlich verkündet wurde - mit dem Tag der Verkündung beginnt. Die Beschwerde wird - wie sich aus § 12 VwGVG - ergibt, nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der belangten Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde nicht per se fristwahrend; die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG ivM § 17 VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 12, Anm 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 12, K 4).

3.2.1.2. Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Unter einer unrichtigen Angabe der Einbringungsbehörde ist nicht nur der Fall zu verstehen, in dem im Bescheid eindeutig und ausschließlich eine falsche Einbringungsbehörde genannt wird, sondern u.a. auch jener, in dem der Bescheid die Einbringungsbehörde nicht zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 28). Dies trifft dann zu, wenn aufgrund des Wortlauts der Rechtmittelbelehrung die objektive Möglichkeit der Irreführung der Partei besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.1996, 95/06/0171; 18.10.2001, 2000/06/0009).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung unrichtig und die (jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht somit fristwahrend erfolgte: Zwar wird das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtmittelbelehrung nicht ausdrücklich als Einbringungs-behörde genannt, der Hinweis auf die Zulässigkeit einer Beschwerde "an das Bundesverwaltungsgericht" in Verbindung mit der im darauf folgenden Satz getroffenen Feststellung, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen einzubringen sei, bei gleichzeitiger Unterlassung der Nennung der belangten Behörde als Einbringungsbehörde, eröffnete gleichwohl die objektive Möglichkeit, dass der Empfänger irrtümlich davon ausgehen konnte, die Beschwerde sei direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

3.2.3. Die Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht eingebracht und (da es auch nicht an anderen Prozessvoraussetzungen fehlt) als zulässig.

3.3. Zu Spruchpunkt A):

3.3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).

3.3.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Zum einen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen ist. Denn es kann - wie unter Punkt 1.3. festgestellt - nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Dauer arbeitsunfähig wäre. Dabei ist insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin 2012 begonnene dreijährige Ausbildung zur Tierpflegerin hinzuweisen. Dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist, räumt die Beschwerdeführerin im Übrigen der Sache nach selbst ein, wenn sie in der Beschwerde um Stundung der geschuldeten Gebühren ersucht, um sie im Falle einer "hoffentlich gebesserten finanziellen Situation in der Zukunft" zu begleichen.

Zum anderen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages sowie die Geldmittel, die die Beschwerdeführerin regelmäßig bezieht, nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

3.3.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.) wurde jeweils unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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