W149 1439226-1•BVwG W149 1439226-1
W149 1439226-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2014
Asylantragstellung, Außerlandesbringung rechtmäßig, Ausreise,<br/>Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, Zuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zl. 13 16.957 - EAST West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG), und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013 (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.11.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Bürgerstrasse, Linz, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5).
Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 33).
Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt (AS 9).
Am 19.11.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1 (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).
Am 19.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 19.11.2013 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 49).
Mit Schreiben vom 22.11.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.11.2013, erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und gab an, dass dieser in Ungarn am 11.05.2013 einen Asylantrag gestellt habe, jedoch unmittelbar danach untergetaucht und das Verfahren deshalb eingestellt worden sei (AS 85).
Am 27.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt-EAST West nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen (AS 107).
Mit Bescheid vom 04.12.2013, Zl. 13 16.957 - EAST West (AS 117), zugestellt am 05.12.2013 (AS 183) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig ist (I.).
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.).
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Ungarns ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Ungarns übereinstimmend ergeben hätten - aus der Türkei kommend dort eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, sowie aus der Zustimmungserklärung Ungarns selbst.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Ungarn wieder verlassen, schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben und habe auch sonst kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal festgestellt werden können. Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Ungarn einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Ungarn festgestellt werden.
Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Ungarn aus den Jahren 2009 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.
Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien.
Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe, zu denen er als Erwachsener tatsächlicher Familienbezug habe, und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könnte. Daher sei die Ausweisung nach Ungarn auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.
Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Ungarn zulässig.
Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 187).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 06.12.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 237). Der Beschwerde war eine handschriftliche Begründung in türkischer Sprache beigefügt, deren beauftrage Übersetzung am 16.12.2013 beim Bundesasylamt einlangte (AS 253).
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er habe sich zwischen seiner Ausreise aus Ungarn und seiner Einreise nach Österreich sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten. Zum Beweis legte er drei Schriftstücke bei.
Er stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Beschwerde langte am 19.12.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war (siehe dazu auch II.3.2.2.).
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).
Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion Lenaupark, Linz, nach Ungarn überstellt und an die dortigen Polizeibeamten übergeben.
II. Sachverhalt
1.1. Aussagen des Beschwerdeführers
a) Zur Person hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines türkischen Personalausweises (AS 21) im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX, und er sei StA. der Türkei. Dort habe er zehn Jahre Schulbildung genossen und er sei von Beruf Facharbeiter im Baugewerbe. Er sei verheiratet und habe vier minderjährige Kinder. Die Ehefrau und die Kinder seien nicht mitgereist.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, hier lebten seine zwei Neffen, sein Schwager und über 20 Cousins seines Vaters, die allesamt seit über 15 Jahren in Österreich leben würden. Bei diesen Verwandten wohne er derzeit und sie trügen auch seine Lebenskosten.
b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst angegeben, er sei in der Türkei von der Hisbola bedroht worden und habe um sein Leben gefürchtet. Er habe deshalb in der Türkei vor einem Monat mit einem Schlepper verlassen.
Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers, wonach er vor etwa einem halben Jahr einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, hat der Beschwerdeführer dies bestritten und nunmehr ausgesagt, er sei zwar schon einmal mit einem Schlepper auf unbekanntem Wege nach Ungarn gebracht worden, aber, nachdem er dort von der Polizei aufgehalten worden sei, am nächsten Tag in die Türkei zurückgebracht worden.
Später hat der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Wiederaufnahmeerklärung aus Ungarn erläutert, es sei von Anfang an mit dem Schlepper vereinbart worden, dass dieser ihn zum Preis von €
4. 000,-, per LKW nach Österreich bringe. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in einem anderen EU-Staat aufgegriffen würde, habe man abgemacht, dass der Schlepper ihn wieder in die Türkei zurückbringen werde. Nach zwei Nächten in Ungarn habe ihn der Schlepper im Lager abgeholt und er sei von diesem in die Türkei zurückgebracht worden.
Sechs Monate später, am 14.11.2013, habe der Schlepper den Beschwerdeführer erneut per LKW befördert, diesmal erfolgreich bis nach Österreich, wo der Beschwerdeführer am 15.11.2013 angekommen sei und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Den Betrag von € 4.000,- habe der Beschwerdeführer bei seiner Frau deponiert gehabt und nach der Ankunft in Österreich die Übergabe angeordnet.
c) Zur Situation in Ungarn hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er wolle nicht dorthin zurück, sondern lieber in Österreich bleiben. In Ungarn habe man von ihm nur Fingerabdrücke abgenommen, Aussage habe er dort keine getätigt. Bei seinem Aufgriff sei auch kein Dolmetsch vorhanden gewesen.
Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende
Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn:
AOK-Bundesverband: Website, Das Gesundheitssystem in Ungarn
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:
Report on Public Interest - 1 January 2009 - 31 December 2009 (31.05.2010)
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/8653, Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens (02.03.2012)
Deutsches Auswärtiges Amt: Website, Informationen zu Ungarn (Stand 2013)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Press Release ECHR 168, Sudanese asylum-seeker did not have effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (06.06.2013)
Urteil in der Rechtssache Al-Tayyar Abdelhakim vs. Ungarn, Appl. No. 13058/11 (23.10.2012)
Urteil in der Rechtssache Hendrin Ali Said und Aras Ali Said vs. Ungarn, Appl. 13457/11 (23.10.2012)
Urteil in der Rechtssache Lokpo und Touré vs. Ungarn, Appl. 10816/10 (20.09.2011)
European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010 - Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy, 1 January 2010 - 31 December 2010 (05.04.2011)
European Migration Network: THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP STUDY 2009 (2009).
Freedom House: Nations in Transit 2013 - Hungary (18.06.2013)
Hungarian Helsinki Committee: Summary of the Opinion no. 2/2012 (XII.10) KMK. of the Supreme Court of Hungary (Kúria) on certain questions related to the application of the safe third country concept, 10.12.2012 (04.01.2013)
Information der Staatendokumentation: Ungarn - Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012 (Mai 2012)
Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit - Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012 (25.4.2012)
Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011
Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012
Ungarisches Landespolizeipräsidium: Stellungnahme betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyirbator (12.10.2012)
UNHCR:
Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation (12.04.2013)
Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update (December 2012)
Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary (24.04.2012)
Ungarisches Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BAH):
Auskünfte vom 11.11.2011, 08.10.2012 und 27.06.2013
United Nations General Assembly, Human Rights Council: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review (14.09.2011)
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Hungary (19.04.2013)
Verbindungsbeamter, BMI: Auskünfte von 18.10.2011 bis 28.06.2013
Wirtschaftskammer Österreich: Website, Sozialrecht in Ungarn (Stand November 2009)
Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Ungarn im Falle der Zulässigkeit eines Asylantrages ein inhaltliches Verfahren durchgeführt wird, in dem ein detailliertes Interview abgehalten wird, Herkunftslandinformationen obligatorisch herangezogen werden, das Non-Refoulment-Gebot beachtet wird und die Asylwerber Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR, medizinischer Versorgung sowie zu NGOs haben, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten.
Gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen Beschwerde an ein Gericht erhoben werden, das sowohl kassatorisch als auch meritorisch entscheiden kann.
Hinsichtlich der Abschiebungen nach Serbien und in die Ukraine aufgrund von angenommener Drittstaatssicherheit wurde die früher uneinheitliche Praxis durch das ungarische Höchstgericht Ende 2012 harmonisiert und Asylwerber seitdem grundsätzlich nicht mehr in diese Länder ausgewiesen.
Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich automatisch als Asylwerber behandelt und haben die Möglichkeit, ein Asylverfahren einzuleiten, bzw. die Wiederaufnahme ihres vorherigen Asylantrags zu beantragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der vorherige Asylantrag bereits rechtskräftig inhaltlich abgewiesen wurde und sich der Sachverhalt seitdem nicht wesentlich geändert hat.
Seit der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle wird eine asylrechtliche Haft nur verhängt, wenn die Identität und Nationalität des Asylwerbers ungeklärt sind, wenn er sich versteckt, das Verfahren behindert, verzögert oder sich diesem entzieht, wenn die Haft zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, oder der öffentlichen Ordnung notwendig ist sowie weiters bei Anträgen auf Flughäfen. Die Haft kann bis zu einer Dauer von 72 Stunden von der Asylbehörde selbst verhängt werden, danach bis zu einer Dauer von sechs Monaten vom Gericht auf Antrag der Asylbehörde. Bei unbegleiteten Minderjährigen und Kindern besteht ein engerer Rahmen.
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft kann zwar Beschwerde eingelegt werden. Dabei werden jedoch nur die Einhaltung formeller Vorschriften bei der Anordnung sowie die Einhaltung der Haftbedingungen überprüft. Die Beschwerdefrist beträgt nur acht Tage, was - ua. vom UNHCR - kritisiert wurde.
Asylwerbern erhalten während ihres Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft sowie Verpflegung und notwendige medizinische bzw. psychologische Versorgung. Diese Leistungen werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen erbracht, die daneben auch weitere Dienste wie Integrationshilfe für Asylwerber oder interkulturelle Trainingskurse anbieten.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.
a) Die zuständigen ungarischen Behörden erklärten auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO und teilten dazu mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 11.05.2013 einen Asylantrag gestellt habe, jedoch unmittelbar danach untergetaucht und das Verfahren daher eingestellt worden sei.
b) Laut EURODAC-Abfrage stellte der Beschwerdeführer am 11.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz.
c) Im vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug wird eine näher bezeichnete Adresse in Istanbul als Anschrift des Beschwerdeführers angegeben. Ausstellungsdatum des Dokuments ist der 21.10.2013.
d) Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte und von ihm als "Meldebestätigung" bezeichnete Schriftstück ist die Kopie eines einseitigen Dokuments in türkischer Sprache. Als Aussteller ist eine lokale Behörde in Istanbul angegeben und auch die Gestaltung entspricht auf den ersten Blick der eines amtlichen Schriftstückes. Es ist mit zwei unleserlichen Stempeln und einem Passfoto, auf dem die Person nicht zu erkennen ist, versehen. Unterzeichnet ist es von einer namentlich näher bezeichneten Person mit dem Titel des Orts- bzw. Dorfvorstehers, als Datum der Ausstellung ist der 20.05.2013 angegeben. Inhaltlich wird mit diesem Dokument bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt an einer näher bezeichneten Adresse in Istanbul gemeldet gewesen sei.
e) Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte und von ihm als "Sonderprotokoll" bezeichnete Dokument ist die Kopie eines einseitigen, handschriftlichen, türkisches Schriftstück, unterzeichnet vom selben namentlich bezeichneten Orts- bzw. Dorfvorsteher und versehen mit demselben Stempel wie die "Meldebestätigung" [vgl. 1.3.a)]. Verwendet wurde dafür herkömmliches weißes Papier. Inhaltlich bestätigt der Verfasser darin, dass der Beschwerdeführer von 20.05.2013 bis 10.11.2013 in seinem Ort gewohnt habe.
f) Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde eine elektronische Mobiltelefonrechnung der Firma "Turkcell" in Kopie vor. Diese ist auf seinen Namen und auf seine Adresse in Istanbul ausgestellt. In der Rechnung sind der 10.05.2013 als Rechnungsdatum, der Zeitraum von 10.04.2013 bis 09.05.2013 als Abrechnungszeitraum, der 10.06.2013 als nächstes Abrechnungsdatum, der 24.06.2013 als Datum der kommenden Zahlung sowie der 22.05.2013 als Datum der letzten Zahlung angegeben.
g) Türkischer Personalausweis mit der Nr. XXXX, ausgestellt auf XXXX mit Foto des Beschwerdeführers.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, verheiratet und Staatsangehöriger der Türkei ist. Er leidet nicht an einer schweren oder gar lebensgefährlichen Erkrankung. Die Ehefrau und vier minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben noch in der Türkei. In Österreich befinden sich zahlreiche Verwandte zweiten Grades. Diese leben tw. seit über fünfzehn Jahren in Österreich und unterstützen den Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich auch finanziell. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)], das insofern auch mit den sonstigen Beweismitteln nicht in Widerspruch steht.
Insbesondere ergeben sich die Personenangaben und die StA. aus dem im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten türkischen Personalausweis, an dessen Echtheit auch die belangte Behörde keine Zweifel hatte [II.1.3. g)].
b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf unbekanntem Weg von der Türkei nach Ungarn gereist war und dort am 11.05.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, jedoch kurz darauf untergetaucht war. Am 18.11.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Antrag in Ungarn und der gegenständlichen Antragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mindestens drei Monate verlassen und in der Türkei lebte.
Die Feststellung zur ersten Asylantragstellung in Ungarn gründet sich auf das Ergebnis der EURODAC-Abfrage [II.1.3.b)] und die Mitteilung der ungarischen Behörden [II.1.3.a)], aus welcher sich auch das Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt.
Wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe bei seinem Aufenthalt in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sondern er sei dort lediglich als illegal Aufhältiger von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden [II.1.1.b)], so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch keine weiteren Beweismittel untermauert wurde und demgegenüber dem EURODAC-Auszug sowie die ausdrückliche Mitteilung der ungarischen Behörden eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt.
Hinsichtlich der Zeit zwischen der ersten Antragstellung in Ungarn und der gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, er sei unmittelbar nach der Antragstellung mit Hilfe des Schleppers, der ihn nach Ungarn gebracht haben soll, wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um ein halbes Jahr später von dort aus erneut nach Österreich geschleppt zu werden, wenig plausibel.
Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst ausgesagt, sein eigentliches Zielland sei wegen der zahlreichen (offenbar unterstützungswilligen) hier lebenden Verwandten [siehe II.1.1.a)] von Anfang an Österreich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer unter hohem Risiko von einem Schlepper (!) in seinen weit entfernten Herkunftsstaat und zurück hätte fahren lassen sollen, anstatt zu versuchen, sogleich selbständig in den Nachbarstaat Österreich einzureisen oder sich dorthin bringen zu lassen.
Dies wird unterstützt dadurch, dass auch die näheren Umstände, unter denen die Bezahlung des Schlepper erfolgt sein soll, wenig glaubwürdig sind: Es ist nämlich schon allgemein schwer nachvollziehbar, dass der Schlepper zunächst gewartet haben soll, ob der Beschwerdeführer (der keinen Asylantrag gestellt haben will) irgendwo von der Polizei in Ungarn aufgegriffen wird, um dann bereit zu stehen und die Rückreise aus Ungarn in die Türkei innerhalb von wenigen Tagen zu organisieren. Dass der Schlepper weiters den Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen in Ungarn - ohne bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden zu sein - in die Türkei zurück gebracht haben soll, um ihn sechs Monate später erneut - wieder zunächst ohne Bezahlung - in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO, diesmal erfolgreich bis nach Österreich, zu bringen, widerspricht der amtsbekannten Arbeitsweise von Schleppern, deren primäres Interesse eine sichere und schnelle Bezahlung ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiters insofern widersprüchlich, als er einerseits behauptet hat, in der Türkei verfolgt zu werden und deshalb gezwungen gewesen sei, zu fliehen, er aber andererseits vorgebracht hat, wenige Tage später freiwillig dorthin zurückgekehrt zu sein, um für sechs Monate wieder an seiner alten Meldeadresse (!) zu leben, anstatt einen Asylantrag in Ungarn zu stellen (was er bestritten hat).
Nicht zuletzt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht zu folgen, weil er für seinen behaupteten sechsmonatigen Aufenthalt in seinem Heimatstaat keine aussagekräftigen Beweismittel vorlegen konnte:
Aus der Meldebestätigung [II.1.3.d)] geht nämlich zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungszeitpunkt, dem 20.05.2013, an der angeführten Adresse in Istanbul gemeldet war. Diese Meldebestätigung enthält jedoch weder eine Angabe über etwaige Ab- und Anwesenheitsmeldungen im entscheidungsrelevanten Zeitraum vor und nach dem Ausstellungsdatum und es kann daher aus dieser für sich genommen nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer sich im maßgeblichen Zeitraum auch tatsächlich in seiner Heimatgemeinde in der Türkei aufgehalten hatte.
Aus demselben Grund kommt auch dem Personenstandsregisterauszug vom 21.10.2013 kein besonderer Beweiswert zu [II.1.3.b)].
Hinsichtlich des "Sonderprotokolls" [II.1.3.e)] ist weiters auszuführen, dass diesem schon aufgrund der Form nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zukommt. Im Gegensatz zur Meldebestätigung handelt es sich nämlich - trotz derselben Unterschrift und des Stempels der Behörde, welche die Meldebestätigung ausstellte - gerade nicht um ein amtliches Formular, sondern lediglich um eine herkömmliche weiße Seite mit einer handschriftlichen Bestätigung. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben ohnehin allenfalls eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer am angeführten Ort zum behaupteten Zeitpunkt amtlich gemeldet war, weil der bestätigende Beamte (mangels jedweden diesbezüglichen Hinweises) aus eigenem Wissen nicht die dauerhafte tatsächliche Anwesenheit eines Bürgers im Heimatort bestätigen konnte, sondern allenfalls den Inhalt des Melderegister.
Schließlich beweist die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mobiltelefon-Rechnung [II.1.3.f)] allenfalls ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mobilfunkbetreiber. Ein solches ist jedoch nicht davon abhängig, dass sich der betreffende Konsument auch tatsächlich im Inland aufhält. Auch die Tatsache, dass auf der Rechnung die türkische Adresse des Beschwerdeführers angeführt ist, ist nicht geeignet zu beweisen, dass dieser sich tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum dort aufhielt - dies insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sich nach den Angaben des Beschwerdeführers im Heimatort noch seine Ehefrau aufhält. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Rechnung sich ohnehin auf einen Zeitraum bezieht, in welchem der Beschwerdeführer sich ohnehin unstreitig noch in der Türkei aufhielt (10.04. bis 09.05.2013, Antragstellung in Ungarn laut EURODAC am 13.05.2013). Das spätere Ausstellungsdatum der Rechnung für den besagten Zeitraum kann daher allenfalls die Zusendung der Rechnung nach der ersten Ausreise des Beschwerdeführers beweisen, nicht aber dessen persönliche Übernahme. In diesem Zusammenhang mag noch einmal auf die durchgehende Anwesenheit seiner Ehefrau an der Wohnadresse in der Türkei verwiesen werden.
Nur der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3.a)], die auf einer vollständigen Information der österreichischen Behörde beruht, zu entnehmen ist, dass auch den ungarischen Behörden keine gegenteiligen Informationen (zB. Abschiebung in die Türkei) vorliegen.
c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Ungarn rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Fortführung seines Asylverfahrens zu beantragen. Diesfalls erwartet ihn ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung.
Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2.a) angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.
Dublin II-VO
Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 13 Dublin II-VO ist in dem Fall, dass anhand der sonstigen Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmbar ist, der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat.
Nach Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wiederaufzunehmen.
Nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen aus Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel.
FPG und BFA-VG
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, falls gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wurde und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich, sondern Ungarn für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn verfügte.
3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Ungarn befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.
Wenngleich im Einvernahmeprotokoll erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, in die Quellen der Berichte zu Ungarn Einsicht zu nehmen, so kann dem Akt nicht entnommen werden, dass dies auch tatsächlich der Fall war, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde zum damals zuständigen Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hatte auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Asylgerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hatte. Entsprechendes gilt nunmehr gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 17 VwGVG ebenfalls im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Ungarn zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2.1. Zur Zuständigkeit Ungarns
Was die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, ergibt sich diese aus Art. 13 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt Ungarn jedenfalls der erste Mitgliedstaat ist, in dem der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat und nicht festgestellt werden konnte, über welche Länder der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben auf dem Landweg) ursprünglich von der Türkei nach Ungarn gereist war und somit unbekannt ist, die Grenze welchen Mitgliedstaates der Dublin II-VO von der Türkei aus erstmals überschritten wurde.
3.2.2. Zum Erlöschen der Zuständigkeit wegen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO
Ein Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO setzt einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO voraus.
Wie den Sachverhaltsfeststellungen unter II.b) zu entnehmen ist, konnte ein solcher Aufenthalt nach der Antragstellung in Ungarn und vor dieser in Österreich nicht festgestellt werden, sodass die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen ist.
3.2.3. Zur Frage des Selbsteintritts Österreich
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.
Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Ungarn) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Ungarns liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar zahlreiche Verwandte zweiten Grades hat, die sich seit über 15 Jahren in Österreich befinden und ihn seit seiner Ankunft in Österreich unterstützen.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen erwachsenen Mann und von einer besonders engen Beziehung, die sich nach der erwähnten Judikatur vor allem in einem gemeinsamen Haushalt oder einer länger anhaltenden finanziellen sonstigen Abhängigkeit manifestiert, ist jedoch hier nicht auszugehen. Eine solche ist schon allein aufgrund der Tatsache, dass sich die betreffenden Verwandten des Beschwerdeführers seit über 15 Jahren in Österreich befinden, während er bisher den überwiegenden Teil seines Lebens mit seiner eigenen Familie, dh. Ehefrau und vier minderjährige Kinder, in der Türkei lebte, nicht anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer - was er jedoch bestritten hat und auch nicht festgestellt wurde - nach der Ausreise aus Ungarn mittlerweile uU. schon seit zehn Monaten bei Verwandten in Österreich gewohnt haben sollte, wäre dies für sich genommen kein ausreichender Hinweis für das hohe Maß an Beziehungsintensität.
Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführers zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.
Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil schon allein wegen des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von nur vier (allenfalls zehn Monate) und nicht von einer verfestigten Integration oder sonstigen Hinweisen auf ein schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss.
3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.
Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.2.) verwiesen werden.
Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. erörtert, besteht im Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EGMR darstellen konnte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter II.3.2. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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