W120 2006075-1•BVwG W120 2006075-1
W120 2006075-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2014
angemessene Frist, aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel,<br/>Interessensabwägung, konkreter Schaden, Konkretisierung, schwerer<br/>Schaden, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil
W120 2006075-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sandra Walder, der gegen den Bescheid der XXXX vom 18. Februar 2014, RAUF 06/2013-09, betreffend einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 121a Abs. 1 Telekommunikations-Gesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der RTR vom 18.2.2014, RAUF 06/2013-09, wurde folgenderweise ausgesprochen:
"1. Gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass die XXXX gegen ihre Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003 verstößt, in dem die XXXX als Bedingung für die Beendigung ihrer Dienste die Verpflichtung des Kunden, die Löschung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl selbst zu veranlassen, entgegen § 25 Abs. 4 Z 3 TKG 2003 faktisch aufstellt, ohne dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit vorzusehen.
2. Bis zur Anzeige Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003, welche eine dahingehende Verpflichtung des Kunden explizit festlegen, wird es der XXXX untersagt, die in Spruchpunkt I bezeichnete Vorgangsweise aufrecht zu erhalten."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.3.2014 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 ein. Zur Begründung dieses Antrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
§ 91 Abs. 1 und 2 TKG 2003 sehe ausdrücklich vor, dass dem Unternehmen, das angeblich gegen die Vorschriften des TKG 2003 verstoßen habe, Gelegenheit zur Abstellung etwaiger Mängel binnen angemessener Frist, welche gesetzt werden müsse, gegeben werden müsse. Der angefochtene Bescheid sehe allerdings keinerlei Fristen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen im Spruch, ebenso wenig in der Begründung bzw. der rechtlichen Beurteilung vor. Dies widerspreche § 91 Abs. 2 TKG 2003.
"Da gerechtfertigte Zweifel an der Richtigkeit des Spruches bestehen, würde jedoch für den Zeitraum, der bis zur Klärung dieser Frage im Sinne dieses Rechtsmittels vergeht, eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin entstehen, dessen Folgen aufgrund der Unklarheiten, die sich wie beschrieben aus dem gegenständlichen Bescheid ergeben, nicht absehbar wären und dabei auch nicht ausschließbar ist, dass damit ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Liest man nämlich den gegenständlichen Bescheid so, dürfen derzeit weder aktuelle Kunden noch neue Kunden betreut und mit der von der Behörde angenommenen, aber bestrittenen Vorgehensweise, welche aber grundsätzlich zulässig ist, behandelt werden. Dies würde faktisch und in letzter Konsequenz für die Beschwerdeführerin einen Stillstand des Unternehmens bedeuten. Demgegenüber scheint im Sinne einer Abwägung aller berührten Interessen zumindest die Einräumung einer angemessenen Frist, welche ohnehin gesetzlich vorgeschrieben wäre, eine zumutbare Maßnahme seitens der belangten Behörde darzustellen, die sie allerdings unterlassen hat, so dass diese nicht mehr nachträglich angefordert werden kann. Aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde notwendig und unabdingbar. Zu bedenken ist dabei auch, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausdrücklich die Umsetzbarkeit des Spruchpunktes II im Bezug auf die Anzeige (neuer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst in Zweifel zieht und somit die Rechtsunsicherheit in diesem Zusammenhang zusätzlich und mutwillig verstärkt und damit Maßnahmen im Sinne des untersagten Verhaltens erzwungen werden, für die es keine rechtliche Grundlage gibt und deren Folgen, ebenfalls aufgrund der Unklarheiten des gegenständlichen Bescheides, ebenso schwer und nicht wiedergutzumachen sein könnten. Mit zu berücksichtigen sind auch die jedenfalls neben den leider nicht näher bezifferbaren wirtschaftlichen Folgen, die, die mit der dadurch in Zusammenhang stehenden Verpflichtung der Kunden, nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die XXXX zu telefonieren, entstehen könnten; dies sind Beschwerden, allfällige Schadenersatzansprüche, etc., was insbesondere im Zusammenhang mit der anstehenden erheblichen Änderung der Tarifstruktur samt erheblichen Tariferhöhungen seitens der XXXX im Ausmaß von rund über 200%, wobei sich der Konsumentenschutz bereits damit befasst, im Hinblick auf das Ausmaß derartige Beschwerden ebenfalls schwer einschätzbar, aber potenziell schwer bzw. nicht wiedergutzumachen sind. Die sofortige Umsetzung des Bescheides würde die Beschwerdeführerin letztenendlich in die faktische Untätigkeit zwingen, welche einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die XXXX belangte Behörde ist durch Senate. Jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der angefochtene Bescheid wurde nicht von der XXXX sondern von der RTR erlassen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Nichtstattgebung des Antrages
4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
6. Gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von § 13 VwGVG, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 2194 der Beilagen XXIV. GP 12) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG.
7. In Umsetzung von Art. 4 der Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der RTR gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint den Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre (vgl. den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2014, GZ: W194 2001567-1/2E).
8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre.
Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung iSv § 121a Abs. 1 TKG 2003 zu ermöglichen (vgl. neuerlich den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E).
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Frist für die Umsetzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen festzusetzen, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebend ist, nicht aber im Zusammenhang mit der nach § 121a Abs. 1 TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht vorbringen, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden konkret durch diese unterlassene Fristsetzung bei ihr entstanden ist.
10. Auch das übrige unter I.2. wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere nicht erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund des angefochtenen Bescheides gehindert wäre, aktuelle und neue Kunden zu betreuen und zu behandeln. Weshalb der angefochtene Bescheid daher "faktisch und in letzter Konsequenz [...] einen Stillstand des Unternehmens" bedeuten würden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entfalten könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag den zuvor angeführten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens iSd § 121a Abs. 1 TKG 2003 aber in keiner Weise gerecht zu werden. Vielmehr erschöpft sich das unter I.2. zusammengefasste Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den faktischen Stillstand des Unternehmens, und unterlässt sie es, näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher konkrete Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht näher bezifferbar wären (vgl. Seite 21 der Beschwerde). Auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass Beschwerden sowie Schadenersatzansprüche der Kunden dadurch entstehen könnten, dass diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die XXXX zu telefonieren hätten, unterlässt es die Beschwerdeführerin näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher tatsächliche Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht und weshalb dieser konkret bei ihr eintreten würde.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 121a Abs. 1 TKG 2003 - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar steht diese Bestimmung in einem Naheverhältnis zu § 30 Abs. 2 VwGG, sodass gute Gründe für die Übertragbarkeit der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung sprechen, explizite Rechtsprechung dazu fehlt aber.
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