BVwG W105 2006016-1

W105 2006016-1Tribunal administratif fédéral26 mars 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Texte intégral

BVwG W105 2006016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2006016.1.00

Spruch

W105 2006016-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 1001411007 - EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 FPG

idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ist für die Prüfung des Antrag Polen zuständig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige (mj.), am XXXX im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2013 gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 67/2012 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Für den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit 03.02.2014 die Gewährung internationalen Schutzes beantragt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.02.2014 vor dem Bundeasylamt gab die Mutter des Antragstellers an, dass die Geburt per Kaiserschnitt gut verlaufen sei. Weder sie selbst noch das Kind würden medizinischer Behandlung bedürfen.

Auf Vorhalt dass das Verfahren des nunmehr nachgeborenen Sohnes in gleicherweise wie die Verfahren der restlichen Familie zu entscheiden sei, sowie dass zwischenzeitig Konsultationen mit Polen geführt würden, bezog sich die gesetzliche Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers - aufgefordert sich zu den Verhältnissen in Mitgliedsstaat Polen zu äußern - auf Ereignisse im Herkunftsstaat (!). Inhaltlich gab die Mutter des Beschwerdeführers sodann an, dass Polen für sie und ihre Kinder kein sicheres Land sei. Der "Feind ihres Mannes" und Anhänger Kadirovs, welcher für die Russen arbeite, sei selbst als hochrangiger Beamter zur Zeit in Polen tätig. Desweiteren seien die Schwester ihres Mannes und ein weiterer Cousin in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältig und die Feinde würden sie in Polen sehr leicht finden und sei es deshalb für Menschen, wie sie und ihre Kinder in Polen sehr gefährlich.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2014, Zl. 1001411007 - EAST-West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Partei gemäß § 61 Abs. 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie haben keine Krankheiten und nehmen keine Medikamente ein.

Sie bzw. gesetzliche Vertretung (Mutter) brachte Ihren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, mit Schreiben vom 3.2.2014 ein, und erfolgte daraufhin gemäß Art. 20 (3) der Dublin VO die diesbezügliche weitere Konsultation mit dem zuständige MS Polen .

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung des. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Verfahren ihrer Familienmitglieder (1314409,1314410,1314411,1314412) wurden in gleicher Weise entschieden und die Zuständigkeit Polens festgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Polen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 entgegenstehen.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Auf direkte Befragung gab Ihre gesetzliche Vertreterin an, dass Ihre gesetzliche Vertreterin körperlich und geistig dazu in der Lage ist, der Einvernahme Folge zu leisten.

Auf die Frage in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gab Ihre gesetzliche Vertreterin an, dass Sie nichts hätten.

Bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden.

So wurden Ihnen auch keinerlei Medikamente verschrieben.

Da die medizinische Grundversorgung in Polen - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung Ihres Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Die Verfahren ihrer Familienmitglieder (1314409,1314410,1314411,1314412) wurden in gleicher Weise entschieden und die Zuständigkeit Polens festgestellt. Die Verfahren wurden nach Beschwerdeabweisung durch den AGH mit 13.12.2013 rechtskräftig.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihre gesetzliche Vertreterin wurde darüber informiert, dass Ihre gesetzliche Vertreterin die Länderfeststellungen zum Mitgliedstaat POLEN erhalten kann, und wurden diese auch ausgefolgt:

Staatendokumentation BFA -Beilage 1.

Eigene Probleme hinsichtlich ihrer Person in Polen bringt ihre gesetzlich Vertretung (Mutter) nicht vor. Aus den Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreterin sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Ihnen in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden droht oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.

Wäre nicht von der Sicherheit Polens auszugehen, indem nicht anzunehmen wäre, dass Polen willens und fähig wäre, sich auf seinem Territorium aufhältige Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war), bzw. wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Polen ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Polen einen grundsätzlich für die BW sicheren Staat darstellt.

(UBAS-Bescheid vom 13.02.2007, Zahl: 309.604-1/2E-XVIII/58/07)

In einem Erkenntnis vom 11.10.2005, Gz.: 263.486/0-XII/36/05 führte der VwGH aus, dass in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtssprechung des EGMR lasse sich, führt der VwGH weiter aus, keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen.

Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht ist in Polen, wie in der Feststellung angeführt, gewährleistet.


Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin -VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei.

Seitdem wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine medizinischen Indikationen gegen eine Außerlandesbringung nach Polen sprechen würden. "

Im Rahmen des Schriftsatzes vom 06.03.2014 führte die gesetzliche Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers zentral aus, dass es für sie und ihre Kinder in Polen zu gefährlich sei sich aufzuhalten und befinde sich dort eine namentlich genannte Person, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des (sinngemäß) Tschetschenischen Präsidenten und habe dieser den Bruder ihres Ehegatten (gemeint: der gesetzlichen Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers) entführt und gefoltert und sei dessen Schicksal bis zum heutigen Tage unbekannt. Die genannte Person befinde sich seit 2008 in Polen und beschäftige sich derzeit mit dem Sammeln von Informationen über Personen, die im Widerstand gegen die russische Okkupation auf dem Tschetschenischen Territorium teilgenommen hätten. Dieser Mann habe ihren Mann auch gedroht und ihm gedroht, dass er seine Familie erwischen würde. Dies stelle eine reale Gefahr für sie selbst und ihre Kinder in Polen dar. Sie wolle, dass ihre Kinder hier (gemeint: in Österreich) die Schule besuchen und als normale Menschen aufwachsen könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Mutter und die gesetzliche Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers mit drei weiteren Kindern am 06.09.2013 ihre Heimat verlassen und über Polen nach Österreich gereist sei, wo sie am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte habe und seien diese Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes zurückgewiesen und die Antragsteller nach Polen ausgewiesen worden. Antragsteller sei am 29.01.2014 in Amstetten geboren und wurde am 03.02.2014 für einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 27.02.2014 sei die gesetzliche Vertreterin bei der Erstaufnahmestelle WEST im Zulassungsverfahren einvernommen worden und wurden ihr im Zuge der Einvernahme die Länderfeststellungen zur Lage in Polen ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht und fristgerecht am 06.03.2014 um 18:35 Uhr per Telefax eine Stellungnahme eingebracht. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich ihres Sohnes, des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückgewiesen. Weiters verwies die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers auf jene Gründe, die sie im Beschwerdeschriftsatz vom 22.11.2013 gegen die zurückweisende Entscheidung sie selbst betreffend und ihre Kinder ausgeführt habe. Desweiteren sei auf die eingebrachte Stellungnahme vom 06.03.2014 zu verweisen, auf welche im angefochtenen Bescheid nicht konkret Bezug genommen worden sei. Desweiteren sei in der rechtlichen Beurteilung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich des angewandten Unionsrechtes auf die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003, d.h. die Dublin-II-VO verwiesen worden. Gemäß der Bestimmung des Art. 49 der VO (EU) zu Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2013 (Dublin-III-VO) über das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO ist in diesem Fall nicht mehr die Dublin-II-VO, sondern die Dublin-III-VO anzuwenden. Desweiteren seien keine neuen Konsultationen mit Polen geführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet,

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers beantragte nach Einreise am 30.09.2013 am 07.10.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Anträge der gesetzlichen Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers sowie der weiteren minderjährigen Kinder wurden letztinstanzlich mit Erkenntnis vom 05.12.2013 gemäß § 5 und 10 AsylG zurückgewiesen sowie wurde jeweils festgestellt, dass für die Anträge auf internationalen Schutzgewährung betreffend die Antragsteller die Republik Polen zuständig ist.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund und hätte im Falle seiner Rückkehr nach Polen Zugang zu medizinischer Behandlung wie polnische Staatsbürger (abgesehen von Kuraufenthalten).

Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich abgesehen von seinen genannten Familienangehörigen, hinsichtlich derer gleichlautende Entscheidungen seitens des vormals zuständigen Asylgerichtshofes bereits ergangen sind, keine besonderen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 stimmte Polen auf Hinweis Art. 20 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates der Aufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich keinerlei strittige Themenkreise.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt in in den vorliegenden Fällen aufgrund des Umstandes, dass die österreichischen Gesuche um Wiederaufnahme vom 7.1.2014 somit nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (1.1.2014) gestellt wurden."

Die in casu maßgeblichen Bestimmung der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, konkret Art 20 Abs. 3 leg.cit. lautet (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

"Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss."

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerde führenden Partei in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO begründet:

Die Situation des in Österreich nachgeborenen mj. Antragstellers ist untrennbar mit jener seiner Mutter und seiner Geschwister verbunden, die vormals Asylanträge im Bundesgebiet gestellt haben. Da diese Asylanträge aufgrund der polnischen Zuständigkeit zu ihrer Prüfung als unzulässig zurückgewiesen worden sind, ergibt sich, dass Polen auch zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig ist.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels sonstiger relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, was bereits in der rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers verneint wurde.

Soweit der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter geltend macht, dass er lieber in Österreich bleiben würde, weil er befürchte von Polen nach Russland abgeschoben zu werden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen bei Weitem zu unkonkret ist, um ein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK nahezulegen. Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden, wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Polen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zunächst ist auszuführen, dass in das Recht auf Familienleben, das der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern führt, nicht eingegriffen wird, da hinsichtlich dieser Familienmitglieder bereits gleichlautende Entscheidungen bezüglich der Zuständigkeit Polens und der Anordnung ihrer Rücküberstellung dorthin ergangen sind.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 8 Wochen war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Umstände, die eine besondere Integration des erst etwa 6 Wochen alten Beschwerdeführers nahe legen könnten, können naturgemäß nicht vorhanden sein, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W105, am 26.03.2014

Mag. Harald BENDA

(Richter)

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