W211 2004382-1•BVwG W211 2004382-1
W211 2004382-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2014
Außerlandesbringung, Einreisetitel, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit, Zustimmungserklärung
W211 2004382-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von XXXX alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der dritten beschwerdeführenden Partei. Die dritte beschwerdeführende Partei ist die Mutter der zweiten, vierten und fünften beschwerdeführenden Parteien. Alle beschwerdeführende Parteien sind Staatsangehörige Armeniens.
2. Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 18.12.2013 legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
3. Bei der Erstbefragung am 20.12.2013 führte die erste beschwerdeführende Partei zum Reiseweg befragt aus, dass die Familie schlepperunterstützt Schengen Visa erhalten habe und direkt nach Wien geflogen sei. Ihren Reisepass habe sie dem Schlepper gegeben. Als Grund für die Flucht gab sie an, dass ihre Tochter vor ca. einem Jahr in XXXX in einem Restaurant Zeugin eines Mordes geworden sei. Der Restaurantbesitzer sei Abgeordneter des armenischen Parlaments gewesen und habe versucht, den Vorfall zu vertuschen. Ihre Tochter habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe jedoch mit dem Restaurantbesitzer zusammen gearbeitet und ihre Tochter daraufhin verfolgt und mehrmals zusammen geschlagen. Anfang September 2013 sei außerdem ihre Frau und ihr Schwiegersohn verschwunden.
Bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag gab die dritte beschwerdeführende Partei im Wesentlichen den gleichen Reiseweg an und führte ergänzend zum Fluchtgrund aus, dass von unabhängigen Bürgern Treffen organisiert worden seien, um gegen jenen Abgeordneten aufzutreten. Sie habe an diesen Meetings teilgenommen und sei deswegen von der Polizei zur Einvernahme geladen worden. Dort sei sie jedoch nicht hingegangen. Danach, im August 2012, seien unbekannte Männer in ihr Haus gekommen, haben alles durchsucht und sie und ihre Mutter zusammen geschlagen. Daraufhin seien sie zu Freunden und Bekannten geflüchtet. Am 11.09.2013 sei sie jedoch erneut an ihrem Arbeitsplatz zusammen geschlagen worden. Ihr Ehemann habe sie bei diesem Vorgehen unterstützt, weswegen es zwei Mordversuche gegeben habe und er schließlich gemeinsam mit ihrer Mutter entführt worden sei. Für ihre Kinder gelten die gleichen Fluchtgründe wie für sie.
4. Im Akt finden sich Kopien von Visa der Kategorie C betreffend die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei. Die Visa wurden von der Litauischen Botschaft in XXXX ausgestellt. Laut Auskunft der dritten beschwerdeführenden Partei bei der Polizei am 18.12.2013 habe sie die spanischen Visa selbst bei der litauischen Botschaft in XXXX besorgt, weil es dort keine eigene spanische Botschaft gebe. Weiter befinden sich als Kopien im Akt Flugbestätigungen für die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei, die für den 18.12.2013 einen Flug von XXXX nach Wien und einen Weiterflug von Wien nach Barcelona, sowie Rückflüge für den 26.12.2013 auswiesen. Schließlich gab es Kopien von Hotel Vouchern in Barcelona für 8 Nächte.
Die Papiere der ersten und vierten beschwerdeführenden Partei sind während des Verfahrens nicht aufgetaucht.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.01.2014 auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Aufnahmegesuche an Spanien. Das Aufnahmegesuch betreffend die dritte beschwerdeführende Partei beinhaltete einen Verweis auf die zweite, vierte und fünfte beschwerdeführende Partei. Mit am 28.01.2014 einlangenden Schreiben stimmte Spanien der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art.12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
6. In einer schriftlichen Stellungnahme durch den gewillkürten Vertreter vom 30.01.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass sie sich bei einer etwaigen Abschiebung nach Spanien gefährdet fühlen würden, weil den armenischen Behörden ihre Anwesenheit dort bekannt, und daher ihrer Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Mit Verweis auf den World Report 2014 von Human Rights Watch führten sie weiter aus, dass die humanitäre Situation in Spanien ungenügend sei. Dazu käme ein notorisch mangelhaftes Asylverfahren in Spanien, weswegen ein Eintritt Österreichs in das Asylverfahren erforderlich sei.
7. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 10.02.2014 gaben die erste und dritte beschwerdeführende Partei an, die Einvernahme gemeinsam machen zu wollen und den Dolmetscher zu verstehen. Befragt, ob sie geistig und körperlich in der Lage seien, der Einvernahme zu folgen gaben sie an, dass die erste beschwerdeführende Partei schon seit drei Jahren an Venenthrombosen leide. Die dritte beschwerdeführende Partei leide an Herzschmerzen und ihr werde leicht schlecht. Sie habe Wirbelsäulenschmerzen, sei auch "nervologisch" krank und erwähnte offenbar eine Dialyse. Die zweite beschwerdeführende Partei leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Mittelmeerfieber. Die fünfte beschwerdeführende Partei habe Magen- und Darmprobleme und werde sich noch untersuchen lassen. Medizinische Schreiben werden vorgelegt.
Weiter befragt gaben die beschwerdeführenden Parteien an, dass die erste und die vierte beschwerdeführende Partei mit österreichischen Visa eingereist seien, die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei mit spanischen. Nach Spanien würden sei nicht wollen, da die Personen, mit denen sie in Armenien Probleme gehabt hätten, herausfinden würden, dass sie spanische Visa gehabt hätten und sie dann dort finden könnten. Es ginge nicht um die Asylgesetze in Spanien; es ginge darum, dass sie in Spanien gefunden werden könnten.
Während des Reiseverlaufs haben sie keine ärztliche Behandlung benötigt. Die dritte beschwerdeführende Partei führte schließlich noch aus, dass ihr und der zweiten beschwerdeführenden Partei während des Flugs schlecht gewesen sei.
8. Folgende medizinische Unterlagen betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurden vorgelegt und befinden sich im Akt:
ein Röntgenbefund vom 28.01.2014 stellte fest: "kein Hinweis für eine Phlebothrombose";
sowie fremdsprachige Unterlagen.
9. Folgende medizinische Unterlagen betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurden vorgelegt und befinden sich im Akt:
ein Arztbrief vom 24.01.2014: Ultraschalluntersuchung wegen "abdominellen Temesmen bei bek. Mittelmeerfieber, derzeit epigratische Schmerzen"; im Ergebnis "Enteritiszeichen, bevorzugt im Mittel- und Unterbauch. Kein Nachweis einer entzündlichen alterierten Appendix oder pathologischen Veränderung anderer Ursachen im Abdomen oder Retroperitoneum";
ein Kinderambulanzbefund vom 23.01.2014 führt als Diagnose ein humangenetisch gesichertes familiäres Mittelmeerfieber an und ergänzt, dass eine umfangreiche Blutuntersuchung in die Wege geleitet wurde, dass jedoch die weitere Betreuung nach telefonischer Terminvereinbarung in die Hände einer Kinderklinik gelegt würde. Aufgrund des moderaten Beschwerdebildes und Afebrilität erfolgte die vorübergehende Entlassung aus der ambulanten Betreuung. Es wurden keine Therapievorschläge angeführt.
10. Folgende medizinische Unterlagen betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurden vorgelegt und befinden sich im Akt:
eine Überweisung zum Röntgen der linken Ferse vom 07.02.2014;
zwei Bestätigungen eines Krankenhauses über ambulante Behandlungen am 31.01.2014 und am 03.02.2014 (ohne Hinweis auf die Art der Behandlung);
ein Ambulanzbefund vom 19.01.2014 mit einer Diagnose eines extrakardialen Thoraxschmerzes und dem Therapievorschlag von Diclobene 50mg bei Bedarf [schmerzstillend, entzündungshemmend]; Anmerkungen: "Patientin erhält eine Neodolpasse-Inf., anschließend ist sie beschwerdefrei. Zusammenfassend ist aufgrund der deutlichen Bewegungsabhängigkeit am ehesten von einem vertebrogenen Thoraxschmerz auszugehen. Die Pat. erhält eine analgetische Therapie verordnet."
eine Ambulanzkarte vom 21.12.2013 mit einer Diagnose: "dzt. nihil" und einer Empfehlung der Vorstellung beim niedergelassenen Internisten mit Dolmetsch und Vorbefunden;
sowie fremdsprachige Unterlagen.
11. Zur fünften beschwerdeführenden Partei wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt.
12. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge de beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde außerdem gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Feststellungen zum spanischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das spanische Asylverfahren keine grundsätzlichen menschenrechtlichen Mängel aufweise.
Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung. Der USDOS Bericht aus 2012 stellte fest, dass potentielle Asylwerber die effektive Möglichkeit haben, Asylanträge zu stellen. Auch würden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge würden individuell behandelt und es gebe eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit. Das Gesetz schreibe auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest.
Berufungen seien an das zuständige Verwaltungsgericht zu richten.
Betreffend Dublin-Rückkehrer wurde in den Länderfeststellungen ausgeführt, dass nach Auskunft des Verbindungsbeamten aus dem August 2013 beim erstmaligen Stellen eines Asylantrags nach Informationen des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet werde. Dublin-Rückkehrer würden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert.
Das Non-Refoulement-Gebot werde grundsätzlich beachtet; es habe allerdings Berichte gegeben, dass Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert worden und nach einem kurzen Verfahren abgeschoben worden seien (USDOS, April 2013).
Zur Grund- und medizinischen Versorgung wurde im Wortlaut ausgeführt:
"Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (VB 22.8.2013)
Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, nachdem Gesundheitsministerin Ana MATO im Rahmen von Einsparungen im Gesundheitssystem medienwirksam gegen Versicherungstourismus und Betrug durch Ausländer Stimmung gemacht hatte. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. (VB 22.8.2013)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen. Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (VB 10.7.2012)
Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen. Die Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior o. D.)".
Darüber hinaus stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass keine der beschwerdeführenden Parteien an Krankheiten leiden würde, die einer Überstellung nach Spanien im Weg stünden.
Hinsichtlich der Befürchtung der beschwerdeführenden Parteien, in Spanien von den sie verfolgenden Armeniern gefunden zu werden, verwies die belangte Behörde auf die Zuständigkeit der spanischen Behörden.
13. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien, in denen zusammengefasst ausgeführt wird, dass die erste beschwerdeführende Partei mit einem österreichischen Visum eingereist sei, und dass daher für die erste beschwerdeführende Partei von einer Zuständigkeit Österreichs auszugehen sei. Betreffend die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei seien die Visa von der litauischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden, und es gebe keine Hinweise darauf, dass diese im Auftrag Spaniens ausgestellt worden seien. Von der Zuständigkeit Spaniens sei daher nicht auszugehen.
Außerdem sei Spanien nicht in der Lage, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen und zu gewährleisten, dass die beschwerdeführenden Parteien adäquate ärztliche Behandlung erhalten würden. Schließlich wäre die Dublin III Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) anzuwenden gewesen, da die Bescheide nach dem 01.01.2014 ergangen seien.
Außerdem sei die Außerlandesbringung unzulässig wegen der Behandlungsbedürftigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei und der Bedrohung der dritten beschwerdeführenden Partei durch ihre Verfolger.
Im Sinne des Kindeswohles sei schließlich von einer Zuständigkeit Österreichs auszugehen, wohl auch wegen einer möglichen Trennung der Familie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien verließen am 18.12.2013 Armenien und reisten legal mit dem Flugzeug nach Wien, wo sie am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei verfügten über Visa der Kategorie C, welche laut Angaben der dritten beschwerdeführenden Partei von der litauischen Botschaft in XXXX für Spanien ausgestellt wurden.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 07.01.2014 Aufnahmeersuchen an Spanien. Am 28.01.2014 langten Schreiben der spanischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
4. Besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schweren Krankheiten, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen würden.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat und der Zuständigkeit des Mitgliedstaates bestritten.
Die Gesamtsituation des Asyl- und Aufnahmewesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hinsichtlich des Vorbringens zu den Visa führt das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt: es finden sich im gegenständlichen Akt Kopien von drei Visa der Kategorie C für den Schengenraum, die von der litauischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurden. Die beschwerdeführenden Parteien gaben in den Einvernahmen selbst an, dass es sich um spanische Visa handelte. Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass die erste und die vierte beschwerdeführende Partei mit österreichischen Visa eingereist seien. Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht vorgebracht, dass die spanischen Visa gefälscht wären, und die spanischen Behörden haben der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien zugestimmt und sich dabei auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berufen, deren korrespondierende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ihr Art. 9 Abs. 2 ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei tatsächlich über spanische Visa der Kategorie C verfügten und Spanien der Aufnahme aller beschwerdeführenden Parteien auf Basis gültiger Visa ausdrücklich zustimmte.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, in Spanien vor ihren Verfolgern aus Armenien nicht sicher zu sein, so ist dieses Vorbringen nicht substantiiert. Weder daraus noch aus den aktuellen Länderinformationen lässt sich ableiten, dass sich die beschwerdeführenden Parteien bei einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen in Spanien nicht auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der spanischen Sicherheitsbehörden verlassen würden können.
Zu den gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Parteien führt das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt: betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurde im vorgelegten Röntgenbefund kein Hinweis auf eine Phlebothrombose gefunden. Weitere aktuelle Befunde, die eine akute Behandlungsbedürftigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit darlegen, wurden nicht vorgelegt. Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei ergeben sich aus den Unterlagen Symptome aufgrund eines familiären Mittelmeerfiebers. Eine Sonographie wurde am 24.02.2014 vorgenommen, sowie eine ausführliche Blutuntersuchung. Aus den Unterlagen ergeben sich allerdings keine aktuellen Therapieempfehlungen. Betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurden Befunde eines offenbar bewegungsabhängigen Thoraxschmerzes vorgelegt. Aus den Befunden gehen jedoch keine akuten Behandlungsnotwendigkeiten hervor. Im Ergebnis finden sich in den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise auf Krankheiten, die akute Behandlungen erfordern, die in Spanien nicht zugänglich wären. Hinsichtlich zukünftiger medizinischer Behandlungsnotwendigkeit in Spanien wird auf die aktuellen Länderberichte verwiesen, die zwar eine Einschränkung des Zugangs von Migranten zur staatlichen Krankenversicherung aufzeigen, jedoch nach wie vor davon ausgehen, dass Asylwerber notwendige medizinische Behandlung in Spanien erhalten können.
Eine Trennung der Familie ist in den belangten Bescheiden nicht vorgesehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 auszugsweise wie folgt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Die daher maßgeblichen - materiellen - Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylwerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftliche Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. ..."
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Spanien und der damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003:
Diesbezüglich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die oben angeführte Übergangsbestimmung des Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (siehe oben unter 4.). Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt; jedoch die Aufnahmeersuchen an Spanien erst danach. Daher ist wohl davon auszugehen, dass für die gegenständlichen Anträge die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 heranzuziehen sind, jedoch für die (materielle) Bestimmung des für die Behandlung der Anträge zuständigen Mitgliedstaat noch immer die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 11.12.2013, S25 437.537-1/2013-4E).
Die seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Berichte sind nicht geeignet, um substantiiert auf systemische Mängel im spanischen Asylverfahren und Aufnahmewesen hinzuweisen. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Zugang zu einem adäquaten Asylverfahren in der Sache haben werden. Von einer ähnlich systemisch mangelhaften Situation, wie sie in Griechenland hinsichtlich des Asylverfahrens, der Haftpraxis, Haftbedingungen und des mangelnden Aufnahmewesens festgestellt wurden, kann in Spanien nicht ausgegangen werden.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben unter 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass die medizinischen Befunde der beschwerdeführenden Parteien die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, nicht erreichen, und die Möglichkeit eines Zugangs zur Behandlung akuter medizinischer Probleme mit Verweis auf die Länderfeststellungen als gegeben angesehen wird.
Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in Spanien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Ein schützenswertes Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wurde nicht dargelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Spanien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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