BVwG W192 1403014-1

W192 1403014-1Tribunal administratif fédéral25 mars 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Texte intégral

BVwG W192 1403014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1403014.1.00

Spruch

W192 1403014-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 08 00.308-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ebenfalls am 08.01.2008 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2008 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer ist unter anderem der Hinweis enthalten, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse seiner Kontaktstelle gemäß

§ 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz 1991, die mit Zustimmung des für diese Stelle verfügungsberechtigten Vereins gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes galt, nach Durchführung eines Zustellversuches am 28.08.2008 mit 29.08.2008 (Beginn des Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 12.09.2008, erwuchs dieser am 13.09.2008 in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurde (durch Übergabe an die Post am selben Tag) vom Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.308-BAW WE, wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.09.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008 wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 192 1403014-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchteil B).

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.02.2014 durch die Meldebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an der Kontaktstelle über eine Abgabestelle gemäß § 19a Abs. 2 des Meldegesetzes verfügt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung des Beschwerde geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung beim Postamt nach vorangegangenem Zustellversuch an der Abgabestelle und Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung am 29.08.2008 rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 29.08.2008 zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß

§ 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 29.08.2008 endete die Beschwerdefrist daher am 12.09.2008, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 17.09.2008 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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