W104 1226364-0•BVwG W104 1226364-0
W104 1226364-0Tribunal administratif fédéral25 mars 2014
Zurückziehung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX, wurde der Asylantrag vom 20.10.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 AsylG erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass seitens der Taliban in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung - staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung - ausgehen könne. Beweiswürdigend führte dass Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe eine für ihn gegenwärtig vorliegende Verfolgung ausgehend von staatlichen bzw. quasi-staatlichen Institutionen, aus einem der im Art 1 Abschnitt A Ziff. 2 GFK genannten Gründe, in Afghanistan nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kam jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG bedroht oder gefährdet sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.2.2002.
3. Am 9.5.2008 führten der Unabhängige Bundesasylsenat und am 6.10.2008 der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Asylgerichtshof erlies am 11.5.2010 sein Erkenntnis, mit dem er die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abwies.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit eigenem Erkenntnis vom 1.12.2010, GZ U 1489/10-10, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aufhob. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Asylgerichtshof nach der für ihn zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat zu entscheiden gehabt hätte.
5. Durch die Aufhebung fiel das Verfahren in das Stadium zurück, wie es vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden hatte. Da der Asylgerichtshof in der Folge kein Ersatzerkenntnis erließ und auf Grund der unten unter Pkt. 3.1. angeführten Rechtslage die Zuständigkeit nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, hatte dieses (auf Grund der für dieses geltenden Rechtsvorschriften in Einzelrichterzuständigkeit) neuerlich zu entscheiden.
6. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer (neuerlich nach dem Unabhängigen Bundesasylsenat und dem Asylgerichtshof) in einer mündlichen Verhandlung vernahm. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 24.3.2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Gemäß § 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
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