BVwG W193 1413809-1

W193 1413809-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W193 1413809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1413809.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, Zl. 10 00.573-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX, StA. Afghanistan, wurde am 18.01.2010 im Zug XXXX von XXXX Richtung XXXX kontrolliert und konnte weder Ausweispapiere noch einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland vorweisen.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer als Minderjähriger am 20.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des österreichischen öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Am 20.01.2010 fand am Bezirkspolizeikommando Schärding, Polizeiinspektion Schärding, zu Zl. E1/493/2010-Saj, die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Hiebei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in XXXX geboren worden, er habe in XXXX, gelebt und sei von dort vor etwa fünf Monaten mit einem PKW in den Iran geflohen. Vom Iran sei er mit einem PKW in die Türkei gelangt und von dort in einem Container auf einem LKW mit einer Fähre nach Samos gekommen. Von dort habe er mit einem Schiff Athen erreicht und sei von Athen mit dem LKW nach Wien gekommen, wo er einen Zug nach Deutschland bestiegen habe. Er habe einen Verwandten seines Vaters, der seit einem Jahr in Wien sei, dieser heiße XXXX. Die Kosten für die Flucht mit dem Schlepper in der Höhe von USD 14.000,00 habe sein Vater übernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater mit seinem Geschäftspartner beim Kauf von Grundstücken über deren Wert in Streit geraten sei, worauf die ganze Familie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine Eltern und seine beiden Schwestern hätten mit ihm das Land verlassen, seien jedoch nur bis in die Türkei gekommen und mussten nach Afghanistan umkehren. Das Ziel seiner Reise sei die in Hamburg lebende Tante gewesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er gar nichts.

Am 26.01.2010 fand eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, statt, bei der der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau XXXX, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan befragt vorbrachte, er sei am XXXX geboren worden und habe schlepperunterstützt vor etwa fünf Monaten mit Aufenthalten in Teheran und in Istanbul seine Heimat verlassen, um zu seiner Tante XXXX, nach XXXX zu gelangen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater vor etwa zwei Jahren mit seinem Geschäftspartner XXXX, mit dem ihm verschiedene Grundstückskäufe und -verkäufe verbunden hätten, über den Wert eines Grundstückes, das sein Vater von XXXX gekauft und zwischenzeitlich selbst weiterverkauft habe, in Streit geraten sei. Hierauf sei sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX von jemandem, den der Geschäftspartner seines Vaters geschickt habe, umgebracht worden. Der Mord an dem Onkel sei angezeigt worden und der Täter sei dafür auch ins Gefängnis gekommen. Überdies habe der Geschäftspartner beabsichtigt, seine Schwester als Sicherheit für das Grundstück nehmen zu wollen. Daraufhin habe sich die Familie entschlossen, zu flüchten, wobei seine Eltern und seine Schwestern nur bis in die Türkei gekommen seien. Er habe telefonischen Kontakt mit den Eltern. Er wolle nicht nach Griechenland; Afghanistan sei viel besser als Griechenland.

Mit Gerichtsmedizinischem Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 10.03.2010 wurde unter Verweis auf ein Fachradiologisches Gutachten von Univ.Prof. Dr. Gerhard Ranner, 8010 Graz, vom 24.02.2010 und ein Gutachten über eine zahnärztliche Untersuchung von Dr. Heiko Merkens vom 27.02.2010 ein Mindestalter von 15 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt mitgeteilt, sodass das geltend gemachte chronologische Alter nicht ausgeschlossen werden konnte.

Am 27.05.2010 fand im Bundesasylamt Aussenstelle Graz zu Zl. 10 00.573-BAG eine Einvernahme im Asylverfahren statt, bei der der Beschwerdeführer XXXX, vertreten durch XXXX, Caritas, im Wesentlichen angab, dass man ihn in Deutschland, wohin er zu seiner Tante gewollt habe, nicht aufgenommen habe, weshalb er in Österreich sei. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation. Er habe in der Schule XXXX in der Nähe von XXXX bis zur fünften Klasse gelernt und nicht gearbeitet, da sein Vater ihn versorgt habe. Seine wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen; sein Vater sei selbständiger Stoffhändler mit einem Geschäft in der Nähe des Elternhauses in XXXX. Er habe mit seinen Eltern, seinen Großeltern und seinem Onkel in XXXX, in der Straße XXXX, im Haus seines Vaters gewohnt. Er habe etwa einmal pro Woche telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Er sei vor etwa sieben Jahren aus dem Iran nach Afghanistan gezogen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater mit dessen Geschäftspartner wegen eines Grundstückskaufes in Streit geraten sei, in dessen Rahmen der Geschäftspartner behauptet habe, um eine Wertsteigerung betrogen worden zu sein. Der Geschäftspartner habe den Kindern des Vaters mit dem Tode gedroht und habe auch einmal die Schwester festgehalten, worauf der Vater diese mit Hilfe der Polizei nach Hause geholt habe. Der Geschäftspartner sei ein Jahr im Gefängnis gewesen und habe danach Leute gesandt, die vor drei Jahren seinen Onkel XXXX umgebracht hätten. Der Tod des Onkels, der an diesem Tage die Tür geöffnet habe und erstochen worden sei, habe eigentlich ihm selbst gegolten. Der Vorfall mit der Schwester sei etwa ein halbes Jahr vor dem Tode des Onkels passiert. Mit Geld könne man sich in Afghanistan einer polizeilichen Verfolgung entziehen. Er könne keine genauen Zeitangaben machen, da er selbst ein Jahr in Griechenland verbracht habe. Nach dem Jahrestag des Todes seines Onkels sei er gegangen. Er werde aus Konventionsgründen nicht verfolgt. Er besuche in Graz jeden Donnerstag und Freitag den Kurs bei ISOP und besuche in Deutschfeistritz das Poytechnikum. Er besuche einmal pro Monat den in Wien lebenden Verwandten seines Vaters namens XXXX. Er spiele Fußball. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, was ihm drohe, er wäre wenigstens bei seinen Eltern.

Mit Bescheid vom 31.05.2010, Zl. 10 00.573-BAG, war unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers XXXX auf internationalen Schutz vom 20.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen worden; unter Spruchpunkt II. war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG die Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen worden. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 01.06.2010 durch Übergabe an seinen Vertreter, Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2011, welcher am 14.06.2011, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, das ordentliche Rechtmittel der Berufung, welches im Beschwerdeverfahren fortgesetzt wird, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger seine Heimat verlassen habe aus wohlbegründeter Angst vor Verfolgung, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen sei. Es würden alle drei Spruchpunkte des bekämpften Bescheides angefochten werden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Asylwerbers auseinander zu setzen und durch entsprechende amtswegige Erhebungen zu hinterfragen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente. Die Familie des Beschwerdeführers habe mit der Flucht um ein Jahr zugewartet, weil der Geschäftspartner während dieser Zeit im Gefängnis gewesen sei. Seitens der Behörde sei weder geprüft worden, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, noch sei auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht genommen worden, was der UN-Kinderrechtskonvention widerspräche. Verwiesen werde auf die Schwierigkeiten unbegleiteter Heimkehrer und deren Sicherheitsrisiken, vor allem, wenn kein Familienanschluss gegeben sei, wobei in diesem Zusammenhang auf unterschiedliche Sicherheitsberichte verwiesen werde. Es sei Aufgabe der Behörde darzutun, warum eine Ausweisung der Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele diese. Beantragt werde deshalb eine mündliche Verhandlung, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverwesung an die Behörde.

Im gesamten Verfahren waren keine Beweismittel den Fluchtgrund des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:

wohlbegründete Furcht

Verfolgung

Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)

Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 offen steht.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf zwei Kategorien von Fremden zu prüfen:

Fremde, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus welchen Gründen immer abgewiesen wird,

oder

Fremde, denen der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat zu erfolgen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person in ihr Herkunftsland

eine reale Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 der Konvention bedeuten würde

oder

für die betroffene Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit sich bringen würde (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005).

Die Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abwesenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005) (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 162).

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen - erfließend aus § 8 AsylG 2005 und der höchstgerichtlichen Judikatur - folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Unter realer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zln. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 66 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde zunächst zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Dies wird dann der Fall sein, wenn etwa die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die die Bewilligungsfähigkeit erst ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. VwGH 24.9.1992, Zl. 91/06/0235).

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (...) (VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234).

Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ist ein (...) mangelhafter Sachverhalt (...) (VwSlg. 1926/A/1951; 5653/A/1961).

Der festgestellte Sachverhalt als Zusammenschau jener Tatsachen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben, ist in mehreren Punkten mangelhaft.

Die Bestimmungen des § 3 AsylG 2005 beinhalten Tatbestandselemente, deren Vorliegen durch Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Behörde im gegenständlichen Falle nicht hinreichend geprüft worden sind.

Die Behörde hat es unterlassen, die Art der Verfolgung ("ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen" vgl. VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280), der der Beschwerdeführer ausgesetzt zu sein angab, zu untersuchen, insbesondere, ob er mit dem Tode bedroht wurde. Im Verfahren war vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass sein Onkel XXXX umgebracht worden sei, wobei Tod des Onkels eigentlich ihm selbst gegolten habe. In diesem Zusammenhang wäre es seitens der Behörde angebracht gewesen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob dies zumutbar gewesen wäre. Diese unterlassenen Feststellungen bedeuten einen Mangel.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel XXXX sei gleichsam irrtümlich an seiner eigenen Stelle ermordet worden, da eine Verwechslung vorgelegen habe, hätte die Prüfung durch die Behörde abgeleitet werden müssen, ob durch eine drohende Sippenhaftung bzw. Blutrache im Zuge des Streites des Vaters des Beschwerdeführers mit einem Dritten der Beschwerdeführer einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt war. Diese unterlassenen Feststellungen bedeuten ebenfalls einen Mangel in der Sachverhaltsfeststellung.

Hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 AsylG 2005 hat es die Behörde für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, unterlassen zu prüfen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Der zentrale Mangel liegt darin, dass die belangte Behörde es gänzlich unterlassen hat, die Sicherheitslage in der Provinz XXXX, welche an die Republik XXXX und an die Islamische Republik XXXX angrenzt, zu untersuchen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, er komme aus der Provinz XXXX, aus der Stadt XXXX.

Die belangte Behörde hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig, somit lediglich mangelhaft, dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge bei der Stellung des Asylantrages minderjährig gewesen war, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr - hinreichend sicher befriedigen könnte.

Überdies hat es die Behörde unterlassen zu prüfen, ob XXXX für den Beschwerdeführer sicher erreichbar ist, was einen weiteren Mangel darstellt.

Soweit die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die im Bescheid vom 31.05.2010 getroffenen Länderfeststellungen gegründet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese teilweise auf Länderberichte aus dem Jahre 2008 (Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008), 2009 (AA- Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Oktober 2009) und sogar 2006 (Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage 31.10.2006 u.a.) stützen - sohin bereits im Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell waren - und daraus im Widerspruch zu den o. a. Schlussfolgerungen der belangten Behörde auch Folgendes zu entnehmen ist:

"Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

[...]

Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhaltes oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhaltes, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und gezielte Ermordung basierend auf ethnischen Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.

[...]

Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die nötigen Kenntnisseder örtlichen Verhältnisse fehlen."

Es ergibt sich sohin zweifelsfrei die Notwendigkeit der Überprüfung der aufgezeigten Mängel.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, sodass - ausgehend von diesen Überlegungen - im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, damit das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann.

In diesem Zusammenhang waren Überlegungen relevant, ob § 28 Abs.3 VwGVG die Nachfolgerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG darstellt. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig zuzustimmen, denn bei Betrachtung des normativen Inhaltes beider Bestimmungen wird erkenntlich, dass beide Bestimmungen den identen Regelungszweck haben. Sie regeln, wann eine kassatorische Entscheidung zu fällen ist, nämlich, wenn der Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (vgl. VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234; VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079) sowie Literatur (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013, § 28 VwGVG, Anm. 2) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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