BVwG W152 1437208-1

W152 1437208-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2014

Regest

Meldepflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W152 1437208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W152.1437208.1.00

Spruch

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.629-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit undatiertem Schriftsatz, der am 07.08.2013 beim Bundesasylamt einlangte, erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, ZI. 13 10.629-BAT, Beschwerde.

Die Verwaltungsbehörde ist u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.

Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich.

Eine hg. am 24.03.2014 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich des im bisherigen Verfahren relevierten Geburtsdatums XXXX ergab bloß, dass keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.

Eine hg. am 24.03.2014 vorgenommene Einsichtnahme in das ZMR hinsichtlich des Geburtsdatums XXXX, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hiebei um die beschwerdeführende Partei handelt (identische AIS-Zahl und Geburtsort), ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 01.08.2013 bis 04.02.2014 an der Adresse XXXX, gemeldet gewesen ist. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf.

Jeweils hg. am 24.03.2014 vorgenommene Einsichtnahmen in das Betreuungsinformationssystem (GVS) bezüglich beider oben angeführten Geburtsdaten verliefen ebenfalls negativ.

Eine hg. am 24.03.2014 vorgenommene telefonische Erhebung bei der Kanzlei Rechtsanwalt XXXX (Vertreter der beschwerdeführenden Partei), Frau XXXX, ergab, dass mit der beschwerdeführenden Partei seit Mitte Februar kein telefonischer Kontakt mehr besteht und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.

II. Entscheidungsgrundlagen:

Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), die oben genannte hg. telefonische Erhebung und der Verwaltungsakt herangezogen.

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. - 3 -

Da die Verwaltungsbehörde u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A):

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 4 -

auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.

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