W219 1419439-1•BVwG W219 1419439-1
W219 1419439-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2014
fehlende Länderfeststellungen, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 11 01.117-BAT, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 03.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.02.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Paschtu.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX
Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er stamme aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wo er zwei Jahre lang (1995 - 1997) die Schule besucht und danach bis zu seiner Ausreise als Eselkarrenführer gearbeitet habe. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine Kinder und zwei Brüder würden nach wie vor im Heimatort leben. Ein Bruder sei verstorben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr eineinhalb Monate zuvor von seinem Heimatort aus verlassen und sei über den Iran auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er sei von Waffenschmugglern mit dem Tod bedroht worden.
3. Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Seine Verwandten würden in Jalalabad, seine Schwiegereltern in einer anderen Stadt leben. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, er sei gesund.
Am selben Tag ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
4. Am 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
In der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in Afghanistan viele Verwandte. Er habe dort als Eselkarrenführer gut verdient. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er sagte weiters aus, er habe sich die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise in einer näher bezeichneten Stadt versteckt, wo die Familie ein Haus besitze und auch seine Schwiegereltern wohnen würden. In Österreich lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft. Er besuche keine Kurse und habe keine sozialen Kontakte. Gelegentlich erhalte er Deutschunterricht.
5. Mit (dem Beschwerdeführer am 06.05.2011 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 03.05.2011, Zl. 11 01.117-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF", ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Religionszugehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers sowie seine familiären Verhältnisse fest. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und im Heimatland als Eselkarrenführer gearbeitet habe. Er sei gesund. Das Bundesasylamt traf weiters allgemeine Feststelllungen zur Lage in Afghanistan. Zu seinem Heimatort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten traf es keine ausdrücklichen Feststellungen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von unbekannten Personen verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch unbekannte Personen nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und der Beschwerdeführer auch nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide. Er könne im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Familie in Jalalabad leben und als Eselkarrenfahrer arbeiten. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 05.12.2011) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurück, wodurch dieser Spruchpunkt und mit diesem die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Entscheidung über die (Nicht)Gewährung subsidiären Schutzes vornahm.
Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Obwohl dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus Jalalabad in der Provinz Nangarhar stammt, beschränken sich die insgesamt äußerst knapp gehaltenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und im Besonderen in Kabul ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage in Jalalabad. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus).
Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Des Weiteren ging die belangte Behörde lediglich in der Beweiswürdigung und in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan (Jalalabad) leben. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis insbesondere für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12).
Insoweit das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in ganz Afghanistan (und insbesondere auch in Kabul) problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatortes oder in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.
Schließlich ließ das Bundesasylamt offen, inwieweit sich ein (längerer) Auslandsaufenthalt, auf die Möglichkeit einer neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirkt.
Dies alles ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und gegebenenfalls in Kabul, den Aufenthaltsort seiner Familie, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region sowie deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer etwa mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 und 2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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