W209 1424592-1•BVwG W209 1424592-1
W209 1424592-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, geboren am xxxx, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2012, Aktenzahl 11 13.141-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 1.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab er zu Protokoll, dass er Afghanistan vor etwa acht Jahren mit seiner Familie verlassen habe und seither im Iran, xxxx, gelebt habe. Da ihm und seiner Familie die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er vor etwa drei Monaten mit seiner Frau und seinem Sohn aus dem Iran nach Griechenland geflüchtet. Seine Frau und sein Sohn seien vor etwa 25 Tagen von Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden und habe er sich vor etwa einer Woche in Griechenland in einem Bus versteckt, welcher ihn nach Österreich gebracht habe. Afghanistan habe er damals verlassen, weil Krieg geherrscht habe und in seiner Heimatprovinz Sar-e Pol viele Taliban gegen die Schiiten gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban getötet zu werden.
Am 12.1.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Sar-e Pol geboren, dort habe er die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Im Alter von 15 Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran ausgewandert, weil in Afghanistan Krieg geherrscht habe und die Situation der Schiiten schlecht gewesen sei. Dort habe seine Familie keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt und habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Jene Flüchtlinge, die keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätten, seien von der Polizei belästigt und abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei selbst zwei- bis dreimal von der Polizei aufgegriffen worden und gegen Bezahlung wieder freigekommen. Seit er vor acht Jahren in den Iran gegangen sei, sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen und er habe dort nur mehr eine Tante mütterlicherseits. Er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er Angst um sein Leben und um das seiner Familie habe. Der Beschwerdeführer habe seine Frau vor drei Jahren im Iran, xxxx, geheiratet. Dort sei auch sein Sohn geboren.
Mit oben genanntem Bescheid vom 27.1.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.1.2013 (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazaren angehöre, traditionell verheiratet sei, sich seit seinem 15. Lebensjahr im Iran aufgehalten und ein Kind habe. Er habe die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan sowie die der Hazaren als Grund für das Verlassen Afghanistans angegeben. Der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, staatlicherseits ausgehend, ins Treffen geführt, daher sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Aufgrund der aktuellen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers habe ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können.
Die Behörde gehe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung im Sinne des § 8 AsylG aus; es sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 31.1.2012 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.2.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er als Angehöriger der Minderheitenvolksgruppe der Hazara in Sar-e-Pol jedenfalls von Schikanen und körperlichen Übergriffen bedroht wäre, die in ihrer Intensität ein asylrelevantes Ausmaß erreichen würden. Dies habe die belangte Behörde übersehen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.2.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde zuletzt bis 27.1.2016 verlängert.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt xxxx, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am xxxx in der Provinz Sar-e-Pol, Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Glaubens und spricht Dari. Im Alter von 15 Jahren verließ er mit seiner Familie Afghanistan und ging in den Iran. Er ist gesund, verheiratet, Vater eines vierjährigen Sohnes und lebte zuletzt zusammen mit seiner Familie in Awhar, Iran.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn. Er blieb in Griechenland zurück, als diese nach Österreich weiterreisten und reiste später schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31.10.2011 stellte er einen Asylantrag.
Ein konkreter Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates (Afghanistan) sowie eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie der weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, das Bundesverwaltungs-gericht davon zu überzeugen, dass der Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Feststellungen betreffend die Gründe, den Herkunftsstaat zu verlassen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren: Im Rahmen der Erstbefragung am 1.11.2011 brachte er vor, Afghanistan aufgrund des Krieges und aufgrund der Tatsache, dass viele Taliban gegen die Schiiten gewesen seien, verlassen zu haben. Dabei handelt es sich jedoch um keine konkrete Verfolgung, die der Beschwerdeführer in glaubhafter, nachvollziehbarer Weise darlegen konnte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass in Afghanistan Krieg geherrscht habe und die Situation der Schiiten schlecht gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und um das seiner Familie. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine bloß allgemeine Darstellung, welche in keiner Weise auf eine konkrete, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers (aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit) durch bestimmte Gruppierungen hinweist.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist (VwGH 30.01.2001, 2000/01/0106).
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland Afghanistan nach seinen eigenen Angaben bereits im Jugendalter verlassen und seither im Iran gelebt. Er hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine konkrete Verfolgungssituation behauptet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Bundesasylamt bereits der allgemeinen prekären Sicherheitslage in Afghanistan Rechnung getragen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt hat.
Im Fall des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser keiner individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (s. dazu die zu Spruchpunkt A angeführten VwGH-Erkenntnisse). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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