I404 2002702-1•BVwG I404 2002702-1
I404 2002702-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
I404 2002702-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Hannes URBAN als Beisitzer über die Bescherde von Herrn XXXX, vertreten durch die Mag. Reinhard Obholzer Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.10.2013, betreffend die Verpflichtung zur Errichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Höhe von EUR 5.568,00, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Vorstellungsbescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: Bundessozialamt), vom 04. Oktober 2013 wurde Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von EUR 5.568,00 vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Wochen schriftlich eine Berufung einzubringen ist. Die Berufung habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.
2. Mit Schreiben vom 25.10.2013, per E-Mail beim Bundessozialamt eingelangt am selben Tag, brachte der BF, vertreten durch die Mag. Reinhard Obholzer Steuerberatungs-GmbH, vor, dass mit Ausfertigungsdatum 04.10.2013 das Bundessozialamt einen Bescheid betreffend Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2012 erlassen habe, welcher am 14.10.2013 bei ihm eingelangt sei. Namens und im Auftrag seines Mandanten erhebe er innerhalb offener Frist gegen vorerwähnten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit dem Berufungsantrag den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und durch einen neu zu erlassenen Bescheid zu ersetzen, mit dem den Berufungsgründen stattgegeben werde. Die Begründung werde nachgereicht.
3. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurde dem Vertreter des BFs vom Bundessozialamt mitgeteilt, dass die Begründung zur Berufung noch nicht eingelangt sei. Sollte die Begründung bis 15.11.2013 noch immer nicht vorliegen, werde die Berufung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.11.2013, am selben Tag mittels Fax beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, eingelangt, wurde die Begründung "innerhalb der von mit Schriftsatz vom 08.11.2013 ausgesprochenen Frist zur Berufung vom 25.10.2013" nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund der Aktenlage steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.10.2013 führt in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich an, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich eine Berufung einzubringen ist. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 14.10.2013 zugestellt, weshalb das Ende der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der 28.10.2013 war.
Am 25.10.2013 übermittelte der Vertreter des BF per E-Mail ein Schreiben, in welchem wortwörtlich ausgeführt ist:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Ausfertigungsdatum 4.10.2013 haben Sie einen Bescheid betreffend Ausgleichstaxe für das Jahr 2012 gemäß § 9 BEinstG erlassen, der am 14.10.2013 bei uns eingelangt ist.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir innerhalb offener Frist gegen vorerwähnten Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung
mit dem
Berufungsantrag
den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, mit dem den Berufungsgründen stattgegeben wird.
Begründung:
Die Begründung wird nachgereicht."
Mit Schreiben vom 15.11.2013, eingelangt am selben Tag beim Bundessozialamt, wurde die Begründung zum Schriftsatz vom 25.10.2013 nachgereicht.
Die Feststellungen wurden dem vorgelegten Akt entnommen und sind soweit unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Nach § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
Im gegenständlichen Verfahren war daher ein Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter, für die Entscheidung zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels am 25.10.2013 waren folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 19 Abs. 1 BEeinstG idF BGBl. Nr. I 82/2005 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist für Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 6 Wochen beträgt.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
§ 63 Abs. 5 leg. cit. bestimmte, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (ua Erk. vom 13. November 2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Berufung eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 Bundesabgabenordnung), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28. März 2012 zu Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062).
3.2.3. Da die Berufungsbegründung des BFs trotz Wissens dieses Mangels erst am 15.11.2013 - und damit lange nach Ablaufen der Rechtsmittelfrist am 28.10.2013 - per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erfüllte der Schriftsatz vom 25.10.2013 nicht die Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel im Sinne der oben angeführten Rechtsnormen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, sich inhaltlich mit dem Schreiben auseinander zu setzen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.
Daran vermag auch der vom Bundessozialamt veranlasste Verbesserungsauftrag vom 08.11.2013 nichts ändern: einerseits ist dieser erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergangen, anderseits ist aber auch festzuhalten, dass ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht der Partei schafft, ein unzulässiges Rechtsmittel unter Bedachtnahme auf eine erfolgte Mängelbehebung als zulässig zu behandeln (siehe dazu Erk. des VwGH vom 19. Dezember 2012 zu Zl. 2012/08/0259 und vom 18. Dezember 1997, Zl. 95/16/0184).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Judikatur zur Frage der Nachreichung der Begründung bei Wissentlichkeit des Mangels des VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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