W189 2005025-1•BVwG W189 2005025-1
W189 2005025-1Tribunal administratif fédéral20 mars 2014
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 623378101, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I und II). Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. Nr. 87/2012 idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist in der Dauer von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Zudem hat das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 25.02.2014, Zl. 623378101, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG der Beschwerdeführerin Auflagen im Rahmen der erteilten Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.03.2014 Vorstellung erhoben.
Gegen den abweislichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 11.03.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Beschwerde langte am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG; BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
I.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 der leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, 2012, E8 zur Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG).
I.2. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall die reale Gefahr eine Verletzung der durch insb. Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Zudem wurde einerseits eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin in der Dauer von zwei Wochen festgesetzt (vgl. dazu Spruchpunkt III) andererseits - in Spruchpunkt IV - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt und im Ergebnis widersprüchliche Aussagen über die Durchsetzbarkeit der gesetzten Maßnahme getroffen, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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