W213 2001997-1•BVwG W213 2001997-1
W213 2001997-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2014
Berufsausbildung, Berufsreifeprüfung, Zivildienst - Antrittsaufschub
W 213 2001997-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.1.2014, Zl. 392900/19/ZD/0114, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Ablauf des 30.9.2014 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am 5.10.2012 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Im Hinblick auf die Zivildiensterklärung des BF vom 15.2.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2013, Zl. 392900/1/ZD/13 der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 15.2.2013 festgestellt. Mit Bescheid vom 3.12.2013, Zl. 392900/15/ZD/1213, wurde der BF dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Steiermark, zugewiesen und der 1.4.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit E-Mail vom 17.12.2013 beantragte der BF die Gewährung eines Aufschubs des Zivildienstes bis Oktober 2014, da er sich noch in der Lehre befinde, die mit 28.2.2014 enden werde. Zusätzlich besuche er zwei Module der Berufsreifeprüfung, wobei eines (Medieninformatik) Ende Juni 2014 abgeschlossen werde. Ausständig sei dann noch das Modul Mathematik. Um dies zeitlich koordinieren zu können wäre es für ihn eine Erleichterung den Zivildienst erst ab Oktober 2014 absolvieren zu können. Bei einem Dienstantritt mit April 2014 sei es nicht sicher, dass er für die restliche Zeit bei seiner jetzigen Firma behalten werde, da er ab Oktober 2015 ein Studium beginnen wolle.
Die belangte Behörde trug dem BF mit Schreiben vom 23.12.2013, Zl. 392900/17/ZD/1213, auf eine aktuelle Kursbesuchsbestätigungen unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, welche ihm durch Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünden, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 13.1.2014 legte der BF der belangten Behörde eine Kursbesuchsbestätigung des Berufsförderungsinstituts Steiermark (BFI) vom 9.1.2014 vor, aus der hervorging, dass der BF nachstehende Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung/Lehre mit Matura besucht:
Mathematik (18.9.2013 - 4.3.2015, jeweils Mittwoch 18.00 - 21.30 Uhr)
Informationsmanagement und Medientechnik (3.10.2013 - 26.6.2014, jeweils Donnerstag 17.30 - 21.30 Uhr).
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
Ihr Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 17.12.2013 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr 679/1986 idgF, abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass an den BF mit Schreiben vom 23.12.2013, Zl. 392900/17/ZD/1213, die Aufforderung ergangen sei, darzulegen und nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe, wann er diese begonnen habe und voraussichtlich beenden werde. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit (§ 25 Abs. Z. 4 WehrG) begonnenen Ausbildung, habe er nachzuweisen welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden sein würde. Der BF habe mit Schreiben vom 14.1.2014 (Postaufgabedatum) Kursbestätigungen des BFI über Vorbereitungslehrgänge auf die Berufsreifeprüfung für den Zeitraum September 2013 bis März 2015 vorgelegt. Nachweise für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte seien nicht vorgelegt worden. Da die vom BF frequentierte Ausbildung erst nach der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit des BF durch die Stellungskommission begonnen worden sei, sei § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen. Nachweise für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, weshalb der Antrag des BF auf Aufschub des Zivildienstes abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte neuerlich den Aufschub des Beginnes seines ordentlichen Zivildienstes auf den 1.10.2014. In der Begründung führte er aus, dass er den Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung bereits vor der am 5.10.2012 erfolgten Feststellung seiner Tauglichkeit begonnen habe. Als Beweis legte er Kursbestätigungen des BFI vor aus denen hervorgeht, dass er die Module
Englisch (12.10.2010 bis 19.6.2012) und Deutsch (17.10.2011 bis 8.7.2013) besucht habe. In beiden Gegenständen habe er die Reifeprüfung am 17.10.2013 (Deutsch) bzw. am 9.6.2012 (Englisch) erfolgreich abgelegt und legte entsprechende Nachweise des BFI bzw. der HTLBA Kaindorf bei. Seit September 2013 besuche er die Module "Mathematik" und "Informationsmanagement und Medieninformatik". Das Modul Mathematik ende im März 2015, das Modul Medieninformatik im Juni 2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall wurde am 5.10.2012 erstmals die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst festgestellt. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG ist daher der 1.1.2012. Der BF hat am 17.10.2010 - also vor dem 1.1.2012 - mit dem Vorbereitungslehrgang zur Berufsreifeprüfung begonnen. Dieser Lehrgang dauert noch immer an, wobei der BF gegenwärtig noch zwei Module frequentiert. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher an § 14 Abs. 1 ZDG zu messen. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen, der zu diesem Stichtag in einer Schul- oder Hochschulausbildung bzw. einer Berufsvorbereitung steht, auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben ist, in dem der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht daher dem BF ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss des Vorbereitungslehrgangs zur Berufsreifeprüfung zu (vgl. VwGH, 24.8.1999, GZ. 99/11/0082). Da der BF in der gegenständlichen Beschwerde lediglich einen Aufschub bis zum Ablauf des 30.9.2014 beantragt hat, hatte sich die Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichts gemäß § 27 VwGVG in den Grenzen dieses Antrages zu halten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 ZDG eindeutig gelöst.
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