BVwG W210 1417300-1

W210 1417300-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Texte intégral

BVwG W210 1417300-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W210.1417300.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation und Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, 2. der XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, 3. der XXXX, geboren am XXXX,

StA: Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, und 4. des XXXX, geboren am XXXX,

StA: Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 09.10.2010 am Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein und gab bei seiner Anhaltung an, am

XXXX geboren und syrischer Staatsbürger zu sein. Er heiße XXXX und sei aus Istanbul kommend nach Wien eingereist. Der Schlepper habe ihm seine Dokumente bei der Ankunft in Wien abgenommen. Der Erstbeschwerdeführer und auch seine Familie hätten aus politischen Gründen aus Syrien fliehen müssen, er stellte deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Erstbeschwerdeführer reisten sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer ein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und russische Staatsbürgerin zu sein. Sie sei die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, die Drittbeschwerdeführerin würde XXXX heißen, am XXXX in Moskau geboren worden sein und syrische Staatsbürgerin sein. Der Viertbeschwerdeführer sei ebenfalls am XXXX in Moskau geboren, sein Name laute XXXX, auch er sei syrischer Staatsbürger.

Im Zuge der Anhaltung der Familie am Flughafen Wien wurde der Reiseweg rekonstruiert, alle Beschwerdeführer sei demnach aus Dubai kommend in Wien eingereist, ein Weiterflug nach Moskau sei zwar gebucht, aber nicht angetreten worden. Der Flug aus Dubai sei unter Verwendung russischer Inlandreisepässe angetreten worden.

2.1. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2010 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, er sei allein von Damaskus nach Beirut gefahren und am selben Tage nach Dubai weitergeflogen. Seine Familie sei von Russland nach Dubai gekommen und man sei am 09.10.2010 gemeinsam von Dubai nach Wien geflogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Kurde und habe schon während seines Studiums Probleme gehabt, da er gegen die BAATH-Partei gewesen wäre. Er habe in Russland studiert, man habe ihm Kontakte zu jüdischen Professoren angelastet. Bei seiner Rückkehr nach Syrien habe er Probleme bekommen, weshalb er Syrien fünf Jahre zuvor verlassen habe, um in Dubai als Manager einer Medikamentenfirma zu arbeiten. Er sei einige Monate zuvor gekündigt worden, könne damit nicht in Dubai bleiben. Es sei ihm aber auch eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich.

2.2. Im Zuge seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 14.10.2010 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen, dies sei jedoch problematisch. Er habe nicht alle Voraussetzungen für den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft erfüllt, jedoch Schmiergeld bezahlt, um in ihren Besitz zu gelangen. Bei einer Rückkehr fürchte er, deswegen Probleme zu bekommen. Er könne nicht nach Russland zurück, deshalb habe er sein russisches Reisedokument auch nach seiner Ankunft in Wien vernichtet. Konkret seien die Mitbewohner seiner Ehefrau, deren Mutter und ein Sohn der Ehefrau aus deren erster Ehe dagegen gewesen, dass er sich in dieser Wohnung anmelde. Er wolle nicht nach Russland zurück. Die russische Staatsbürgerschaft habe er nur angenommen, da sein syrischer Pass im Jahr 2000 während seines Studiums in Russland abgelaufen sei. Nach der Beendigung seines Studiums im Jahr 2006 hätten die Probleme begonnen. Es sei ihm nicht bekannt, ob ihm die russische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, er habe sie auch nie zurückgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, XXXX zu heißen und am XXXX in Syrien geboren zu sein. Er sei in einem Dorf namens XXXX, das nunmehr XXXX heiße, auf die Welt gekommen. Seine Eltern würden bis heute in XXXX leben. Der Erstbeschwerdeführer sei sechs Jahre lang zur Volksschule, dann drei Jahre in die Mittelschule und schließlich noch drei Jahre ins Gymnasium gegangen. 1988 habe er ein Stipendium der kurdischen Partei für ein Studium in Russland bekommen. Das Vorbereitungsjahr habe er in XXXX absolviert. Danach habe er fünf Jahre am 3. medizinischen Institut in Moskau studiert, Probleme mit syrischen Studierenden hätten ihn zu einem Wechsel an das 1. Medizinische Institut gezwungen. 1996 habe er das Studium der Allgemeinmedizin in Moskau beendet und 1997 bzw. 1998 die Facharztausbildung zum Augenarzt in Moskau begonnen. Er habe zwei Jahre am Institut XXXX gearbeitet und dann auf der XXXX, er habe das Doktorratsstudium aber nicht abgeschlossen. Er hätte Angst gehabt und habe flüchten müssen.

Seine Frau habe er ein Jahr vor ihrer Heirat kennengelernt. Sie sei bereits geschieden gewesen, als er sie kennengelernt habe, die Familie der Frau sei aber gegen die Heirat gewesen. Bei der Hochzeit seien lediglich eine Schwester und eine Freundin der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sowie zwei Freunde des Erstbeschwerdeführers. Sie hätten Kinder haben wollen, vor der Flucht aus Russland habe er deshalb eine Samenspende für die künstliche Befruchtung abgegeben.

Seine Eltern würden ebenso wie seine Brüder in Syrien leben, er sei 2006 zuletzt in Syrien gewesen, um seinen sterbenskranken Onkel zu besuchen. Er sei damals nach Syrien geschmuggelt worden und während seines Aufenthalts unentdeckt geblieben.

Zuvor habe er Syrien 1988 verlassen, um in der Russischen Föderation (damals: UdSSR) zu studieren. Als er 1996 nach Abschluss seines Studiums nach Syrien geflogen sei, um seine Ausbildung nostrifizieren zu lassen, sei er vier oder fünf Tage vor dem Prüfungstermin von Geheimdienstleuten besucht und aufgefordert worden, sich beim Geheimdienst zu melden. Dies habe er in der Stadt Kamishli auch getan. Er sei daraufhin festgenommen und misshandelt worden. Die Narben auf seinem Rücken würden von diesen Schlägen herrühren. Seine Familie habe ihn unter großen Mühen und der Zahlung von viel Schmiergeld freibekommen. Er sei zehn Tage in Haft gewesen, er habe nicht mehr zur Prüfung antreten können und sei nach Moskau gereist. Der Geheimdienst habe ihm vorgeworfen, während seines Studiums nur mit jüdischen Professoren gesprochen zu haben. Andere syrische Studierende, alles Söhne wichtiger Mitglieder der BAATH-Partei, hätten ihn zum Beitritt zum Verein syrischer Studierender gedrängt, er sei aber Mitglied im kurdischen Verein gewesen und habe schließlich das Institut gewechselt. Zwischen diesen beiden Vereinen habe es immer Konfrontationen gegeben. Man habe dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, den jüdischen Professoren gegenüber Kritik am syrischen Regime geübt zu haben. Bis auf die drei Tage im Jahr 2006 sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt.

In Russland sei der Erstbeschwerdeführer vom Ex-Ehemann seiner Ehefrau und vermutlich auch von deren gemeinsamen Söhnen bedroht worden. Man habe ihn eingeschüchtert, seinen PKW demoliert und schließlich in Brand gesetzt. Es sei Ende 2000 oder Anfang 2001 zudem in seine Wohnung eingebrochen worden. Er habe die Polizei alarmiert, diese sei gekommen und habe ihm geraten, die Anzeige zurückzuziehen. Die Polizisten hätten ihm auch gesagt, dass er Probleme bekommen, wenn er selbst noch einmal solche Probleme mache. Der Erstbeschwerdeführer habe sich daraufhin nie wieder an die Polizei gewandt. Er sei aber Ende 2005 oder Anfang 2006 auch telefonisch bedroht worden, er sei aufgrund seines Aussehens als Ausländer erkennbar. Die Bedrohungen durch den Ex-Ehemann und die Söhne seiner Ehefrau aus erster Ehe seien immer stärker geworden, der Erstbeschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und sei geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er nun um das Leben seiner Kinder, der Ex-Ehemann seiner Ehefrau sei sehr reich und verfüge über gute Beziehungen.

In Dubai habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitsplatzes nicht bleiben können. In Syrien fürchte er lebenslanges Gefängnis und Folter. Als Sympathisant der kurdischen Partei JEKIDI sei er politisch tätig gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer selbst sei gesund, seine Tochter leider aber unter einem Genfehler, der nicht heilbar sei und die gesamte Haut betreffe.

2.3. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.12.2010 hielt der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen aufrecht und fragte, warum ihm Länderfeststellungen zur Russischen Föderation übermittelt worden seien. Die gesamte Familie werde in Russland bedroht, auch die Kinder seien in Gefahr. Der Erstbeschwerdeführer sei in Russland nicht wie ein russischer Staatsbürger behandelt worden. Die Umstände hätten ihn zur Ausreise gezwungen, er hätte seine schwangere Frau niemals freiwillig zurückgelassen. In Russland sei es für ihn auch wegen der großen Ausländerfeindlichkeit gefährlich, lieber wolle er zurück nach Syrien.

2.4. Mit dem nunmehr vom Erstbeschwerdeführer bekämpften Bescheid vom XXXX wurden sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeniederschriften hält die belangte Behörde den Reiseweg fest und stellt fest, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl russischer als auch syrischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund und bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Sei Vorbringen sei unglaubhaft, es seien keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden in der Russischen Föderation feststellbar, ebenso sei keine Bedrohung oder Verfolgung in der Russischen Föderation feststellbar. Der Erstbeschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

Danach gibt die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wieder.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt an, dass der Erstbeschwerdeführer keine Nachweise erbracht habe und keine nachvollziehbaren Angaben zu Bedrohungen seiner Person gemacht habe. Seine Angaben zu seiner Ausreise aus Russland sei aufgrund der Tatsache, dass er seine Zeugnisse beglaubigen lassen und eine Samenspende abgeben habe, nicht nachvollziehbar:

"Schlussendlich ist auch noch einzubeziehen, dass Sie selbst erklären, dass Sie dort als Arzt arbeiten wollten und schlussendlich an mangelnden Englischkenntnissen scheiterten. Es kann also mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie nach Dubai aus beruflichen und wirtschaftlichen Erwägungen übersiedelten.

Ebenso wenig nachvollziehbar waren Ihre Erklärungen, dass Sie die russische Staatsbürgerschaft beinahe nicht bekommen hätten, da die Mitbewohner Ihrer Frau - unter anderem deren Mutter - nicht mit Ihrer Person ‚einverstanden' waren. Gibt doch ihre Gattin an, dass in eben dieser Wohnung bis heute die Mutter Ihrer Gattin wohnhaft ist und dort auch der 50. Geburtstag (2006) Ihrer Frau im Ihrem Beisein gefeiert wurde.

Auch stimmten Ihre Angaben hinsichtlich von Anrufen, Bedrohungen und Anzeigen bei der Polizei, mit den Angaben Ihrer Gattin weder hinsichtlich der zeitlichen Angaben, noch hinsichtlich der Abläufe der angeblichen Vorkommnisse überein.

Mit Ihrem gesamten Vorbringen waren Sie nicht in der Lage Verfolgung oder Bedrohung gegen Ihre Person in der Russischen Föderation glaubhaft zu machen."

Es sei davon auszugehen, dass Dubai aus wirtschaftlichen Gründen verlassen worden sei und dies nun einen Versuch darstellen solle, sich in einem Staat mit höheren Sozialleistungen niederzulassen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Fluchtgrund glaubhaft vorgebracht habe, auch sei keinem seiner Familienmitglieder Asyl zu zuerkennen (Spruchpunkt I.). Ebenso bestehe weder für den Erstbeschwerdeführer noch für seine Familienmitglieder die Notwendigkeit einer subsidiären Schutzberechtigung (Spruchpunkt II.). Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde ebenfalls mit einer zu Lasten des Erstbeschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2010 an, sie sei vermutlich am 08.03.2008 zusammen mit ihren beiden Kindern aus Russland ausgereist, um ihren Mann in Dubai zu treffen. Am 09.10.2010 sei sie dann mit ihrer Familie von Dubai nach Wien geflogen. Der Erstbeschwerdeführer sei ihr Ehemann und sei von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden. Sie habe mit ihrem Mann zusammenleben wollen und sei ihm deshalb nach Dubai gefolgt, wo dieser gearbeitet habe. Sie habe sich künstlich befruchten lassen, da ihr Mann schon zuvor aus der Russischen Föderation geflohen sei.

3.2. Im Zuge der Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt am 14.10.2010 gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und für ihre beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer, an, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer Hautkrankheit namens XXXX leide, es gebe weder in Syrien noch in der Russischen Föderation eine Behandlungsmöglichkeit. Die Drittbeschwerdeführerin leide seit ihrem vierten Lebenstag daran. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei russische Staatsbürgerin und in Moskau aufgewachsen, von 1981 bis 1985 habe sie in der Mongolei gearbeitet. Von März 2008 bis Oktober 2010 habe sie mit ihrer Familie in Dubai gelebt. Im September 2010 sei sie kurzzeitig nach Moskau gereist, um ihre Mutter zu besuchen.

Ihren Ehemann habe Sie nicht ganz zwei Jahre vor ihrer Hochzeit an ihrer Arbeitsstätte, einer Boutique, kennengelernt. Sie hätten am 25.08.2000 in einem näher bezeichneten Standesamt in Moskau geheiratet, die Schwester und eine Freundin der Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei Freunde des Erstbeschwerdeführers seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Inlandspass sowie ihre Scheidungsurkunde vorlegen müssen, der Erstbeschwerdeführer habe seinen Pass vorgelegt und eine Bestätigung, dass er in Syrien nicht verheiratet sei. Zu dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer studiert.

Mit ihrem ersten Ehemann sei sie von 1974 bis 1998 verheiratet gewesen, aus dieser Ehe würden zwei Söhne, geboren 1978 und 1987, stammen. Es bestehe nur sporadischer, telefonischer Kontakt zu diesen Söhnen, zuletzt im September 2010. Die Söhne würden den zweiten Mann aufgrund seiner Hautfarbe ablehnen.

Der Erstbeschwerdeführer sei ein Jahr und fünf Monate vor ihr aus Russland geflohen, da die Lage für ihn zu gefährlich wurde. Das Auto der Familie sei in Brand gesteckt worden. Vor seiner Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer bei einer Samenbank Sperma hinterlegt, die Zweitbeschwerdeführerin habe sich folglich künstlich befruchten lassen.

Nach der Geburt der Zwillinge sei die Zweitbeschwerdeführerin wegen der Krankheit der Drittbeschwerdeführerin noch im Krankenhaus geblieben, danach zu ihrer Schwester gezogen. In ihrer eigenen Wohnung habe sie Drohanrufe wegen ihres Ehemannes bekommen, dahinter stecke wohl der Ex-Ehemann. Sie habe aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht bei ihrer Schwester bleiben können. Daraufhin sei sie ihrem Ehemann nach Dubai nachgereist. Es sei auch zu einem Übergriff des Ex-Ehemannes auf sie selbst gekommen, nachdem sie ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, habe er aber von ihr abgelassen. Davon wisse ihr nunmehriger Ehemann aber nichts.

Sie habe sich wegen der Bedrohungen ihres Ehemannes durch ihren Ex-Ehemann erstmals 2005 auch an die Polizei gewandt, diese sei aber untätig geblieben. Sie habe dann das Gefühl gehabt, dass es sinnlos sei, sich an die Polizei zu wenden. Beim Auto des Erstbeschwerdeführers seien wiederholt die Scheibenwischer abgerissen bzw. alle Reifen aufgestochen worden. Nach einem Einbruch in die Mietwohnung habe man auch die Polizei alarmiert, diese sei zwar gekommen, man habe ihnen aber nahegelegt, die Anzeige zurückzuziehen. Schließlich sei der PKW des Erstbeschwerdeführers in Brand gesteckt worden.

In Dubai habe ihr Ehemann Arzneimittel in Apotheken gebracht, sie selbst habe eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige gehabt. Zur Berufslaufbahn ihres Ehemannes gab sie an, er habe sein Studium 1999 oder 2000 abgeschlossen, danach habe er sein Doktoratsstudium begonnen, währenddessen er von 2003 bis 2006 am XXXX als Augenchirurg gearbeitet habe. Ihr Ehemann sei sowohl syrischer als auch russischer Staatsbürger. Er habe die russische Staatsbürgerschaft nach der Hochzeit beantragt. Kontakt zu seiner syrischen Familie habe sie aufgrund der Sprachbarriere keine. Sie wisse zudem nur, dass er in Syrien aufgrund seiner politischen Ansichten im Gefängnis war und aufgrund der Misshandlungen Narben am Rücken habe.

Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Lohn in Dubai immer später ausbezahlt bekommen und schließlich wäre das Geld ganz ausgeblieben. Eine Rückkehr nach Russland schließe sie aufgrund der Gefährdung ihres Mannes aus, ihre Kinder würden den Vater brauchen und sie wolle nicht alleine ohne ihren Ehemann dort sein. Ihr Mann sei in Russland ständig Drohungen ausgesetzt, wer ein Auto anzünde, schrecke womöglich nicht vor einer Bombe zurück. Ein Menschenleben sei nichts wert. Die Telefondrohungen hätten ausgereicht, dass ihr Ehemann ausgereist sei. Er habe nicht abwarten wollen, bis etwas Schlimmeres passiere. Der Ex-Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin sei einflussreich und Generaldirektor eines Bauunternehmens. Er habe Beziehungen, die Zweitbeschwerdeführerin vermute, dass ihre Anzeige bei der Polizei deswegen nicht weiterverfolgt worden wäre. Sie habe sich von ihm scheiden lassen, da er sie betrogen und ein uneheliches Kind bekommen habe.

Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.

3.3. Am 14.12.2010 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen, im Speziellen gab sie zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin wie folgt an:

"F: Gibt es von ihrer Tochter neue Unterlagen zum Gesundheitszustand?

A: Wir haben gehört, dass Sie die Diagnosen am Freitag vom Krankenhaus mit der Post geschickt hätten. Ich wundere mich schon, dass noch nichts gekommen ist. Wir haben große Probleme mit der Tochter, weil die Ärzte gesagt haben, dass ich sie immer wieder baden soll und bei uns im Quartier ist es nicht warm genug, dass ich das Kind ständig baden könnte.

VL: Eine Anfrage der Staatendokumentation hat ergeben, dass Bürger der Russischen Föderation, die an chronischen Hauterkrankungen wie eben leider auch Ihre Tochter - leiden, Anspruch auf kostenlose Versorgung mit Medikamenten haben. Ebenso wurde festgehalten, dass es an sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Heilung für die Erkrankung gibt. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Jetzt ist das schon besser geworden, weil die Salben hier gut sind und sich die Haut schon verbessert hat. Man hat uns auch gesagt, dass man mit 4 Jahren eine Therapie beginnen kann. Unsere Tochter ist auch sehr mager und man hat uns im Krankenhaus informiert, dass sie durch Hauterkrankung einen erhöhten Energiebedarf hat.

F: Ihr Mann ist Arzt, hat er sich nicht über diese Krankheit informiert?

A: Er ist Augenarzt, der versteht davon nicht viel. In Moskau bin ich immer wieder zu den Ärzten gegangen und die haben den Kopf geschüttelt und die Haut desinfiziert.

F: Wi[e] wurde Ihre Tochter in den VAE behandelt?

A: Wir gingen dort auch zu Ärzten, aber man musste das selbst bezahlen. die haben diese Krankheit auch nicht gekannt. Auch in der RF war das keine Frage des Geldes, mir ging es darum, dass es zu einer Besserung oder Heilung kommt."

3.4. Mit dem nunmehr von der Zweitbeschwerdeführerin bekämpften Bescheid vom XXXX wurden ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt trifft nach wortwörtlicher Wiedergabe der Einvernahmeniederschriften Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin, Negativfeststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Asylgründen und von Gründen für die Erteilung einer subsidiären Schutzberechtigung sowie Feststellungen zum Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin. Anschließend folgt die Wiedergabe der Länderberichte als Länderfeststellungen. In der Beweiswürdigung wird hinsichtlich des Fluchtvorbringens wie folgt ausgeführt:

"Sie gaben in Ihren Einvernahmen an, dass Sie, aber vor allem aber Ihr Gatte, die Russische Föderation auf Grund von Bedrohungen seitens Ihres geschiedenen Gatten verlassen hätten.

Bereits in der Würdigung im Bescheid Ihres Gatten wurde hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen festgestellt, dass diese schon auf Grund der nicht vorhandenen Übereinstimmung, Ihrer mit den Angaben Ihres Gatten, nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind.

Weiters ist festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, nachdem Sie ihr ehemaliger Mann nach der Geburt eines außerehelichen Kindes im Jahr 1998 verlassen hat und ihre Ehe geschieden wurde, dieser Jahre später begonnen hätte, Sie und Ihren jetzigen Gatten zu bedrohen. Einen Anlass für derartiges Verhalten konnten weder Sie noch Ihre Ehemann glaubhaft machen.

Auch der Umstand, dass Sie selbst im September 2010 nach Moskau flogen und sich dort nach Ihren Angaben 10 Tage aufhielten, spricht klar dafür, dass es keine Bedrohungen und Übergriffe gab und Sie daher keine Bedenken hatten sich dort aufzuhalten.

In Zusammenschluss Ihrer Angaben und der Angaben Ihres Gatten ist unter Berücksichtigung der Unterschiede in Ihrer beider Schilderungen davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen einer Bedrohung in der Russischen Föderation um ein Konstrukt handelt."

Schließlich findet sich noch eine allgemeine Beweiswürdigung zur Situation im Falle einer Rückkehr, zu den Länderfeststellungen und zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin.

Rechtlich schließt die belangte Behörde deswegen, dass kein Vorbringen glaubhaft gemacht werden können und der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei. Auch käme keinem Familienmitglied der Zweitbeschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zu. Der Zweitbeschwerdeführerin sei auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, sie könne für ihren Lebensunterhalt sorgen und verfüge über ein soziales Netz. Da auch keinem anderen Familienmitglied eine subsidiäre Schutzberechtigung zukomme, gebühre sie auch der Zweitbeschwerdeführerin nicht.

Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde ebenfalls mit einer zu Lasten der Zweitbeschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer ebenfalls Anträge auf Internationalen Schutz, wobei sie angab, dass die beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorbringen würden. Die Drittbeschwerdeführerin leide unter XXXX, vorgelegte Auszüge aus der Krankengeschichte sowie Befundberichte würden das untermauern. Der Viertbeschwerdeführer sei gesund.

Mit den nunmehr von den beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern, vertreten durch ihre Mutter, bekämpften oben genannten Bescheiden wies die belangte Behörde deren Anträge auf internationalen Schutz ab.

4.1. Zur Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise vorliegen würden. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertretung sei nicht glaubwürdig gewesen. Die Krankheit der Drittbeschwerdeführerin sei behandelbar, denn den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass systemische chronische Hauterkrankungen kostenlos behandelbar wären, die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten seien auf ähnlichem Niveau gelegen wie in Europa. Der Vater der Drittbeschwerdeführerin sei Arzt und könne sie behandeln und die Mutter bei ihrer Betreuung unterstützen, es sei denn Eltern auch bis dato gelungen, ausreichend für die Drittbeschwerdeführerin zu sorgen. Es liege somit kein Grund vor, der die Notwendigkeit subsidiären Schutzes aufzeigen würde. Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete die belangte Behörde ebenfalls mit einer zu Lasten der Drittbeschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.2. Der Antrag des Viertbeschwerdeführers wurde ebenso mit dem Verweis auf das fehlende Vorbringen eines Fluchtgrundes seitens der gesetzlichen Vertretung abgewiesen. Es läge kein Hinweis vor, dass der Viertbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK zu gewärtigen habe. Wie bei den übrigen Familienmitgliedern begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidungen in Spruchpunkt III. mit einer zu Lasten des Viertbeschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

5. Der Erstbeschwerdeführer erhob für sich und seine gesamte Familie mit Schriftsatz vom 04.01.2011 Beschwerde gegen die oben bezeichneten Bescheide und beantragte zur weiteren Beschwerdeausführung die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, eingebracht per Telefax, wurde die Beschwerde ergänzt. Die Bescheide würden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Die Ermittlungen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen seien mangelhaft gewesen. Er habe jederzeit bereitwillig Auskunft gegeben und sowohl seine Probleme in Syrien als auch jene in der Russischen Föderation dargelegt, wobei der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich auch auf die Ausländerfeindlichkeit in der Russischen Föderation verweist und entsprechende Berichte wiedergibt. Das Ausmaß der Übergriffe gegen seine Person habe sich stetig gesteigert, er habe zumindest noch Zeit gehabt, einiges zu regeln, so etwa die Beglaubigung seiner Urkunden sowie die Abgabe einer Samenspende. Der Erstbeschwerdeführer habe dies alles auf sich genommen, da er nicht mehr in Russland habe bleiben können. Er möchte weiterhin als Arzt arbeiten, es sei nie seine Absicht gewesen, nur von den Sozialleistungen eines Gastlandes zu leben. Die belangte Behörde habe auch unzutreffend ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und jenes der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Anrufe, Bedrohungen und Anzeigen bei der Polizei widersprechen würden. Dies sei nicht der Fall, ein Abgleich der Einvernahmen würde das zeigen.

Der Erstbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde auch vor, dass er befürchtet, bei einer etwaigen Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft weiter nach Syrien abgeschoben zu werden, dies würde eine Trennung von seiner Familie bedeuten. Auch habe die belangte Behörde keine Prüfung hinsichtlich dieser Fragen vorgenommen.

Schließlich geht die Beschwerde auch noch auf den Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein, deren Krankheit unheilbar sei, in Österreich aber eine sehr gute Behandlung möglich sei. Die Behandelbarkeit in der Russischen Föderation sei nur theoretisch gegeben, die eigene Erfahrung des Erstbeschwerdeführers habe gezeigt, dass es praktisch keine Behandlung ohne Schmiergeldzahlungen gebe. Es sei unmöglich, ohne Arbeit und ohne soziales Netz für die Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zu sorgen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin sei zu befürchten. Die beiliegenden Befunde vom 18.11.2010, vom 04.02.2011 und vom 09.02.2011 würden Aufschluss über die Entwicklung der Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Österreich geben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 wurde allen Beschwerdeführern ein Rechtsberater beigegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Syrien geboren. Er studierte von 1988 bis 1996 Medizin in Moskau, anschließend absolvierte er eine Facharztausbildung zum Augenarzt. Der Erstbeschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, seit dem Jahr 2000 verfügt er über die russische Staatsbürgerschaft. Der Erstbeschwerdeführer ehelichte die Zweitbeschwerdeführerin vor einem russischen Standesamt am 25.08.2000. Er ist der Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die gesamte Familie des Erstbeschwerdeführers reiste am 09.10.2010 am Flughafen Wien nach Österreich ein.

Die für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation können zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung in Syrien droht.

Die Zweitbeschwerdeführerin heißt XXXX und wurde am XXXX geboren, sie ist russische Staatsangehörige. Sie arbeitete bis zum vierten Monat ihrer Schwangerschaft in ihrer eigenen Boutique. Die Erstbeschwerdeführerin war in erster Ehe mit XXXX verheiratet, aus dieser Ehe stammen zwei volljährige Söhne. Sie ist seit 25.08.2000 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist russische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX geboren und leidet seit ihrer Geburt an XXXX, wobei nicht festgestellt werden kann, an welcher Unterform der Krankheit die Drittbeschwerdeführerin tatsächlich leidet. Ebenso kann nicht festgestellt werden, welcher Behandlung sie bedarf, welche Medikamente sie benötigt und ob sowohl Behandlung als auch Medikamente in der Russischen Föderation tatsächlich verfügbar sind.

Der minderjährige Viertbeschwerdeführer heißt XXXX und wurde ebenfalls am XXXX geboren. Er ist russischer Staatsangehöriger.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers fußen auf den von ihm vorgelegten Dokumenten, welche übersetzt wurden und die sich in Kopie im Akt befinden (AS 121 bis 183 samt Beilagen des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Aktes (im Folgenden: BAA-Bf1)). Der Reiseweg der Familie ergibt sich aus den Auszügen aus den Datenbanken der transportierenden Fluglinie (AS 15 bis 29 BAA-Bf1).

Aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers ergibt sich, dass er sich sowohl in der Russischen Föderation als auch in Syrien Verfolgung ausgesetzt sieht. Die mangelnde Feststellbarkeit zur Verfolgung in Syrien fußt auf der Tatsache, dass sich nach der Einvernahme (AS 85 ff. BAA-Bf1) keine weiteren Ermittlungsschritte zu diesem Vorbringen finden, obwohl der Erstbeschwerdeführer auch in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 241 ff BAA-Bf1) ein Vorbringen zu Syrien erstattete. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, woraus die Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens der Verfolgung durch den Ex-Ehemann bzw. durch von ihm angeheuerte Dritte in der Russischen Föderation bestanden haben sollen. Sie werden in beiden bekämpften Bescheiden genannt, jedoch nicht ausgeführt (AS 297 BAA-Bf1 und AS 250 des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Aktes (im Folgenden: BAA-Bf2)).

Die Elternschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden (AS 17 des die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffenden Aktes (im Folgenden: BAA-Bf3) und AS 17 des den minderjährigen Viertbeschwerdeführer betreffenden Aktes (im Folgenden: BAA-Bf4)). Auf eben diesen Geburtsurkunden fußen auch die Feststellungen zur Identität der beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin fußen auf deren eigenen Aussagen (AS 75 BAA-Bf2), jene zur Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer auf der vorgelegten und übersetzten Heiratsurkunde (AS 125 BAA-Bf2). Die Feststellung zur ersten Ehe sowie zu den aus dieser Ehe stammenden Söhne fußen auf der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin (AS 81 BAA-Bf2).

Die Feststellung zum Bestehen der Krankheit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin fußt auf den vorgelegten Befunden (AS 39, 69, 71 BAA-Bf3) sowie aus den mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Arztbriefen vom 18.11.2010 und vom 04.02.2011. Aus diesen Befundberichten bzw. Arztbriefen ist nicht erkennbar, welche Behandlung die minderjährige Viertbeschwerdeführerin benötigt. Die Negativfeststellung zur Behandelbarkeit in der Russischen Föderation fußt einerseits auf den mangelnden Ermittlungen zur notwendigen Behandlung überhaupt und auf der sehr allgemein gehaltenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (BAA-Bf3 AS 105 ff.)

Die Aussage, die Behandlung von "systemisch chronischen Hauterkrankungen" sei kostenlos und damit sei auch die Behandlung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin möglich, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ohne zu wissen, ob dieser Gendefekt tatsächlich unter diese Definition fällt und ohne jegliche weitere Ermittlung und Information zu notwendiger Behandlung und Behandelbarkeit, nicht haltbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu den Spruchpunkten A)1. bis A)4. hinsichtlich der Aufhebungen der angefochtenen Bescheide und der Zurückverweisungen der Angelegenheiten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, mit Erkenntnis zu entscheiden.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

In seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass es Sache der Erstbehörde ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, den Asylwerber persönlich einzuvernehmen. Nach dieser Judikatur widerspricht es den besonderen Garantieren eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines Verfahrens über zwei Instanzen, wenn die Erstbehörde dieses Ermittlungsverfahren unterlässt und das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde, vor den damals existierenden Unabhängigen Bundesasylsenat, verlagert würde. Als Beispiel dafür benennt diese Judikatur u.a. das Unterlassen der Einholung brauchbarer Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat. Eine ernsthafte Prüfung soll demnach nicht erst bei der obersten Berufungsbehörde beginnen und unter einem sogleich wieder enden, auch wenn durch die Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Gesamtverfahren verlängert würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

3.2.1. Der vom Erstbeschwerdeführer bekämpfte Bescheid ist aus den folgenden Gründen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (Spruchpunkt A)1.):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist "einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, [...], soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden

"der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...] zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 18 Abs. 1 AsylG 2005 hält fest, dass es Aufgabe des Bundesamtes ist

"... in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen."

Dieser Pflicht ist die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen:

3.2.1.1. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheids betreffend das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers:

Herkunftsstaat eines Fremden ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, "dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes". Der Erstbeschwerdeführer ist sowohl russischer als auch syrischer Staatsangehöriger und bringt vor, aus unterschiedlichen Gründen in beiden Ländern Gefahr ausgesetzt zu sein. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Vorliegen von mehr als einem Herkunftsstaat zu entnehmen, dass die Situation in beiden Staaten zu prüfen ist, wobei dabei darauf abgestellt wird, dass ein "Aufenthaltsstaat an der Verweigerung der Asylgewährung gehindert sein [würde], wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Verhältnisse im weiteren Herkunftsstaat - wenngleich sie ihrerseits nicht als direkte Verfolgungsgefahr zu werten seien - den Betroffenen zur Rückkehr in sein (erstes) Herkunftsland zwingen könnten" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage (2012), § 2 E 17ff.; vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar (2006), S. 77 ff.). Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG trifft das Bundesamt zudem die Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es fehlt aber zum einen jedwede Bezugnahme auf das Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Verfolgung in Syrien und zum anderen wurden keine Ermittlungen zum Vorbringen zur möglichen Gefahr in Syrien - es wurden lediglich Feststellungen zur Russischen Föderation vorgehalten - getätigt. Auch enthält der vom Erstbeschwerdeführer bekämpfte Bescheid keine Würdigung dieses Vorbringens.

Weiters wird im bekämpften Bescheid von Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers mit jenem der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Flucht aus der Russischen Föderation ausgegangen, diese aber nicht genau bezeichnet. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bzw. einer Einvernahme und zum Vorhalt von aufgetretenen Widersprüchen hinzuweisen (VfGH 05.03.2012, U 122/11 ua.; VfSlg. 18.459/2008).

Es mangelt somit an umfassenden Ermittlungen, um das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ganzheitlich würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz überprüfen zu können. Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz maßgebliche Sachverhalt steht damit nicht fest, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre aber im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich die belangte Behörde deshalb mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich beider Herkunftsstaaten unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu beiden Herkunftstaaten unter Beachtung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von zwei Herkunftsstaaten auseinanderzusetzen haben. Daher ist der gesamte bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Es ist spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung der von der Zweitbeschwerdeführerin, der mj. Drittbeschwerdeführerin und dem mj. Viertbeschwerdeführer angefochtenen Bescheide (Spruchpunkte A)2. bis A)4.):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153). Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren nach § 34 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 wird auch gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und somit Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid unter A.1. behoben und zurückverwiesen wird und aufgrund der Tatsache, dass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheide hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ebenso aufzuheben.

3.2.2.1. Zur besonderen Situation der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erkrankung an XXXX:

Schließlich wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den tatsächlichen momentanen Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin durch Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Dermatologie, Einholung von Befunden, Ermittlungen zu den benötigten Medikamenten und zu deren spezifischen Verfügbarkeit in der Russischen Föderation zu tätigen haben, da aufgrund der bis dato diesbezüglich mangelhaften Ermittlungen nicht geklärt werden kann, ob der Drittbeschwerdeführerin - und damit gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Rest der Kernfamilie - allenfalls eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zukommen müsste.

Es ist spruchgemäß in allen drei Spruchpunkten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten A)1. und A)2. unter 3.2. dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Ebenso existiert einheitliche Judikatur zur Frage der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005, die auch auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwendbar ist, und der Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie eindeutige Judikatur zur Bedeutung und zum Zweck des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.

Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.

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