W174 1420703-1•BVwG W174 1420703-1
W174 1420703-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, Sicherheitslage
W174 1420703-1/8E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. 1 Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 30.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei am XXXX, Afghanistan geboren, sei sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei ledig und sei in seiner Heimat Schweißer gewesen. Seine Eltern seien XXXX. Er sei im November 2008 mit einem PKW nach Pakistan gefahren, dann über den Iran in die Türkei und mit einem Schiff nach Griechenland schlepperunterstützt verbracht worden. In Athen habe er einen Asylantrag gestellt, jedoch keinen Bescheid erhalten, sondern eine rote Karte. Diese habe er zurückgelassen. Kurz vor seiner Ankunft in Österreich sei er nach Patras gereist, wo er einen kurdischen Schlepper kennengelernt habe, welcher ihn zusammen mit drei Anderen auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich transportiert habe. Bezüglich des Fluchtgrundes gab er an, seine Familie habe eine alte Feindschaft mit dem Nachbarn, Namens XXXX, im Dorf XXXX. Vor 20 Jahren sei sein Onkel väterlicherseits von diesem Nachbarn getötet worden und kurz vor seiner Ausreise sei er persönlich von einem unbekannten bewaffneten Mann mit dem Tod bedroht worden. Sein Heimatland habe er aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Auch ein Cousin väterlicherseits sei vor ein paar Monaten von diesem Nachbarn getötet worden, was er, als er in Griechenland gewesen sei, erfahren habe. Die Sicherheitslage in XXXX sei sehr schlecht. Außerdem habe er Angst vor dem Nachbarn.
1. 3 Bei seiner Einvernahme am 03.08.2011 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu im Wesentlichen an:
Er sei in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX geboren und habe im Dorf XXXX gelebt. Sein Vater habe von der Landwirtschaft gelebt, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe 5 Brüder und 4 Schwestern. Alle 9 Geschwister würden bei den Eltern leben. Sein Vater habe 3 Schwestern und 2 Brüder. Einer dieser Brüder, XXXX, welcher schon vor langer Zeit verstorben sei, habe 3 Söhne. Dessen Sohn, XXXX, sei vor 8 bis 9 Monaten von XXXX ermordet worden. Das Motiv für diese Tat sei ein seit 20 Jahren dauernder Familienstreit.
Befragt zu seiner Bildung, gab der BF an Analphabet und von Beruf Schweißer zu sein. Bis zu seiner Abreise sei er selbständig tätig gewesen. Davor habe er als Lehrling gearbeitet. Er sei aus Kreta nach Österreich gekommen, da die wirtschaftliche Lage in Griechenland sehr schlecht sei und er dort keine Arbeit bekomme. In Österreich seien die Aussichten besser. Das Geld für den Schlepper stamme von seiner Familie, welche nicht arm sei.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, seine Familie habe Probleme mit dem Nachbarn, XXXX, welcher ebenfalls im seinem Heimatdorf XXXX lebe. XXXX habe den Onkel des BF und vor 8-9 Monaten dessen Sohn getötet. Seither lebten zwei Familien in Feindschaft und er selbst sei Ende 2008 von einem ihm unbekannten Mann mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er die Heimat verlassen. In Griechenland habe ihn sein Vater angerufen und vom Tod des Cousins berichtet. Aus diesem Grund sei es ihm unmöglich in die Heimat zurückzukehren.
In XXXX sei die Lage momentan schlecht, weil die Taliban dort ihr Unwesen treiben würden. Seine Familie lebe außerdem in großer Angst vor dem Nachbarn. Er sei nicht in einen anderen Landesteil geflüchtet, denn es gebe dort auch keine Möglichkeit, weil überall Unruhen seien.
1. 4 Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, XXXX gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu und eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, er habe keine Verwandten in Österreich, in der EU, in Norwegen oder in Island und lebe allein im Lager. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan stehe ihm der Tod bevor.
1. 5 Während dieser Einvernahme erhielt der BF weiters Gelegenheit in die Länderfeststellungen zu Afghanistan, Stand Jänner 2011, Einsicht zu nehmen. Nach deren Erörterung verzichtete der BF auf eine unmittelbare mündliche und auch auf eine schriftliche spätere inhaltliche Äußerung hierzu.
1.6. Mit Bescheid vom 08.08.2011 (zugestellt am selben Tag - persönliche Übernahme) wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.6. 1 Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF und dessen in Afghanistan lebender Familie. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe weder eine Verfolgung des BF durch den Nachbarn "XXXX", noch dass diese Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise, festgestellt werden können. Auch die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK im Falle der Rückkehr des BF habe unter Berücksichtigung "aller" der belangten Behörde bekannten Gründe nicht festgestellt werden können. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2., Art 3. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde im Besonderen aus, die Identität des BF habe mangels vorgelegter unbedenklicher Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden können.
Dass der BF seine Heimat infolge eines seit 20 Jahren schwelenden Familienstreits nunmehr wegen drohender Verfolgung verlassen habe, sei unglaubhaft. Weshalb ausgerechnet der BF nunmehr Opfer des Nachbarn XXXX werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die umfangreiche Familie des BF lebe in Frieden und Wohlstand in der Heimat. Der vom BF bzw seiner Familie aufgebrachte Schlepperlohn in Höhe von $ 6.000,00 und von € 3.500,00 stelle nach afghanischen Verhältnissen ein Vermögen dar. Dass der BF seine Tätigkeit als Schweißer aufgegeben habe, weil es nicht funktioniert habe, lasse den Schluss zu, dass der BF sein "wirtschaftliches Heil" in Europa suche. Dafür spreche auch seine Aussage Griechenland wegen der wirtschaftlich schlechten Situation verlassen zu haben und gehofft zu haben, in Österreich Arbeit zu finden. Auf die Frage was den BF in seiner Heimat bei seiner Rückkehr erwarten würde, habe er sich hauptsächlich auf wirtschaftliche Nachteile gestützt und angegeben, er habe dort keine Zukunft, kein Geld, keine Arbeit und niemand auf den er sich verlassen könnte. Diese Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass der BF seine Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr aufgrund anderer (wirtschaftlicher) Gründe verlassen habe.
Aus diesem Vorbringen ergebe sich keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung. Der BF müsse im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht um sein Leben fürchten. Er stützte sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen. Dem Vorbringen des BF seien keine konkreten glaubwürdigen Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom ihm behaupteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Auch den Länderfeststellungen seien keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylbewerbern zu entnehmen, sodass die Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher auch nicht glaubhaft seien. Subjektive Befürchtungen des BF betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan, welche jedoch von der belangten Behörde nicht objektiviert hätten werden können, seien nicht ausreichend. Der BF habe hierzu auch kein glaubhaftes Vorbringen erstattet und keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohende Notlage bei Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Eine allgemein, individuell seine Person betreffende Gefährdung seiner Person, habe der BF mit konkreten Beweismitteln zu untermauern. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb der Großfamilie eng sei und dem BF bei seiner Rückkehr ein soziales Netz bestehend aus Eltern, Onkeln und Tanten sowie seinem früheren Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Zumindest vorübergehend könne er Unterkunft bei seinen Verwandten, im Haus der Mutter in XXXX, finden und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung bestreiten. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung darstellen würde.
Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung verletzte ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 MRK. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF, das dem einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, sichert, finde Deckung im Eingriffsvorbehalt gemäß Art. 8 MRK. Es gebe keine Ansatzpunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden, denn er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Das Interesse der Öffentlichkeit an einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiege.
1. 7 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und zum Zwecke einer Beschwerdeergänzung ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt wurde.
1.7. 1 Im Wesentlichen stützt sich der BF darauf, die belangte Behörde habe keine amtswegigen Ermittlungen durchgeführt, zu welchen sie verpflichtet gewesen wäre. Entgegen § 45 Abs 3 AVG sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, zu der konstatierten mangelnden Glaubwürdigkeit Stellung zu nehmen.
1. 8 Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.08.2011, Zl. XXXX wurde Mag. Jasmin, Caritas Österreich, Albrechtskreithgasse 19-21, 1160 Wien als Rechteberater des BF bestellt.
1. 9 Nach neuerlichem Antrag vom 21.10.2011 wurde dem BF mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11, 1150 Wien, als Rechteberaterin zur Seite gestellt.
1. 10 Mit Beschwerdeergänzung vom 04.04.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, er müsse Gewalt durch Angehörige einer seit 20 Jahren verfeindeten Familie fürchten. Die afghanischen Behörden seien nicht gewillt bzw nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Seine Angaben zum Fluchtgrund würden sich äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei darstellen. Es wäre für die Behörde leicht gewesen, seine Familie bzw Bewohner seines Dorfes und insbesondere seinen Vater, XXXX XXXX, als Zeugen - dessen Einvernahme er beantrage - durch einen Vertrauensanwalt zu seiner Bedrohungssituation befragen zu lassen. Die belangte Behörde habe dies entgegen ihrer umfassenden Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG unterlassen. Die Beweisergebnisse hätten die Glaubwürdigkeit des BF untermauert.
Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen betreffend Blutrache getroffen, da sie keinerlei Ermittlungen getätigt habe. Die Länderfeststellungen seien zum größten Teil über ein Jahr alt und angesichts des instabilen Charakters Afghanistans nicht aktuell.
Der Nachbar XXXX habe ihn persönlich als nächstes Opfer deshalb auserkoren, weil der BF sich als Einziger in der Familie getraut habe, etwas gegen XXXX zu sagen.
Weiters brachte der BF vor, er habe nicht angegeben, dass seine Familie arm sei, er suche in Europa auch nicht sein "wirtschaftliches Heil", wie es die Behörde annehme. Seine Unterschrift bestätige lediglich die Richtigkeit der Übersetzung und sie bedeute nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien. Auch seien die Angaben des BF nicht widersprüchlich gewesen.
Der BF habe schon bei der Einvernahme eingewilligt, seine Angaben vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen zu lassen, was die belangte Behörde jedoch nicht getan habe. Die belangte Behörde nehme vielmehr eine Beweislastumkehr vor. Es handle sich nicht mehr um eine Frage der Glaubhaftmachung, sondern die belangte Behörde fordere einen absoluten Beweis.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH habe die belangte Behörde eine Verfolgung des BF wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht zu ziehen gehabt. Auch eine Refoulement-Prüfung habe von Amts wegen in alle Richtungen zu erfolgen. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage sei es dem BF - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würden - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne.
Um sein gesamtes Vorbringen auszuführen beantragte der BF eine mündliche Verhandlung und legte ergänzend seine Taskira in Kopie, sowie zu seiner "Bedrohungssituation und des andauernden Nachbarschaftsstreites" eine Bestätigung des Distriktchefs, XXXX, sowie zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.
2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 08.08.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 17.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt I:
2.2. 2 Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).
Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde - obwohl der BF im Verfahrens detaillierte Angaben gemacht hat - dessen Unglaubwürdigkeit feststellte, ohne sich weiter mit den vom BF mehrfach übereinstimmenden Angaben zum seit 20 Jahren bestehenden Nachbarschaftskonflikt und der daraus ergebenden aktuellen Bedrohung des BF (vgl. Niederschrift Erstbefragung v. 30.07.2011, Protokoll Einvernahme 03.08.2011) auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte die belangte Behörde Ermittlungen vor Ort, etwa mittels Hinzuziehens eines Vertrauensanwalts bzw die Einvernahme von Zeugen, zum - nach Angaben des BF - vom Nachbarn XXXX getöteten Onkel und Cousin des BF tätigen müssen. Auch wenn es sich beim vom BF aufgebrachten Schlepperlohn - wie die belangte Behörde argumentiert - um "ein nach afghanischen Verhältnissen Vermögen" handelt und der BF selbst unter anderem aussagte, er habe nach seiner Flucht über Pakistan Griechenland nach einiger Zeit wegen der wirtschaftlich schlechten Situation verlassen und gehofft, in Österreich Arbeit zu finden, lassen diese Umstände nicht den von der belangten Behörde daraus pauschal gezogenen Schluss zu, der BF habe seine Heimat nicht aufgrund aktueller Bedrohungen und Verfolgungshandlungen, sondern aufgrund anderer wirtschaftlicher Gründe verlassen.
Mit der Feststellung der belangten Behörde, der BF habe es unterlassen die Schilderung der Verfolgungssituation mit Beweisen zu untermauern, übersieht sie, dass sie selbst gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Weiters ist die Behörde verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0102).
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF nicht bereit gewesen ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts persönlich sowie durch die Vorlage geeigneter Beweise - siehe die im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Unterlagen - mitzuwirken. Doch selbst die Verletzung der Obliegenheit des BF als Antragsteller zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ("Mitwirkungspflicht") enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch nicht ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör (vgl VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189). Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde am 08.08.2011, also wenige Tage nach der letzten Einvernahme des BF am 04.08.2011, erlassen, was den Schluss nahelegt, dass die Behörde nicht nur dem BF keine Frist zur Vorlage solcher Beweismitteln gewährte, sondern sich auch nicht mit vom BF vorgelegten Beweismittel auseinandersetzen wollte.
Dafür spricht auch der Umstand, dass es die belangte Behörde gänzlich unterließ, der Möglichkeit des Vorliegens einer Verfolgung des BF infolge seiner Familienzugehörigkeit nachzugehen. Weitere Ermittlungsschritte wären somit auch bezüglich der Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Familienverband bzw wegen seinem Verwandtschaftsverhältnis zu den nach seinen Angaben vom Nachbarn Zabit der sozialen Gruppe "Familie" angehörigen und getöteten Personen, Onkel XXXX und Cousin XXXX väterlicherseits, erforderlich.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in welcher der Herkunftsort, XXXX, des BF liegt, enthält der angefochtene Bescheid keine auf den Individualfall abgestimmte Feststellungen. Im bekämpften Bescheid scheint lediglich der Name der Provinz "XXXX" unter anderen Provinzen, die in Klammer unter der Überschrift "Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes" aufgezählt sind, auf. Eine konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Auch hat die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des BF für den Fall seiner möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er sein Heimatdorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, wo sich der BF - laut seinen Aussagen - in seinem Elternhaus aufgehalten habe, sicher erreichen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die inzwischen eingelangten Beweise zu übersetzen und zu überprüfen (Taskira sowie eine Bestätigung vom Distriktchef), die dargestellten Mängel zu verbessern bzw sich mit den in der Beschwerde angebotenen weiteren Beweisen des BF auseinanderzusetzen und die notwenigen Ermittlungsschritte - gegenbenfalls vor Ort - durchführen zu lassen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.
2.2. 6 Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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