W106 2001785-1•BVwG W106 2001785-1
W106 2001785-1Tribunal administratif fédéral19 mars 2014
Arbeitsplatz, Auslandseinsatzzulage, Ermittlungsverfahren,<br/>Sachverständigengutachten, Zulagengruppe
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael OTT und Mag. Christoph KLEIN, Reichsratsstraße 15/8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2010, GZ P804826/7-HPA/2010, betreffend Auslandseinsatzzulage, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(19. März 2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 12.01.2009 einen Auslandseinsatzpräsenzdienst an und steht in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
Er war damals als "KanzleiUO und Kraftfahrer" im Rahmen des AUCON/KFOR tätig und beantragte am 30.11. 2009 die "Zuerkennung der Zulagengruppe 3" (offenbar gemeint: für Zwecke der Bemessung seiner Auslandseinsatzzulage gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55 (im Folgenden: AuslEG). Er vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sein Arbeitsplatz auf Grund der tatsächlichen Verwendung in die Verwendungsgruppe M BUO 1 bzw. M ZUO 1 einzureihen sei.
I.2. Das Heerespersonalamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.04.2010, GZ P804826/7-HPA/2010 ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16.07.2010, Zl. P804826/9-PersC/2010 mit folgender Begründung abgewiesen.
"Die Abweisung Ihres Antrages auf Zuerkennung der Zulagengruppe 3 vom 30. November 2009 für Ihre Tätigkeit als 'KzlUO und Kraftfahrer' im Rahmen Ihrer Entsendung zur AUCON/KFOR erfolgte vom Heerespersonalamt zu Recht. Dies deshalb, weil Sie im konkreten Fall die Funktion als 'Admin AssT/Driver (PosNr. 1128/KanzleiUO Kraftfahrer) besetzt haben. Diese Funktion wird gemäß CE16.0 vom März 2009 als OR - 5' (entspricht dem Dienstgrad 'Oberwachtmeister') bewertet. In einem vergleichbaren nationalen Organisationselement wird ein solcher Arbeitsplatz mit einem MZUO/MBUO2 besetzt. Ihr Arbeitsplatz entspricht der Zulagengruppe 2. Aus Ihrem Vorbringen, dass Ihr Vorgänger ein spanischer OR - 8 (ein besser besoldeter Unteroffizier) gewesen sei, ist kein Rechtsanspruch auf eine höhere Besoldung in Form der Zulagengruppe 3 für Ihre Tätigkeit als 'KzlUO Kraftfahrer' im Rahmen Ihrer Entsendung zur AUCON/KFOR ableitbar. Die von Ihnen geltend gemachte Arbeitsplatzbeschreibung ist insofern nicht beachtlich, weil sie sich nicht auf die von Ihnen ausgeübte Funktion bezieht. Hinsichtlich der Ausführungen des NCC wonach DCOS SPT OFFICE auch die Aufgaben der Kanzlei des NCC wahrzunehmen wären, ist darauf hinzuweisen, dass für diesbezügliche Tätigkeiten ein eigener Arbeitsplatz für die administrative Unterstützungen des Vorgesetzten der entsandten Einheit vorgesehen ist und eine Umgliederung - oder eine geänderte Aufgabenzuordnung im Einsatzraum - nicht nachvollziehbar vorgenommen wurde. Im Übrigen unterbleiben auch in der Ihren Antrag befürworteten Stellungnahme des NCC jegliche inhaltliche Ausführungen, weshalb der von Ihnen besetzte Arbeitsplatz unrichtig bewertet sein sollte. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch niemals ein Antrag auf Neubewertung dieses Arbeitsplatzes im Einsatzraum gestellt wurde.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nicht erkennbar ist, dass mit der von Ihnen ausgeübten Funktion tatsächlich Tätigkeiten verbunden sind, die eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung Ihres Arbeitsplatzes rechtfertigen würden und Sie auch nicht auf Grund einer Weisung tatsächlich zu anderen, höherwertigen Tätigkeiten herangezogen wurden.
Eine Anerkennung besonderer Leistungen kann - mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage - nicht mit einer besoldungsrechtlichen Einstufungsänderung erfolgen.
Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben Ihres Antrages beruht, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wie auch Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
I.4. Mit Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0068, hob der VwGH den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender Begründung auf:
"Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 AuslEG idF BGBl. I Nr. 85/2009 gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, welche u.a. aus der Auslandseinsatzzulage gebildet wird.
Gemäß § 4 Abs. 4 AuslEG gebührt die Auslandseinsatzzulage unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG).
Gemäß § 2 Abs. 2 AZHG (Stammfassung) besteht die Auslandszulage u.a. aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages.
§ 3 Abs. 1 AZHG (Stammfassung) lautet:
"Sockelbetrag
§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen."
Gemäß § 3 Abs. 2 AZHG sind die Bediensteten der Verwendungsgruppe M BUO 1 bzw. M ZUO 1 in die Zulagengruppe 3, Bedienstete der Verwendungsgruppe M BUO 2 bzw. M ZUO 2, hingegen in die Zulagengruppe 2 einzureihen.
Z. 14.10. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 96/2007, lautete:
"14. Verwendungsgruppe M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
...
Ausbildung und Verwendung
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt."
Z. 15.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 lautete:
"15. Verwendungsgruppe M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
...
Ausbildung und Verwendung
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt."
Z. 17a und 17b der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:
"17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sowie Z 14.11 sind anzuwenden.
17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zwischen den Streitteilen die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Zulagengruppe 2 oder 3 im Verständnis des § 3 Abs. 2 AZHG strittig.
In diesem Zusammenhang ist gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz AZHG die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland maßgeblich. Um dies zu beurteilen, ist es zunächst wesentlich, die Arbeitsplatzaufgaben des Bediensteten im Ausland zu ermitteln und zu beschreiben.
Sodann ist die Zuordnung des solcherart beschriebenen Arbeitsplatzes zu den Verwendungsgruppen M BUO 1 bzw. M ZUO 1, oder aber zu den Verwendungsgruppen M BUO 2 bzw. M ZUO 2 vorzunehmen.
Für die entsprechende Beurteilung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106, ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, welcher Verwendungsgruppe ein Arbeitsplatz im Hinblick auf die dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zuzuordnen ist, vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären ist, welche Aufgaben dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt. Nichts anderes gilt für die hier vorzunehmende Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AZHG zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und damit zu einer bestimmten Zulagengruppe im Verständnis des zuletzt genannten Gesetzes.
Beschwerdefallbezogen ist daher zu fragen, ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben die Erfüllung der in Z. 14.10. bzw. Z. 17a. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppen M BUO 1 bzw. M ZUO 1 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist, oder aber, ob die Ernennungserfordernisse, welche in Z. 15.5. bzw. Z. 17.b. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppen M BUO 2 bzw. M ZUO 2 vorgesehen sind, zur Ausübung des genannten Arbeitsplatzes hinreichen.
Indem die belangte Behörde das Erfordernis, sich mit dem Vorbildungsprinzip auseinander zu setzen und hiezu ein Sachverständigengutachten einzuholen, verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war."
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C vom 21.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Schreiben enthält die Bemerkung, dass die Arbeitsplatzbewertung im Ausland analog der Arbeitsplatzbewertung im Inland erfolge. Die Tätigkeit eines Kanzleiunteroffiziers sei auch im Inland "MBUO2 - wertig". Sohin sei die Zuordnung zur Zulagengruppe 2 zu Recht erfolgt. Die Bewertungen werden vom Bundeskanzleramt durchgeführt, welches gegebenenfalls auch als Gutachter fungieren könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 16.07.2010 durch den VwGH tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0068, für das fortzusetzende Verfahren bindend festgestellt, dass sich die Behörde zur Beantwortung der Frage der im Beschwerdefall vorzunehmenden Zuordnung des Arbeitsplatzes des BF gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AZHG zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und damit zu einer bestimmten Zulagengruppe mit dem Vorbildungsprinzip auseinanderzusetzen hat und hiezu ein Sachverständigengutachten einzuholen haben wird.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 16.07.2010 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zur Sache:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG) und § 3 des Auslagenzulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) Abstand genommen und hiezu auf die in Pkt. I.4. wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 14.10.2013 ist für das fortzusetzende Verfahren unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben des Arbeitsplatzes des BF die Erfüllung der in Z. 14.10. bzw. Z. 17a. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppen M BUO 1 bzw. M ZUO 1 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist, oder aber, ob die Ernennungserfordernisse, welche in Z. 15.5. bzw. Z. 17.b. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppen M BUO 2 bzw. M ZUO 2 vorgesehen sind, zur Ausübung des genannten Arbeitsplatzes hinreichen.
Damit hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig ist.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wozu erforderlichenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein kann, ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - wie vom VwGH gefordert ist hierfür die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig, welcher sich mit dem Vorbildungsprinzip ausführlich auseinanderzusetzen haben wird - durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen wird dem BF auch Parteiengehör zu gewähren sein.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. II.2. verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 14.10.2013 - die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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