BVwG W226 2002786-1

W226 2002786-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2014

Regest

Bescheidbehebung, Kostenersatz, Rechtskraft, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft

Texte intégral

BVwG W226 2002786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2002786.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Februar 2014, Zahl:

831336704-14140589, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 27. Februar 2014 bis 05. März 2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 16. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 wies das Bundesasylamt seinen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs unbestrittenerweise in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am gleichen Tag, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen.

2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 26. Februar 2014 in XXXX von einem Organ der Bundespolizei zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 27. Februar 2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht habe. Am 11.12.2013 sei betreffend dieses Antrages auf Internationalen Schutz eine zurückweisende Entscheidung in erster Instanz gem. § 5 AsylG erlassen worden, welche am 24.12.2013 negativ rechtskräftig geworden sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, sein Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, Ungarn sei für sein Asylverfahren zuständig und das Asylverfahren sei bereits negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer zeige sich ausreiseunwillig, er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine Angehörigen.

In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz und führte hiezu in der rechtlichen Begründung aus: "Ihr Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wird mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. ist bereits beendet und werden Sie zur Ausreise verhalten. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz basiert."

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auch wenn der Gesetzestext darauf hinweise, dass in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass alle Schubhafttatbestände im Sinne des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit auszulegen seien. Aus diesem würde sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergeben, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessensabwägung verlange. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen.

Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 2a weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs benötigt werden, müsse auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Für ein solches würden bei dem Beschwerdeführer dementsprechende Hinweise vorliegen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 03. März 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Überstellung nach Ungarn mit 13. März 2014, terminisiert worden sei.

3. Mit der im Spruch genannten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren und den Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht entscheidungsbefugt sei und die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung sowie der Eingabegebühr zuzuerkennen bzw. im Falle des Obsiegens der belangten Behörde auf Grund Art. 15 RückführungsRL keine Kosten zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde die Schubhaft zu Unrecht auf § 76 Abs. 2a FPG gestützt habe und die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich im Hungerstreik und wirke bereits deutlich geschwächt.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.

Es werde schließlich festgestellt, dass der Schubhaftbeschwerde, sollte sie eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen, die aufschiebende Wirkung zukomme, und gerügt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde enthalten habe. Es sei daher nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer bei einer zwei Wochen überschreitenden Anhaltung bzw. nach Aufhebung der Schubhaft Rechtsschutz zukomme.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05. März 2014 beim BFA eingebracht und mit den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag vom BFA vorgelegt.

Die belangte Behörde gab ausdrücklich keine Stellungnahme zur Beschwerde ab und teilte zugleich mit, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2014 aus der Schubhaft entlasen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er reiste im September 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich sohin seit 6 Monaten in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 16. September 2013 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am gleichen Tag, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1 1 und 2. Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXXin Untersuchungshaft, nach seiner Verurteilung und nachfolgender Entlassung aus der Untersuchungshaft findet sich keine weitere polizeiliche Meldung im Zentralen Melderegister (AS 20).

Der Beschwerdeführer wurde am 26. Februar 2014 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und am folgenden Tag nach Einvernahme in Schubhaft genommen. Die Überstellung nach Ungarn war für den 13.März 2014 vorgesehen (AS 55). Am 05. März wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Haftentlassung nicht erneut in die Grundversorgung des Bundes begeben und verfügt über keine aufrechte Wohnsitzmeldung gemäß § 3 MeldeG. Er gab nicht an, wo er zwischen seiner Untersuchungshaft und der Inschubhaftnahme wohnte.

Er hat keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet, ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung und verfügt über keinerlei Barmittel. Er ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BAA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den fremdenpolizeilichen Akten, dem Akt des Asylgerichtshofes und dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die LPD XXXX am 26. Februar 2014 (AS 2 ff.) und das BFA am 27. Februar (AS 39 ff.) sowie aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt (Abs. 1). Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 1 - 6 BFA-VG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG.

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der (andauernden) Anhaltung in Schubhaft, wobei letzterer Beschwerdepunkt durch die am selben Tag erfolgte Entlassung weggefallen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel konnte durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG aF erfolgen (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388; 26.01.2012, 2008/21/0626; 08.09.2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen. In der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz wurde zu § 22a BFA-VG u.a. ausgeführt: "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden." Zu § 83 Abs. 4 FPG aF führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2010/21/0292, weiter aus: "Der UVS ist im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG 2005 nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint er daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der unabhängige Verwaltungssenat dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat." (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0140; 28.05.2008, 2007/21/0246).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.1.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 leg.cit. nicht anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Daher stützte die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, zu Unrecht auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht weitgehend jenem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2013, Zl: 2013/21/0121, zugrunde lag. Auch in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde, weil auf Grund der Dublin II-Verordnung Ungarn zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig war. Ausschlaggebend in der hier zu beurteilenden Konstellation ist, dass das in Österreich geführte Verfahren zur Bestimmung des zur Asylantragsprüfung zuständigen Staates nach der Dublin-II-Verordnung rechtskräftig beendet ist. Eine Verpflichtung zur weiteren Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf internationalen Schutz besteht unionsrechtlich nicht, sondern nur noch die Verpflichtung zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die weitere Prüfung zuständigen Mitgliedsstaat, somit Ungarn.

Von daher gibt es auch keinen Grund, den Fremden in diesem Stadium innerstaatlich als "Asylwerber" oder als Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu behandeln und nur unter den Bedingungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG, die von einem (in Österreich) noch nicht rechtskräftig beendeten Asylverfahren ausgehen, in Schubhaft nehmen zu dürfen.

Daraus ergibt sich zwingend, dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht § 76 Abs. 2a FPG herangezogen hat und somit der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. hiezu auch VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2008/21/0349).

Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis zur Erlassung am 05. März 2014 für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer nur der Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Der - strittigen - Frage des Aufwandsersatzanspruches im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit 01. Jänner 2014 geltenden Rechtslage.

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