W162 2000937-1•BVwG W162 2000937-1
W162 2000937-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2014
Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Jasmin BENESCH, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) vom 4.12.2013, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 7.3.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei XXXX von Beruf Sonderschullehrerin, wurde am 7.10.2011 im Rahmen des Turnunterrichtes mit einem Medizinball am Hinterkopf verletzt und war bewusstlos. In der Folge war sie im Unfallspital und aufgrund kontinuierlich auftretender physischer und psychischer Beschwerden immer wieder in ärztlicher Behandlung und in Krankenstand.
Sie stellte am 21.4.2013 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 8.10.2013 abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei legte in der Folge Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien ein. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellte das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 13.12.2013 mit Wirkung ab 1.11.2013 ein. Der Bescheid besagt in der Begründung: "Sie stehen in einem arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Am 21.4.2013 erfolgte durch Sie die Antragstellung auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung Arbeitslosigkeit anzunehmen. Ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wurde mit Bescheid der PVA vom 8.10.2013 abgewiesen. Liegt gemäß dem Pensionsbescheid Arbeitsfähigkeit vor, gebührt - mangels Arbeitslosigkeit - keine weitere Leistung seitens des AMS."
Gegen diesen Bescheid legte die beschwerdeführende Partei am selben Tag Berufung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
2.1. Im konkreten Fall ist unklar, seit wann und auf welcher Basis die beschwerdeführende Partei Arbeitslosengeld/einen Pensionsvorschuss des AMS bezogen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtsmäßigkeit der Einstellung einer ursprünglich gewährten Leistung nicht beurteilen.
Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Dies betrifft insbesondere eine Miteinbeziehung des AMS-Bescheides der ursprünglichen Zuerkennung des Arbeitslosengeldes/Pensionsvorschusses. Das AMS hat darzulegen, aufgrund welcher Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen, sowie für welchen Zeitraum eine Leistung gewährt wurde.
Weiters ist eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen, sowie eine schlüssige Begründung, warum das AMS zur Ansicht gelangt ist, dass die ursprünglich gewährte Leistung nicht mehr zu gewähren ist bzw. warum die Voraussetzungen für eine weitere Leistung weggefallen sind.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 4 AlVG ist ein Pensionsvorschuss auch dann zu gewähren, wenn die betreffende Person in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, jedoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld ausgeschöpft wurde. In diesem Fall wird Arbeitslosigkeit trotz aufrechtem Dienstverhältnis fingiert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, §23, Rz 502). Anspruchsvoraussetzung dafür ist ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der PVA iSd § 23 Abs. 3 AlVG. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt keine Leistungswährung. Gemäß Abs. 4 ist bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Im konkreten Fall steht der Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend fest, da zunächst unklar ist, auf welcher Grundlage der beschwerdeführenden Partei durch das AMS eine Leistung zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der fehlenden Informationen dieses Sachverhalts nur vermuten, jedoch nicht hinreichend feststellen, ob das AMS eine Leistung aufgrund § 23 Abs. 3 und 4 AlVG gewährt hat. Des weiteren ist unklar, ob ein entsprechendes medizinisches Gutachten vorliegt und was konkret der auslösende Faktor für die Einstellung der Leistung war.
In der Folge hat das AMS den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines medizinischen Gutachtens, insbesondere unter Miteinbeziehung des ablehnenden Bescheides der PVA bezüglich der Berufsunfähigkeit, zu vervollständigen.
2.3. Gleichfalls fehlt eine aktuelle Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich des Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses der beschwerdeführenden Partei. Das informelle Schreiben der XXXX (Personalservice) hinsichtlich des Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses der beschwerdeführenden Partei zum Land Wien ist mit 25.9.2013 datiert, während der betreffende Bescheid vom 4.12.2013 stammt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt zwar der Versicherungsverlauf der BF vor, allerdings umfasst dieser nur den Zeitraum bis inkl. 7.10.2013.
Im konkreten Fall wurde der beschwerdeführenden Partei offensichtlich eine Leistung des AMS gewährt und dem Bescheid ist zu entnehmen, dass das AMS von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgeht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht feststellbar, aufgrund welcher Informationen das AMS davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich in einem aufrechten Dienstverhältnis stand. Demnach hat das AMS den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses aktuell zu ermitteln.
2.4. Es fehlt dem Bescheid eine ausreichende Begründung hinsichtlich der Einstellung der Leistung. Die einzige Begründung des AMS lautet:
"Liegt gemäß dem Pensionsbescheid Arbeitsfähigkeit vor, gebührt - mangels Arbeitslosigkeit - keine weitere Leistung seitens des AMS."
Der Bescheid bezieht sich einerseits auf das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses - indem er im Rahmen der rechtlichen Grundlagen auf § 12 Abs. 3 lit. A AlVG verweist -, andererseits auf den ablehnenden Bescheid der PVA. Die Begründung im Bescheid zur Einstellung der Leistung zielt nicht individuell konkret auf den Sachverhalt ab. Es fehlt die Ermittlung des Sachverhalts dahingehend, um nachvollziehen zu können, wie offenbar eine automatische Einstellung der zunächst gewährten Leistung im konkreten Fall erfolgt ist.
2.5. Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat das AMS den Sachverhalt dahingehend zu vervollständigen, warum es von mangelnder Arbeitslosigkeit im konkreten Fall ausgeht. Es hat auf den konkreten Sachverhalt bezogene Ausführungen vorzunehmen (d.h. bezüglich der Auswirkungen des negativen Bescheids der PVA, bezüglich des aufrechten Dienstverhältnisses, bezüglich des medizinischen Gutachtens,
Arbeitswilligkeit/Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit usw.). In diesem Zusammenhang fehlt auch eine Thematisierung des AMS hinsichtlich der Einstellung der Leistung während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Berufsunfähigkeitspension, das derzeit beim ASG anhängig ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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