W160 1426052-2•BVwG W160 1426052-2
W160 1426052-2Tribunal administratif fédéral18 mars 2014
allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W160 1426052-2/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 11 14.909-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er an, er sei am XXXX in XXXX, XXXX, geboren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er aufgrund eines Grundstücksstreites von seinen zwei Onkeln geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Da er sich in Indien nicht sicher gefühlt habe, habe er die Flucht aus seiner Heimat ergriffen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei am 06.11.2011 schlepperunterstützt mittels gefälschten Reisepasses von XXXX geflogen und von dort mittels verschiedener Lkw¿s über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Seine Reise habe insgesamt vom 06.11.2011 bis zum 11.12.2011 gedauert.
3. Am 16.12.2011 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Geburtsdatum vor dem Bundesasylamt an, am XXXX geboren worden zu sein. Er rechtfertigte die Angabe eines anderen Geburtsdatums bei der Erstbefragung über Nachfrage damit, drei Tage lang nichts gegessen und deshalb sein Geburtsdatum vergessen zu haben. Schließlich korrigierte er auch seinen Vornamen.
4. Am 10.02.2012 war der Beschwerdeführer laut vorliegender Ambulanzkarte wegen Kreuzschmerzen im Krankenhaus und gab er dort im Beisein eines Dolmetschers als Grund seiner Beschwerden einen Autounfall vor sechs Monaten in Indien an.
5. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen könne, gab er an, keine Unterlagen aus Indien zu besitzen. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Seine Eltern seien bereits gestorben. Der Frage, ob sein Vater in seinem Bett gestorben sei, folgte die Aussage des Beschwerdeführers, dieser sei von den Feldern nicht mehr heimgekehrt, weshalb er dessen Tod annehme. Er hätte dessen Verschwinden zusammen mit einem Freund seines Vaters der Polizei gemeldet. Den Namen der in seinem Heimatdorf anwesenden Familien könne der Beschwerdeführer nicht angeben, würden die Häuser doch nicht nebeneinander stehen und hätten sie miteinander keinen engen Kontakt gehabt. Zu seinem Ausreisegrund gab er an, die Mutter des Beschwerdeführers habe von seiner Großmutter ein wertvolles Grundstück geerbt, womit deren Brüder nicht einverstanden gewesen seien. Seine Onkel, XXXX, hätten gewusst, der Beschwerdeführer würde das Grundstück bekommen. Auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, erklärte er, die Probleme hätten nach Aufteilung des Grundstücks begonnen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr zu Hause aufgetaucht sei, hätten die Onkeln ihn mit sich nach Hause genommen und geschlagen. Bei seiner Version, er habe bereits in Indien gesundheitliche Probleme gehabt, weil er von seinen Onkeln geschlagen worden sei, blieb der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt, er habe im Krankenhaus angegeben, Grund seiner Probleme sei ein Verkehrsunfall vor sechs Monaten in Indien gewesen. Da seine Onkel sehr einflussreich gewesen seien, habe ihm niemand geholfen. Ihrer Aufforderung, zu unterschreiben, dass er das Grundstück an sie abtrete, sei er nicht nachgekommen, sondern habe er zum Freund seines Vaters fliehen können. Dieser habe ihm wegen der Gefahr, von seinen Onkeln getötet zu werden, zur Ausreise geraten, diese organisiert und die Reisekosten gezahlt. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, denn seine Onkel würden ihn töten. In Indien habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, aber in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer könnte sich überall in Indien niederlassen und eine Existenz aufbauen, denn er besitze auch ein Grundstück, das er verkaufen könne, erklärte er, langfristig ohnehin in Indien leben zu wollen, jedoch kurzfristig abwarten zu wollen, wie sich die Lage zu Hause entwickle, denn es handle sich um ein wertvolles Grundstück. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, in Indien zwei Onkeln, in Österreich jedoch keine Verwandten zu haben. Zu seiner Familie oder anderen Personen in Indien habe er nunmehr keinen Kontakt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 14.909-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wegen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers sei zunächst mehr als fraglich gewesen, habe er doch erst über Vorhalt, dass das angegebene Geburtsdatum XXXX nicht mit dem Augenschein im Einklang stehe, angegeben, bei der Erstbefragung vor Erschöpfung sein richtiges Geburtsdatum vergessen zu haben. Diese Erklärung überzeuge wenig und sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Sein Vorbringen habe ausschließlich auf in den Raum gestellte Behauptungen beruht, die der Beschwerdeführer durch nichts belegen habe können und die zu wenig substantiiert gewesen seien, um von deren Wahrgehalt ausgehen zu können. Es würde darauf hingewiesen, dass er wegen der von ihm behaupteten Kreuzschmerzen am 10.02.2012 im Krankenhaus angegeben habe, diese Probleme würden von einem Autounfall sechs Monate zuvor herrühren, im Asylverfahren jedoch, sie seien aus Misshandlungen durch seine Onkel resultiert. Ersteres gelte als erwiesen, sei der Beschwerdeführer doch in Begleitung eines Dolmetschers im Krankenhaus gewesen. Zusammenschauend sei festzustellen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig und emotionslos vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle. Auch persönlich habe sich der Beschwerdeführer als wenig glaubwürdig erwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst bei tatsächlicher Verfolgung durch Private dieser innerstaatlich entkommen könnte.
7. In der gegen diesen Bescheid durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe seien politische Verfolgung bzw. Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Ursächlich dafür sei ein Streit um ein Grundstück gewesen, weswegen er von seinen Onkeln, die über sehr gute politische Kontakte verfügt hätten, entführt und gefoltert worden sei. Da die Polizei sich geweigert hätte, den Beschwerdeführer zu schützen und sogar für seine Gegner Partei ergriffen habe, habe er flüchten müssen. Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht unglaubwürdig gewesen. Dass er bei der Erstbefragung ein anderes Geburtsdatum als vor dem Bundesasylamt angegeben habe, liege darin, dass er nach seiner beschwerlichen Flucht nach Österreich tatsächlich aus Erschöpfung und Hunger nicht klar denken habe können. Die Korrektur seiner Angabe vor dem Bundesasylamt wäre ihm zugutezuhalten gewesen. Bezüglich der Beweismittel führte der Beschwerdeführer an, dass es in der Natur der Flucht liege, dass jemand Dokumente usw. zurücklassen müsse. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, Dokumente welcher Art sich das Bundesasylamt erwartet hätte, und was konkret das Bundesasylamt davon abgehalten habe, kurzfristige Recherchen auf Basis der Aussagen des Beschwerdeführers anzustellen. Außerdem sei die Auffassung des Bundesasylamts, sein Vorbringen sei zu wenig emotionalisiert gewesen, bloß subjektive Ansicht und eine in den Raum gestellte leere Rahmenbehauptung. Auch die Behauptung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe undetailliert angegeben, sei nicht nachvollziehbar, habe doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme sehr wohl konkrete Angaben über Daten, Orte, beteiligte Personen usw. gemacht. Kritisiert sei zudem der Vorhalt des Bundesasylamts worden, die Schmerzen des Beschwerdeführers würden laut seiner Angabe im Krankenhaus von einem Autounfall herrühren; Grund für diese Protokollierung könnte sein, dass sich der Beschwerdeführer vielleicht geniert oder der Übersetzer einen Fehler gemacht habe. Unrichtig sei auch die Behauptung der ersten Instanz, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung sei bloß privater Natur, denn die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer gehe vielmehr direkt von der Polizei und somit dem Staat aus. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm zudem auch nicht offen stehen, denn abgesehen von den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, könnten Leute aus dem Punjab sich in anderen Landesteilen nicht frei bewegen, sondern seien häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt, z.B. seien radikale nationalistische Parteien wie die Shiv Sena in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich, wodurch es regelmäßig zu pogromartigen Ausschreitungen, insbesondere gegen Einwanderer aus dem Norden komme. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre außerhalb des Punjabs extrem prekär, nicht zuletzt wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten außerhalb des Punjabs. Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer könnte sich in einer der größeren Städte außerhalb des Punjabs vor seiner Verfolgung verbergen, sei es nicht verhältnismäßig, ihn zu zwingen, sich in großer Armut irgendwo zu verstecken. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Es sei somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. C19 426052-1/2012/2E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich über die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in aktueller und ausreichender Weise zu informieren und habe vielmehr veraltete Berichte über die Lage in Indien herangezogen. Der jüngste Bericht stamme vom 25.03.2010, die Beurteilung der Frage über die innerstaatliche Fluchtalternative basiere auf 5-6 Jahre alten Berichten. Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, seien detaillierte Feststellungen insbesondere über innerstaatliche Fluchtalternativen sowie die gegenwärtig herrschende allgemeine Lage, die Sicherheitslage und die Menschenrechtssituation einzuführen. Die daraus resultierenden Ergebnisse seien einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedürfe es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Auch der Verfassungsgerichtshof gehe in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden werde, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich daher insgesamt als mangelhaft.
9. Bei der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater sei vor 2 1/2 Jahren gestorben. Dieser sei krank gewesen und habe Schmerzen in der Brust gehabt. Außerdem habe dieser Stress mit seinen Brüdern gehabt, viel Alkohol getrunken und sei zuhause gestorben. Seine Mutter sei vor 4 Jahren verstorben. Zu seinen Befürchtungen im Falle eine Rückkehr nach Indien gab der Beschwerdeführer an, er habe nach wie vor Angst vor seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser würde XXXX heißen und wolle ihm das Land streitig machen, das dem Beschwerdeführer gehöre. Von diesem Onkel sei er geschlagen worden, aufgrund der Misshandlungen leide er an Rückenschmerzen. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu der Einvernahme am 12.03.2012, in der er von zwei Onkeln mit anderen Namen gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, bei XXXX handle es sich eigentlich nur um einen Cousin seiner Mutter - vielleicht habe er bei der ersten Einvernahme im Stress nicht von diesem erzählt.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Problem mit seinen Onkeln, diese könnten ihm alles Mögliche antun. Er habe Angst um sein Leben.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 11 14.909-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend rekapitulierte die belangte Behörde größtenteils ihre bereits im (Erst)Bescheid vom 22.03.2012 dargetane Argumentation (siehe oben Punkt 6.). Zusätzlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen die Namen seiner Peiniger nicht übereinstimmend wiedergab. So habe er bei der ersten Einvernahme behauptet, die beiden Brüder seiner Mutter, XXXX und XXXX, hätten ihn geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Bei der nunmehrigen Einvernahme sei "von einem Bruder die Rede gewesen, der ihm nach dem Leben getrachtet habe". Es hätte sich aber nicht um XXXX gehandelt, sondern hätte der Beschwerdeführer dieses Mal von XXXX gesprochen, der sein Feind gewesen sei. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht auflösen können, dafür gäbe es nur die Erklärung, dass er die Fluchtgeschichte frei erfunden habe. Dazu würde passen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.04.2013 angegeben habe, sein Vater wäre "zu Hause im Krankenbett verstorben", während er zuvor behauptet hätte, sein Vater sei eines Tages auf die Felder gegangen und nie wieder zurückgekehrt.
11. In der gegen diesen Bescheid durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Eingangs wiederholte er die Ausführungen der Beschwerde gegen den (Erst)Bescheid (siehe oben Punkt 7.). Außerdem brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die belangte Behörde wiederhole in seiner Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid dieselben Argumente wie im ersten Bescheid, ohne die Kritik des Asylgerichtshofes zu Kenntnis zu nehmen, sogar die Länderberichte wären großteils mit jenen im Erstbescheid identisch, weshalb auf die erste Beschwerde verwiesen werde. Zu den nunmehr von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen sei festzustellen, dass sich solche aus der äußerst kurzen Befragung überhaupt nicht entnehmen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe nur ergänzend angegeben, auch mit seinem Cousin Probleme zu haben. Eine Verbesserung der mangelhaften Begründung des Erstbescheides sei im vorliegenden Bescheid nicht erkennbar. Nicht zutreffend sei die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auch auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wäre in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen, die fluchtauslösenden Ereignisse wären nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinandergesetzt habe, deshalb sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der XXXX an. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Punjab, Indien. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi, sowie etwas Hindi und Englisch. Er hat 10 Jahre die Grundschule und ein Jahr die AHS besucht und in seiner Heimat im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern (Anbau von Weizen und Reis) mitgeholfen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (körperliche Misshandlung und Bedrohung durch Onkel [bzw. Cousin der Mutter] aufgrund eines Grundstücksstreits) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation. Er hat im Bundesgebiet keine Freunde und Bekannte. Durch Verteilen von Werbematerial erzielt er derzeit ein Einkommen.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurden bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2013 vor dem Bundesasylamt Berichte zu innerstaatlichen Fluchtalterativen in Indien vorgehalten. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage sowie zur Sicherheitslage in Indien und der Situation von Rückkehren zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund werden diese sohin im Wesentlichen zusammengefasst und folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember, 19.1.2011).
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010. Der schwerste und sich weiter verschlechternde Konflikt in Indien ist die Maoistische Rebellion, angeführt von der Kommunistischen Partei Indien - Maoisten, in die aber mindestens 20 andere kleinere linksextreme Gruppen involviert sind, die auch Naxaliten genannt werden. 2010 war deren Opferzahl 1.180, womit sie deutlich alle anderen übersteigt.
(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 12.7.2012).
Regionale Probelmzonen
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New XXXX: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.
(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,
http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 12.7.2012).
Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:
Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 12.7.2012).
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.
Sikhs aus dem Punjab können sich in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden. (U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012,
http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 9.7.2012).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New XXXX wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen XXXX oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.
(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.7.2012).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des "Disturbed Areas Act" festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.
Die Anschläge von Mumbai haben zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Untersuchungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf 1,205 Milliarden. Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent).
(CIA - The World Factbook, India - People, 25.6.2012; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.7.2012).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt, und Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich. Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten.
(Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2011, 5.7.2011).
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die religiöse Freiheit, die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen im Gesetz und in der Praxis und setzte die rechtlichen Schutzmechanismen auch durch. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit. Einige Bundesstaaten setzten existierende Anti-Konversions-Gesetze um und einige lokale Polizei- und Rechtsdurchsetzungsbehörden waren in einigen Fällen nicht zügig gegen Attacken auf Gemeindeebene gegen religiöse Minderheiten vorgegangen. Es gibt Anti-Konversionsgesetze in fünf der 28 Staaten.
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung aller religiösen Gruppen lebte friedlich zusammen und respektierte die Religionsfreiheit und die Rechte von Minderheiten. Jedoch kam es manchmal auch zu Gewalt zwischen den religiösen Gruppen oder Attacken gegen Minderheiten. Nach einem Bericht des Innenministeriums starben bei 829 Vorfällen von kommunalen religiösen Auseinandersetzungen im Jahr 2009 125 Personen.
Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu behandeln, wenn diese geschehen.
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran. NCM und NHRC intervenierten in zahlreiche Fälle von kommunalen Spannungen, in die Ausführung von Anti-Konversionsgesetze in einigen Staaten und in Fälle von Belästigung und Gewalt gegen Minderheiten. Beide Einrichtungen förderten die religiöse Freiheit.
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden im Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht und vermitteln kann.
Die Regierung bot den Minderheiten einen starken rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal die Rechtsdurchsetzung auch durch einen Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und einem überlasteten Gerichtssystem schwach war. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte.
Die nationale Regierung setzte weiterhin eine einbeziehende und säkulare Politik um, welche den Respekt für die Rechte der religiösen Freiheit beinhaltet. Trotz der Ablehnung des Hindutva (Hindu-Nationalismus) durch die Nationalregierung, gab es einige wenige Bundesstaaten und lokale Regierungen, die durch diesen beeinflusst waren.
Es fanden auch Bemühungen der religiösen Führungspersönlichkeiten der unterschiedlichen Religionen statt, Spannungen zwischen den Religionen abzubauen und ökumenisches Verständnis zu fördern. So besuchten religiöse Führer öffentlich die Veranstaltungen anderer Religionsgruppen um ihnen Respekt zu zollen, auch hatten z.B. muslimische Gruppen gegen schlechte Behandlung von Christen durch Hindus protestiert und Christen gegen Gewalt an Muslimen.
Das NCM erhielt in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt 2.250 Beschwerden, die meisten aus der muslimischen Gemeinde.
(U.S. Department of State: India, July-December 2010, International Religious Freedom Report, 13.9.2011, http://www.state.gov/documents/organization/171754.pdf, Zugriff 12.7.2012).
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 6,9 % (2011/12; 1010/11: 8,4 %) zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1270 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Ca. 30 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika.
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Dort stagnieren die Realeinkommen bestenfalls. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 5.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.7.2012).
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010).
Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.
Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009).
Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch.
Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("Public Sector Undertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Sie setzen Anreize für geeignete industrielle Unternehmungen und schaffen ein transparentes und automatisches Zuteilungssystem für knappe Rohmaterialien.
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010).
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-XXXX: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).
An den vom Bundesasylsamt herangezogenen Länderberichten hat sich bis dato nichts geändert.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Indien aufgrund der behaupteten Bedrohung durch seine Onkel landesweit verfolgt werden würde. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte angegeben.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe und sonstige verfahrensrelevante Umstände (insbesondere allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen) umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie schon die belangte Behörde - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Das Bundesasylamt ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einerseits recht vage Angaben machte und sich im wesentlichen Kern seines Vorbringens in unauflösbare Widersprüche verwickelte. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Privatpersonen nicht glaubwürdig vorgebracht habe, im Ergebnis somit nicht zu beanstanden:
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit von seinen sehr einflussreichen Onkeln mehrmals geschlagen und bedroht worden.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch ein zentraler inhaltlicher Widerspruch dahingehend, dass er bei der Erstbefragung am 12.12.2011 vorbrachte, von seinen beiden Onkeln mütterlicherseits geschlagen worden zu sein (Akt Seite 21) und dies bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2012 dahingehend präzisierte, dass die beiden Brüder seiner Mutter, XXXX und XXXX, ihn nach dem Verschwinden seines Vaters zu sich nach Hause geholt und geschlagen hätten, um ihn dazu zu bringen, ihnen das Grundstück abzutreten (Akt Seiten 81-83). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 führte er jedoch davon abweichend aus, er habe Angst vor seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX, von dem er geschlagen worden sei (Akt Seite 195). Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit seiner Angaben erklärte der Beschwerdeführer, XXXX sei eigentlich nur ein Cousin seiner Mutter, von dem er "vielleicht im ersten Interview im Stress" nichts erzählt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die behaupteten Misshandlungen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers fluchtauslösend gewesen sein sollen, stellt sich dieser Erklärungsversuch nach Ansicht des erkennenden Gerichts als reine Schutzbehauptung dar. Dem Beschwerdeführer war es vielmehr nicht möglich, den aufgezeigten Widerspruch plausibel zu entkräften. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei zwei Einvernahmen seine Onkel XXXX als Täter nannte, ohne den Cousin seiner Mutter, XXXX, auch nur mit einem Wort zu erwähnen, um bei einer dritten Einvernahme letztgenannten als Täter ins Treffen zu führen, ohne die davor beschuldigten Onkel zu erwähnen. Schon allein daraus erhellt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts (in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde), dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht.
Der in der Beschwerde geäußerten Rüge, das Bundesasylamt wiederhole "im Wesentlichen dieselben Argumente wie im ersten Bescheid", ist an dieser Stelle zu entgegnen, dass die belangte Behörde im nunmehr gegenständlichen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers maßgeblich auf eben diesen obenstehend aufgezeigten Widerspruch stütze, weshalb sich die Rüge als verfehlt erweist. Im Lichte der entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes stellt sich der in der Beschwerde geäußerte Vorwurf, auf die Fluchtgründe sei in der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden, als nicht haltbar dar und ist diesem nicht näherzutreten. Die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer habe "nur zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Erklärungen ergänzend angegeben, auch mit seinem Cousin Probleme gehabt zu haben", stellt sich wiederum als reine Schutzbehauptung dar.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 12.03.2012 angab, in Indien als Verwandte nur die beiden Brüder seiner Mutter und sonst niemanden zu haben (Akt Seite 77). Die Existenz weiterer Verwandtschaft, nämlich eines Cousins seiner Mutter, der ihn geschlagen habe, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Einvernahme am 29.04.2013 nicht zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass ihm niemand geholfen habe, weil seine Onkel einflussreich seien und alle Behörden mit diesen zusammenarbeiten würden (Akt Seiten 83-85), bleibt auch dieses Vorbringen insofern vage und unschlüssig, als der Beschwerdeführer diese Annahme lediglich darauf stütze, dass er "durch den Türspalt sah, dass seine Onkel Besuch von vielen Leuten erhielten", dazu aber keine genaueren Angaben zu machen vermochte. Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch gemacht hat, die behauptete Misshandlung und Bedrohung seiner Person bei der Polizei oder den Behörden zu melden. Der Hinweis, er hätte gewusst, dass die Polizei mit seinen Onkeln zusammenarbeiten würde, ist mangels Substantiiertheit dieses Vorbringens nicht als glaubwürdig zu erachten.
Da der Beschwerdeführer die Frage, ob er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, ausdrücklich verneinte (Akt Seite 85), erweist sich das Beschwerdevorbringen, die Polizei hätte sich geweigert, den Beschwerdeführer zu schützen und hätte sogar für seinen Gegner Partei ergriffen, als haltlos und ist auf dieses nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist somit aus den vom Beschwerdeführer getätigten vagen und widersprüchlichen Ausführungen der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit und versagen war. Wie das Bundesasylamt geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Weiter wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi sowie etwas Hindi und Englisch und damit auch Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen wird. Ebenso wenig wurden in den Beschwerdeschriften substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde vom 10.04.2012 sowie jener vom 10.06.2013 vermag mangels Substantiiertheit die entsprechenden, seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts getroffenen, Länderfeststellung nicht zu entkräften - dieses Vorbringen erschöpft sich nämlich in nicht weiter fundierten Annahmen, die in keiner Weise (etwa mit objektivierten Berichten) belegt wurden.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es gibt in Indien auch kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über Ressourcen oder über Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Doch selbst dann, wenn man das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung skizzierte Bedrohungsszenario nicht als unglaubwürdig ansehen würde, ist zu bedenken, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt und dass nicht ersichtlich ist, weshalb die indische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall (insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Vorbringen, die Behörden bzw. die Polizei würde mit den Onkeln des Beschwerdeführers zusammenarbeiten, keine Glaubwürdigkeit beschieden werden konnte) nicht in der Lage bzw. nicht Willens sein soll, dem Beschwerdeführer vor privaten Verfolgern zu schützen. Darüber hinaus wäre die behauptete Verfolgung lokal begrenzt, so dass sich der Beschwerdeführer durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der vorgebrachten Verfolgung entziehen könnte.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, die zusammengefasst dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. An der politischen wie menschenrechtlichen Lage in Indien hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine für den Beschwerdeführer relevante Änderung ergeben.
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien (insbesondere zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternativen) ist darauf zu verweisen, dass die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Die in der Beschwerde monierte Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Behörde hätte es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Lage in Indien im Wesentlichen unverändert darstellt, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat. Auch dass sich seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Es war daher auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur aktuellen Situation in Indien einzuholen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zudem handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht Willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Abgesehen von dem widersprüchlichen und vagen und wegen des Charakters einer bloßen Schutzbehauptung als unglaubwürdig zu qualifizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers, ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden.
Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Weiters ist zu betonen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er den angeblichen Angriff auf seine Person zur Anzeige gebracht hat.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Sikhs aus dem Punjab können sich z.B. in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen, wie z.B. New XXXX.
Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine insgesamt elfjährige Schulbildung verfügt, Punjabi sowie auch etwas Hindi und Englisch spricht, gesund ist und aufgrund seiner Mithilfe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb in praktischen landwirtschaftlichen Belangen bewandert ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Weshalb in der Beschwerde vom 10.04.2012 davon ausgegangen wird, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung von der Polizei und somit dem Staat ausgehe, ist aufgrund des Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei von seinen Onkeln aufgrund eines Grundstücksstreites misshandelt worden, nicht nachvollziehbar und ist diesem Vorbringen deshalb auch nicht näherzutreten. Ebenso verhält es sich, soweit in der Beschwerde vom 10.06.2013 dargetan wird, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund politische Verfolgung angegeben.
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die in dieser Beschwerde geäußerte Rüge, es sei aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erkennbar, inwiefern die tatsächlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe überhaupt überprüft worden wären, ins Leere zielt, da weder der Beschwerdeführer eine solche Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geäußert hat noch eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen ist.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die behauptete Verfolgung durch seine Onkel darin wurzelt, dass seine Mutter ein Grundstück geerbt habe und seine Onkel gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer das Grundstück bekommen würde. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe des Grundbesitzes seiner Mutter durch seine Onkel hat seinen Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf das Grundstück der (verstorbenen) Mutter des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden (behaupteten) Sachverhaltes wäre Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Onkel die Geltendmachung von Erb- bzw. Besitzansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich das Grundstück des Beschwerdeführers anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun (vgl. dazu AsylGH 06.03.2012, C2 422.331-1/2011).
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der Beschwerdeführer im elterlichen Betrieb in einer Landwirtschaft tätig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Punjabi sowie etwas Hindi und Englisch. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu AsylGH 13.12.2010, C7 223.701-0/2008; AsylGH 11.04.2011, D3 415.483-1/2010). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankungen (nämlich Rückenschmerzen bzw. Schmerzen der Hüfte und im Brustbereich) erreichen zweifelsfrei nicht diese geforderte Intensität.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der seit Dezember 2011 in Österreich aufhältig ist.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Die vom Beschwerdeführer dargetane Verteilung von Werbematerial zeugt von Engagement zur Integration am Arbeitsmarkt, kann für sich allein jedoch (noch) nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen.
Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht; insbesondere wurde darin dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht begründet entgegen getreten, sodass auch diese feststeht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Soweit in der Beschwerde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird ist zu bemerken, dass eine Zuerkennung derselben im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 17 und 18 BFA-VG nicht in Frage kam.
Schließlich war im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag, "das Verfahren zwecks Ergänzung an die I. Instanz zurückzuverweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. (insbesondere: zur Innerstaatliche Fluchtalternative VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; zur Zurechenbarkeit der Verfolgungsgefahr zu Heimatstaat VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468 und zur Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432) verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.