BVwG W144 1310125-4

W144 1310125-4Tribunal administratif fédéral18 mars 2014

Regest

Abschiebungsschutz, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Revision zulässig

Texte intégral

BVwG W144 1310125-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1310125.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2011, Zl. 11 00.867, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte erstmals am 5.2.2007 einen Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.5.2007 wegen völliger Unglaubwürdigkeit des Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5.10.2007 abgelehnt.

Am 17.12.2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen, den 2. Asylantrag, der letztlich im 2. Rechtsgang (nach Behebung einer zurückweisenden Entscheidung wegen res iudicata seitens des unabhängigen Bundesasylsenates durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.4.2009 und anschließender Behebung des bezughabenden erstinstanzlichen Bescheides mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.8.2009) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2010, Zl. 08 05.893-BAW, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vom XXXX, XXXX (- wobei seit dem 22.10.2010 ein postalischer Nachsendeauftrag für die XXXX, bestand), vertreten, nachdem er eine mit 19.5.2010 datierte Vollmacht, die ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht umfasst hat, vorgelegt hat (Aktenseite 455 des 3 Teiles (mit Nr. 2 bezeichnet nach Nr. 1 und 1a) der Verwaltungsakten).

Der obgenannte Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am Samstag, den 6.11.2010 (durch Hinterlegung beim Postamt XXXX) rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des Montags, dem 22.11.2010 am 23.11.2010 in Rechtskraft.

Am 24.1.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei XXXX in Schubhaft genommen.

Ebenfalls am 24.1.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Nigeria für den 31.1.2011 terminisiert ist.

Am 26.1.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft seinen 3. Asylantrag.

Mit Mandatsbescheid vom 30.1.2011, Zl. 11 00.867, stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.

Am 31.1.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (nunmehr wieder: XXXX.) fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge gem. § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 26.7.2011, Zl. 11 00.867, erneut feststellte, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Erwägungen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"B) Beweismittel

Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

Eidesstättige Erklärung

Heiratsurkunde

Von der Behörde wurden weiters herangezogen:

Ihre Einvernahme/Befragung vom 28.01.2011

Ihre sämtlichen Vorverfahren.

die Zusammenstellung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat.

Aktenvermerke und sonstige Eingaben;

C) Feststellungen

Aufgrund Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gelangte die Behörde zu folgenden Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Ihr Gesundheitszustand hat sich seit Ihrem letzen Asylverfahren nicht wesentlich geändert.

Ihre familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens (Stichwort Scheinehe) ebenso wenig geändert.

Alle Ihre Vorverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen.

Bezüglich Ihrer Person besteht eine aufrechte Ausweisung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie Österreich seit der letzten Ausweisung verlassen hätten bzw. seit Ihrer letzten Ausreise 18 Monate verstrichen sind.

Sie befinden sich seit 24.01.2010 in Schubhaft.

Der festgelegte Abschiebetermin 31.01.2010 wurde Ihnen am 24.01.2010 bekannt gegeben.

Sie stellten den gegenständlichen Folgeantrag am 26.01.2010, somit fünf Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin.

Mit Mandatsbescheid vom 30.01.2011 stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z. 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannte werde.

Am 14.02.2011 erhoben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusätzliche Ermittlungen wurden durch das BAA getätigt.

zu den Gründen und dem Zeitpunkt für Ihren Folgeantrag:

Zur Begründung Ihres Folgeantrages machten Sie die in der Niederschrift ersichtlichen Ausführungen.

Sie haben den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung Ihrer Abschiebung gestellt. Sie hätten den Folgeantrag jederzeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können. Es wäre Ihnen im Sinne einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und bei Vorliegen eines tatsächlichen Interesses an einer Schutzgewährung zumutbar gewesen, den Antrag bereits zu stellen, bevor Sie von Ihrer beabsichtigten Abschiebung erfahren haben bzw. als Sie von neuen Fluchtgründen erfahren hätte, wie von Ihrer gewillkürten Vertretung vorgebracht wird.

Sie, aber auch Ihr Rechtsvertreter, haben bis zum heutigen Datum keinerlei glaubwürdige und belegbare Argumente darlegen können, warum Sie den betreffenden Antrag nicht früher stellten konnten, bzw. Gründe für die verspätete Stellung des Antrags vorgebracht.

Die von Ihnen gegen den Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG vom 14.02.2011 erhobene Vorstellung ist rechtzeitig.

zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat:

D) Beweiswürdigung

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage - durch das Vorbringen einer Fülle von Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers etc. sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Die Angaben des Antragstellers sind dabei daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über erlebte bzw. persönlich durchlebte Sachverhalte berichten würde. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen die Eckpfeiler einer Geschichte - eine sog. Rahmengeschichte - präsentiert werden, sondern zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weit schweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Regelmäßig ist auch zu beobachten - und stellt dies auch die langjährige Erfahrung der erkennenden Behörde aus dem direkten Kontakt mit Antragstellern aus allen Kulturkreisen im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen dar - dass dies insbesondere gerade dann der Fall ist, wenn es sich dabei um Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, welche sein eigenes Schicksal oder seinen Lebensweg grundlegend verändert haben.

[ ... ]

Hinsichtlich Ihrer Ehegattin:

Soweit Ihr Vertreter vorbringt, dass Ihr Eheleben intensiv und intakt war, ist folgendes anzumerken:

Ihre Ehegattin war nie in Österreich gemeldet.

Sie waren seit XXXX2010 obdachlos gemeldet, haben also nie mit Ihrer Ehegattin in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt.

Ihre Ehegattin hat es bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht einmal für notwendig erachtet, sich beim BAA zu melden um einmal nachzufragen, wie es um Ihr Asylverfahren steht. Hier hätte schon eine förmliche Mail oder ein Anruf gereicht.

Tatsache ist, dass Ihre Ehe beim englischen Konsulat als Scheinehe qualifiziert ist, Sie konnten aus diesem Grund nicht nach England zu Ihrer Ehegattin reisen. Auch Ihre Ehegattin hat keine Anstalten gemacht, die Meinung des Konsulats zu zerstreuen. Das Verfahren vor dem Englischen Konsolat ist mittlerweile rechtskräftig.

Aufgrund des oben gesagten kommt das österreichische Bundesasylamt wie auch das Englische Konsulat zum Ergebnis, dass hier zweifellos eine Scheinehe vorliegt.

[ ... ]

Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides im dritten Asylverfahren:

Wie es scheint, haben Sie Ihren gegenständlichen Vertreter nie gesagt, dass Sie im dritten Asylverfanren, am 19.05.2010 - aus welchen Gründen auch immer - den XXXX zu Ihren neuen gewillkürten Vertreter bestellt haben. Das Drittverfahren wurde deshalb mangelfrei beendet. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das BAA außerordentlich bemüht war, auch Ihren dritten gestellten Asylantrag korrekt zu führen.

Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass die Vorbringen Ihres Vertreters ins Leere gehen, Ihre Abschiebung am 31.01.2011 war somit jedenfalls gerechtfertigt und geboten.

E) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Mit 01.01.2010 trat das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft, womit unter anderem die hier maßgeblichen Bestimmungen, wie § 12a, aufgenommen wurden. Gem. § 75 Abs. 9 AsylG ist § 12a auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Letztmalig novelliert wurde diese Bestimmung durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011. In dieser Fassung kommt sie hier zur Anwendung.

§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23) gemäß Absatz 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird,

oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

Gemäß § 4 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz In Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.

Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte

oder

sich seit der letzen Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gem. Abs. 3 binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.

In Ihrem Fall ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:

Ihre Vorstellung war rechtzeitig. Das Bundesasylamt hat daraufhin am 18.02.2011 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Mandatsbescheid trat daher nicht außer Kraft, sodass die Sache nun neuerlich - nach Durchführung weiterer Ermittlungen - im Ordentlichen Verfahren zu entscheiden war.

Es liegen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG vor. Der gegenständliche Antrag ist als Folgeantrag zu qualifizieren, da Ihr vorheriges Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sie haben den neuen Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt.

Sie waren zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z. 3 AsylG betroffen.

Sie haben den Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt. Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der fixierten Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Samstag, Sonntag, gesetzliche Feiertage oder Karfreitag hindern den Ablauf der Frist nicht.

Der geplante Termin Ihrer Abschiebung wurde für den 31.01.2011 fixiert. Die 18-Tages-Frist begann daher am 13.01.2011 zu laufen. Sie haben Ihren Asylantrag am 26.01.2011, somit 5 Tage vor dem fixierten Abschiebetermin gestellt.

Es kommt Ihnen somit der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu.

Es ist Ihnen nicht gelungen, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass Sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnten. Die Behörde geht davon aus, dass für Sie eine frühere Stellung des Folgeantrags bzw. eine Ergänzung zu Ihrem noch geglaubten offenen Asylantrag möglich und zumutbar gewesen wäre.

Aus Sicht der Behörde ist Ihnen die verspätete Antragstellung subjektiv vorwerfbar.

Es ist weiters zu prüfen, ob sich die objektive Situation in Ihrem Herkunftsstaat seit der letzen Entscheidung in Ihrer Asylsache entscheidungsrelevant geändert hat.

Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben haben, die in Ihrem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten.

Es muss daher festgestellt werden, dass Sie den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und 2 nicht vorliegen, kommt eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gem. § 12 AsylG 2005 nicht in Betracht."

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung vorlägen. Dem Beschwerdeführer hätte Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, zudem hätte festgestellt werden müssen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. An den bereits in der Vorstellung erstatteten Erwägungen werde festgehalten.

In der Vorstellung vom 14.2.2011 (sowie im Wesentlichen deckungsgleich in der Ergänzung zur Vorstellung vom 15.3.2011) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein 3. Asylantrag erfolgreich gewesen sei, da der AsylGH zugestimmt habe, dass keine res iudicata vorliege. Eine Entscheidung im 3. Asylverfahren sei trotz Vollmacht lautend auf den XXXXnie zugestellt worden. Weiters habe er jahrelang als Zeitungszusteller gearbeitet. Im Sommer 2010 habe er eine britische Staatsangehörige geehelicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; insbesondere die Umstände,

dass der Beschwerdeführer am 17.12.2007 seinen 2. Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2010, Zl. 08 05.893-BAW, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtskräftig abgewiesen worden ist, gestellt hat, sowie,

dass er in der Folge am 24.1.2011 in Schubhaft genommen und am selben Tag vom Abschiebetermin 31.1.2011 in Kenntnis gesetzt worden ist, und

er am 26.1.2011 aus dem Stand der Schubhaft seinen nunmehr 3. Asylantrag gestellt hat, wobei er einen untrennbaren Konnex zu seinem bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Vorbringen (Bedrohung durch die XXXX) hergestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesasylamtes.

Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter XXXXgeltend macht, dass ihm bezüglich seines 3. Asylantrags (-gemeint offensichtlich seines 2. Asylantrags im 2.Rechtsgang) niemals eine Entscheidung zugestellt worden sei, übersieht er, dass er im 2. Asylverfahren eine mit 19.5.2010 datierte Vollmacht für den XXXX vorgelegt hat und die meritorische Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.9.2010 samt Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria diesem Vertreter rechtswirksam zugestellt worden ist. Der Einwand besteht daher nicht zu Recht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Faktischer Abschiebeschutz

§ 12 AsylG

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a AsylG

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Zu A)

1. Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes:

Der nunmehrige 3. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.1.2011 ist als Folgeantrag gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 26.1.2011, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin 31.1.2011 gestellt hat, wobei ihm dieser Abschiebetermin am 24.1.2011 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.9.2010, Zl. 08 05.893-BAW, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG eine aufrechte Ausweisung bestanden hat.

Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hat stellen können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.

Da sich weder aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 26.1.2011, noch aus dem Schriftsatz vom 14.2.2011 betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 30.1.2011 sich Ausführungen dazu ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist eine Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhaltes im Sinne des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG nicht erfolgt. Zudem führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Nigeria sich seit der letzten Entscheidung (Bundesasylamt vom 21.9.2010) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Eine entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht; sein individuelles Vorbringen, wonach die XXXX sein Haus niedergebrannt hätten und nach wie vor nach ihm suchen würden, enthält (vor dem Hintergrund des bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Vorbringens) mangels entsprechender Substantiiertheit zum einen keinen glaubhaften Kern und würde (hypothetisch, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens) zum anderen auch keine relevante Lageänderung darstellen, da der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Verfahren angegeben hat, dass die XXXX ihn suchen würden.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 26.1.2011 zuerkannt.

Den Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen, übersieht er, dass in gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der meritorische Abspruch über seinen letzten Asylantrag Verfahrensgegenstand ist, sondern nur die Frage, ob ihm faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen.

Auch dem Einwand, dass "sein 3. Asylantrag erfolgreich gewesen sei, da der AsylGH zugestimmt habe, dass keine res iudicata vorliege", kann nicht gefolgt werden, da sich das aufhebende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.8.2009, auf das sich der Beschwerdeführer offenbar bezieht, lediglich den 1. Rechtsgang seines 2. Asylantrages betrifft - im fortgesetzten Verfahren jedoch sein 2. Asylantrag - wie bereits mehrfach ausgeführt - vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.9.2010 meritorisch negativ entschieden worden ist.

Die weiteren Einwände, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Zeitungsverkäufer gearbeitet habe, sowie dass er eine britische Staatsangehörige (- die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung [Mandatsbescheid] und der Abschiebung des Beschwerdeführers in England gelebt und somit nicht ihr (Unions)Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat) geehelicht habe, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG und der Frage, ob faktischer Abschiebeschutz gewährt werden hätte müssen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a Abs. 4 AsylG fehlt.

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