L517 2004411-1•BVwG L517 2004411-1
L517 2004411-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2014
Glaubwürdigkeit, Identität, Kostenersatz, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Täuschung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von
XXXX, StA.: Sudan gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl 09.03.2014 , Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG BGBl I Nr 144/2013 idgF iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision der Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision des Spruchpunkt IV. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am 08.03.2014 um 15:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) von Organen der Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen. In der Folge stellte der BF am selben Tag gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag. Seitens des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde- bB genannt) wurde um 19:45 Uhr des 08.03.2014 die Festnahme und die Vorführung zur XXXX angeordnet.
Am 09.03.2014 um 10:00 Uhr wurde die Erstbefragung mit dem BF durch ein Hilfsorgan der Behörde vorgenommen. Mit 09.03.2014 wurde mittels Schubhaftbescheid der bB die Schubhaft gegen den BF erlassen. Am 10.03.2014 legte der BF die Beschwerde gegen die Schubhaft sowohl beim BVwG als auch bei der bB ein, welche am 12.03.2014 beim BVwG einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist angeblich XXXX Staatsangehöriger und hält sich eigenen Angaben zufolge seit 2013 im Schengen-Raum auf. Er ist vom XXXX illegal mittels Schiff nach Ägypten gereist. Nach einigen Monaten Aufenthalt beschaffte sich der BF gefälschte Reisedokumente (XXXX Reisepass mit Visum von Polen) und begab sich über den Fluchtweg illegal nach Polen, wo er sich einige Zeit, ohne mit den nationalen Behörden in Kontakt zu treten, aufhielt.
Mittels eines Schleppers wurde der BF gemeinsam mit anderen Personen illegal über die Grenze in die Slowakei gebracht. Nach einem Aufgriff stellte der BF am 20.10.2013 einen Asylantrag in der Slowakei. Laut eigenen Angaben wurde über diesen nach zwei Monaten negativ abgesprochen.
Der BF begab sich in der Folge mittels der Bahn illegal von Bratislava nach Wien, wo er sich eigenen Angaben zur Folge ca. eine Woche aufhielt. Nach Vermittlung von unbekannten schwarzen Männern wurde über eine Internetplattform eine Mitfahrgelegenheit nach Frankfurt in der BRD organisiert.
Am 08.03.2013 fuhr der BF als Beifahrer eines belgischen Staatsbürgers mit dessen PKW auf der XXXX Fahrt Richtung XXXX, wo das Fahrzeug bzw die Insassen um 15:10 Uhr von einer Polizeistreife in Höhe XXXX zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Im Zuge der anschließenden fremdenrechtlichen Kontrolle wies sich der BF gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer italienischen Versicherungskarte mit dem Namen XXXX aus. Sonstige Reisedokumente bzw relevante Unterlagen konnte der BF nicht vorweisen.
In der Folge stellte der BF am 08.03.2014 einen Asylantrag gegenüber einem Hilfsorgan der Behörde. Im Zuge einer von einem Organ der Bundespolizei durchgeführten Basisbefragung am 08.03.2014 gab der BF betreffend seiner Identität an, dass er nicht die Person ist, welche auf der italienischen Versicherungskarte aufscheint. Der BF gab diesbezüglich an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren wurde. Betreffend der vorerst falschen Identität mittels der italienischen Versicherungskarte führte der BF aus, dass er diese gefunden habe. Er führe Barmittel in der Höhe von EUR 70,00- mit, habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und sei auch nicht gemeldet. Weiters führte der BF aus, dass er nie einen Reisepass besessen hat. In die Slowakei will er nie wieder zurück, da dort sein Asylantrag abgewiesen wurde. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung schien der BF als Hit- Treffer auf.
Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der bB wurde von diesem die Festnahme am 08.03.2014 um 19:45 Uhr sowie die Vorführung zur EAST XXXX auf Grundlage des Asylgesetzes angeordnet. In der Erstbefragung, welche am 09.03.2014 durch ein Hilfsorgan der Behörde durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen nach entsprechender Belehrung und unter Beiziehung eines Arabisch- Dolmetsch zusammengefasst an:
Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ja nein, wenn ja, welche:
Barmittel: 70,00 €
Unterstützung: keine
Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? ja nein, wenn ja, von wem:
Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter?
Wenn ja, von wem?
nein
Sind Sie damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne Ihren rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt wird?
ja
Grund der Niederschrift: Erstbefragung im Asylverfahren
Zeitpunkt der Antragstellung: 08.03.2014, 19:40 Uhr
4. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das
Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?
ja nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen
4.1. wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich?
4.2. Für Frauen: Sind Sie schwanger? ja nein
4.3. Wenn ja, in welchem Monat?
5. Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat:
(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, / Keine)
Kein Verweis auf DG 4! Wer hat das Sorgerecht für die Kinder?
Vater:
XXXX
Mutter:
XXXX
Schwestern:
XXXX
XXXX
6. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat:
(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, / Keine)
keine
7. Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus:
(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, Adresse / Keine)
keine
8. Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland: Anschrift (Ort, Straße)
Kein Verweis auf DG4 Bitte vollständige Angaben: Straße, Hausnummer, Wohnviertel, Gemeinde, Stadt/Dorf, Distrikt, Provinz
XXXX
9. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des
Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung:
Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?
Im Jahr 2012
Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?
XXXX
9.1. Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
Im Jahr 2012, den genauen Monat weiß ich nicht mehr, mit einem Schiff.
9.2. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
illegal
9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)
ja nein - weiter bei 9.5.
9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?
Art des Dokumentes: ausgestellt von:
9.5. Wenn nein: Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?
ja nein
9.7. Wo befindet sich der Reisepass? (Bei Vorlage des Dokuments, Kopien anfertigen!)
Ich hatte nie einen Reisepass
9.8. Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?
Ca. 4 bis 5 Monate
9.9. Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:
Im Jahr 2012 an dem Monat kann ich mich nicht mehr erinnern, versteckte ich mich auf einem Schiff. Zuvor bin ich mit dem Zug XXXX zu der Hafenstadt XXXX gefahren. Beim Schiff handelte es sich um ein Frachtschiff. Ich bin an einem mir unbekannten Hafen in Ägypten angekommen. Ich bin dann nach Kairo gefahren. Dort blieb ich mehrere Monate. Ich habe dort einige Männer kennengelernt, die mir geholfen haben, von Ägypten nach Europa zu kommen.
Sie gaben mir einen verfälschten Reisepass. Es war ein XXXX Reisepass. Die Personalien waren nicht meine, aber mein Bild war drinnen, mit einem polnischen Visum.
So bin ich von Kairo nach Polen geflogen. Ich weiß aber nicht mehr wann und ich welche Stadt. Es war im Jahr 2013.
Dort hat mich ein Mann abgeholt und bracht mich in eine Wohnung und sagte mir, dass ich nicht raus darf. Ich war eine Woche dort. Er bracht mich dann mit einem PKW zu einem Grenzbereich.
Dort waren mehrere junge Männer. Mit diesem Mann habe ich englisch gesprochen. Er hat mich dort abgegeben und ist wieder weggefahren. Dort standen drei uniformierte Männer, ich glaube sie waren in militärischen Uniformen angezogen und sie waren vermummt.
Wir sind durch einen Wald, fünf Tage lang, gegangen. Sie gaben uns am Anfang ein bisschen Wasser und Kekse für die fünf Tage. Während dieses Fußmarsches sind wir einmal angehalte worden und uns wurden die Fingerabdrücke abgenommen. Sie sagten ihr müsst die Fingerabdrücke abgeben, damit wir untergebracht werden, wir waren sehr müde. Dann sagte man uns, dass wir in der Slowakei sind. Ich blieb ca. zwei Monate dort und mein Antrag wurde abgelehnt. Sie sagten du hast jetzt einen negativen Bescheid und du musst jetzt weggehen.
Ich konnte nicht in den XXXX zurückkehren, deswegen blieb mir keine andere Möglichkeit als weiter zu flüchten.
Wir fanden dann einen anderen Mann, der mir gezeigt hat wie ich mit dem Zug nach Wien komme.
Ich habe dort schwarze Männer gefunden, die mir geholfen haben. Zu dem Zeitpunkt war ich bereits in Wien. Sie haben mir über das Internet eine Fahrgemeinschaft nach Deutschland / Frankfurt organisiert und sagten, dass es besser wäre, dass ich dort meine Asylantrag stelle. Später wurde ich dann von der Polizei kontrolliert und angehalten. Ich war eine Nacht im Polizeianhaltezentrum dann bin ich hierher gebracht worten.
9.10. Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet
(einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein:
Ägypten
9.11. Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?
Im Jahr 2013
9.12. Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?
Mit Flugzeugs
9.13. Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?
Ich glaube in Polen
9.14. Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht:
Ja in der Slowakei
Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?
Mein Antrag wurde abgelehnt und ich wurde des Landes verwiesen.
9.15. Haben Sie Familienangehörige (s.o.) im EU-Raum:
(einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)
nein
9.16. Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum:
Nein, denn ich habe keinen Reisepass
9.17. Wenn ja: wann und von wem wurde das Visum ausgestellt und bis wann ist es gültig:
Frag nicht gestellt
9.18. Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht:
Ja in der Slowakei
9.19. Wie lange hielten Sie sich dort auf:
Ca. zwei Monate
9.20. Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben:
Ich war in einem Lager untergebracht und mein Antrag wurde abgelehnt.
Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat) zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort geführt wird, spräche etwas dagegen?
Ich will nicht dorthin zurück, es war schlimm. Ich habe die Wahrheit über meine Fluchtgründe im XXXX gesagt. Sie haben aber trotzdem meinen Antrag abgewiesen und mich auf die Straße ausgesetzt und mir gesagt, dass ich weggehen soll.
9.21. Wie lange dauerte die Reise:
Ich bin seit dem Jahr 2012 unterwegs.
9.22. Haben Sie Österreich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes / der Ausweisung verlassen?
Wenn ja, wohin? - Von wann bis wann?
Frage nicht gestellt
9.23. Dienstliche Wahrnehmung zum Grenzübertritt (bei Nichtbedarf löschen)
10. Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.)
Wer organisierte ihre Reise: (genaue Daten)
Von Ägypten nach voraussichtlich Polen:
Ich habe im Stadtviertel XXXX in Kairo den Mann kennengelernt, der mir den verfälschen Reisepass nach Polen besorgte. Er bekam 2000 US Dollar dafür. Er ist ca. 40 Jahre alt, Ägypter. Sehr dick, grau meliertes Haar. Er hat einen "Ziegenbock"-Bart. Keine besonderen Merkmale. Der zweite Schlepper holte mich in Polen ab, er bekam 1500,00 US Dollar für die Reise bis in die Slowakei. Er sagte mir, dass Polen schlecht und nicht in der EU wäre und das er mich ein anderes Land bringt, wo es viel besser für mich ist. Dieser ist auch Ägypter, ca. 26 Jahre alt, sehr dünn, klein gebaut, größer als ich, ca. 185 cm.
Ich habe mich mit beiden auf arabisch verständigt.
Flugzeug: Ägypt Airways.
10.1. Wie wurde die Reise organisiert:
Siehe Punkt 10
10.2. Wie hoch waren die Kosten der Reise:
Siehe Punkt 10
10.3. Wer ist Ihre Kontaktperson:
Siehe Punkt 10
10.4. Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt:
Siehe Punkt 10
10. 5 Beschreiben Sie das Fahrzeug inkl. Kennzeichen mit dem Sie geschleppt wurden:
Siehe Punkt 10
10. 6 Beschreiben Sie den Schlepper und wie Sie sich mit ihm verständigten:
Siehe Punkt 10
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
(Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca 1/2 Seite sollten die 6W (Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso) abgedeckt sein)
Ich bin aus dem XXXX aus XXXX geflüchtet, weil wir in einem Kriegszustand leben. In Darfur gibt es viele Oppositionsgruppen, die gegen die Regierung kämpfen. Deswegen werden wir von der Regierung zu Unrecht behandelt. Wir haben keine Rechte und die Staatstruppen greifen uns immer wieder an.
Sie haben, im Dezember 2013, meinen Bruder XXXX getötet. Er wurde zu Hause abgeholt, die Oppositionstruppen haben ihn abgeholt, damit er in ihren Reihen gegen die Regierung kämpft.
Sie machen diese Zwangsrekrutierungen und wenn man sich weigert, dann wird man getötet. Ich glaube, dass er im Dezember 2013 in diesen Kämpfen ums Leben gekommen ist.
Im Jahr 2010 ist mir genau das Gleiche passiert. Mir gelang allerdings die Flucht und ich konnte mich vor ihnen verstecken.
Sie haben auch meine Schwestern vergewaltigt. Wir wissen nicht wer es war, denn so wie die Regierung als auch die Oppositionsgruppen machen solche Vergewaltigungen.
Das sind meine Fluchtgründe, weitere Gründe habe ich nicht.
12. Zusatzfragen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers
oder eines Visums von einem Mitgliedstaat der EU
12.1. EURODAC-Treffer zu (Land):
Slowakei: 20.10.2013
Wenn der AW keine Angaben zur Einreise über einen EU-Staat gemacht hat, aber nunmehr Beweise z.B. Eurodac-Treffer, Visum, etc. vorliegen.
Vorhalt: Warum haben Sie hinsichtlich Ihrer Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht?
12.2. Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagtem EU-Land auf:
In der Slowakei, ca. 2 Monate lang in einem Lager
12.3. Wann reisten Sie aus dem Land aus:
Vor ca. einer Woche
12.4. Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach Österreich:
Ich bin mit dem Zug von Bratislava nach Wien gefahren
12.5. In welchem Stand befand sich Ihr Asylverfahren, als Sie dieses Land verließen?
negativ
12.6. Was können Sie noch über Ihren Aufenthalt in diesem Land angeben?
Es war nicht gut. Mein Antrag wurde nicht seriös behandelt.
12.7. Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen?
Ja, ich habe Angst, in den XXXX abgeschoben zu werden, weil mein Antrag negativ verlaufen ist.
12.8. Wie haben Sie das Visum erhalten?
Ich habe kein Visum bekommen
13. Sonstige sachdienliche Hinweise
Diesen Ausweis: XXXX, Versicherungskarte, XXXX, gültig bis XXXX2018, fand ich in Wien
14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Den Tod durch den Krieg
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
Wenn ja, welche?
keine
15. Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem
Drittland dokumentieren, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung liegen in Ablichtung bei
Personalausweis: Pass: Visum: Führerschein Fahrkarten: Rechnungen:
Zugticket Wiener Linien
Mobiltelefon: XXXX,
Sonstige: Seitens der bB wurde am 09.03.2014 ein Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und der BF am selben Tag in das XXXX eingeliefert und in Haft genommen.
In dem genannten Schubhaftbescheid wurde von der bB im Wesentlichen die Verhängung der Schubhaft nachfolgend begründet:
Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist. Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit der Slowakei auszugehen.
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie haben sich vor Ihrer Einreise nach Österreich in Polen und der Slowakei aufgehalten. Dort sind Sie untergetaucht um in der Folge illegal nach Österreich einzureisen.
Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, in dem Sie bei Ihrer ersten Befragung im XXXXfalsche Angaben bzgl Ihrer Reiseroute machten.
Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, zumal Sie einen verfälschten bzw gefälschten XXXX Reisepass mit einem gefälschten polnischen Visum verwendeten um von Kairo nach Polen zu fliegen.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert
Sie haben keine Verwandten und Bekannten in Österreich.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI. IFA: XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme am 9.3.2014.
Wie oben festgestellt, liegen die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vor.
Ihr Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wird mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. ist bereits beendet und werden Sie zur Ausreise verhalten. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, welches auf dem AsylG basiert.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich. da Sie sich aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden. die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft. nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor. die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Am 10.03.2014 erhob der BF Beschwerde gegen die Schubhaft und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Verhängung und Durchführung der Schubhaft in Widerspruch zur Dublin III- Verordnung sowie zur österreichischen Rechtsordnung und der dazu ergangenen Judikatur steht. Diesbezüglich führte der BF weiters zusammengefasst aus, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und auch die gelinderen Mittel nicht zur Anwendung gekommen sind. Weiters gab der BF dazu an, dass die von der bB angeführte Fluchtgefahr nicht bei ihm vorliege und schlussfolgernd auch eine Einzelfallprüfung betreffend Schubhaftverhängung seitens der bB vorzunehmen gewesen wäre. Außerdem führte der BF mehrmals in seiner Beschwerde aus, dass er in Österreich unbedingt bleiben wolle. In diesem Zusammenhang wurden vom BF nachfolgende Anträge gestellt:
den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Nachfolgende Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen:
Kann Art 15 der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörigen, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gem Art 15 Abs 2 !lt b leg alt Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, im Falle des Obsiegens der administrativ Behörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?
mir die Verfahrenskosten gem § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen kann. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde beantrage ich, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.
Die Beschwerde langte am 12.03.2014 sowohl bei der bB als auch dem BVwG ein.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere der Angaben des BF bei der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.03.2014 sowie der Befragung durch ein Hilfsorgan der bB, welches der bB zuzurechnen ist, vom 09.03.2014, durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Betreffend der Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich des Aufenthaltes im EU- Raum wird seitens des erkennenden Gerichtes kein hohes Maß zugebilligt. Dies ergibt sich unter anderem aus dem vom BF an den Tag gelegten Verhalten, insbesondere über den Umstand seiner angeblich wahren Identität und seiner nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen zeitlichen Angaben.
So wies er sich bei einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei auf der XXXX am 08.03.2014 um 15:10 Uhr mit einer angeblich in Wien gefundenen italienischen Versicherungskarte, die auf den Namen XXXX ausgestellt worden war, aus. Dementsprechend musste dem BF sehr wohl bewusst sein, dass er durch diese Handlung über seine Identität täuschte und er somit seine wahre Identität nicht preis gab. Erst nachdem der BF einer Basisbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seiner angeblichen Identität konfrontiert wurde bzw eine erkennungsdienstliche Behandlung mittels EURODAC vorgenommen wurde, gab er seine angeblich wahre Identität XXXX, preis. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint die Glaubwürdigkeit des BF auch im Zusammenhang mit seinen zeitlichen Angaben mehr als fraglich. Unter anderem führte der BF in seiner Niederschrift vom 09.03.2014 aus, dass er in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat, der nach zwei Monaten negativ beurteilt wurde. Unter Heranziehung des EURODAC wurde der Asylantrag vom BF am 20.10.2013 gestellt. Seinen Angaben zufolge erhielt er das Ergebnis - sprich die negative Entscheidung- zwei Monate später. Demnach wäre ihm die Entscheidung Ende Dezember 2013 zugestellt worden.
Der BF gab diesbezüglich weiters an, dass er sich danach mit dem Zug illegal nach Österreich begab, wo er sich laut eigenen Angaben zwischen 7 und 10 Tagen, aufhielt. Widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Kontrolle, die letztendlich zur Festnahme des BF durch Organe der Bundespolizei führte, am 08.03.2014 erfolgte.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Zeitdifferenzen hinsichtlich Wahrnehmung diverser Ereignisse bestehen können. Es erscheint aber mehr als unglaubwürdig, dass es sich, wie in diesem Fall von mehr als zwei Monaten- Dezember 2013 bis März 2014- um ein Versehen hinsichtlich der Erinnerung handelt. Auch seine diesbezüglichen Angaben betreffend seiner Ausreise aus Ägypten und dem Aufenthalt in Polen bestärken das Gericht in seiner Ansicht, dass der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, da er keine genauen Informationen zu diversen Zeitpunkten liefern kann. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung sich nicht einmal an Monate bzw Jahreszeiten, sondern nur an das Jahr selbst erinnern zu können obwohl dies ein sehr einschneidendes Ereignis in seinem bisherigen Leben darstellte.
In diesem Zusammenhang scheinen auch die Angaben des BF fraglich zu sein, da er im Zuge seiner Flucht mittels Flugzeug von Kairo nach Polen nicht einmal angeben kann, bei welchem Flughafen er in Polen mit dem Flugzeug einreiste.
3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Fremdenpolizeigesetz FPG BGBl I Nr 144/2013 idgF
Staatsbürgerschaftsgesetz StBG BGBl. Nr. 311/1985 idgF
BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG BGBl. I Nr. 144/2013 idgF
BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G BGBl I Nr. 87/2012 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF
EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Die in § 2 StBG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."
Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß § 2 Z 2 StBG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.3, insbesondere gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß §6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser noch in Schubhaft, weswegen die Entscheidung des Gerichtes binnen einer Woche nach Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht zu fällen war. Die Beschwerde wurde, wie durch den Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich am 12.03.2014 eingebracht. Die in § 22a Abs 2 BFA-VG normierte Entscheidungsfrist von einer Woche wurde somit vom Gericht gewahrt.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auf Grundlage der vorliegenden Akte ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.
3. 4 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3. 5 Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
3. 6 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß § 76. Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Wie aus den Unterlagen der bB zu entnehmen ist, wurde mit der Slowakei betreffend Rückübernahme des BF im Zusammenhang mit dem am 20.10.2013 von ihm gestellten Asylantrag Kontakt aufgenommen. Auf Grundlage der vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung des BF und auch der Angaben des BF ist davon auszugehen, dass Österreich im Sinne des § 76 Abs 2 Z 4 FPG für das Asylverfahren nicht zuständig ist.
Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei dem BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal asyl-fremdenpolizeilichen Maßnahmen der slowakischen Behörden dadurch entzogen hat, dass er sich ins Ausland begeben hat, war in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Diese liegt - wie in der Beschwerde auch dargelegt - im konkreten Fall nicht vor, doch wurde dies auch nicht der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zugrunde gelegt.
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über sehr eingeschränkte Barmittel.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe.
Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass sich der BF nicht nur den slowakischen Behörden betreffend entsprechender asyl- bzw. fremdenrechtlicher Maßnahmen entzogen hat sondern auch aus dem Umstand, dass der BF nicht wieder in die Slowakei zurück will. Durch die Aufgreifung in Österreich und des am 20.10. 2013 gestellten Asylantrages in der Slowakei liegt gegenwärtig aber jene Situation vor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Slowakei zurückgeschoben werden wird. Da der BF in seiner Beschwerde mehrmals ausführt, dass er nicht wieder in die Slowakei zurück gebracht werden, sondern in Österreich bleiben will, ist davon auszugehen, dass er sich einem Verfahren zur Rückbringung in die Slowakei auf jeden Fall entziehen werde. Aus diesem Grund kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher geschlossen werden, dass ein entsprechender Sicherungsbedarf im Sinne der einschlägigen Gesetze sowie der Judikatur gegeben ist.
Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie der Gefahr der Zurückschiebung in die Slowakei und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde die sowohl vom Gesetz geforderte als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Es kann dem BF insofern gefolgt werden, dass der Bescheid der bB teilweise sehr oberflächlich ausgeführt wurde, letztendlich ist aber unter Heranziehung aller relevanten Unterlagen die Entscheidung nachvollziehbar und im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt.
Wenn der BF vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der BF im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten des BF nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des BF zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen der bB der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die bB einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die bB im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei dem BF einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs. 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der bB -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.
Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens des BF eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens des BF bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurden.
Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.
Schlussfolgernd ist die Schubhaftverhängung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auch unter Berücksichtigung der Dublin III-VO., die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung spruchgemäß weiter vorliegen.
Zu Spruchpunkt II:
Durch den Umstand, dass die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, die zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen.
Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.
Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin zweifellos ein Sicherungsbedarf.
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Es war daher gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt IV:
3. 7 Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.
Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gem. § 22 a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert weshalb bereits im Blickwinkel des Art. 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22 a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22 a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen die sich auf die Kosten beziehen keinen Übergang gefunden haben.
Auch durch die Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.
Zu Spruchpunkt III und V:
3. 8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I. und II. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision wird aber zu Spruchpunkt IV. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher unter Pkt. 3.7 ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für den BF im Falle des Obsiegens regelt besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.
Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.
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