L502 1415596-1•BVwG L502 1415596-1
L502 1415596-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
Schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 1001.569-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 19.02.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung gab der BF in kurdischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem, ledig und zuletzt in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Am 08.02.2010 habe er seine Ausreise aus dem Irak auf dem Landweg ausgehend von XXXX in die Türkei angetreten. In der Folge sei er von dort schlepperunterstützt bis Österreich gelangt. Er sei im Übrigen schon bis 2009 als Asylwerber in Großbritannien gewesen.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er (hier zusammengefasst dargestellt) an, dass er ehemals bei der irakischen Polizei eine Ausbildung begonnen habe, deshalb aber von einer radikalen islamistischen Gruppe bedroht worden sei. Zudem seien die Lebensbedingungen in seiner Heimat schlecht.
3. Aufgrund eines EURODAC-Treffers, der die Asylantragstellung des BF in Großbritannien am 08.07.2006 anzeigte, wurde ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO eingeleitet, welches hervorbrachte, dass der BF nach Abweisung seines Antrags am 06.09.2009 aus Großbritannien in den Irak abgeschoben worden war.
Das Verfahren wurde sodann in Österreich zugelassen.
Mit 15.07.2010 langten beim Bundesasylamt die britischen Verfahrensunterlagen des BF in Kopie ein, die amtswegig übersetzt wurden.
4. Ein vom BF vorgelegter irakischer Personalausweis wurde vom Bundesasylamt einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt, welche hervorbrachte, dass es sich um ein nicht authentisches, weil im Tintenstrahldruckverfahren hergestelltes Dokument handle.
5. Am 06.09.2010 erfolgte an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache, in der er seine bisherigen Angaben ergänzte.
Als weitere Identitätsnachweise legte er einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Dienstausweis der Polizei sowie Ausweise seines Vaters vor. Der Staatsbürgerschaftsmachweis wurde in der Folge amtswegig übersetzt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF nunmehr vor, dass er bei seiner Antragstellung in Großbritannien durchwegs unrichtige Angaben gemacht habe. Aus Großbritannien in den Irak zurückgekehrt habe er bei seiner Großmutter mütterlicherseits in XXXX gewohnt, da sein Vater zwischenzeitig verschollen und sein Bruder 2007 bei einem Anschlag verstorben war. Im Weiteren legte er die Gründe für seine neuerliche Ausreise aus dem Irak dar. Neben seiner eigenen kurzen Tätigkeit bei der Polizei verwies er dabei auf die berufliche Vergangenheit seines Vaters als ehemaliger Polizist unter der Regierung von Saddam Hussein, die auf ihn selbst in Form von möglichen Rachehandlungen Dritter durchschlagen könnte.
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF sowie seine Sprachkenntnisse und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Seine genaue Identität stehe nicht fest. Insgesamt sei weder eine individuelle Verfolgung des BF durch staatliche Organe noch durch Dritte im Irak feststellbar gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht oder eine verwandtschaftliche Anbindung hierorts seien nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die genaue Identität des BF angesichts des Untersuchungsergebnisses seinen Personalausweis betreffend als nicht feststehend, das übrige Vorbringen des BF zu seiner Person jedoch im Lichte seiner Sprach- und Ortskenntnisse als glaubwürdig, seine zuletzt dargelegten Ausreisegründe seinen demgegenüber aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft gewesen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
7. Gegen den dem BF am 20.09.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 28.09.2010 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben, die sich inhaltlich auf die Wiederholung der erstinstanzlichen Angaben sowie einen handschriftlichen Teil in arabischer Sprache beschränkte.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erfolgte mit 05.10.2010.
9. Die handschriftliche Beilage der Beschwerde wurde amtswegig übersetzt.
10. Dem Antrag des BF vom 03.10.2011 folgend wurde ihm mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 21.10.2011 von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
11. Mit Eingaben an den AsylGH vom 19.01.2012 und 08.08.2012 legte der BF verschiedene Integrationsnachweise vor.
12. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
13. Am 13.03.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Im Rahmen dieser Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Mit Beschluss vom 17.03.2014 wurde vom BVwG das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang eingestellt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die im Spruch genannte Entscheidung des BVwG über die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides iSd § 29 VwGVG mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der vom BF vorgelegten Urkunden, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie durch die Befragung des BF und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem und ledig. Er stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX, wo er bei seinen Angehörigen aufwuchs. Die Mutter und der Bruder des BF sind verstorben, der Aufenthalt des Vaters unbekannt. Der BF reiste bereits 2006 erstmals aus dem Irak aus und stellte in Großbritannien am 08.07.2006 einen Asylantrag, nach Abweisung dieses Antrags wurde er am 06.09.2009 aus Großbritannien in den Irak abgeschoben, wo er sich anschließend bis Februar 2010 bei seiner Großmutter aufhielt, ehe er neuerlich ausreiste und schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangte, wo er am 19.02.2010 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither durchgehend aufhält.
In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er bezog im Gefolge der Einreise Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist aber seit März 2013 - mit zwei kurzen Unterbrechungen - legal erwerbstätig und arbeitet in der Gastronomie als Vollzeitkraft. Er absolvierte mit Erfolg sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen der Stufen A1 und A2 und spricht bereits fließend Deutsch. Er bewohnt eine Mietwohnung und verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Nachdem der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen, waren Feststellungen des BVwG zu den Ausreisegründen und allfälligen Rückkehrbefürchtungen des BF obsolet.
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren festgestellt werden. Soweit das Bundesasylamt begründete Bedenken die Echtheit des vom BF vorgelegten Personalausweises betreffend hatte, so ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der BF in späterer Folge auch seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte, der von der belangten Behörde aber nicht beanstandet wurde. Zudem billigte das Bundesasylamt dem BF schon hinsichtlich seiner Nationalität und regionalen Herkunft Glaubwürdigkeit zu, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts in der Gesamtwürdigung der Beweise auch dem Vorbringen des BF zu seiner Identität zu folgen war.
Die Feststellungen zu seiner sprachlichen und sozialen Integration und seiner bisherigen legalen Erwerbstätigkeit seit der Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf die vom BF bis zum Verfahrensabschluss beigebrachten Urkunden sowie seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Unbescholtenheit und seinem früheren Leistungsbezug im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber beruhen auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken.
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
2. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
In Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG hat das BVwG nunmehr zu entscheiden, ob im gg. Verfahren eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
2.2. Bis zur Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides durch den BF, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen, stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
2.3. Es war darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2010 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hierorts.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb durch die erfolgreiche Absolvierung mehrerer Sprachkurse der Stufen A1 und A2 und seine sozialen Kontakte. Er bezieht seit 2013 keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber mehr, zumal er seit März 2013 in Vollzeitanstellung in der Gastronomie legal erwerbstätig ist. Er bewohnt gemeinsam mit einem Freund eine Mietwohnung, für deren Kosten er anteilsmäßig aufkommt.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
2.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
2.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im Februar 2010 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig.
Das Gewicht des sohin mehr als vierjährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, und konnte er alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, jedoch war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die lange Dauer des gg. Verfahrens, während der sich die Integration des BF im Bundesgebiet vollzogen hat, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des BF mit der Absicht der Verfahrensverzögerung, sondern im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden zuzurechnen ist.
Der BF hat hierorts zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch seine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen, nicht zuletzt indem er entsprechende Sprachprüfungen erfolgreich absolvierte, und kann sich in deutscher Sprache bereits fließend verständigen. Seine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgte durch eine legale Erwerbstätigkeit seit März 2013 in Vollzeitanstellung in der Gastronomie.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Dieser Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände durch das erkennende Gericht war in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis zu gelangen, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Weiter war angesichts der erwähnten Umstände davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind.
2.7. In Anwendung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF war daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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