BVwG W223 1422160-1

W223 1422160-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Mitwirkungspflicht

Texte intégral

BVwG W223 1422160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.1422160.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl AIS: 11 08.639-BAS, zu Recht beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde der Beschwerdeführer am 09.08.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab bezüglich der Fluchtgründe an, dass sie zu dritt oder zu viert gewesen seien und es Kämpfe zwischen Untergrundkämpfern und der Miliz gegeben habe. Die Freunde des Beschwerdeführers seien getötet worden. Er habe fliehen können. Der Sicherheitsdienst habe ihn danach zwei oder drei Mal festgenommen. Sie haben wissen wollen, ob er gesehen habe, wie man seine Freunde umgebracht habe. Er habe daraufhin gesagt, dass er es nicht gesehen habe. Tatsächlich habe er es aber gesehen. Hätte er ihnen das gesagt, dann hätten sie ihn auch umgebracht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sich vor dem russischen Geheimdienst. Er hätte mit wiederholten Verhören und Schlägen durch den Geheimdienst zu rechnen.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, dem Beschwerdeführer mit, dass Konsultationen mit der Slowakei, Polen und Tschechien im Sinne der Dublin II- Verordnung geführt werden. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung persönlich übernommen.

Nachdem die Konsultationen mit der Slowakei, Polen und Tschechien keine Zuständigkeiten dieser Staaten ergeben haben, wurde das Verfahren am 07.09.2011 in Österreich zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.

Einer E-Mail des Landes Salzburg, Fachreferat Migration Grundversorgung, an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, vom 27.09.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit 23.09.2011 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Fz. 11 08.639-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung stehe. Die erkennende Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, indem er sich aus dem ihm zugewiesenen Quartiert entfernt habe und die Behörde in weiterer Folge nicht über seinen Aufenthaltsort informiert habe. Es sei daher der Behörde nicht möglich gewesen vom Beschwerdeführer weitere Angaben hinsichtlich der von ihm angedeuteten Bedrohungssituation zu erhalten. Durch sein Verhalten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat keiner im Verfahren zu berücksichtigenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und daher weder auf den Schutz, der ihm von Seiten der österreichischen Behörden geboten werde, noch auf die Möglichkeit sein Vorbringen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, Wert gelegt habe. Somit sei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein Konstrukt handle.

Der Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 10.10.2011 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Laut im Akt befindlicher Übernahmebestätigung hat der Beschwerdeführer den Bescheid am 18.10.2011 übernommen.

Mit handschriftlich in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 21.10.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er bitte um politisches Asyl. Er könne auf keinen Fall nach Tschetschenien fahren, da die KADYROV- Leute nach ihm fahnden. Er habe seine Familie zurücklassen müssen, weil das Geld nicht gereicht habe. Seine Familie habe auch Probleme. Er möchte sie nachholen. Die Freunde des Beschwerdeführers seien von KADYROV- Leuten getötet worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Er habe nie etwas Schlechtes getan und sei ein friedfertiger Mensch. Es gäbe für ihn keinen Weg zurück nach Tschetschenien.

Im Zuge einer Polizeikontrolle am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer ohne gültiges Ausweisdokument angetroffen. Es wurde festgestellt, dass er in einer Unterkunft in BREGENZ als obdachlos gemeldet sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um sich aufrecht im Bundesgebiet zu melden. Ansonsten werde Anzeige erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.)

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Abs. 5 leg. cit.).

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Abs. 6 leg. cit.)

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (Abs. 7 leg. cit.).

Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).

3. Dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist anzulasten, dass es eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, ohne den Beschwerdeführer jemals persönlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt zu haben. Somit muss der belangten Behörde das beinahe gänzliche Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte zur Last gelegt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nämlich lediglich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und konnte im Zuge dessen kurz, in einigen Sätzen, Angaben zu seinen Fluchtgründen machen. Zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt kam es nicht und wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt habe, indem er sich aus dem ihm zugewiesenen Quartiert entfernt und die Behörde in weiterer Folge nicht über seinen Aufenthaltsort informiert habe. Das Bundesasylamt argumentierte weiter, dass es nicht möglich gewesen sei vom Beschwerdeführer weitere Angaben hinsichtlich der von ihm angedeuteten Bedrohungssituation zu erhalten. Durch sein Verhalten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat keiner im Verfahren zu berücksichtigenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und daher weder auf den Schutz, der ihm von Seiten der österreichischen Behörden geboten werde, noch auf die Möglichkeit sein Vorbringen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, Wert gelegt habe. Somit sei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein Konstrukt handle.

Dazu ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich das Verlassen des ihm zugewiesenen Quartiers mit unbekanntem Aufenthalt - als mangelnde Mitwirkung an seinem Asylverfahren zur Last gelegt werden muss. Das Bundesasylamt baut seine Beweiswürdigung aber nur auf diesem Punkt, nämlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht, auf und schließt allein daraus, dass er in seinem Herkunftsstaat keiner im Verfahren zu berücksichtigenden Verfolgung ausgesetzt ist. Dieses Vorgehen ist allerdings verfehlt. Dem Beschwerdeführer wurde nicht einmal die Gelegenheit geboten, sein Fluchtvorbringen im Rahmen einer Einvernahme darzulegen. Das Bundesasylamt hat somit über einen Sachverhalt entschieden, ohne diesen Sachverhalt zu kennen. Dem Bundesasylamt muss daher vorgeworfen werden, dass es die "notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes" im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen hat.

Daher ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher den Beschwerdeführer, der laut Auskunft im Zentralenmelderegister derzeit obdachlos gemeldet ist und sich regelmäßig, dh aufgrund Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht 1 mal wöchentlich an der angegeben Kontaktadresse melden muss, um z.B. seine Post abzuholen, zu einer Einvernahme zu laden haben. Im Zuge der Einvernahme wird der Beschwerdeführer ausführlich zu den Gründen für die Asylantragstellung zu befragen sein und wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Entscheidung einzubeziehen sein.

Schließlich wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat zur Kenntnis zu bringen haben und ihn aufzufordern haben, seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand zu schildern und etwaige aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen.

Ebenfalls wird die aktuelle Situation hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu erheben sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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