BVwG W209 1429754-1

W209 1429754-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W209 1429754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1429754.1.00

Spruch

W209 1429754-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2012, Zl: 11 14.122-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 und 34 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte - vertreten durch ihre Mutter - nach illegaler Einreise am 22.11.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies sie gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin die glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern zugrunde gelegt werden, weder ihrem Vater noch ihrer Mutter Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren war und die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe.

Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin - außer ihren Eltern - keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte und ihre Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoßen würde.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführerin am 21.09.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Am 13.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Eltern teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamts war nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Antragsgründe des Vaters der Beschwerdeführerin sowie deren Lebensumstände in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu W209 1429752-1, dessen Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und dem das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat, und sowohl minderjährig als auch ledig.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211; 06.09.2012, 2010/18/0398; 30.06.2011, 2011/23/0098; 6.10.2010, 2007/19/0469, 2007/19/0469/0470, 27.5.2009, 2008/23/1377; 26.6.2007, 2007/20/0281, ua; 24.03.2011, 2008/23/1338; 21.10.2010, 2007/01/0164). Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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