BVwG W209 1429752-1

W209 1429752-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W209 1429752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1429752.1.00

Spruch

W209 1429752-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl: 11 14.095-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil es Streitigkeiten zwischen seiner Familie und zwei Halbonkeln über Grundstücke gegeben habe, bei denen sein Vater und ein Bruder ermordet worden seien, und er Angst um sich und das Leben seiner Familie gehabt habe.

Am 18.2.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX in der Provinz Balch und habe dort seit 2003 mit seiner Familie gelebt. Davor habe er mit seiner Familie sieben Jahre lang in Pakistan gelebt. Grund für die Flucht nach Pakistan sei ein jahrelanger Familienstreit um Grundstücke gewesen. 1996 habe es im Zuge dieser Streitigkeiten bereits einen Anschlag auf sein Geschäft gegeben, bei dem vier Personen getötet worden seien. In der Karzai-Zeit sei er mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Seitdem habe sein Vater immer wieder versucht, die Grundstücke zurück zu bekommen. 2011 seien jedoch bei einem Streit mit den Halbonkeln sein Vater, sein Bruder und ein Cousin der Halbonkeln getötet worden. Danach habe er Angst um sich und seine Familie gehabt und sei nach einem kurzen Aufenthalt im Iran über die Türkei nach Österreich geflohen.

Mit oben genanntem Bescheid vom 19.2.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und - mit einer Unterbrechung von sieben Jahren - in der Stadt XXXX in der Provinz Balch wohnhaft gewesen sei. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausdrücklich angab, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, und sich auch bei der Befragung durch das Bundesasylamt keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung ergaben, führte das Bundesasylamt aus, dass keine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Darüber hinaus stellte es fest, dass der Beschwerdeführer außer seiner Frau und seiner Tochter keine Angehörigen in Österreich habe.

Zum Fluchtvorbringen stellte es fest, dass die Verfolgung, wenn sie sich als wahr herausgestellt hätte, jedenfalls aus asylfremden Motiven erfolgt wäre und sich daher daraus ebenso wenig wie aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in XXXX eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten ließe. Darüber hinaus hätten sich bei der Befragung Widersprüche ergeben, die darauf schließen würden, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte die Behörde weiter an, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Befragung durch das Bundesasylamt erstmals einen eigenen Fluchtgrund angab, nämlich Angst gehabt zu haben, von Ihrem Schwiegervater geschlagen zu werden.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass laut den Ländereinstellungen sowohl XXXX als auch Kabul als sicher angesehen werden könnten und der Beschwerdeführer in Afghanistan sowohl über Angehörige als auch über ein Haus und Grundstücke verfüge und er auch arbeiten könne, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen.

Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer - außer Frau und Kind - keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoßen würde.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 21.9.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4.10.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und seine Heimat gemeinsam mit seiner Familie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er sofort getötet werden. Da er aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater verfolgt würde, gehöre er zur sozialen Gruppe "Familie". Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da sich die Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet aufhalten würden und dieses nicht sicher sei. Auch habe er außerhalb seiner Heimatregion keine Anknüpfungspunkte, um ein neues Leben in Anonymität zu beginnen. Angesichts der sich ständig verschlechternden Sicherheitslage und des zunehmenden Rückzuges ausländischer Truppen aus Afghanistan sei auch nicht zu erwarten, dass er in einem anderen Landesteil sicher wäre. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage wäre ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Die Behörde habe seine Angaben jedoch pauschal für unglaubwürdig befunden, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wenn die Behörde Zweifel an der Authentizität seiner Angaben gehabt hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig gemacht habe. Er habe sich mit Erhebungen vor Ort einverstanden erklärt. Der Behörde wäre es dabei leicht möglich gewesen, etwa mit Bewohnern seines Heimatsdorfes Kontakt aufzunehmen und diese zu den geschilderten Vorfällen zu befragen. Die Behörde habe seinen Antrag jedoch abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Die Behörde habe Widersprüche und Mängel in seiner Einvernahme angeführt, die seine Unglaubwürdigkeit untermauern sollten. Der dabei angewendete Maßstab habe es bereits a priori unmöglich gemacht, seine Angaben positiv zu würdigen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei unrichtig, tendenziös und daher willkürlich gewesen. Auch die Rechtsansicht der Behörde, eine Verfolgung durch private Akteure könne grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, sei unrichtig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 9.10.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

Am 13.3.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse detailliert und glaubhaft. Die seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt konnten, soweit dies nicht ohnehin schon in der Beschwerde erfolgt ist, ausgeräumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, XXXX in der Provinz Balch, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Dari. Er ist gesund, verheiratet, Vater einer achtjährigen Tochter und lebte zuletzt zusammen mit seiner Familie inXXXX.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste zusammen mit seiner Familie schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2011 einen Asylantrag.

Der Grund für seine Flucht war die Furcht vor zwei Halbonkeln, die ihn im Zuge von Erbschaftsstreitigkeiten um Grundstücke töten wollten. Bereits 1996 verübten die Halbonkeln des Beschwerdeführers einen Anschlag auf sein Geschäft, bei dem vier Gehilfen ums Leben kamen. 2011 wurden bei einer weiteren Auseinandersetzung schließlich sein Vater, sein Bruder und ein Cousin seiner Halbonkeln getötet.

Der Beschwerdeführer hat selbst nichts unternommen, um die Grundstücke zurückzubekommen. Er wird jedoch als Angehöriger der Streitpartei und wegen des Todes eines Cousins seiner Halbonkeln aus Blutrache verfolgt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Bedrohung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.

Die Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und im Besonderen in der Provinz Balch sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Unterstützung bei Verfolgung von Seiten Dritter ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 sowie aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 13.3.2014 geführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben sowie den diese Angaben bestätigenden Unterlagen.

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den oben genannten Berichten von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführte Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wiedersprüche bieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Seine Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren detailliert, schlüssig und plausibel. Er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die vom Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Gründe erwiesen sich als nicht überzeugend. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Widersprüche konnten bei näherer Betrachtung nicht als solche identifiziert werden oder wurden - soweit dies nicht schon bereits in der Beschwerde erfolgt ist - in der Beschwerdeverhandlung restlos aufgeklärt.

Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl bei der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Akteuren gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Handlungen mit asylrelevantem Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083). Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund offenkundig. Zum einen basiert die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Halbonkeln ausschließlich auf seiner Abstammung, da er selbst zu keinem Zeitpunkt die Rückforderung der Grundstücke betrieb. Zum anderen wurde er auch aus Blutrache für den getöteten Cousin seiner Halbonkeln verfolgt, also ebenfalls nur aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie.

Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (seitens seiner Halbonkeln) - wie ausgeführt - an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass die dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe von erheblicher Intensität sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise selbst von konkreten Verfolgungshandlungen betroffen.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).

Entsprechend den oben angeführten Länderfeststellungen haben die Regierungsinstitutionen in weiten Teilen Afghanistans die faktische Gebietshoheit verloren und es ist daher von diesen auch kein effizienter Schutz zu erwarten.

Wenn aber von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, ist es auch nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. dazu VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; VwGH 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Weiters ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Im Fall des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser durch den Umstand, dass er aufgrund seiner Angehörigkeit zur Streitfamilie, als potentieller Erbe seines Vaters sowie aus Gründen der Blutrache ins Blickfeld seiner Halbonkeln geraten ist, mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in Afghanistan einer individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (s. dazu die zu Spruchpunkt A angeführten VwGH-Erkenntnisse). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.