W170 2000608-1•BVwG W170 2000608-1
W170 2000608-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2014
Einstellung, Zurückziehung
W170 2000608-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.1.2012, Gz.: 14.609/7/2011, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen
Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die Erhaltung der XXXXkapelle in XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk Mattersburg, Burgenland, Gst. Nr. XXXX, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde am 16.1.2012 der XXXX als Eigentümer, der XXXXals Bauberechtigter, der Gemeinde XXXX, dem Bürgermeister von XXXX und dem Landeshauptmann von Burgenland zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2012, am selben Tag zur Post gegeben, wurde von der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben.
Mit E-Mail vom 6.8.2012 zog die XXXX die Berufung unter der Bedingung zurück, dass dieser dadurch keinerlei Kosten hinsichtlich der Sanierung der Kapelle entstehen würden.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2014 unterrichtete das Bundesverwaltungsgericht den (nunmehrigen) Beschwerdeführer, dass das Verfahren nunmehr bei diesem anhängig sei und eine Zurückziehung einer Beschwerde unter Setzung einer Bedingung unwirksam sei.
Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 zog die XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, nunmehr die Beschwerde bedingungslos zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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