BVwG W152 1432817-1

W152 1432817-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W152 1432817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W152.1432817.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.01.2012 (richtig: 2013), Zl. 12 05.952-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste am 14.05.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 16.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 27.11.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 22.01.2012 (richtig: 2013), Zahl:

12 05.952-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.01.2014 erteilt (Spruchpunkt III)

Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX in der Autonomen Provinz der Uiguren Xinjiang geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren. Am 20.01.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Ausweiskontrolle in XXXX unterzogen und festgenommen, weil er keinen Ausweis mit sich führte. Im Rahmen der Festnahme wurde der Beschwerdeführer auch misshandelt und schließlich vier Tage inhaftiert. Dem Vater des Beschwerdeführers gelang es gegen Entrichtung einer Geldleistung die Entlassung seines Sohnes zu bewirken. In weitere Folge kam es am 15.01.2011 in Urumqi zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einem chinesischen Taxifahrer, weil dieser sich weigerte, einen Uiguren zu befördern. Der Streit eskalierte, und der Taxifahrer versetzte dem Beschwerdeführer Schläge. Daraufhin beteiligten sich auch andere chinesische Taxifahrer an dieser Auseinandersetzung und schlugen ebenfalls auf den Beschwerdeführer ein. Schließlich erschien die Polizei, wobei der Beschwerdeführer auf deren Hilfe hoffte, und nahmen jedoch den Beschwerdeführer fest. Dieser wurde dann viereinhalb Monate inhaftiert, wobei er ständig misshandelt wurde. Dem Vater des Beschwerdeführers gelang es dann abermals durch die Entrichtung einer Geldsumme die Befreiung seines Sohnes zu ermöglichen. Danach trat der Beschwerdeführer die Flucht an.

In Österreich entfaltet der Beschwerdeführer eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist er Mitglied der XXXX, wobei er regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten diese Vereines teilnimmt. So nahm er am 05.07.2012 an einer von der XXXX organisierten Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Wien teil, wobei er ein Transparent mit der Aufschrift "China raus aus Ostturkestan" und die Flagge von Ostturkestan gut sichtbar präsentierte. Der Beschwerdeführer konnte hiebei wahrnehmen, dass die Teilnehmer aus einem immer wieder vorbeifahrenden Auto fotografiert wurden. Weiters fand am 03.02.2013 eine weitere Veranstaltung der XXXX statt, wo der Beschwerdeführer wiederum teilnahm. Es handelte sich hiebei um einen Infostand am Stephansplatz in Wien anlässlich des 16. Jahrestages des Gulja Massakers 1997, wobei der Beschwerdeführer ein Transparent mit der Aufschrift "Boycott Made in China, Freiheit für Ostturkestan" präsentierte. Der Beschwerdeführer nahm schließlich noch im Sommer 2013 an einer weiteren diesbezüglichen Demonstration am Stephansplatz in Wien teil.

Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang:

Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt.

Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der Volksrepublik China relevant ist, erfolgt hiebei hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MSS) und des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit (MfÖS).

Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.

Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.

Auch in der Autonomen Region Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential.

Mit rd. 40 % der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor.

Die Ursachen des Konflikts liegen in einer zunehmenden Sinisierung (="Gleichschaltung" mit der chinesischen "Nationalkultur") der Region und gefühlten Marginalisierung der uigurischen Traditionen. Hiezu haben auch das Wirtschaftswachstum, von dem Han-Chinesen überproportional profitieren, und eine aktive Ansiedlungspolitik beigetragen: Stellten ethnische Uiguren 1953 noch 75 % der Bevölkerung, waren es laut Volkszensus von 2010 nur noch 40 %. Die Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich, Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch der Abriss von Teilen der historischen Altstadt von Kashgar, des islamisch-historischen Zentrums der Uiguren, offiziell mit Modernisierung und Erdbebensicherung begründet, wird als mangelnde Rücksichtnahme auf ihre kulturelle Identität wahrgenommen.

Am 5. Juli 2009 sowie im September 2009 wurden bei ethnischen Zusammenstößen zwischen Uiguren und Han-Chinesen nach offiziellen Angaben 197 Menschen, darunter 137 Han und 46 Uiguren, getötet. Mindestens 25 Personen, vorwiegend Uiguren, wurden anschließend zum Tode verurteilt. Bei internationalen NGO sind 43 Uiguren registriert, die in dieser Zeit verhaftet wurden und von denen seither jede Spur fehlt. Uiguren, die in Folge dieser Unruhen ins Ausland geflohen waren, wurden nach ihrer Auslieferung an China zu hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft verurteilt.

Die Situation in Xinjiang bleibt angespannt: Am 19. August 2010 kam es in Aksu/Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag mit 7 Toten und 14 Verletzten. Im Juli 2011 wurden bei einen bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in Hotan (Khotan) mindestens 19 Personen, bei Unruhen in der Stadt Kashgar am 30./31.7.2011 mehr als 20 Personen getötet. Im Februar 2012 kam es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in Yecheng (Karghilik) und am 29.6.2012 zu einer versuchten Flugzeugentführung durch sechs Uiguren in Hotan. Derartige Vorfälle sind aus Sicht der Zentralregierung Zeichen andauernder Instabilität in der Region und führen dazu, dass diese ihren starken Fokus auf die Region aufrecht erhält.

Das Amt für Öffentliche Sicherheit in Xinjiang rief von August bis Oktober 2011 eine Kampagne gegen Terrorismus und religiös motivierte Gewalt aus. Zahlreiche uigurische Websites bleiben blockiert, der Online- und Telekommunikationsverkehr wird überwacht. Die Behörden in Xinjiang haben daraufhin beschlossen, durch die Rekrutierung von 8000 Polizisten sicherstellen zu wollen, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein Polizist anwesend ist. Zur Umsetzung dieses Programms liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Nach Analysen der US-basierten NGO Dui Hua ist die Zahl der Strafprozesse in Xinjiang wegen sog. Staatsgefährdungsdelikte 2011 um 10 % (von 376 im Jahr 2010 auf 414) gestiegen. Danach werden 50 % aller Staatsgefährdungsverfahren in Xinjiang geführt, obwohl die Provinz nur 2 % der Gesamtbevölkerung stellt.

Die Religionsausübung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z.B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausübung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten.

Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichen 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Person mitgeteilt

2011 wurden unter chinesischem Druck Uiguren u. a. aus Kasachstan, Malaysia, Pakistan und Thailand nach China ausgeliefert oder ausgewiesen.

Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.6.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014.

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden, Farbfotografien und Kopien von Fotografien. Hiebei wird auf die "Mitgliedschaftsbestätigung" der XXXX, die auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der am 05.07.2012 erfolgten Demonstration vor der chinesischen Botschaft bestätigt, und Fotografien, die den Beschwerdeführer bei den genannten Veranstaltungen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.

Die Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang ergeben sich aus der oben genannten Quelle.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang stammende Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren einerseits in XXXX zweimal festgenommen und inhaftiert wurde, wobei er während der zweiten Inhaftierung auch ständig misshandelt wurde, und somit bereits in der Volksrepublik China in das Blickfeld chinesischer Behörden geraten ist, und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wobei ihn auch eine Demonstration vor die chinesische Botschaft in Wien führte, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland - wobei von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen auszugehen ist und diese bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Repressionen zu rechnen haben - verschärfend wirkt, lassen ihn in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.