BVwG W145 1438630-1

W145 1438630-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht

Texte intégral

BVwG W145 1438630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1438630.1.00

Spruch

W145 1438630-1/XXXX

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, Afghanistan vor ca. 14 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben und in den Iran gereist zu sein, wo er gelebt und gearbeitet habe. Vor ca. einem Jahr und drei Monaten sei der BF - vorerst gemeinsam mit seiner Familie (Mutter des BF, zwei ältere Brüder des BF und eine Schwägerin des BF) - über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Die Mutter des BF und seine Schwägerin seien in Griechenland geblieben. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass seine Mutter nach der Tötung seines Vaters durch die Taliban beschlossen habe, mit der Familie Afghanistan zu verlassen. Den Iran habe der BF schlussendlich aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen für afghanische Flüchtlinge und der Angst mangels Aufenthaltserlaubnis nach Afghanistan abgeschoben zu werden verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst habe getötet zu werden.

In der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAI) am 20.02.2013 führte der BF aus, dass er in Kabul geboren sei und dort bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Als der BF ca. vier Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban getötet worden. In der Folge sei seine Mutter mit dem BF und seinen Brüdern in den Iran gereist, wo der BF und seine Familie bis zur Ausreise rund um den 14.07.2011 lebten. Im Iran habe der BF die Grund- und Hauptschule insgesamt sieben Jahre illegal besucht und gearbeitet um seine Familie zu unterstützen. Die beiden älteren Brüder (beide seien geistig behindert; einer sei zusätzlich taubstumm) des BF seien gesundheitlich beeinträchtigt, auch in Österreich, eine Asylantragsstellung sei erfolgt und seien aufgrund ihrer Erkrankungen in medizinischer Behandlung in Österreich. Der BF unterstütze beide. Seit ca. eineinhalb Monaten seien die Mutter des BF und seine Schwägerin in Deutschland als Asylwerberinnen aufhältig. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der BF nochmals an, dass sein Vater vor 15 Jahren - als er ein kleines Kind gewesen sei - von den Taliban getötet worden sei. Die Mutter des BF habe dem BF erzählt, dass sein Vater ein sehr reicher Mann gewesen sei, viele Felder gehabt, die Mutter des BF geheiratet und dieser die erste Ehe verschwiegen habe. Irgendwann hätten die Brüder der ersten Ehefrau von der (zweiten) Ehe zwischen den Eltern des BF erfahren, den Vater des BF in dessen Haus in Kabul erschossen und die Mutter des BF verletzt. Im Iran sei die Bevölkerung sehr nett und hilfsbereit gewesen, jedoch seien die Kontrollen verschärft und viele illegal aufhältige Afghanen seien zurückgeschoben worden. Der BF und seine Familie haben ihren Aufenthalt im Iran nicht legalisieren können und sich aus diesem Grund für eine Ausreise entschlossen. Übergriffe oder anderweitige Probleme haben der BF und seine Familie im Iran nicht gehabt. Befragt, nach der Beurteilung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, dass er sich eine Rückkehr nach Afghanistan nicht vorstellen könne, denn die Mörder seines Vater seien noch immer in Afghanistan. Afghanistan sei zudem für den BF ein fremdes Land, er habe dort kein Haus und keine Familie oder Verwandten - einen Onkel mütterlicherseits des BF, zu dem kein Kontakt bestehe, lebe nach wie vor in der afghanischen Geburtsstadt der Mutter des BF.

Der BF besuche in Österreich drei Mal in der Woche einen Deutschkurs.

Eine diesbezügliche Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" der XXXX vom 27.03.2013 legte der BF am 19.04.2013 dem BAI vor.

2. Das BAI hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den BF gerichteten und die Intensität einer Verfolgung iS der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen zu entnehmen seien, die mit den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen in Zusammenhang gestanden seien. Im vorliegenden Fall habe kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt weder für das Verlassen des Herkunftsstaates noch eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden können.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit dem am 05.11.2013 beim BAI eingebrachten und mit 04.11.2013 datierten Schriftsatz samt in der Sprache Dari handschriftlichen Aufzeichnungen als Beilage erhob der BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, dass der vorliegende Fall nochmals geprüft und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert werde, dass dem BF Asyl gewährt und der Flüchtlingsstatus zuerkannt werde.

In diesen handschriftlichen - nach der vom Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2014 eingeholten Übersetzung durch eine Dolmetsch der Sprache Dari - Aufzeichnungen des BF wiederholte der BF zusammengefasst sein bereits vor dem BAI erstattetes Vorbringen detaillierter.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.11.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde samt Anlage sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und dort als Kleinkind aufgewachsen. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF hat die Schule im Iran besucht und dort auch gearbeitet. Der BF ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder.

1.2. Der BF verließ laut eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, zwei ältere Brüder, Schwägerin) im Alter von vier Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan Richtung Iran, wo er in der Folge ca. vierzehn Jahre lang gelebt hat. Von dort reiste der BF über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlussendlich am 01.10.2013 unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF schließlich am 02.10.2013 in Österreich.

1.3. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat war der Umstand, dass nach dem Tod des Vaters die Mutter des BF, als der BF vier Jahre alt war, entschieden hat, Afghanistan gemeinsam mit ihren Söhnen und der Schwiegertochter zu verlassen und in den Iran zu gehen. Aufgrund der Kontrollen der iranischen Regierung gegenüber illegal im Iran lebenden Afghanen hatte der BF Angst vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Eine Legalisierung des Aufenthaltes des BF im Iran war nicht möglich. Zudem waren die allgemeinen Bedingungen im Iran schlecht. Probleme hatte im Iran weder der BF noch seine Familie. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.5. Der BF hat in Österreich seine beiden knapp älteren Brüder, welche ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und in derselben Unterkunft wie der BF wohnen. Ansonsten verfügt der BF über keine in Österreich lebenden Familienangehörige oder Verwandten. Auch sonst hat der BF keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Mutter des BF und die Schwägerin des BF haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sind mit den glaubhaften Angaben des BF deckungsgleich. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zu dessen Aufenthalt im Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen, schlepperunterstützten und bezahlten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAI sowie auf die Beschwerde samt deren handschriftliche Beilage.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es kann weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Das Vorbringen des BF vor dem BAI zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zwar als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant zu beurteilen. So tätigte der BF im Verfahren vor dem BAI in den wesentlichen Punkten seines Vorbringens übereinstimmende und schlüssige sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat insgesamt plausible Angaben. Des Weiteren sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Die Angaben des BF zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan sind daher in ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu bewerten. Wie der BF übereinstimmend angegeben hat, liegt der konkrete Grund seiner Ausreise darin, dass sein Vater vor über einem Jahrzehnt getötet wurde und in der Folge die Mutter des BF entschieden habe, Afghanistan gemeinsam mit der ganzen Familie zu verlassen. Zusätzlich äußerte der BF persönliche Beweggründe - wie der illegale Status des BF im Iran -, welche va für das Verlassen vom Iran ausschlaggebend war.

Dass der BF im Herkunftsstaat allenfalls konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BAI am 20.02.2013 dezidiert an, dass er persönlich keine Probleme im Iran gehabt habe und es auch keine Übergriffe gegen seine Person gegeben habe.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor dem BAI ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der BF wurde vom BAI zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. An der Echtheit und Richtigkeit der im Verfahren vor dem BAI vorgelegten Urkunden und Bestätigungen sind keine Zweifel entstanden.

Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich das BAI bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art und Weise dargelegt. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BAI hat sich mit dem individuellen, persönlichen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom BAI im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BAI hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit das BAI ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das BAI hat am 20.02.2013 in der niederschriftlichen Einvernahme dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt zu diesen Stellung zu beziehen. Uno actu hat der BF ausdrücklich sowohl auf dessen Übersetzung als auch auf sein Äußerungsrecht verzichtet.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Der BF hat im Volksschulalter gemeinsam mit seiner Mutter, Geschwistern und Schwägerin aufgrund des Entschlusses der Mutter des BF nach dem Tod des Vaters des BF Afghanistan verlassen. Der BF konnte keinerlei konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor dem BAI und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wenn der BF pauschal (einmalig in der Erstbefragung am 02.10.2012) vorbringt, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Angst habe getötet zu werden, so ist festzuhalten, dass der BF seit knapp 15 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist und diese subjektive Furcht des BF für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Zu den vom BF dargelegten persönlichen bzw. wirtschaftlichen Fluchtgründen (Wunsch nach Freiheit, legalen Aufenthaltsstatus) ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Wirtschaftliche Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dementsprechend kann gegenwärtig nicht erkannt werden, dass der BF in asylrechtlicher Hinsicht konkret gefährdet wäre.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes - BAI vom 23.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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