W159 1436953-1•BVwG W159 1436953-1
W159 1436953-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>politische Aktivität, politische Gesinnung
W159 1436953-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 12 18.201-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2013, zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX noch am gleichen Tag erstmals einvernommen, wobei er zu den Fluchtgründen angab, dass er sich politisch gegen das Regime in Dagestan und in Russland betätigt habe und an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei einer Demonstration am 03.10.2011 hätten ihn Polizisten festgenommen und zwei Tage lang angehalten. Ca. eine Woche später seien maskierte Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Im Jahre 2012 sei er daraufhin drei Mal festgenommen und über die Demonstration bzw. deren Organisatoren befragt worden.
Am 14.09.2012 hätten Polizisten auf der Straße versucht ihn gewaltsam mitzunehmen. Da er und viele dort anwesende junge Menschen laut geschrien hätten, hätten die Polizisten davon Abstand genommen. Am nächsten Tag sei er dann mit seiner Frau nach Moskau gefahren. Plötzlich wären drei zivile Personen zu seiner Cousine nach Moskau gekommen und hätten nach ihm unter Vorweis seines Fotos gefragt. Daraufhin sei er ausgereist.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 02.04.2013 durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er unter einer chronischen Hautkrankheit leide, die in Stresssituationen schlimmer werde. Er sei am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsbürger moslemischen Glauben und zur Volksgruppe der Kumyken zugehörig. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Mit seinen Angehörigen im Herkunftsland (Eltern und Schwester) habe er derzeit keinen Kontakt. Nach 11 Klassen Mittelschule habe er die technische Universität XXXX besucht, wobei sein Studium eine Kombination aus einem technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Studium sei. In der Folge habe er zwei Jahre lang als Elektriker in den USA gearbeitet, nach seiner Rückkehr nach Dagestan zunächst als Handelsvertreter und dann als Verkaufsmanager. Er habe mit seinen Eltern gemeinsam mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung in XXXX gewohnt.
In seiner Heimat habe er sich politisch betätigt, indem er Demonstrationen organisiert und bei diesen auch mitgemacht habe, bei welchen die Politik der Regierung kritisiert worden sei. In Dagestan würden Menschen entführt und ermordet werden. Das sei auch Freunden und Bekannten von ihm passiert. Man habe ihnen auch Waffen unterschoben und sie als Terroristen bezeichnet. Sie hätten eine Demonstration vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft in XXXX veranstaltet, von dem er auch eine Videoaufzeichnung habe.
Am 03.10.2011 hätten seine Probleme begonnen, als er an einer gemeinsamen Demonstration mehrerer Organisationen gegen die Korruption teilgenommen habe. Sicherheitskräfte hätten viele Demonstrationsteilnehmer, auch den Antragsteller verhaftet, in einen Keller gebracht, geschlagen und verhört und nach zwei Tagen wieder freigelassen. Er habe noch weitere Demonstrationen organisiert.
Im Jahre 2012 seien Sicherheitskräfte drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn von Zuhause mitgenommen und verhört. Als Mitte September 2012 am Nachhauseweg ein Auto anhielt und einige Leute versuchten, ihn ins Auto zu zerren, wären Passanten ihm zur Hilfe gekommen, wodurch es ihm gelungen sei, sich zu befreien. Am nächsten Tag seien sie zu seiner Cousine nach Moskau gefahren und hätten sich dort versteckt und drei Monate bei Bekannten und seiner Cousine in Moskau gelebt. Auch zu seiner Cousine wären Personen in Zivilkleidung gekommen, hätten ihr ein Foto gezeigt und nach ihm gefragt. Daraufhin wären sie ausgereist. Erstmals habe er glaublich im August 2011 an einer Demonstration teilgenommen. In der Folge habe er insgesamt bis etwa im März 2012 an 8 bis 9 Demonstrationen teilgenommen, aber nicht alle (mit)organisiert. Etwa fünf Demonstrationen habe er (mit)organisiert. Über die Demonstration am 03.10.2011 gebe es ein Video der Organisation "Kaukasischer Knoten". Die Demonstrationen seien über soziale Netzwerke organisiert worden. Nach der russischen Verfassung müsse man Demonstrationen nicht vorher anmelden. Gefragt nach den näheren Umständen der Festnahme am Oktober 2011 gab er an, dass Leute mit Tarnanzügen und Masken ihm Handschellen angelegt hätten und ihn dann nach ca. 40 Minuten Fahrt in einen Kellerraum gebracht und dort geschlagen hätten. Durch die Schläge sei er aber nicht schwerer verletzt worden. Er habe nur blaue Flecken gehabt. Sie hätten ihn verhört und geschlagen. Er habe aber nichts unterschreiben müssen. Sie hätten nach den Organisatoren und Finanziers der Demos gefragt. In der Folge sei er noch drei Mal festgenommen worden und zwar zweimal im Frühling und einmal im Sommer 2012, wobei er jedes Mal von Zuhause abgeholt worden sei. Das erste Mal hätten sie auch die Wohnung durchsucht.
Gefragt nach den näheren Umständen des Festnahmeversuches vom September 2012, gab er an, dass ein Auto angehalten habe und glaublich drei maskierte Personen ihn gepackt hätten und versucht hätten, ihn ins Auto zu zerren. Er habe sich jedoch gewehrt und hätten ihm Passanten geholfen, 4 bis 5 Personen. Als die Festnahme nicht sofort gelungen sei, wären die Männer wieder ins Auto gesprungen und seien davongefahren. Er sei daraufhin nach Hause gegangen, habe seine Sachen gepackt und wäre mit seiner Frau am nächsten Tag nach Moskau gefahren.
Ein Mann habe die Nachbarn des Mannes seiner Cousine XXXX angerufen und gesagt, dass ihm unbekannte zivilgekleidete Personen ein Foto gezeigt hätten, die sich nach ihm erkundigt hätten. Dies müsse Mitte Dezember 2012 gewesen sein. Seine Cousine hätte ihm dann gesagt, dass er keinesfalls zurückkommen solle. Bevor sie nach Moskau gefahren wären, hätten sie auch Drohanrufe für ihn und seine Familie bekommen, wobei sie ihn aufgefordert hätten, mit seinem Engagement aufzuhören. Eine Anklage sei jedoch gegen ihn nicht erhoben worden. Ein Strafverfahren sei auch nicht geführt worden, er gehe jedoch davon aus, dass er in seiner Heimat schon gesucht werde. Während der Demonstrationen habe er Freunde und Bekannte angesprochen und auch mit seinem Auto Leute zur Demonstration mitgenommen. Er habe jedoch bei der Demonstration weder gesprochen noch für diese Reden geschrieben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass der FSB, dem alle Leute, die einen politischen Protest organisiert hätten, im Weg seien, ihn umbringe. Auch habe er um seine Familie Angst. Es wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen betreffend Dagestan eingeräumt.
Er lebe mit seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft, beziehe Grundversorgung. Seit zwei Wochen besuche er einen Deutschkurs. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich außer seiner Frau und seinem Kind keine. Bindungen zu Österreichern habe er hier auch keine. Bisher habe er in Österreich keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer legte seine Auslandsreisepässe und eine Heiratsurkunde vor, welche übersetzt wurde und erstattete zu den Länderfeststellungen Stellungnahme, in der er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nahm.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 16.07.2013, Zl. 12 18.201-BAI wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigte abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. den Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und zur Heimatrepublik des Beschwerdeführers Dagestan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde näher dargelegt, warum die nach Auffassung der belangten Behörde die oberflächlichen und kurzen Angaben, die überdies auch mehrfach widersprüchlich seien, nicht glaubwürdig wären. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass ein asylrechtlicher Sachverhalt als Grundlage für eine Subsummierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht habe festgestellt werden können und im vorliegenden Fall sämtlichen Mitgliedern der Kernfamilie der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, weswegen die Zuerkennung dieses Status auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lassen. Ohne den Gesundheitszustand des Antragstellers verharmlosen zu wollen, sei festzuhalten, dass die diagnostizierte Hauterkrankung in Anbetracht der (in dem Bescheid näher dargestellten) strengen Judikatur nicht jene Schwelle überschreite, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK indizieren würde. Auch sei keinem Mitglied der Kernfamilie der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, sodass eine Schutzgewährung auch aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass ein schützenswertes Familienleben der Kernfamilie vorliege, diese jedoch im selben Umfang wie der Antragsteller selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weswegen eine Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Wahrung des Familienlebens darstelle. Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens wurde insbesondere dargelegt, dass sich der Antragsteller erst seit 14.12.2012 ununterbrochen in Österreich aufhalte und illegal eingereist sei, wobei er seinen Aufenthalt nur auf seinen Asylantrag gestützt habe und im Übrigen lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge, Unterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung bestreite und sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration festzustellen gewesen wären, sodass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Gegen diesen Bescheid gab der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe ausreichend detailliert, zusammenhängend und nachvollziehbar geschildert habe, jedoch jederzeit gerne bereit wäre, über jegliche Vorkommnisse alle Einzelheiten anzugeben. Er habe auf einem Speichermedium Videos, die das Vorgebrachte belegen könnten. Um vermeintliche Widersprüche auszuräumen, werde er die Fluchtgründe auch selbst handschriftlich detailliert zusammenfassen. Das Vorbringen sei auch mit der Situation in Dagestan durchaus vereinbar, wie auch durch Videos aus dem Internet belegbar sei. Weiters sei auf die schlechte und sich laufend verschlechternde aktuelle Sicherheitslage in Dagestan verwiesen worden und insbesondere hervorgestrichen, dass es laufend Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen durch Polizeikräfte, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter gebe.
In der angekündigten und am 25.10.2013 eingelangten Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer auf eine von ihm vorgelegte CD sowie einen Speicherstick. Auf der CD befänden sich Bilder von einer Antikorruptionskundgebung XXXXam 03.10.2011, über eine weitere Demonstration gegen Entführungen vor der Staatsanwaltschaft in XXXX sowie Bilder über die Wohnung des Beschwerdeführers nach dem Beschuss und ging er in der Folge auch weiter auf die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ein. Weiters wurde näher dargelegt, wie sich die Lage in Dagestan verschlechtert habe sowie ein russisch-sprachiges Schreiben (das in der Folge übersetzt wurde) und eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt.
Der Asylgerichtshof beraumt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.11.2013 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Länderdokumenten betreffend Dagestan ein.
In der Beschwerdeverhandlung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wies lediglich darauf hin, dass er mit einigen Punkten in der Übersetzung nicht einverstanden sei, wobei dadurch ein Widerspruch hinsichtlich der Ausführungen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck entstanden sei und zwar sei in Wirklichkeit seine Schwester und ihr Mann nicht Zuhause gewesen, als Leute nach ihm gesucht hätten, sondern seien die Nachbarn befragt worden.
Er sei Kumyke und Anhänger des Islam, am XXXX in XXXX in Dagestan geboren. Dort habe er auch die Schule absolviert, dann an der Hochschule in XXXX studiert und anschließend zwei Jahre lang in den USA gelebt. In der Folge sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt, habe geheiratet und habe dort bis zur Ausreise gearbeitet. Vor der Ausreise sei er drei Monate lang, nämlich von Mitte September bis Mitte Dezember 2012, in Moskau gewesen. In den USA habe er zunächst ein Studentenvisum mit Arbeitsrecht erhalten (Work and Travel). Dieses habe zunächst vier Monate lang gegolten, sei jedoch von seinem Arbeitgeber immer wieder verlängert worden. Seinen Studienabschluss habe er erst nach der Rückkehr aus den USA am 14.06.2010 gemacht. Sein Diplom laute auf "Wirtschaftsmanager an der Technischen Universität". Er habe zuletzt als Verkaufsmanager in einer Firma für alkoholfreie Getränke gearbeitet.
Er habe keinen Kontakt zu Rebellen in Dagestan gehabt, er habe sich jedoch insoferne politisch betätigt, als er mit Gleichgesinnten gegen die Spezialkräfte in Dagestan protestiert habe. Er sei jedoch nicht Mitglied einer Organisation gewesen, sondern hätten sie für die Organisation der Demonstrationen nur die Medien und das Internet genützt. Die erste Protestaktion sei im Sommer 2011 gewesen. Dieser Protest sei auch auf Youtube zu sehen und zwar hätten sie sich vor der Staatsanwaltschaft in XXXX versammelt. Das sei wahrscheinlich im August gewesen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Auslöser der Demonstrationen sei die Verhaftung dreier junger Männer in XXXX gewesen, denen man Waffen unterschoben habe. Die Demonstration sei von der Organisation XXXX, welche sich gegen ungerechtfertigte Verhaftungen und andere Menschenrechtsverletzungen wende, organisiert worden. Die zweite Demonstration sei am 03.10.2011 auf dem Hauptplatz in XXXX gewesen und von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen organisiert worden.
Er selbst sei bei den Demonstrationen nicht als Redner aufgetreten. Er habe jedoch aktiv Leute aufgefordert, an diesen Demonstrationen teilzunehmen. Er habe auch Flugzettel für die Demonstrationen auf der Straße verteilt, könnte jedoch keine derartigen Flugzettel vorlegen. Er habe insgesamt an 8 oder 9 Demonstrationen im Zeitraum vom August 2011 bis März 2012 teilgenommen. Man könne nicht sagen, dass er ein Hauptinitiator gewesen sei, aber er habe bei etwa fünf Demonstrationen an der Organisation mitgewirkt. Die unmittelbaren Organisatoren würden jetzt im Gefängnis sitzen oder seien tot. Der persönliche Beweggrund, an der ersten Demonstration teilzunehmen sei jener gewesen, dass er Mitleid mit jenen drei jungen Männern gehabt habe, die nichts angestellt hätten und unschuldig im Gefängnis gesessen wären und er sich gedacht habe, dass ihm auch so etwa passieren könne und dass, wenn alle schweigen würden, sich nie etwas an dieser Situation ändern würde. Die Organisation der Demonstrationen wäre über Internet und Telefon erfolgt.
Bei der Demonstration am 03.10.2011 hätten sie maskierte Männer umzingelt. Das wäre auch auf einem Video zu sehen gewesen. Sie seien körperlich angegriffen und dann in Polizeiautos gesetzt worden, wobei sie ihnen Säcke über den Kopf gezogen hätten. Er wisse nicht genau, wo er hingebracht worden sei. Er vermute, dass es ein Keller gewesen sei. Bei der Ankunft sei er dort geschlagen worden und dann sei einer nach dem anderen vernommen worden. Am übernächsten Tag in der Früh sei er dann freigelassen worden. Sie hätten ihn gefragt, warum er demonstriert hätte und warum er mit der Politik Putins unzufrieden sei, zu welcher Organisation er gehöre und wer die Finanziers seien. Bei der Freilassung wären ihnen wieder Säcke über den Kopf gesteckt worden und sei er einfach auf einer bestimmten namentlich genannten Straße ausgelassen worden.
Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt (AS 121) angegeben habe, dass er namentlich als Organisator aufgetreten sei, er aber in der Beschwerdeverhandlung gesagt habe, dass es keine Protokolle gebe, gab er an, dass ihm vorgeworfen sei, dass sein Name als einer der Organisatoren aufscheine. Er habe mit zahlreichen Menschen gesprochen und ihnen erklärt, was derzeit in Dagestan schlecht sei. Solche Gespräche habe er beispielsweise auch auf Hochzeiten geführt.
Nach der Festnahme am 03.10.2011 habe kurze Zeit später eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sei er noch einmal mitgenommen, jedoch nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Bei der Hausdurchsuchung sei nichts mitgenommen worden. Er sei jedoch gewaltsam mitgenommen worden, aber in der Folge nicht misshandelt worden.
Der nächste Vorfall habe sich im März 2012 zugetragen. Es seien wieder Maskierte zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn aufgefordert, die Tür aufzumachen, ihn mitgenommen, die ganze Nacht befragt und am nächsten Morgen wieder freigelassen. Hauptthema der Befragung seien die Demonstrationen gewesen und wurde er vor allem nach den Organisatoren der Demonstration gefragt. Die letzte Mitnahme sei im Sommer 2012 erfolgt und zwar genauso wie die letzten Male, er sei wiederum die ganze Nacht festgehalten worden und in der Früh freigelassen worden, zur Demonstration befragt, aber nicht misshandelt worden. Er habe niemals bei den Mitnahmen etwas unterschreiben müssen und ein Lösegeld sei auch nicht verlangt worden. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 02.04.2013 (AS 133) angegeben habe, dass er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, was der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widerspreche, gab er an, dass er das anders gemeint habe. Er habe gemeint, dass er nie verurteilt worden sei und auch nie etwas Gesetzwidriges getan habe. Er habe sich wegen der Demonstrationen weder an NGOs gewandt noch bei der Staatsanwaltschaft, die genauso korrumpiert sei wie andere Behördenorgane, oder beim Ombudsmann beschwert.
Aufgefordert, den Festnahmeversuch vom September 2012 näher zu schildern, gab er an, dass er bei einem Freund auf Besuch gewesen sei und nach Hause gegangen sei und neben ihm ein weißes ziviles Auto der Marke XXXX stehen geblieben sei, aus dem drei Leute ausgestiegen seien. Der Chauffeur sei sitzen geblieben. In der Nähe seien junge Männer gestanden, die seinen Freund, bei der auf Besuch gewesen sei, gut gekannt hätten. Er habe begonnen, laut zu schreien, als die Männer versucht hätten, ihn mitzunehmen und sei es zu einer Schlägerei gekommen. Nachdem die drei Männer es nicht schnell geschafft hätten, ihn mitzunehmen, wären sie in das Auto eingestiegen und weggefahren. Der Vorfall habe am Abend, ca. um 21. Uhr stattgefunden. Am nächsten Morgen sei er zu seiner Cousine nach Moskau gefahren. Nach drei Monaten wären zivilgekleidete Leute an diese Adresse gekommen, seine Cousine und er seien jedoch nicht Zuhause gewesen. Es hätten ihnen Nachbarn erzählt, dass sie Fotos von ihm gezeigt hätten und nach ihm gefragt hätten. Er habe in Moskau nicht gearbeitet, wollte aber ursprünglich in Moskau eine Anstellung finden, was er jedoch nach der Suche nach ihm aufgegeben habe. Ein Schwager habe ihn dann nach Kiew gefahren und dann seien sie mit Schlepperhilfe bis nach Österreich gekommen. Seine Eltern seien nunmehr in Aserbaidschan. Er habe nur eine Cousine in Moskau und Tanten und Onkeln irgendwo in Russland, ohne zu wissen, wo sie genau wohnen würden. Seine Schwester habe in der Zwischenzeit geheiratet und wohne auch woanders. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Wohnung beschossen worden sei und auch ein Video per Skype geschickt. Die Fenster seien außen vermutlich von einem vorbeifahrenden Auto beschossen worden und zwar nur die Fenster ihrer Wohnung. Zu seiner Cousine in Moskau habe er auch keinen Kontakt mehr.
Er habe erst vor einem Tag den zweiten Deutschkurs mit bestem Erfolg abgeschlossen. Er sei bei einem Psychologen gewesen, weil er schlecht geschlafen habe und ein Zittern in den Händen gehabt habe. Dieser habe ihm drei Medikamenten verschrieben, die jedoch zu stark gewesen seien und nehme er diese Medikamente nun nicht mehr. Bei einer Rückkehr würden sie ihn vielleicht umbringen, weil sie ihn offenbar entführen hätten wollen. Er würde lieber Zuhause leben. Er habe dort besser gelebt als in Österreich.
Der Beschwerdeführer zeigte in der Folge auf seinem Laptop Videosequenzen von den beiden ersten Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe und von den Einschüssen in der Wohnung, in der er früher gelebt habe. Er gab dazu an, dass auf der CD und dem USB-Stick die gleichen Bilder zu sehen seien. Weiters gab er Internetadressen an, wo er bei Demonstrationen zu sehen sei. Diese wurden dann vom vorsitzenden Richter und der beisitzenden Richterin gemeinsam angesehen. Beide Demonstrationen machten einen sehr friedlichen Eindruck, obwohl deutlich Polizeipräsenz zu sehen war und bei späteren Demonstrationen sogar Maskierte in Tarnuniform. Die Sicherheitskräfte sind jedoch in keiner Weise eingeschritten und die Demonstrationen wurden nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer ist bei beiden Demonstrationen klar erkennbar, allerdings eher im Hintergrund ohne ein Transparent oder sonstige Zeichen einer aktiven Mitwirkung.
Das der Beschwerdeergänzung beigefügte handschriftliche russischsprachige Schreiben wurde im Auftrag des Asylgerichtshofes übersetzt, wobei darin der Beschwerdeführer angab, dass er mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass Anfang Juli 2013 die Fenster ihrer Wohnung von einem Maschinengewehr von außen beschossen worden seien und seien auch nach seiner Abreise mehrmals von Seiten der Regierung Personen zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es sei auch seine Schwester abgeholt worden. Außerdem würden seine Familienmitglieder oft Drohanrufe bzw. die Aufforderung, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, erhalten. Eine Stellungnahme zu den Länderdokumenten erfolgte von keiner Seite.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan sowie islamischen Glaubens und wurde am XXXX in XXXX in Dagestan geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens lebte. Nach der Pflichtschule absolvierte er an der technischen Hochschule in XXXX ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, wobei er für zwei Jahre lang mit einem Studentenvisum mit Arbeitsrecht in den USA arbeitete. Nach seiner Rückkehr und seinem Studienabschluss heiratete er und war er als Verkaufsmanager bei einer Getränkefirma tätig. Drei Monate vor seiner Ausreise (von Mitte September 2012 bis Mitte Dezember 2012) hielt er sich in Moskau bei seiner Cousine auf. Er hatte keine Kontakte zur islamistischen Kämpfern oder sonstigen islamistischen Gruppierungen.
Der Beschwerdeführer hat sich insoferne politisch betätigt, als er an insgesamt 8 bis 9 Demonstrationen im Zeitraum August 2011 bis März 2012 teilnahm, die sich gegen Missstände in Dagestan, insbesondere willkürliche Verhaftungen, das Verschwindenlassen von Personen, aber auch die Korruption richteten und von verschiedenen NGOs organisiert wurden. Der Beschwerdeführer hat an ca. 5 Demonstrationen auch bei der Organisation, vor allem bei der Werbung mitgewirkt, ist jedoch nicht als Redner oder als Transparentträger in Erscheinung getreten. Die Demonstrationen wurden über das Telefon oder das Internet organisiert. Der Beschwerdeführer war selbst nicht Mitglied einer Organisation. Er wurde erstmals anlässlich der Demonstrationsteilnahme am 03.10.2011 verhaftet, geschlagen und verhört und nach zwei Tagen freigelassen. Wenig später erfolgte eine neuerliche Verhaftung unter Vornahme einer Hausdurchsuchung. In der Folge wurde er im Laufe des Jahres 2012, und zwar im März, im späteren Frühjahr und im Sommer 2012, wiederum mitgenommen und verhört und wurde jeweils zu den Demonstrationen, den Organisatoren und Sponsoren befragt. Im September 2012 wurde versucht, den Beschwerdeführer am Nachhauseweg von in zivil gekleideten Personen gewaltsam in ein Auto zu verschleppen. Es sind ihm jedoch Bekannte zur Hilfe gekommen und nahmen die drei Männer von ihrem Vorhaben Abstand. Daraufhin entschloss sich der Beschwerdeführer mit seiner Frau zu seiner Cousine nach Moskau zu fahren, wo er ursprünglich auch arbeiten wollte. Als jedoch in seiner Abwesenheit bei den Nachbarn Personen in zivil unter Vorweis seines Fotos nach ihm fragten, entschloss er sich gemeinsam mit seiner Frau zur Ausreise und gelangte über Kiew - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 31.01.2013 kam der Sohn XXXX in Bludenz/Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer hat bereits in Österreich den zweiten Deutschkurs besucht.
Feststellungen zu Dagestan:
Politik/Wahlen
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.
Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.
(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.
(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,
http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)
Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)
Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.
(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.
Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.
Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen (Memorial 04. September 2012, Seite 48 bis 49).
Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zu Folge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten (USDOS 24. Mai 2012).
Religion
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.
(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,
http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html, Zugriff 18.3.2013)
Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.
Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)
Ethnische Gruppen
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 18.3.2013)
Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.
(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 18.3.2013)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 14.12.2012 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 02.04.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, durch Vorhalt von Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof insbesondere einer Zusammenstellung von Länderinformationen zu Dagestan durch ACCORD, durch Vorlage eines russischen Auslandsreisepasses, einer Heiratsurkunde sowie einer CD und eines USB-Sticks, auf dem die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu sehen ist durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Internetadressen zum gleichen Thema, wobei auf den elektronischen Speichermedien auch Bilder von Einschüssen in der Wohnung des Beschwerdeführers zu sehen waren.
Die Feststellungen zu Dagestan sind (soweit verfahrensrelevant) dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen.
Da der Verfassungsgerichtshof Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Diese nach wie vor aktuellen Feststellungen wurden durch Auszüge aus einer Zusammenstellung von Primärquellen des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD vom August 2013 ergänzt.
Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - schriftlich Stellung genommen, diese aber nicht fundamental kritisiert, sondern insbesondere die zur Stützung seines Rechtsstandpunktes dienlichen Passagen hervorgestrichen. Im Zuge des Parteiengehörs des Asylgerichtshofes zu ergänzenden Dokumenten wurde weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von Seiten des Beschwerdeführers irgendeine Stellungnahme erstattet. Da im vorliegenden Fall die (allgemeine) Situation in der Russischen Föderation nur für die unten noch zu behandelnde Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Belang war, welche verneint wurde, war es auch nicht erforderlich, gesonderte allgemeine Feststellungen zur Russischen Föderation zu treffen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Asylwerbers ist - mit Ausnahme des Fehlens mancher exakter Datumsangaben - jedenfalls ausreichend substantiiert, klar und konkret. So war der Beschwerdeführer insbesondere in der Lage, sein politisches Engagement, aber auch die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen konkret, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes hat sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Widersprüche (etwa hinsichtlich der Nachforschungen nach seiner Person bei seiner Cousine in Moskau) oder hinsichtlich des Entführungsversuches hat der Beschwerdeführer entweder in der Beschwerde oder in der Beschwerdeverhandlung aufklären können.
Das Vorbringen ist auch durchaus plausibel und entspricht auch der Erfahrung des erkennenden Richters aus 10 Jahren Beschäftigung mit Asylwerbern aus der Russischen Föderation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt insbesondere mit den - auch vom Bundesasylamt verwendeten - Länderfeststellungen über gravierende Menschenrechtsverletzungen in Dagestan, vor allem durch willkürliche Festnahmen und Anhaltungen sowie Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, über die weitgehend übereinstimmend von staatlichen und nichtstaatlichen Quellen berichtet wird, überein.
Der Beschwerdeführer hat sich auch keineswegs auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt, sondern vielmehr von sich aus nicht nur Identitätsdokumente, sondern auch zahlreiche Dokumente zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens, insbesondere seiner Demonstrationsteilnahmen vorgelegt, sodass der erkennende Richter im vorliegenden Fall nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Fluchtvorbringens angewiesen war. Er hat auch keineswegs sein Vorbringen ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet oder dieses gesteigert, sondern vielmehr ist eine gute Konsistenz seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof feststellbar. Dem Beschwerdeführer ist auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder die Unterlassung der nötigen Mitwirkung nachzusagen, sondern hat er vielmehr - wie bereits ausgeführt - von sich aus Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen und engagierten Eindruck und hat auch über andere Details aus seinem Leben, zum Beispiel seinen Aufenthalt in den USA über Nachfrage detailliert berichtet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der erkennende Richter aufgrund der klaren und detaillierten Angaben, aber auch der von ihm vorgelegten Beweismittel zur Auffassung gelangt ist, dass sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine politische Betätigung in Dagestan als auch über die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung durchaus glaubhaft erscheint.
Zu A.)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Im vorliegenden Fall war der nunmehrige Einzelrichter Vorsitzender Richter in dem beim Asylgerichtshof geführten Verfahren und wurde ihm die gegenständliche Rechtssache gem. § 43 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für 2014 zugeteilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent¬haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asyrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktio¬nierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Der Beschwerdeführer hat weder eine wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit noch wegen (unterstellter) Nähe bzw. eine Verfolgung durch extreme islamistische Gruppierungen (wie das häufig bei Asylwerbern aus Dagestan der Fall ist) geltend gemacht, sondern ausschließlich eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer hat sich nämlich aktiv (durch Mitwirkung an der Organisation bzw. Werbung) an regierungsfeindlichen Demonstrationen in seiner Heimatrepublik Dagestan beteiligt und ist gegen die ungesetzliche Verhaftungen, das Verschwindenlassen von Personen, sowie die Korruption von Funktionsträgern aufgetreten und ist damit zu einem Menschenrechtsaktivisten geworden. Mögen die von dem Beschwerdeführer elektronischen Speichermedien aufgezeichneten Bilder von Demonstrationsteilnahmen auch einen vergleichsweise "friedlichen Eindruck" vermittelt haben, so ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, aber insbesondere auch aufgrund der obigen Länderfeststellungen durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen seines Menschenrechtsengagements mehrfach verhaftet und misshandelt wurde.
Die damit im Zusammenhang stehende Verfolgungsgefahr erscheint wegen des vergleichsweise geringen Zeitraums, aber auch wegen Weiterbestehens der allgemeinen menschenrechtlichen Lage in Dagestan und schließlich auch wegen der Suchmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nach wie vor durchaus aktuell.
Es ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von asylrechtlich relevanter Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre aus einem in der GFK genannten Grund (politische Gesinnung) drohen.
Abgesehen von den in den obigen Länderfeststellungen (welche diesbezüglich vom Bundesasylamt übernommen wurden) festgehaltenen allgemeinen Problemen von Kaukasiern hinsichtlich einer Neuansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation hat der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig vorgebracht, dass er auch in Moskau, wo er bei seiner Cousine untergekommen ist und ursprünglich er auch eine Erwerbstätigkeit beginnen wollte, mit Verfolgungshandlungen konfrontiert war. Eine inländische Fluchtalternative ist daher im vorliegenden Fall ohne dass dies noch näherer Begründungen bedarf - nicht zumutbar.
Schließlich besteht im vorliegenden Fall aufgrund der hochwertigen Ausbildung des Beschwerdeführers, seines bereits erfolgten längeren Auslandsaufenthaltes und seiner Bemühungen rasch die deutsche Sprache zu erlernen, berechtigte Hoffnung, dass der Beschwerdeführer sich rasch in die österreichische Gesellschaft integrieren kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr sind im vorliegenden Fall lediglich Tatsachenfragen und insbesondere die Frage der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe von zentraler Bedeutung.
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