L509 1436426-1•BVwG L509 1436426-1
L509 1436426-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der im Anschluss daran durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er genauso wie sein Vater immer seine (politische) Meinung vertreten habe. So habe er an der Universität in einem Fach, das den islamischen Glauben zum Inhalt gehabt habe, mit dem Lehrer, einem Mullah, immer wieder heftige Diskussionen gehabt und sei er aus diesem Grund letztlich auch aus der Universität geflogen. Vor etwa 5 Monaten sei die islamische Geheimpolizei zum BF in die Wohnung gekommen. Sie hätten den BF mitgenommen und habe er zudem 20 Peitschenhiebe auf den Rücken erhalten. Freunde des BF hätten die dabei erlittenen Wunden gefilmt.
I.2. Am 08.04.2013 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der BF sei seit 2 Jahren mit XXXX verlobt, diese befinde sich noch im Iran. Mit ihr gemeinsam habe der BF in Teheran Parolen an die Wände geschmiert und Flugblätter für Freiheit verteilt.
Im XXXX habe man den BF wegen politischer Probleme von der Universität ausgeschlossen.
Am XXXX hätten der BF und sein Vater eine Gerichtsladung erhalten, wonach sie am XXXX bei Gericht erscheinen hätten sollen und hätten sie daraufhin am XXXX das Heimatland verlassen.
Im Jahr 1388 habe der BF begonnen, Parolen wie etwa "Nieder mit Khomenei" auf Mauern zu schreiben sowie Flugblätter zu produzieren und diese auszuteilen. Die Flugblätter habe der BF gemeinsam mit seinem Freund XXXX entworfen. Die Verlobte des BF sowie ein Freund seines Vaters, XXXX hätten dabei geholfen. Die Flugblätter hätten sie bis zur Ausreise verteilt. Der BF vermute, dass er aus diesem Grund auch die Universität verlassen habe müssen.
Kurz vor der Ausreise habe es auch eine Hausdurchsuchung gegeben, bei der zwei Laptops sowie einige DVDs beschlagnahmt worden seien.
Der Vater des BF sei im Jahr 1378 sowie im Sommer 1388 in Haft gewesen. Als er 1388 vom Gefängnis nachhause gekommen sei, habe dieser Verletzungen an den Beinen gehabt.
Die Verletzungen, die der BF erlitten habe, als er 1391 selbst geschlagen worden sei, seien auf einem Video zu sehen, welches sich auf dem USB Stick befinde, den sein Vater heute vorgelegt habe.
Zudem wurde vom BF eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese Linz, wonach der BF ordnungsgemäß an der diözesanen Taufvorbereitung teilnehme, sowie in weiterer Folge eine Gerichtsladung im Original, in Vorlage gebracht.
I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 12 18.129-BAL, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass den behaupteten Fluchtgründen deswegen kein Glauben geschenkt habe werden können, da die Angaben des BF widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien.
Zur vorgelegten Bestätigung über einen Taufvorbereitungskurs sei auszuführen, dass sich der BF während des gesamten Verfahrens als Moslem und Schiit bezeichnet habe.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.07.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde.
Der BF sei jedenfalls wegen seiner politischen und auch wegen seiner religiösen Einstellung einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zudem seien wesentliche Teile des Vorbringens und diesbezügliches Beweismaterial nicht berücksichtigt worden. So seien die Aufnahmen von den Verletzungen des BF, die auf einem USB-Stick vorgelegt worden seien, ignoriert worden.
Weiters wurde in der Beschwerde zur Untermauerung des Vorbingens des BF der Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Iran angeführt.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.07.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 zunächst der Gerichtsabteilung L505 und schließlich am 10.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er im Iran mehrfach (regimekritische) Parolen an Wände geschrieben und Flugblätter verteilt habe. Eines Tages hätten ihn Beamte der Geheimpolizei von zuhause mitgenommen und ausgepeitscht.
Kurz vor der Ausreise habe es zudem eine Hausdurchsuchung gegeben und habe der BF daraufhin, ebenso wie sein Vater, eine Gerichtsladung erhalten.
Weiters wurde vom BF eine Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach er ordnungsgemäß an der diözesanen Taufvorbereitung teilnehme.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichem Vorbringen des BF.
Zur vorgelegten Bestätigung betreffend den Besuch eines Taufvorbereitungskurses führte das Bundesasylamt aus, dass sich der BF während des gesamten Verfahrens als Moslem und Schiit bezeichnet habe.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt offensichtlich ein Teil der Beweiswürdigung aus dem Bescheid des Vaters des BF übernommen, obwohl dies in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF selbst steht (AS 199).
II.3.3.1. Sofern das Bundesasylamt hinsichtlich der regimekritischen Tätigkeiten des BF diese aus dem Grund nicht als glaubwürdig erachtet, da der BF nicht vorgebracht habe, dass seine Verlobte und sein Freund, welche gemeinsam mit dem BF Parolen an die Wand geschmiert bzw. Flugblätter verteilt hätten, Probleme mit den iranischen Behörden hätten und es nicht nachvollziehbar sei, dass nur einer Probleme mit der Polizei habe, wenn drei gemeinsam eine Straftat begehen würden, ist auszuführen, dass sich allein damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht schlüssig begründen lässt. Jedenfalls wären weitere Ermittlungen und entsprechende Feststellungen erforderlich gewesen, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt einer abschließenden Beurteilung unterziehen zu können.
So erscheint es etwa nicht geklärt, was genau der Inhalt der Flugblätter gewesen ist, die der BF mit seiner Verlobten bzw. seinem Freund verteilt haben will, wie oft bzw. wo sie diese verteilt haben, an welchen Stellen welche Parolen an Wände geschmiert wurden, wie häufig dies geschehen ist, etc. Im Rahmen dieser Ermittlungstätigkeiten wird es erforderlich sein, auch die Verlobte bzw. den Freund des BF, allenfalls im Wege der ÖB Teheran zu diesem Sachverhalt zu befragen. Ebenso gab der BF an, dass auch ein Freund seines Vaters namens XXXX bei der Verteilung der Flugblätter mitgeholfen habe und wird auch dieser Umstand in die Ermittlungstätigkeiten miteinzubeziehen sein.
II.3.3.2. Wenn als Widerspruch im Vorbingen des BF angeführt wird, dass er angegeben habe, dass sich sein Vater während XXXX 1388 im Gefängnis befunden hätte und dieser Sachverhalt vom Vater nicht erwähnt worden sei, sondern dieser angegeben habe, sich 1378 im Gefängnis befunden zu haben, ist dem zu entgegnen, dass der Vater des BF zwar vorgebracht hat, im Jahr 1378 eingesperrt worden zu sein, jedoch gab er genau so an, mehrere Male im Gefängnis gewesen zu sein, sich an das genaue Datum jedoch nicht erinnern zu können, sodass im Vorbringen des BF nicht zwingend ein Widerspruch zu sehen ist.
II.3.3.3. Weiters wurde vom Bundesasylamt nicht das gesamte Vorbingen des BF berücksichtigt. Wenn jedoch Parteivorbringen nicht in die Beurteilung des Sachverhaltes miteinbezogen wird, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
So brachte der BF vor, dass er im XXXX Monat 1391 von unbekannten Personen von seiner Studentenwohnung aus in einen Keller gebracht worden sei, wo man ihn drei Tage lang geschlagen habe. Als er wieder freigekommen sei, hätten Freunde einen Film von seinen Verletzungen aufgenommen. Dieser Film sei auf dem USB-Stick, welcher vom Vater des BF vorgelegt worden sei, zu sehen.
Dieses Sachverhaltselement wurde vom Bundesasylamt in keinster Weise gewürdigt und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.
Ebenso wenig wurden vom Bundesasylamt nähere Ermittlungen bzw. Ausführungen zu der vom BF vorgebrachten Hausdurchsuchung bzw. der von ihm (im Original) in Vorlage gebrachten Gerichtsladung, getätigt, wodurch das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zum einen mit den vom BF behauptet Verletzungen und dem diesbezüglich vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen haben (Wie wurde er geschlagen? Sind heute noch Spuren davon ersichtlich?). Weiters wird auch auf die behauptete Hausdurchsuchung einzugehen sein (Welche Sachen des BF wurden dabei genau beschlagnahmt? Welchen Inhalt hatten diese?).
Zur Gerichtsladung ist auszuführen, dass diese zwar zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde, in weitere Folge wurde diese jedoch weder einer genauen Überprüfung unterzogen, noch ist deren Inhalt in die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes integriert worden. Daher ist es im fortzusetzenden Verfahren erforderlich, die Gerichtsladung (im Wege der ÖB Teheran) einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Echtheit zu unterziehen und zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Ausfüllschriften, Eintragungen und Stempel authentisch sind.
Nach Durchführung dieser Ermittlungen wird das Ermittlungsergebnis vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend zu würdigen und eine Verbindung zum Vorbringen des BF herzustellen sein.
II.3.3.4. Sofern das Bundesasylamt hinsichtlich der vom BF vorgelegten Bestätigung über den Besuch einer Taufvorbereitung ausführt, dieser habe sich während des gesamten Verfahrens als Moslem bezeichnet, lässt sich alleine damit, ohne zu diesem Sachverhaltselement irgendwelche näheren Ermittlungen anzustellen, nicht schlüssig begründen, dass es sich beim geltend gemachten Glaubenswechsel um eine Scheinkonversion handeln soll.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was vom Bundesasylamt jedoch gänzlich unterlassen wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dabei wird insbesondere darauf einzugehen sein, warum sich der BF dazu entschlossen hat, gerade zum Christentum zu konvertieren, ob es hierfür ein Schlüsselerlebnis gegeben hat, ob er sich im Zuge seines Entschlusses, den Glauben zu wechseln, mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er mittlerweile seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welche persönlichen Erwartungen der BF von einem Glaubenswechsel hat, ob bzw. wie er christliche Glaubensinhalte bereits in sein Leben integriert hat, welcher Stellenwert dem neuen Glauben im Leben des BF zukommt, welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat und ob es bereits einen Termin für eine Taufe gibt.
Weiters wurde vom BF in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben des Pastoralamtes der Diözese XXXX (Theologische Erwachsenenbildung) in Vorlage gebracht, wonach er ordnungsgemäß an der durch XXXX geleiteten, diözesanen Taufvorbereitung teilnehme.
Im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, sich mit der vorgelegten Bestätigung über die Taufvorbereitung auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere die für den BF zuständige Person der Diözese XXXX (lt. Bestätigung handelt es sich dabei um XXXX) zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF, zu dessen Taufvorbereitung sowie zu dessen Engagement für das Christentum generell zu befragen.
Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF
II.3.3.5. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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