BVwG W211 1429652-1

W211 1429652-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2014

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W211 1429652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1429652.1.00

Spruch

W211 1429652-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX-BAG, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde ein, welche am 02.10.2012 per Fax beim Bundesasylamt einlangte.

4. Am 05.02.2014 versandte das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung an die beschwerdeführende Partei, sich binnen zwei Wochen zum Verspätungsvorhalt der gegenständlichen Beschwerde zu äußern. Diese Verständigung wurde an die aufrechte Meldeadresse der beschwerdeführenden Partei in XXXX geschickt.

5. Die Verständigung kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück an das Bundesverwaltungsgericht und langte dort am 12.02.2014 ein.

6. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei bei ihrer Beschwerde unterstützt hatte, ergab keinen Hinweis auf eine aktuelle Adresse. Bei einer telefonischen Auskunft am 21.02.2014 teilte die Rechtsberatung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der aktuelle Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei durch diese nicht eruierbar sei. Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 25.02.2014 zeigte nur die aufrechte Meldung an der Adresse, an welcher der beschwerdeführenden Partei die Aufforderung zur Stellungnahme nicht zustellbar war. Auch ein Auszug aus der Datenbank zur Grundversorgung vom 25.02.2014 enthielt keinen Hinweis auf eine aktuelle zustellfähige Adresse der beschwerdeführenden Partei. In dieser Datenbank wurde sie am 30.07.2013 mit Vermerk "unbekannten Aufenthalts" abgemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte ihre Ausweisung nach Somalia. Am 02.10.2012 langte eine Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid ein. Eine Verständigung über einen Verspätungsvorhalt und eine Aufforderung zur Stellungnahme wurde am 12.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert.

Die beschwerdeführende Partei ist an der Adresse, an welche die Verständigung erfolglos versandt wurde, aufrecht gemeldet. Ihr aktueller Aufenthalt und eine aktuelle zustellfähige Adresse waren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Demnach ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl 88/07/0089, erst kürzlich bestätigt durch das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2013/22/0114). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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