BVwG W176 2000789-1

W176 2000789-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2014

Regest

Denkmaleigenschaft, Einfriedungsmauer, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Teilunterschutzstellung,<br/>Unterschutzstellung, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W176 2000789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000789.1.00

Spruch

W176 2000789-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.10.2003, Zl. 1.151/5/2003, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

hinsichtlich der auf Gst.Nr. XXXX EZ XXXX, GB XXXX, gelegenen Teile des Objektes XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit (im Verwaltungsakt des Bundesdenkmalamtes aktenkundigem) Schreiben vom 17.04.2003 teilte die XXXXzum Verkauf des XXXX, Grundbuch XXXX, EZ XXXX (damals XXXX) mit, dass die beiden Liegenschaftsteile - und zwar die "Teilfläche Asphaltmischanlage", für die mit der Beschwerdeführerin ein Mietvertrag bestehe (nunmehr Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX), sowie die "Teilfläche XXXX mit Museum" (nunmehr Gst.Nr. XXXX, EZ 244) - jeweils zum Verkauf ausgeschrieben worden seien.

2. Im Mai 2003 leitete das Bundesdenkmalamt im Hinblick auf den zu erwartenden Verkauf des XXXXvon Amts wegen ein Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), ein.

3. Eine am 22.07.2003 vom Bundesdenkmalamt durchgeführte Abfrage des Grundbuches XXXX ergab, dass die Liegenschaft mit der Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, im Eigentum der XXXX steht.

4. Mit Schreiben vom 29.07.2003 teilte das Bundesdenkmalamt der XXXX, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, der Gemeinde XXXX sowie dem Bürgermeister von XXXXmit, es beabsichtige festzustellen, dass an der Erhaltung XXXX wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei, und übermittelte zugleich das zuvor erstattete Amtssachverständigengutachten zur Stellungnahme.

5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 teilte die XXXX mit, dass die betreffende Liegenschaft zum Verkauf ausgeschrieben worden sei und XXXX sowie XXXX als Bestbieter ermittelt worden seien. Da der Kaufvertrag kurz vor der Unterfertigung stehe, habe man das Schreiben des Bundesdenkmalamtes den Genannten als künftigen Eigentümern zur etwaigen Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 19.08.2003 teilte das Bundesdenkmalamt XXXX und XXXX mit, es habe von der XXXX erfahren, dass sie die Erwerber XXXXin XXXXseien. Ergänzend zu der unter Punkt 4. dargestellten Mitteilung, die die Genannten bereits erhalten hätten, wird festgehalten, dass die Veräußerungsbewilligung in Aussicht gestellt werden könne und gemeinsam mit der Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG erfolgen werde.

7. Am 25.08.2003 wurde die Teilung der Liegenschaft mit der GSt.Nr. XXXX, EZ XXXX, in zwei neue Liegenschaften mit den Grundstücksnummern XXXX/XXXX, EZ 244, bzw. XXXX, EZ XXXX, im Grundbuch GB XXXXvolllzogen.

8. Am 29.09.2003 wurde von der XXXX als Verkäuferin einerseits und XXXX sowie XXXX als Käufer andererseits ein Kaufvertrag über das Grundstück mit der Gst.Nr.XXXX (sowie den ideellen Hälfteanteil an einem Straßengrundstück) geschlossen.

9. Mit dem angefochtenen, vom 01.10.2003 datierenden Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 2 DMSG fest, dass an der Erhaltung des XXXX in XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX, Niederösterreich, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich bestehe, und erteilte zugleich gemäß § 6 Abs. 1 DMSG die Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des Gebäudes durch die XXXX an XXXXsowie XXXX. In der Bescheidbegründung wird zu der (zum Teil auch auf dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX liegenden) Umfassungsmauer (bloß) festgehalten, dass zur Gesamtanlage auch die "bis auf zwei Einfahrtsdurchbrüche geschlossen erhaltene Umfassungsmauer des weitläufigen Hofareals" gehöre und das verteidigungsfähige Vorwerk u.a. "in der in Bruchstein gefügten und den Hof umschließenden Wehrmauer" in Erscheinung trete. Der Bescheid wurde XXXX und XXXX, der Gemeinde XXXX, dem Bürgermeister von XXXXsowie dem Landeshauptmann von Niederösterreich am 06.10.2003 und der XXXX am 07.10.2003 zugestellt.

10. Am 13.10.2003 wurde von der XXXX als Verkäuferin einerseits und der Beschwerdeführerin als Käuferin andererseits ein Kaufvertrag über die Liegenschaft mit der GSt.Nr. XXXX (sowie den ideellen Hälfteanteil an einem Straßengrundstück) geschlossen.

11. Mit Aktenvermerk vom 28.07.2008 hielt das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Niederösterreich, fest, es sei festgestellt worden, dass das Grundstück mit dem Objekt XXXX nach der Erlassung des angefochten Bescheides am 1.10.2003 geteilt worden sei. Es sei verabsäumt worden, für das Grundstück mit der nunmehrigen GSt.Nr. XXXX, EZ XXXX, den Denkmalschutz, der sich auf die Umfassungsmauer beziehe, im Grundbuch ersichtlich zu machen, weshalb die Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes ersucht werde, diese Ersichtlichmachung zu beantragen.

12. Mit Schriftsatz vom 02.12.2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesdenkmalamt mit, dass sie vom angefochtenen Bescheid niemals Kenntnis erlangt habe bzw. von der Unterschutzstellung erst durch die Eintragung ins Grundbuch erfahren habe.

13. Mit Schreiben vom 28.12.2008, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.01.2009, übermittelte das Bundesdenkmalamt dieser als übergangenen Partei den angefochtenen Bescheid.

14. Mit einem am 30.01.2009 zur Post gegebenen und somit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung, welche nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist. Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Auch nachdem das Bundesdenkmalamt erkannt habe, dass es die Beschwerdeführerin in das Verfahren hätte einbinden müssen und ihr nach mehr als fünf Jahren den angefochtenen Bescheid als übergangener Partei zugestellt habe, bleibe das Verfahren mangelhaft. Denn bloß mit dieser Zustellung könne eine Heilung des Verfahrens nicht bewirkt werden. Überdies wird dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Bundesdenkmalamtes kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Umfassungsmauer bestehe. Insbesondere sei diese Mauer, die vor allem im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin sehr desolat gewesen sei, ab den 1970er Jahren zwecks Einfriedung der seit damals betriebenen Asphaltmischanlage "einfach als Grenzmauer hergerichtet bzw. teilweise wiederaufgebaut und befestigt worden", wobei weder hinsichtlich der Art der Mauerung noch betreffend des verwendeten Materials Wert auf historische Ausführung gelegt worden sei. Auch sei nicht gewährleistet, dass die nunmehr auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche Einfriedungsmauer dem historischen Verlauf der ursprünglichen Umfassungsmauer entspreche. Sofern ein Teil der Umfassungsmauer tatsächlich noch Substanz aus dem 13. Jahrhundert enthalte, befinde sich dieser ausschließlich auf dem Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1.1. In Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 DMSG, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten zu. In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 DMSG bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt gemäß § 26 Abs. 6 DMSG auch dem Erwerber Parteistellung zu.

2.1.2. Da die Beschwerdeführerin - wie auch das Bundesdenkmalamt angenommen hat - unzweifelhaft als Erwerber iSd § 26 Abs. 6 DMSG zu qualifizieren ist, erweist sich die (überdies fristgerecht erhobene) Beschwerde als zulässig.

2.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides im spruchmäßig angeführten Umfang:

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss berücksichtigt werden, dass ein eingeräumter Rechtszug zur bloßen Formsache degradiert würde, wenn sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähert, weil es die Behörde unterlässt, auf das Vorbringen einer Verfahrenspartei sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.5. Wie die Beschwerde zutreffend vorbringt, wurde die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in das den XXXX betreffende Feststellungsverfahren nach § 2 Abs. 2 DMSG eingebunden. Festzuhalten ist dabei, dass die Teilung der ursprünglichen Liegenschaft mit der GSt.Nr. XXXX, die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt ist, bereits am 25.08.2003 und somit vor dessen Erlassung am 06.10.2003 im Grundbuch vollzogen wurde. Als Folge der mangelnden Einbindung ins Verfahren wurde der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, zu dem zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des XXXX erstellten Amtsachverständigengutachten Stellung zu nehmen.

In der Beschwerde wird ebendiese Bedeutung der Teil des unterschutzgestellten Objektes bildenden Umfassungsmauer, sofern diese auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, substantiiert in Abrede gestellt. Um in der Sache selbst entscheiden zu können, hätte das Bundesverwaltungsgericht daher ein Fachgutachten im oben dargestellten Sinn einzuholen. Dadurch würde sich jedoch das Verfahren im gegenständlichen Fall im Ergebnis einem eininstanzlichen Verfahren annähern, wodurch das eingeräumte Beschwerderecht gemäß der unter Punkt 2.2.1. dargestellten, zweifellos auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zur bloßen Formsache degradiert würde.

2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß § 1 DMSG erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts)Sachverständigengutachtens beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht daher von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Einfriedungsmauer eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.