BVwG W175 1421926-1

W175 1421926-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W175 1421926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1421926.1.00

Spruch

W175 1421926-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und

Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zahl:

11 01.033-BAT, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.02.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 01.02.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 28.02.2011 und am 01.06.2011 fanden vor dem BAA niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

I.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.02.2011 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Es spreche Paschtu und etwas Urdu, habe etwa sechs Jahre die Grundschule in Pakistan besucht und sei von Beruf Hilfsarbeiter (1996 bis 2004 in Pakistan). Seine Familie (Ehefrau, Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern; der Vater sei vor 15 Jahren verstorben) würden in Afghanistan leben.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, ihnen seinen Esel zum Waffentransport zur Verfügung zu stellen und ihn trotz Weigerung letztlich dazu gezwungen hätten. Beim Transport der Waffen seien sie von Soldaten der Volksarmee erwischt worden. Er habe nunmehr Angst vor den Taliban und vor der Regierung.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

I.1.1. In der Einvernahme am 01.06.2011 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er aus der Provinz Kunar stamme. Seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern und seine Gattin würden immer noch in Kunar leben, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Er selbst habe Afghanistan vor etwa einem halben Jahr verlassen. Der BF gab an, dass die Familie eine große Landwirtschaft gehabt habe, in der der BF gemeinsam mit dem Bruder gearbeitet hätte. Sein Vater sei vor 20 Jahren verstorben.

Zum Fluchtvorbringen machte der BF im Wesentlichen dieselben Angaben wie in der Erstbefragung und führte diese über Nachfragen genauer aus.

Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan wurden dem BF in der Einvernahme nicht vorgehalten.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.09.2011, Zahl: 11 01.033-BAT, übernommen am 05.10.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei.

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein junger gesunder Mann sei, der sich seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit auch außerhalb seiner Heimatprovinz sichern könne und auch auf Unterstützung seiner Familie zählen könne. Eine diesbezügliche Gefährdung habe er auch nicht behauptet.

Des Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, auf die in Folge noch näher eingegangen wird.

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 12.10.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,

die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH oder in eventu

die Zurückverweisung der Sache an das BAA.

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. damit begründet, dass sich das BAA nicht mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt habe.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.10.2011 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

Aufgrund eines Antrages vom 14.10.2011 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2011 zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides, Zahl: 11 01.033-BAT, zurück, wodurch dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.10.2011 beim BAA eingebracht und langte am 18.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall stellte das BAA im Bescheid fest, dass die Familie des BF ein beträchtliches Landgut in Kunar, der Heimatprovinz des BF, besitze und dass seine Verwandten sich nach wie vor in Kunar aufhielten.

Zur Sicherheitslage in Kunar wurde lediglich angeführt, dass sich die militärischen Operationen der ISAF im Südwesten, Süden und Osten (Heimatprovinz Kunar) des Landes konzentrieren würden. Dort sei auch der Schwerpunkt der Aufstandsbewegungen. In Nangarhar (wo die Tante des BF lebe) habe sich die Sicherheitslage seit 2010 verschlechtert. Mehr wurde zu den Provinzen, zu denen der BF soziale Anknüpfungspunkte angab, nicht ausgeführt.

Feststellungen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und mit der - in den Länderberichten rein negativ geschilderten - Sicherheitslage in Kunar wurden vom BAA nicht angeführt. Es ist nicht näher ersichtlich, wie das BAA (angesichts der im Bescheid angeführten Länderberichte) zu der Ansicht kommt, dass der BF jederzeit nach Kunar oder auch nach Nangarhar zurückkehren könne.

Weshalb der BF generell als unglaubhaft eingestuft wird, seine Angaben zu dem großen Landgut seiner Familie jedoch als gegeben angenommen werden, ist aus dem Bescheid ebenfalls nicht ersichtlich.

Weiters führte das BAA an, dass Afghanen zum Zweck der Sicherheit, des wirtschaftlichen Überlebens einschließlich des Zuganges zu Unterkunft und Lebensunterhalt auf das Bestehen eines sozialen Netzes angewiesen wären.

Auch hier finden sich im angefochtenen Bescheid keine Überlegungen, wie das BAA zu der Ansicht kommt, dass der BF in der Lage sei, seine Existenzgrundlage außerhalb des familiären Netzes zu sichern. Die Feststellung, dass der BF jederzeit eine Hilfstätigkeit in einer Landwirtschaft in Afghanistan (unabhängig von der Provinz) annehmen könne, entspricht nicht den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen, wonach ein Überleben außerhalb eines sozialen Netzes nur in einige Großstädten selbst für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich sei (wobei der Bereich Landwirtschaft in den Städten kaum gefragt sein wird). Umstände, weshalb dies dem BF dennoch möglich sei, wurden nicht angeführt.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang auch, weshalb sich der BF im Jahr 2008 in Griechenland aufgehalten hat, und ob er die letzten Jahre überhaupt in Afghanistan aufhältig gewesen ist, was nach seinen Angaben durchaus in Zweifel gezogen werden könnte. Diese Angaben sind auch in eine Gesamtbeurteilung der Rückkehrmöglichkeiten des BF nach Afghanistan miteinzubeziehen.

II.2.4. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das dem angefochtene Bescheid zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint, da das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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