BVwG W161 1242655-2

W161 1242655-2Tribunal administratif fédéral12 mars 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensdauer

Texte intégral

BVwG W161 1242655-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1242655.2.00

Spruch

W161 1242655-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA Kongo, Demokratische Republik, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 03 21.390-BAT beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie reiste gemäß eigenen Angaben am 15.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

I.2. Die Beschwerdeführerin wurde hierzu am 20.08.2003 im Beisein eines Dolmetschers der französischen Sprache durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie sei in ihrer Heimat bei einem Einwanderungsbüro tätig gewesen und habe im Zuge dessen telefonischen Kontakt zu einer anderen Behörde gepflegt. Mit den dortigen Mitarbeitern habe sie sich gemeinsam mit ihren anderen Kollegen über diverse Dinge unterhalten und auch Kritik am politischen System beziehungsweise am Präsidenten geübt. Diese Gespräche habe einer ihrer Kollegen, der Bruder des Chefs, aufgezeichnet und seien sie in weiterer Folge, am 10.07.2003, von diesem darauf angesprochen worden. Eines Nachts habe sie einen Telefonanruf ihres Chefs mit der Information erhalten, dass einer der Kollegen bereits verhaftet worden sei. Zeitgleich seien bereits drei Männer in ihr Haus eingedrungen, um auch sie mitzunehmen, hätten allerdings in Anbetracht ihrer Kinder Gnade walten lassen. Sie sei daraufhin durch die Hintertüre zu einer Freundin geflüchtet und habe am nächsten Tag erfahren, dass Polizisten in Zivil die Gegend nach der Beschwerdeführerin absuchten. Mit Hilfe ihrer Freundin habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und sei schließlich mit dem Flugzeug aus ihrer Heimat ausgereist.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl 03 21.390-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo nicht zulässig ist (Spruchteil II.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung, befristet auf drei Monate, erteilt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat tatsächlich aus den geschilderten Gründen verlassen, jedoch sei der bloße Umstand, regierungskritische Aussagen gegenüber Arbeitskollegen zu treffen, nicht geeignet, um eine politische Verfolgung darzutun.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. dieser am 29.09.2003 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 09.10.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, GZ A6 242.655-0/2008/4E wurde in Erledigung der Beschwerde der Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundeasylamt zurückverwiesen.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 10.08.2005 erteilt. In der Folge wurde diese mit Bescheiden vom 12.07.2005, 26.07.2006, vom 26.07.2007 (im Bescheid fälschlich mit 26.06.2006 datiert), sowie mit Bescheid vom 24.06.2008 jeweils um ein Jahr verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 07.07.2009 bis 26.07.2010.

I.7. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin am 20.01.2009 sowie am 06.10.2009 jeweils niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen.

Bei der Einvernahme am 20.01.2009 wurde sie insbesondere zu ihren aktuellen Lebensumständen in Österreich sowie zu den von ihr angegebenen Fluchtgründen befragt. Ihr wurden auch Länderfeststellungen zur Situation im Heimatstaat vorgehalten.

Bei der Einvernahme am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin insbesondere vorgehalten, dass ein von ihr im Verfahren vorgelegter Zeitungsauschnitt im Widerspruch zum beigeschafften Original dieser Zeitung aus der DR Kongo stehe. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass die Behörde aufgrund der Tatsache, dass sie ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt hätte, davon ausgehe, dass es sich bei der Geschichte der Asylwerberin um ein Konstrukt handle. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt und wurden ihr neuerlich Länderfeststellungen zur DR Kongo ausgehändigt.

I.8. Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 03 21.390-BAT wurde in Punkt I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2003 gem. § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen. In Punkt II. wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zl. 03 21.390-BAT zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Im Punkt III. wurde die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin in Punkt IV. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Zum Verfahrensgang ist unter anderem im angefochtenen Bescheid festgehalten:

"Mit Erkenntnis vom 11.11.2008 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen." (AS 477 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Tatsächlich wurde lediglich Spruchpunkt I. vom Asylgerichtshof behoben.

In den Feststellungen wird festgehalten: "Nicht festgestellt werden können der von Ihnen behauptete Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung, weil Sie sich als Fremdenpolizistin kritisch gegenüber dem Regime äußerten, was Sie zum Verlassen Ihrer Heimat bewogen haben soll, sowie die daraus behaupteter Weise resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr." Weiters wird ausgeführt: "Die Gründe, die im Jahr 2003 zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten, liegen nicht vor."

Der Bescheid enthält auch Feststellungen zur Lage in der DR Kongo.

Beweiswürdigend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund (behauptete Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass sie sich als Fremdenpolizistin am Telefon negativ über das Regime geäußert hätte) für nicht glaubhaft erachtet und dies darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel vorgelegt habe, der seitens der Behörde als Totalfälschung entlarvt worden wäre. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 20.08.2003 behauptet, ihr Chef habe Tonbänder abgehört mit Gesprächsaufzeichnungen. Bei ihren Befragungen im Jahr 2009 habe sie die Tonbänder nicht mehr erwähnt. Die Behörde habe aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin auch Zweifel daran, ob diese überhaupt als Beamtin in der Migrationsbehörde tätig gewesen wäre. Das von ihr als Beweis vorgelegte Schreiben der Migrationsbehörde vom XXXX sei als Beweismittel nicht geeignet. Dieses Schreiben weise zwei unterschiedliche Stempel auf und handle es sich nach Ansicht der Behörde bei dem unteren Stempel um einen echten Stempelabdruck, welcher vermutlich auf dem Blankoformular aufgebracht worden wäre. Das Blankoformular wäre vermutlich erst in späterer Folge im Sinne der Beschwerdeführerin adaptiert und der nachgeahmte Stempel über ihrem Foto angebracht worden. Eine Untersuchung der Stempel durch das Bundeskriminalamt habe unterbleiben können, da die Unterschiede der beiden Stempel auch für Laien leicht erkennbar seien und in Gesamtbetracht mit dem Vorbringen der Asylwerberin jedenfalls Zweifel an diesen Beweismitteln gegeben wären.

In rechtlicher Hinsicht wird zu Spruchpunkt I. angeführt, das Bundesasylamt würde die Angaben der Asylwerberin im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr erachten. Zu Spruchpunkt II wird die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wiedergegeben und angeführt, im Jahr 2003 wären die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft angesehen und aus diesem Grund ein Abschiebungshindernis festgestellt worden. Im fortgesetzten Verfahren wäre allerdings hervorgekommen, dass diese keine Gefährdungslage bezogen auf ihre Person glaubhaft machen könne. Es habe daher seitens der Behörde davon ausgegangen werden können, dass die Asylwerberin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo keine Probleme haben werde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre daher im Sinne des § 9 AsylG abzuerkennen, da die Gründe, die zur Gewährung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Zu Spruchpunkt III. und IV. wird auf die Gesetzesbestimmungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG verwiesen. Die Asylwerberin habe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und sei auch der Eingriff in ihr Privatleben durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen.

I.9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird vorerst der Sachverhalt dargelegt. Zu Spruchpunkt I. wird angeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass ihr Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Angesichts der Feststellungen des Bundesasylamts zur Lage in der DR Kongo, wonach es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen komme, die Sicherheitskräfte willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt anwendeten und es häufig zu Misshandlungen von Häftlingen komme, sei wohl auch von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Verfolgung auszugehen, zumal diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit dann gegeben sei, wenn eine Verfolgungsgefahr mehr als eine bloße oder entfernte Möglichkeit darstelle. Die belangte Behörde gehe jedenfalls zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bei der Migrationsbehörde beschäftigt gewesen wäre. Sofern die Behörde Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bestätigung der Beschwerdeführerin hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechend dazu befugte Personen bzw. Institutionen einzubinden und diesen die Beurteilung der Echtheit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokuments zu überlassen. Zu den Spruchpunkten II. und III. wird ausgeführt, zunächst sei einzuwenden, dass im gegenständlichen Fall § 9 AsylG 2005 keine Anwendung finden könne. Aber auch für den Fall, dass der Asylgerichtshof davon ausgehen sollte, dass § 9 AsylG 2005 in der gegenständlichen Konstellation Anwendung finde, würden die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Zunächst werde im bekämpften Bescheid nicht näher ausgeführt, ob sich die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 erster oder zweiter Fall AsylG 2005 stütze, ob also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status "nicht" oder "nicht mehr" vorliegen. Aufgrund der Ausführungen im bekämpften Bescheid ergebe sich aber, dass das Bundesasylamt offenkundig davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im Sinne von: noch nie) vorlagen, da die Angaben der Beschwerdeführerin nunmehr - im Gegensatz zu der in dem ursprünglichen Bescheid vom 23.09.2003 zugrundeliegenden Annahme - nicht mehr als glaubhaft angesehen werden. Die Aberkennungsentscheidung würde sich demnach auf § 9 Abs. 1 1. Fall AsylG 2005 stützen. Es liege daher eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die daher auch den in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Voraussetzungen zu genügen habe. Überdies seien die entsprechenden Bestimmungen in Art. 19 der Status-Richtlinie zu beachten. Ein solcher Fall liege aber hier aus nachstehend angeführten Gründen nicht vor:

Die belangte Behörde stützte ihre Aberkennungsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel zur Vorlage gebracht habe, der sich als Fälschung herausgestellt habe. Dieser Zeitungsartikel sei aber erst im Zuge der Einvernahme vom 20.01.2009 vorgelegt worden. Die Vorlage dieses Dokuments wäre daher für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im September 2003 nicht ausschlaggebend gewesen. Zur Richtigkeit der Angaben der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung, wonach sie Mitarbeitern der Migrationsbehörde gewesen wäre, habe die belangte Behörde brauchbare Ermittlungen unterlassen. Die Beschwerde verweist weiters auf die Gleichheitswidrigkeit des § 9 AsylG 2005 im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 AsylG 2005. Weiters wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde habe verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die DR Kongo eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit drohe. Weiters habe die belangte Behörde auch die von Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisungsentscheidung nur unzureichend durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ersten Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 20.08.2003 darauf, dass sie an ihrem Arbeitsplatz, dem Migrationsbüro kritische Äußerungen zur Politik im Heimatland getätigt habe. Die erstinstanzliche Behörde stellte in der Folge im Bescheid vom 23.09.2003 einerseits fest, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, weil sie ihre Inhaftierung aufgrund regierungskritischer Äußerungen befürchte, wies den Antrag auf Asyl jedoch mit der Begründung ab, der bloße Umstand, dass eine Person regierungskritische Aussagen gegenüber Kollegen treffe, sei nicht geeignet, eine politische Verfolgung darzutun, da eine nicht ernstzunehmende und nach außen hin nicht wahrnehmbare, gegen die Regierung gerichtete politische Aktivität, in der Regel nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führe. Dennoch wurde ohne nachvollziehbare Begründung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo gem. § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt.

Der Asylgerichtshof legte in seiner Spruchpunkt I. dieses Bescheides aufhebenden Entscheidung vom 11.11.2008 ausdrücklich dar:

"Es ist weiters nicht als ausreichend anzusehen, lediglich die leere Behauptung aufzustellen, die Beschwerdeführerin habe eine konkrete staatliche Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft darzustellen vermocht, da eine nicht nach außen dringende und weiters nicht ernst zu nehmende - regierungskritische - politische Aktivität in der Regel nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führe. Offensichtlich geht die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, nur politische Aktivität zöge staatliche Aufmerksamkeit nach sich, weshalb lediglich nominelle Mitglieder von Oppositionsparteien, die sich in politischen Aktivitäten engagierten oder Kritik an der Regierung übten, Verfolgung zu befürchten hätten. Der Asylgerichtshof teilt diese Ansicht des Bundesasylamtes nicht und merkt an, dass es nach dem Wortlaut der GFK dezidiert nicht auf eine wie immer geartete Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ankommt, um einer etwaigen staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Ausschlaggebend ist vielmehr die generelle politische Überzeugung (nach dem deutschen Wortlaut der GFK "Gesinnung"), wobei dieser Begriff eher weit zu interpretieren ist, so dass nicht nur der Besitz einer verfestigten Überzeugung, sondern auch die Innehabung einer politischen Anschauung und die bloße politische Meinung darunter subsumiert werden können. Ausschlaggebend ist, ob den Verfolger die Anschauungen einer Person dazu veranlassen, entsprechende Verfolgungshandlungen zu setzen. Da es das Bundesasylamt im vorliegenden Fall jedoch gänzlich verabsäumt hat, Ermittlungen einerseits zu der politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo, andererseits zu der Möglichkeit der freien Meinungsäußerung (konkret: durch Staatsbeamte der kongolesischen Fremdenpolizei) anzustrengen, erscheint es nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als nicht nachvollziehbar, worauf sich das Bundesasylamt in der Begründung seiner negativen Absprache über die Gewährung von Asyl überhaupt bezieht, zumal auch im erstinstanzlichen Bescheid von der Glaubhaftigkeit des gegenständlichen Vorbringens ausgegangen (und darüber hinaus begründungslos Refoulementschutz gewährt) wird (vgl AS. 6). Festgehalten wird weiters, dass das Bundesasylamt zwar argumentiert, die Beschwerdeführerin habe keine nach außen gerichtete, ihre Person gefährdende Willenserklärung kundgetan, jedoch gleichzeitig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben ausgeht und unter einem feststellt, dass sie ihr Land aus den geschilderten Gründen - welche eine nach außen gedrungene Kritik an der Regierung in sich mit einschließt - verlassen habe. Diese offensichtliche Ungereimtheit, betreffend in erster Linie die Asylrelevanz des gegenständlichen Antrages, gilt es, in einem fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt genauestens zu überprüfen und mit geeigneten, auf das individuelle Vorbringen abgestimmten, Länderfeststellungen zu untermauern."

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2009 wies das Bundesasylamt ohne nähere Auseinandersetzung mit der ihr vom Asylgerichtshof überbundenen Rechtsansicht den Asylantrag der Beschwerdeführer vom 15.07.2003 neuerlich ab, dies mit der oben dargelegten knappen Begründung, der behauptete Fluchtgrund sowie die daraus behaupteter Weise resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden. In der Beweiswürdigung stützt sich die erstinstanzliche Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - lediglich auf einen von der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2009 vorgelegten Zeitungsausschnitt, welcher eine Totalfälschung darstelle sowie auf den Umstand, dass ein Detail des Fluchtvorbringens, welches von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 geschildert wurde, im Jahr 2009 nicht mehr erwähnt worden wäre. Im vorliegenden Fall ist die lange Verfahrensdauer nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Wenn diese nach einem so langen Zeitraum ein Detail ihrer Fluchtgeschichte nicht mehr anführt, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keineswegs auf die völlige Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens geschlossen werden.

Die Beschwerde zeigt auch zu Recht auf, dass die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin weiters vorgelegten Urkunde (Schreiben der Migrationsbehörde vom XXXX) dieses einer geeigneten kriminaltechnischen Stelle zur Untersuchung vorzulegen hätte. Die diesfalls durch die erstinstanzliche Behörde vorgenommene Bewertung ist spekulativ und nicht überzeugend. Daraus folgt, dass sowohl die Feststellungen zum behaupteten Fluchtgrund der Beschwerdeführerin als auch die darauf gegründete Beweiswürdigung keineswegs als ausreichend erachtet werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass Spruchpunkt II. des ursprünglichen Bescheides vom 23.09.2003 in Rechtskraft erwachsen war, da der Asylgerichtshof nur Spruchpunkt I. dieses Bescheides aufgehoben hat, hat die erstinstanzliche Behörde im nunmehr vorliegenden Bescheid der Beschwerdeführerin den Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt, dies ohne die Beschwerdeführerin im Verfahren überhaupt darauf hinzuweisen, dass die Behörde erwäge, mit Aberkennung nach § 9 AsylG 2005 vorzugehen und ohne dieser die Möglichkeit zu geben, sich hierzu zu äußern. Die im Spruch dargelegte Argumentation für diese Vorgehensweise ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 ) nicht oder nicht mehr vorliegen;

....

Der vorliegende Bescheid führt weder im Spruch noch in der Begründung aus, ob das Vorliegen der ersten oder der zweiten Fallkonstellation angenommen wird. Diese Umstände wurden wie oben dargelegt auch in der Beschwerde zutreffend dargelegt.

In der Bescheidbegründung wird mit nicht nachvollziehbarer Begründung einerseits ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten von Beginn an nicht vorgelegen, dann wieder wird ausgeführt, diese würden "nicht mehr" vorliegen.

Wie dargelegt sind jedoch bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 2 Status-RL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa ein § 69 Abs.1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der Status-RL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (AsylGH 06.03.2012, E6 215.690-3/2011, Beschwerde dagegen vom VfGH zu Zl.U 812/12-6 am 27.06.2012 abgelehnt).

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ermöglicht eine Aberkennung des verliehenen Schutzes nur bei Wegfall entscheidungsrelevanter Umstände, nicht aber dann, wenn diese Umstände nicht bestanden haben oder gar die erstinstanzliche Behörde diese Umstände anders als die übergeordnete Instanz einschätzt. Auch die erste Variante des § 9 Abs. 1 Z 1 ASylG 2005 vermag keinen Eingriff in die materielle Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung zu bewirken. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes von vornherein nicht gegeben waren, so wäre - wie auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006 327] - mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 69 AVG vorzugehen (AsylGH 09.01.2012, C 15 231.488-4/2010).

Nach Art.19 Abs.4 StatusRL hat die Behörde jedenfalls den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005Rz 223ff).

Aus den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid können somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wie dargelegt nicht abgeleitet werden.

Der Bescheid legt auch nicht näher dar, wieso die angefochtene Behörde bei einem Asylantrag, der vom 15.07.2003 stammt und auf den das AsylG 1997 anzuwenden ist, zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die Bestimmung des § 9 AsylG 2005 in casu zur Anwendung zu kommen hat.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) :

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.