W106 2000461-1•BVwG W106 2000461-1
W106 2000461-1Tribunal administratif fédéral12 mars 2014
bisheriger Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>Ermittlungsverfahren, Gesundheitszustand, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W106 2000461-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Kegelgasse 1, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 12.06.2012, Zl. PMW/PMT 632048/11-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt und auf einem Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst zur dauernden Verwendung zugewiesen.
Seit 08.09.2011 befindet sich der BF im Krankenstand. Das Verfahren zu amtswegigen Ruhestandsversetzung wurde am 21.11.2011 eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2012 versetzte die belangte Behörde den BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung von Amts wegen mit Ablauf des 30.06.2012 in den Ruhestand.
Begründend wurde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 Folgendes ausgeführt:
"Seit 08.09.2011 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben vom 10.5.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG 1991 und von der Absicht, Sie zum nächstmöglichen Termin gem.§ 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Dienst- und besoldungsrechtlich sind Sie in PT 8 eingestuft und Ihnen ist ein Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst zur dauernden Verwendung zugewiesen.
Nach der abgegebenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.04.2012 zu den fachärztlichen Gesamtgutachten und den vorliegenden sonstigen ärztlichen Aussagen können Sie auf Grund Ihrer gesundheitlichen Verfassung Ihre dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis XXXX (entspricht dem zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz) nicht mehr erfüllen, weil Ihnen vollschichtig körperlich schwere Tätigkeiten mit schweren Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich sind.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisarbeitsplätzen nur mehr folgende Tätigkeiten in Betracht:
Code 0835 Fachpostverteildienst
Code 0851 Fachl. Hilfsdienst/administ. Dienst.
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher Ihrem Ansuchen zu entsprechen und nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.2. Gegen diesen dem BF am 14.06.2012 zugegangenen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung in seinem gesamten Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Hiezu wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Der BF sei Beamter der Verwendungsstufe PT 8 und als Zusteller tätig. Er befinde sich wegen einer Burnout-Symptomatik im Krankenstand und sei am 21.11.2011 das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden.
Nach einer Untersuchung bei der FÄBST am 24.02.2012 bei der FA für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie Dr. XXXX habe diese ein neurologisches Gutachten (GA) erstellt, aus welchem hervorgehe, welches Leistungskalkül der Dienstnehmer aus neurologischer Sicht erbringen könne. Der BF sei nur neurologisch untersucht worden und ein metabolisches Syndron mit behandelbarem Bluthochdruck, Diabetes melitus Typ II und Adipositas mit Fettwechselstörung sowie eine leichtgradige depressive Episode mit vegetativen Zeichen und Somatisierung festgestellt worden. Diese Beeinträchtigungen stören aber keinefalls das intellektuelle Leistungsprofil des BF.
Am 22.03.2012 sei von der FA für Innere Medizin beim BF Asthma und ein metabolisches Syndrom mit behandelbarem Bluthochdruck, Diabetes melitus Typ II und Adipositas mit Fettwechselstörung festgestellt worden.
Beide Fachärzte hätten den BF nicht orthopädisch, dh hinsichtlich der Hebe- und Tragleistung, begutachtet, was aber notwendig gewesen wäre, da man den BF deshalb in den Ruhestand versetzen möchte, weil er keine körperlich schwere Tätigkeiten mit schweren Hebe- und Tragleistungen verrichten könne. Im Bescheid beziehe sich die Behörde ausdrücklich darauf, dass der BF keine schweren Hebe- und Tragleistungen mehr erbringen könne.
Dem BF sei auch sein eigenes zu besorgendes Leistungsprofil nicht übersendet worden, sodass er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Aus der chefärztlichen Stellungnahme sei weiters nicht ersichtlich, welcher Arzt und wann dieses Leistungskalkül erstellt worden sei, weshalb die Richtigkeit dieser Stellungnahme ausdrücklich betritten werde.
In der Stellungnaghme werde in wenigen Sätzen eine Minderung der "Dienstunfähigkeit" festgehalten, - ein Befund und ein Gutachten - sohin warum eine Minderung der "Dienstunfähigkeit" vorliegen soll, lasse sich nicht ableiten. Aufgrund welcher Unterlagen und "sonstiger Unterlagen" das Gesamtleistungskalkül erstellt worden sei, könne nicht verifiziert werden, wurden dem BF - mit Ausnahme einer unleserlichen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes und den 2 Gutachten - keine weiteren Beweisergebnisse übermittelt, zu denen er hätte Stellung nehmen können, weshalb auch das Partiengehör verletzt worden sei.
Im Bescheid sei in weiterer Folge erstmalig mitgeteilt worden, es gäbe keinen Verweisungsarbeitsplatz, da nur mehr Tätigkeiten der Arbeitsplätze Code 0835 Fachpostverteildienst und Code 0851 fachlicher Hilfsdienst administrativer Dienst in Betracht kämen. Ein solcher freier Arbeitsplatz könne nicht zur Verfügung gestellt werden. Hiezu habe sich der BF daher überhaupt nicht äußeren können, weshalb das Parteiengehör massivst verletzt worden sei.
Auch Leistungsbeschreibungen der PT 8 Arbeitsplätze seien nicht übermittelt worden. Es werde bestritten, dass kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, den der BF noch verrichten könnte, zumal ständig neue Dienstnehmer, auch im Fachpostverteildienst aufgenommen würden.
Der BF sei vielmehr als völlig gesund zu bezeichnen, da das Asthma oder der Bluthochdruck aufgrund des Übergewichtes gerade keinen Einfluss auf seine Trage- oder Hebeleistung habe.
Bei der dem BF übermittelten unleserlichen Stellungnahme , auf die sich die Behörde stütze und meine, er könne keine schweren Hebe- oder Tragleistungen mehr erfüllen, handle es sich um kein berufskundliches GA, sondern lediglich um eine "Stellungnahme" eines Arztes. In der Berufskunde werde bei der Fragestellung immer auf Alter und Beruf Rücksicht genommen, was aber nicht gemacht worden sei. Die Frage in der allgemeinen Berufskunde sei nämlich, was entspreche generell einem "sehr schwierigen" oder "schwierigen" Leistungsprofil und welches Profil sei für den Beruf in der Primärprüfung des Verfahrens notwendig. Insbesondere auch wie das Wort "fallweise" auszulegen sei. Als Gesamtzusteller müsse man maximal 1x am Tag für wenige Sekunden eine Hebeleistung von über 25 Kilo erbringen, nämlich dann, wenn man den Vorführbeutel auf das Moped hebt. Ansonsten seien überhaupt keine Hebeleistungen von über 25 Kilo notwendig.
Dem GA von Dr. XXXX sei auch anzulasten, dass diese ein GA zum Antrag auf "Gewährung einer Invaliditätspension" erstellt habe. Dem GA sei aber nicht zu entnehmen, welches Leistungsprofil sie geprüft habe und ob dieser Fachärztin das zu erbringende Leistungsprofil des BF überhaupt bekannt war.
Ein GA aus dem Bereich der Orthopädie sei dem BF nicht übermittelt worden, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Dem Parteiengehör haben alle Ergebnisse des Beweisverfahrens, sohin auch alle mittelbaren Beweisergebnisse zu unterliegen. Keinem GA ist ein Problem mit der Hebe- und Tragleistung zu entnehmen, weil es einfach nicht geprüft wurde.
Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines GA verweist der BF auf umfangreiche Judikatur des VwGH.
Die "lapidare" Äußerung des Amtssachverständigen in einer chefärztlichen Stellungnahme, jemand sei hinsichtlich der Dienstfähigkeit gemindert, stelle mangels nachvollziehbarer Begründung kein GA iSd AVG dar (VwGH 21.12.1995, 93/07/0096; 29.01.1996, 94/10/0159), insbesondere dann nicht, wenn dieser Mangel seit dem 3. Lebensjahr vorliege.
Es werde daher die Einholung eines schlüssigen ärztlichen GA und eines GA eines berufskundigen SV darüber beantragt, ob der BF seine Tätigkeit noch verrichten könne oder nicht. Des Weiteren werde beantragt, dem BF ein mündliches Parteiengehör einzuräumen, damit er sich konkreter zu seiner Krankheit äußern könne.
Die belangte Behörde habe es weiter verabsäumt zu prüfen, ob der BF überhaupt dienstfähig sei.
Des weiteren bestätige Dr. XXXX, welche als Allgemeinmedizinerin aber auch als Notfallärztin in der psychosozialen Medizin tätig sei, dass der BF sogar fähig sei, Gegenstände über 25 Kilo zu heben und kurze Strecken zu tragen, was einem schweren Leistungskalkül entspreche.
3. Zu Verfahrensfehler betreffend der Verweisungsarbeitsplätze:
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Eignung von Verweisungsarbeitsplätzen jedenfalls unter Gewährung von Parteiengehör vorzugehen, was bis dato nicht geschehen sei (VwSlg. 14.625 A).
Dem BF sei bis dato kein einziger Verweisungsarbeitsplatz bekannt gegeben worden, weshalb er dazu bis dato nicht habe Stellung nehmen können. Der BF sei durch die Verfahrensfehler auch in seinem subjektiven Recht auf ein fair trial gemäß Art 6 EMRK verletzt worden.
In der Folge werden vom BF 12 Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 aufgelistet.
Die Post AG habe nahezu 25.000 Arbeitsplätze, weshalb die Mitteilung, es gäbe keinen Verweisungsarbeitsplatz, unrichtig sei. Dem BF sei bekannt, dass in der "Wertlogistk GmbH" PT8 Arbeitsplätze frei seien. Aufgrund des verbleibenden Restleistungskalküls wäre es dem BF möglich, diese Arbeit zu verrichten. Eine tatsächliche Verweisungsarbeitsplatzprüfung habe nicht stattgefunden, dem BF seien nicht einmal die Leistungsbeschreibungen dieser Arbeitsplätze übermittelt worden, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege.
Da dem BF bis dato nur eine unleserliche Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, die Arbeitsplatzbeschreibung des BF nicht zur Kenntnis gebracht wurde, werde die Existenz eines solchen bestritten und vorgebracht, dass die Behörde auf Grundlage von aktenwidrigen Beweisergebnissen entscheide. Die Behörde ziehe auch die Stellungnahme für die Beantwortung der Rechtsfrage heran, was unzulässig sei.
Jedenfalls übe die Behörde auch in diesem Punkt Willkür, weshalb auch der Bescheid mit diesen Mängeln behaftet und zu beheben sei.
5. Zu unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Hiezu werde auf die Punkte zuvor verwiesen und vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Mängel die Rechtsfrage falsch gelöst worden sei.
Aufgrund der Gesundschreibung sei der Beamte dienstfähig und gebe es darüber hinaus gleichwertige Arbeitsplätze, die der BF ausüben könne. Hätte die Behörde sämtliche Beweise beachtet, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruhestandsversetzung abzuweisen sei.
Die Rechtsmittelbehörde möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern und/oder aufheben, dass ausgesprochen werde, dass der BF dienstfähig sei und das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen sei; in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu
eine Berufungsverhandlung anberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vornehmen.
I.3. Mit Schreiben des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde die Berufung zur weiteren Veranlassung an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet.
Mit Schreiben der obersten Dienstbehörde vom 24.08.2012 wurde die PVA um ehestmögliche aktuelle Nachuntersuchung und neuerliche Erstellung eines Gutachtens zur Frage der derzeitigen Leistungsfähigkeit des Beamten unter Zugrundelegung aller medizinischen Unterlagen ersucht und angeregt, den Beamten einer orthopädischen Begutachtung zu unterziehen.
Zu diesen Erhebungen wurde dem BF mit Schreiben der obersten Dienstbehörde vom 23.10.2012 Parteiengehör folgenden Inhalts gewährt:
"Unter Berücksichtigung Ihrer Eingaben sind sämtliche bei uns vorliegenden ärztlichen Aussagen zwecks aktueller Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, vorgelegt worden.
In der ergänzenden Stellungnahme der PVA vom 5. September 2012 wird festgehalten, dass das von der PVA am 5. April 2012 gefertigte Gutachten durchgehend schlüssig ist und daher eine neuerliche Untersuchung nicht erforderlich ist. Der Chefarzt der PVA Dr. XXXX lehnt die Durchführung einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung mit der Begründung ab, dass keine mit orthopädischen Leiden assoziierbaren Beschwerden vorliegen und eine allfällige orthopädische Untersuchung nur zu einer weiteren Einschränkung des Leistungskalküls führen kann. Weiters hält er fest, dass die Einschränkungen die durch die Lungenfunktionsprüfung und durch die interne sowie neuropsychiatrische Begutachtung festgelegt wurden in jedem Fall bestehen bleiben. Selbst ein völlig normaler orthopädischer Befund ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann zu keiner Verbesserung des Gesamtrestleistungskalkül führen. Weiters führt der Chefarzt aus, dass Ihre Ansicht, dass nur ein Orthopäde für die Beurteilung der Arbeitsschwere bzw. für die Beurteilung von Hebe- und Trageleistungen zuständig sei, fachlich unrichtig ist.
Nach dem in der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 5. April 2012 erstellten Gesamtrestleistungskalkül sind Ihnen vollschichtig körperlich ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen möglich und zumutbar. Schwere körperliche Tätigkeiten als auch schwere Hebe- und Trageleistungen werden ausgeschlossen. Die PVA führt weiters aus, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist.
Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit wird die Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 0802 Gesamtzustelldienst" herangezogen. Dieser Arbeitsplatz ist
eine körperlich schwere Tätigkeit, die mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren und schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden ist. Diese Anforderungen sind Ihnen gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehr möglich und ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung Ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können.
In der von Ihnen vorgelegten Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 25. Juni 2012 wird ausgeführt, dass Sie körperlich in der Lage sind bis 25 kg Gewicht zu heben. Bei der Tätigkeit als Gesamtzusteller werden aber schwere Arbeiten gefordert, d. h. das Anheben von Gegenständen über 25 kg. Die Ausführungen Dris. XXXX bestätigten daher das von der PVA erstellte Gesamtrestleistungskalkül.
Da die Primärprüfung ergeben hat, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, die konkreten dienstlichen Aufgaben des Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen, ist die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 überprüft worden (Sekundärprüfung). Für die Möglichkeit einer Zuweisung eines
tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 spielt neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Sie sind in der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
"Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurden nur die örtlich im Bereich des Personalamtes Wien als Dienstbehörde I. Instanz gelegenen Arbeitsplätze in die Verweisungsprüfung einbezogen, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird.
Die Überprüfung hat ergeben, dass es noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 gibt:
Code Bezeichnung
0805 Paketzustelldienst
0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen
0812 Vorverteildienst
0819 Motorisierte Depotstellenversorgung
0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0832 Stempeldienst bei Sonderpostämtern 0835 Fachpostverteildienst
0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung
0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
0851 Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst
0879 KFZ-Lenkerdienst C
0880 KFZ-Lenkerdienst B
Von diesen Arbeitsplätzen scheiden die Tätigkeiten
Paketzustelldienst
Vorverteildienst
Motorisierte Depotstellenversorgung
Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung
Fachlicher Hilfsdienst/ Distribution
Fachlicher Hilfsdienst/Logistik
Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst
KFZ-Lenkerdienst C
KFZ-Lenkerdienst B
aus, da all diese Tätigkeiten zumindest mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und/oder schwerer körperlicher Belastung verbunden sind und diese Anforderungen von Ihnen aufgrund des erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden können.
Die Anforderungen der Tätigkeit Verteildienst für Inlandspostsendungen können Sie nicht erfüllen, weil diese Tätigkeit sehr gute Konzentrationsfähigkeit erfordert und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben ist.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen nur mehr folgende Tätigkeiten in Betracht:
Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) - diese Tätigkeit ist verbunden mit mittelschwerer körperlicher Beanspruchung und fallweise leichter und mittelschwerer Hebe- und Trageleistung.
Fachpostverteildienst (Code 0835) - diese Tätigkeit ist verbunden mit leichter körperlicher Beanspruchung und fallweise leichter und mittelschwerer Hebe- und Trageleistung.
Die aktuellen Erhebungen haben ergeben, dass diesbezügliche Arbeitsplätze derzeit nicht frei sind und in nächster Zukunft nicht frei werden, sodass Ihnen ein solcher Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann.
In Ihrem Berufungsschreiben beantragen Sie unter anderem die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens um festzustellen, ob Sie Ihre aktuelle Tätigkeit noch ausüben können. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen entbehrlich ist, weil die Anforderungen auf dem Ihnen zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz - es handelt sich um einen Arbeitsplatz, der von der Dienstbehörde organisatorisch eingerichtet worden ist - bekannt sind.
Beiliegend übermitteln wir Ihnen die Anforderungsprofile Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie der Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitplätze. Die aktuelle ergänzende Stellungnahme der PVA vom 5. September 2012 sowie sämtliche Gutachten der PVA, auf deren Grundlage die Beurteilung erfolgt ist, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, sind ebenfalls angeschlossen.
Ihrem mit Eingabe datiert 24. September 2012 gestellten Antrag auf Übermittlung bestimmter Unterlagen wird entsprochen und werden sämtliche Kopien der von der Akteneinsicht nicht ausgenommenen Aktenteile zu Ihrer Information übermittelt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Sie selbst sich in dem von Ihnen am 12. Dezember 2011 vorgelegten Erhebungsbogen wegen "Ängsten, Depressionen, Panikattacken sowie der schlechten körperlichen Verfassung" seit 9. September 2011 als dienstunfähig bezeichnet haben.
Zu Ihrem mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 gestellten Beweisantrag auf Einstellung des Verfahrens wegen des für die Zeit vom 18.11.2012 bis 09.12.2012 bewilligten Kuraufenthaltes wird festgehalten, dass die Bewilligung eines Kuraufenthaltes alleine kein taugliches Beweismittel dafür ist, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass Sie im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sind die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz im Gesamtzustelldienst zu erfüllen. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht nicht zur Verfügung und kann Ihnen derzeit und auch in absehbarer Zukunft nicht zugewiesen werden. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979.
Gemäß § 45 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, geben wir Ihnen Gelegenheit, zu den obigen Ausführungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen."
I.4. In der Folge erstattete der BF weitere umfangreiche Stellungnahmen und Beweisanträge. Vorgelegt wurde vom BF weiter ein vom FA für Innere Medizin Dr. XXXX ausgestelltes Untersuchungsprotokoll - Belastungs-EKG vom 14.05.2013 mit folgender zusammenfassender Bewertung:
"Ruhe-EKG: normal. Leistungsfähigkeit: altersentsprechend.
HF-Veränderung unter Belastung: altersentsprechend. BD-Veränderung unter Belastung: Ruhe: normal - normale Veränderung. Pectanginöse
Beschwerden: keine. Arrhythmie: keine. ST-Strecken-Veränderung:
keine. Gesamteindruck: Normaler Belastungstest."
I.5. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österr. Post AG als oberste Dienstbehörde vom 18.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unstrittig ist, dass das gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurde. Aus dem Grunde des § 233b Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 war daher vorliegendenfalls § 14 BDG 1979 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in dieser Fassung lautete:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09. 2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dem angefochtenen Bescheid ist nun zwar zu entnehmen, dass der BF in PT 8 eingestuft ist und ihm ein Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst zur dauernden Verwendung zugewiesen ist.
Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.04.2012 zu den fachärztlichen Gesamtgutachten und den vorliegenden sonstigen ärztlichen Aussagen der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis G. nicht mehr erfüllen könne, weil ihm vollschichtig körperlich schwere Tätigkeiten mit schweren Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien, reichen hierfür keinesfalls aus.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf die vom BF weitwendig geltend gemachten Verfahrensfehler betreffend die Verweisungsarbeitsplätze einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangten Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Dabei wird sie sich im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch der aktuellen fachärztlichen Begutachtungen zu bedienen haben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird in Bezug auf die allenfalls im fortgesetzten Verfahren vorzunehmende Prüfung der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 97/12/0172 hingewiesen, in welchem zur Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011 wie folgt ausgeführt wurde:
"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs. 3 ebenso wie im § 40 Abs. 3 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw. definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw. die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, dass bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.
Der individuelle Schutz der Beamten erscheint durch den in den beiden letzten Halbsätzen des § 14 Abs. 3 enthaltenen Bezug auf seine gesundheitlichen bzw. persönlichen Verhältnisse hinreichend gesichert. Eine Interpretation der Gleichwertigkeit im § 14 Abs. 3 derart, dass ein im Verhältnis der Ernennung höherwertig verwendeter Beamter im Falle seiner bei der Primärprüfung festgestellten Dienstunfähigkeit nur wieder auf eine zumindest gleich höherwertige Verwendung verwiesen werden dürfte, führte dazu, dass es der Beamte durch Verweigerung seiner nach § 36 Abs. 3 für die Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung erforderlichen Zustimmung in der Hand hätte, der Dienstbehörde jede Verweisungsmöglichkeit zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreformgesetz formulierten Zieles einer Förderung der Mobilität im Beamtenrecht darf dem Gleichwertigkeitsbegriff nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die, losgelöst von der primär durch die Ernennung bestimmten Rechtsposition des Beamten, praktisch nahezu jede Möglichkeit bzw. Verweisungsmöglichkeit der Beamten verhindern würde."
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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