W173 1434583-1•BVwG W173 1434583-1
W173 1434583-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Zumutbarkeit
W173 1434583-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.4.2013, Zahl: 12 05.898-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 14.5.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) gab er an, in XXXX am XXXX geboren zu sein und die Schule in XXXX besucht zu haben. Als Sunnit gehöre er der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Zuletzt habe er in Kabul, Stadtteil XXXX, gewohnt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in seinem Dorf XXXX in der Provinz XXXX von zwei Taliban-Kommandanten namens XXXX und XXXX XXXX belästigt worden zu sein. XXXX habe nämlich seine Schwester XXXX entgegen ihrem Willen und dem seiner Familie heiraten wollen. Cirka 1380 (entspricht 2001/2002) habe XXXX eine Handgranate gegen das Haus der Familie des Beschwerdeführers geworfen, wobei der Beschwerdeführer am linken Bein verletzt worden und in der Folge nach Kabul übersiedelt sei. Er sei mehrmals wieder in das Dorf XXXX zurückgekehrt und dann wieder nach Kabul verzogen. Laut Auskunft der in XXXX lebenden Tante väterlicherseits hätten die genannten zwei Taliban-Kommandanten die Absicht, den Beschwerdeführer zu töten. Da die genannten, beiden Personen noch immer den Taliban angehören würden und den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, sei der Beschwerdeführer vor cirka zwei Monaten aus Kabul geflohen. Handgranatensplitter hätten eigentlich das linke Handgelenk und die rechte Kinnseite des Beschwerdeführers erfasst. Die Beinverletzung sei nicht auf den Handgranatenanschlag, sondern auf eine im Winter sich ereignende Explosion zurückzuführen, bei der das sich in einer Kanne am Ofen befindende Wasser verschüttet worden sei und der Beschwerdeführer dabei Verbrennungen am linken Bein erlitten habe.
Die Reiseroute des Beschwerdeführers habe von Kabul aus über den Iran und die Türkei nach Griechenland geführt. Von dort sei der Beschwerdeführer über Italien mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zufällig habe er einen Afghanen getroffen, den er bei der Zugfahrt kennen gelernt habe.
Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland Angst vor den Taliban. Freiwillig übergab der Beschwerdeführer sein Handy zur Auswertung durch das Landeskriminalamt.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 29.6.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass er im Dorf XXXX, in XXXX, in XXXX am XXXX geboren sei und dort bis vor drei Jahren gelebt habe. Sein Vater sei bereits 1378 (1999/2000) gestorben. Seine Mutter und seine drei Brüder würden in Kabul leben. Seine Schwester sei bereits verstorben. Seine Frau XXXX, mit der er nur traditionell verheiratet sei, lebe bei ihrem Vater im Dorf XXXX in XXXX. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt als Schweißer in Kabul bzw. auch im Iran verdient. In XXXX besitze die Familie ein Haus und ein Grundstück, wovon gut gelebt werden habe können.
Nachdem der Talibankommandant namens XXXX, der auch kriminell sei, zur Heirat mit der Schwester des Beschwerdeführers gedrängt habe, obwohl die Familie des Beschwerdeführers inklusive seiner Schwester dagegen gewesen seien, sei seine Schwester beim Onkel im Dorf XXXX untergebracht worden. Beim Bombenanschlag im Haus der Familie des Beschwerdeführers in XXXX sei die sich auf Besuch befindende Schwester des Beschwerdeführers getötet worden. Der sich mit seiner Schwester im selben Zimmer befindende Beschwerdeführer habe Brandverletzungen an beiden Beinen erlitten und seine kleine Zehe verloren. Die Mutter, die sich mit den Brüdern in einem anderen Zimmer aufgehalten habe, sei ebenfalls verletzt worden. Die Verletzungen seien im Haus des Onkels von einem Arzt behandelt worden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt beim Onkel und anschließendem Umzug nach Kabul, sei die Familie aus finanziellen Gründen wieder ins Dorf XXXX zurückgekehrt. Das beschädigte Haus sei repariert worden.
Aufgrund des Drängens von XXXX, sich ihm anzuschließen und mit ihm zu kämpfen, was vom Beschwerdeführer abgelehnt worden sei, sei die Familie des Beschwerdeführers vor ca. drei Jahren neuerlicher nach Kabul umgezogen. Aus einem Telefonat mit der Tante sei hervorgegangen, dass XXXX den Beschwerdeführer töten wolle. Im Dorf XXXX sei XXXX mit einem zweiten Kommandanten namens XXXX als Talibananhänger bekannt. Da der Beschwerdeführer tagsüber sehr vorsichtig gewesen sei bzw. nachts das Haus nicht verlassen habe, habe er persönlich mit XXXX keinen Kontakt gehabt. Erst kurz vor dem Umzug nach Kabul habe XXXX den Beschwerdeführer bei einem Basarbesuch angesprochen und ihn aufgefordert, sich ihm anzuschließen.
In Kabul habe es keinen Kontakt mit XXXX gegeben. Zwar habe es in Kabul keine Probleme gegeben. Die finanzielle Lage der Familie sei jedoch sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Schmerzen im Bein Schlafprobleme gehabt. Er habe als Schweißer und Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Die Familie habe vom Verkaufserlös eines halben Grundstückes in Kabul gelebt. Fluchtauslösend sei für den Beschwerdeführer das drei Monate zurückliegende Telefonat seiner Tante gewesen. Das Dorf XXXX sei lediglich eineinhalb Autostunden von Kabul entfernt. Der als gefährlich einzustufende XXXX habe mit seiner Gefolgschaft in der Nacht immer wieder Leute überfallen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten sehr große Angst um sein Leben gehabt. Da der Beschwerdeführer - schon aus finanziellen Gründen - nirgendwo anders leben hätte können, habe er Afghanistan nicht sofort verlassen.
Nach Vorhalt des Länderberichtes, dem der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, bestätigte er, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
3. Mit Bescheid vom 4.4.2013, Zahl 12 05.898-BAT, zugestellt am 8.4.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. auch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit (in der Folge AsylG) mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Tadschike sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gegenwärtigen hätte. Im arbeitsfähigen Alter sei er in seiner Heimat berufstätig gewesen. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen. Seine Familie halte sich in Afghanistan auf. Ein Familienbezug zu Österreich bestünde nicht. Tatsachen, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder auf seine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen würden, bestünden nicht. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigende führte die 1. Instanz aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Antragstellung auf eine Belästigung zweier Taliban-Kommandanten gestützt habe. Der bei einem Bombenanschlag im Jahr 2001/2002 verletzte Beschwerdeführer sei mehrmals von seinem Dorf nach Kabul und wieder zurück übersiedelt. Ergänzend habe er am 29.6.2012 vorgebracht, von einem der Kommandanten zum Mitkämpfen aufgefordert worden zu sein. Durch Hinzufügen weiterer Details habe der Beschwerdeführer einen positiven Verlauf im Asylverfahren erwirken wollen.
Nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer erst mit einer zehnjährigen Verzögerung nach dem im Jahr 2000 oder 2001 angeblich sich ereigneten Bombenanschlag geflohen sei. Seine Umzüge vom Heimatdorf nach Kabul und wieder zurück ließen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer örtlich nicht eingeschränkt gewesen sei. Seinen Ausführungen sei keine tatsächliche ständige Bedrohung durch den Taliban-Kommandanten zu entnehmen. Angesichts seiner zehn Jahre zurückliegenden Verletzung sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Schmerzen im Bein gehabt habe. Da der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, in Kabul keine Probleme gehabt zu haben, habe kein Fluchtgrund erkannt werden können. Abgesehen von Ungereimtheiten müsste das blasse und wenig detailreich geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers bei einem realen Erlebnis in einem größeren Kontext eingebettet und mit anderen Ergebnissen und bewiesenen Tatsachen verflochten sein und im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten z.B. Alltäglichkeiten stehen. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis eigenständig d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Die wagen, unkorrekten und divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Fluchtgrund seien unglaubwürdig. Es sei offensichtlich, dass diese zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich dienen sollten und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei.
Mangels Verfolgung und bestehender Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer dort keine Gefahr, die einen subsidiären Schutz begründen würde. Als arbeitsfähiger, junger und im Herkunftsstaat berufstätiger Mann bestünde für ihn im Fall der Rückkehr eine mögliche und zumutbare Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Aufgrund von Verwandten im Herkunftsland bestünden Anknüpfungspunkte im Fall seiner Rückkehr.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant. Vielmehr sei es als unschlüssig und nicht plausibel zu beurteilen. Auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten keinen Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben.
Auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan beim Beschwerdeführer davon auszugehen, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein geringes Einkommen zu erzielen, um das Leben zu finanzieren und sich in der afghanischen Gesellschaft allmählich zu integrieren. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland - wie bisher in Kabul - zu setzen.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2013 die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 8.4.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.4.2013 Beschwerde, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass die belangte Behörde gegen den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei sehr wohl der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre zumindest der subsidiäre Schutz nach § 8 AsylG zu gewähren gewesen. Angesichts der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hätte die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.
In der Beschwerdeergänzung von 22.4.2013 wurde weiters vorgebracht, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban aus denselben Gründen getötet zu werden, wie sein Vater. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Dazu wurde auf einen UNHCR-Bericht verwiesen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Länderfeststellung sei unvollständig und teilweise unrichtig. Darin sei weder auf die Gefahr der Verfolgung durch Taliban eingegangen worden, noch seien darin Feststellungen zur Heimatsprovinz des Beschwerdeführers (XXXX) enthalten.
Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und beruhe auf mangelhaften Sachverhaltsermittlungen. Die belangte Behörde habe sich nur oberflächlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt. Die erst zehn Jahre nach dem Bombenanschlag auf das Haus erfolgte Flucht des Beschwerdeführers sei darauf zu führen, dass dieser für die Familie sorgen habe müssen. Erst nach dem Telefonanruf der Tante zur Tötungsabsicht von Dagestir habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Die Beinverletzung, die vom Bombenanschlag herrühre, könne durch ein medizinisches Gutachten belegt werden. Personen, die mit den Taliban Probleme hätten, hätten mit einer Verfolgung in ganz Afghanistan zu rechnen. Der staatliche Schutz funktioniere in Afghanistan nicht.
Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, weiterhin in Afghanistan ohne Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens zu leben. Eine Einzelfallanalyse ergebe für den Beschwerdeführer jedenfalls, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, da er ohne familiäres und soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsregion XXXX wäre. Eine Ansiedelung in Kabul oder anderen größeren Städten sei nicht zumutbar.
Die belangte Behörde habe entgegen der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf den subsidiären Schutz keine Überprüfung der Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei entsprechender Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
Angesichts des Integrationsbemühens des Beschwerdeführers sei eine Ausweisung aus Österreich unzulässig.
Der Beschwerdeführer legte außerdem Bestätigungen zum Besuch von Deutschkursen und eine Bestätigung darüber vor, auf der Warteliste zu einem Erstgespräch im interkulturellem Psychotherapiezentrum XXXX vorgemerkt zu sein (Wartezeit 5-7 Monate).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 22.4.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 25.4.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) von Taliban-Kommandanten belästigt worden, bei einem Bombenanschlag im Jahr 2001/2002 verletzt worden und mehrmals vom Heimatdorf nach Kabul und wieder zurück übersiedelt zu sein, sowie von einem Taliban-Kommandanten zur Gefolgschaft aufgefordert worden zu sein, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten bzw. wagen, unkorrekten und divergierenden Angaben zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme am 29.6.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen. Vielmehr hätten die näheren Umstände zu dem sich gegen das Haus der Familie des Beschwerdeführers gerichteten Anschlag im Heimatdorf des Beschwerdeführers in XXXX in der Provinz XXXX erforscht werden müssen, bei dem laut Aussagen des Beschwerdeführers auch seine Schwester getötet worden sei. Auch wären die dabei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die seinen Aussagen zufolge ursprünglich das linke Handgelenk bzw. das rechte Kinn, dann wiederum das Bein betroffen hätten, durch einen medizinischen Sachverständigen zu begutachten gewesen. Auch wäre zu ermitteln gewesen, ob die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Taliban-Kommandanten im Gebiet des Heimatdorfes des Beschwerdeführers tatsächlich tätig gewesen seien. Nach Aussagen des Beschwerdeführers handle es sich bei diesen Talibananhängern um ortsbekannte Personen. Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich.
Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim Beschwerdeführer war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Im bekämpften Bescheid führte das Bundesasylamt zur Lage in Afghanistan unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeine, sehr kurz gehaltene, teilweise auf aus dem Jahr 2011 stammende Quellen gestützte Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum an. Zu diesem wurden neben anderen unter einem Klammerausdruck geführten Provinzen Kabul und XXXX gezählte. Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger und im Herkunftsland berufstätiger Mann im Fall der Rückkehr eine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen könnte. Aufgrund von Verwandten im Herkunftsland bestünden Anknüpfungspunkte im Fall seiner Rückkehr. Auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung sei davon auszugehen, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein geringes Einkommen zu erzielen, um das Leben zu finanzieren. Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland - wie bisher in Kabul - setzen.
Zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in welcher der Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Haus und Grundstücke seiner Familie liegen bzw. der Aufenthaltsort seiner Frau - XXXX - liegt, enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen. Im bekämpften Bescheid scheint lediglich der Name der Provinz "XXXX" unter anderen Provinzen, die in Klammer unter der Überschrift "Sicherheitslage im Zentalraum" aufgezählt sind, auf. Eine konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Auch hat die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers für den Fall einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er in der Provinz XXXX zu seinem Herkunftsort XXXX gelangen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Bei der Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls zumutbar, sich als Gelegenheitsarbeiter in Kabul durchzuschlagen und sich dort niederzulassen, wurde offenbar das Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, aus finanziellen Gründen immer wieder gezwungen gewesen zu sein, von Kabul ins Heimatdorf zu ziehen. Vielmehr wäre - wie in der Judikatur auch für die Situation in Kabul gefordert - eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers sich in Kabul niederzulassen, erforderlich gewesen (VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde somit ebenfalls Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundes amt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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