BVwG W162 1439142-1

W162 1439142-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2014

Regest

Fristen, Glaubhaftmachung, minderer Grad eines Versehens,<br/>Wiedereinsetzung, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG W162 1439142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.1439142.1.00

Spruch

W162 1439142-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M als Einzelrichterin über den Antrag vom 12.2.2014 von XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 15.8.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 11.871-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Am 4.11.2013 bestellte das Bundesasylamt mittels Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX als Rechtsberater für den Beschwerdeführer.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.11.2013 rechtswirksam zugestellt.

Am 2.12.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Faxübermittlung Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer verspätet und nicht unterfertigt eingebracht. In der Beschwerde wurde fälschlicherweise auf die Zustellung des Bescheids am 18.11.2013 Bezug genommen: "...Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.10.2013..... zugestellt am 18.11.2013..." (AS 167).

Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund seiner verspäteten Beschwerdeeinbringung sowie zur Unterfertigung der Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung auf. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister verdeutlichte jedoch, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung des Verspätungsvorhalts, am 23.12.2013, seinen Hauptwohnsitz von XXXX nach XXXX verlegt hatte.

Deshalb übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer an seine neue Adresse in XXXX. Die Zustellung erfolgte am 3.2.2014.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer erneut seine nunmehr unterschriebene Beschwerde vom 2.12.2013 per Faxübermittlung am 5.2.2014 ein. Er fügte seiner Beschwerde auch ein Schreiben mit der Begründung für seine verspätete Beschwerdeeinbringung am 2.12.2013 bei. Am 10.2.2014 teilte der Rechtsberater des Beschwerdeführers, XXXX, per Telefonat mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen werde. Dieser langte gemeinsam mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In diesem Wiedereinsetzungsantrag führte der Beschwerdeführer seine Wiedereinsetzungsgründe an. Er habe den Bescheid des Bundesasylamtes am 8.11.2013 erhalten. Da er den Bescheid nicht verstanden habe, habe er bei seinem Rechtsberater, derXXXX, einen Termin vereinbart. Der Besprechungstermin habe am 18.11.2013 stattgefunden, er sei von seiner Lebensgefährtin begleitet worden. Sie sei Polin, spreche jedoch auch Deutsch. Die Kommunikation in russischer Sprache verlaufe oftmals schwierig, da weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin Russisch als Muttersprache sprechen würden. Als der zuständige Rechtsberater den Beschwerdeführer nach dem Zustellungsdatum des Bescheids gefragt habe, habe die Lebensgefährtin als Dolmetscherin fungiert und es sei in der Folge zu einem Missverständnis gekommen. Statt des 8.11.2013 sei der 18.11.2013 als Zustelldatum genannt worden. Aus diesem Grund sei der Rechtsberater von einem falschen Datum als Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerdeerhebung ausgegangen, nämlich vom 18.11.2013 statt dem 8.11.2013. In der Folge habe er die Beschwerde verspätet, nämlich erst am 2.12.2013 erhoben. Der Beschwerdeführer stamme aus Tschetschenien, sei erst seit einem halben Jahr in Österreich und weise keine Erfahrung mit österreichischen Behörden auf. Dennoch habe er nach bestem Wissen und Gewissen alles getan, um die Beschwerdefrist zu wahren, weshalb er die Berücksichtigung seiner nunmehr unterzeichneten Beschwerde begehrte.

Am 14.2.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldebestätigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie deren Mutter-Kind-Pass ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung vom im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt aus und nimmt diesen als erwiesen an.

2. Beweiswürdigung:

Der für den gegenständlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Insbesondere ist für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragend, dass die Beschwerde ausdrücklich auf die Zustellung des Bescheids am 18.11.2013 Bezug statt am 8.11.2013 genommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Entscheidungen, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. § 33 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden hat. Es kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Zu A):

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmt § 33 Abs. 1 VwGVG: "Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, die negativen Rechtsfolgen unverschuldeter Säumnis (oder auf einem nur minderen Grad des Versehens beruhender Säumnis) beseitigen zu lassen. § 33 VwGVG orientiert sich hinsichtlich Struktur und Wortlaut weitgehend an § 46 VwGG, inhaltlich entspricht er im Wesentlichen § 71 AVG. Der einzige Unterschied besteht in dem Zusatz, dass § 33 Abs. 1 VwGVG exemplarisch den Anwendungsfall "...so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat..." anführt. §17 VwGVG schließt die subsidiäre Anwendung von § 71 AVG durch das Verwaltungsgericht zwar aus, allerdings ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, dass §§ 71 und 72 AVG zweifelsfrei die Vorbilder der Regelung waren. Die Judikatur zu § 71 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 33 VwGVG herangezogen werden

Im Wiedereinsetzungsantrag sind die Gründe anzuführen, und das Vorliegen ist glaubhaft zu machen. Im Antrag ist jenes unvorhersehbare Ereignis konkret zu beschrieben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer sämtliche Gründe hinsichtlich seiner Fristversäumnis dargetan. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde infolge eines Übersetzungsfehlers aus der Sphäre des Beschwerdeführers, sowie durch das Unterlassen des Rechtsberaters, das Zustelldatum aus eigenem zu überprüfen, versäumt. Es handelt sich um einen rechtsunkundigen Asylwerber, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dazu kommt, dass er keinerlei Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden aufweist. Er ist erst am 15.8.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Darunter ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Eine auffallende Sorglosigkeit fällt nicht darunter, während die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten werden muss.

Der VwGH anerkennt fehlende bzw. mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache per se nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwGH 19.9.2007, 2007/08/0097), da weder die Zustellung eines deutschsprachigen Bescheides noch die Unkenntnis der deutschen Sprache als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gilt. Demnach stellt alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mangelnde Deutschkenntnisse aufweist, keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Hinzu kommt, dass der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids ordnungsgemäß in russischer Sprache (AS 81 und 147) übersetzt wurden. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt gute Russischkenntnisse angeführt, und die Einvernahmen erfolgten dementsprechend in russischer Sprache. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung verstanden hat.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater unterstützt. Während das Verschulden des rechtskundigen Vertreters einem Verschulden der Partei jedenfalls gleichzusetzen ist, gilt dies nicht im selben Umfang für Rechtsberater (vgl. VwGH 20.9.2007, 2005/09/0173, wonach das Verschulden des Boten nicht einem Verschulden der Partei entspricht). Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122). Während für einen rechtskundigen Vertreter gilt, dass er sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen verschaffen müsste, um die Prozesshandlungen zeitgerecht zur Fristenwahrung setzen zu können, treffen den Rechtsberater nicht dieselben strengen Anforderungen. Dies ergibt sich auch aus der ständigen Judikatur des VwGH zu Personen, die sich beispielsweise einer NGO zur Einbringung von Beschwerde bedient haben. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass bei Einrichtungen wie der hier betroffenen nicht die gleichen Anforderungen an das Ausmaß der Professionalität gestellt werden können wie bei einem Rechtsanwalt (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).

Versäumt der Rechtsberater eine Frist, so kommt ein unvorhersehbares Ereignis dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer der zumutbaren und gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei die tatsächliche Ausführung des Auftrags durch entsprechende Nachfrage sicherstellt (VwGH 20.1.2005, 2004/07/0211). Der Beschwerdeführer nahm nach Erhalt des Bescheids am 8.11.2013 einen Termin beim Rechtsberater am 18.11.2013 wahr, zu dem er auch seine Lebensgefährtin mitbrachte. In der Folge kam es zu Übersetzungsfehlern durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Rechtsberater überprüfte das Zustelldatum nicht selbst, sondern er verließ sich auf das mitgeteilte Datum. Das Zustelldatum unterliegt einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und für das Ende des Fristenlaufs in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von hoher Bedeutung ist (VwGH 26.5.1999, 99/03/0029). Wenngleich der Rechtsberater unterlassen hat, das Zustelldatum im konkreten Fall selbst nachzuprüfen, da er das Datum nicht kontrolliert und sich einzig auf die Informationen des offensichtlich rechtsunkundigen Asylwerbers sowie durch die Übersetzung der Lebensgefährtin verlassen hatte, kann nicht derselbe hohe Maßstab hinsichtlich der Sorgfaltspflichten wie bei rechtskundigen Vertretern angesetzt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass es im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt ist, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen. Der Rechtsschutz solle nicht aus formellen Gründen an Ereignissen scheitern, die in einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verständlich sind (VwGH 11. 12.1996, 96/13/0173). Umso mehr wird im konkreten Fall, in dem der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten war, ein geringerer Maßstab an das Verschulden gestellt. Der Rechtsschutz des Asylwerbers soll nicht durch ein Missgeschick geschmälert sein, das infolge eines Übersetzungsfehlers sowie die unterbliebene Überprüfung des Zustelldatums durch den Rechtsberater passiert ist.

Es steht fest, dass den Wiedereinsetzungswerber durch den Übersetzungsfehler sowie die unterbliebene Überprüfung des Zustelldatums seitens des Rechtsberaters ein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht notwendigerweise ein unverschuldetes Versäumnis der Frist bedarf. Es reicht vielmehr auch aus, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund ein den minderen Grad des Versehens umfassendes Verschulden trifft. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung stellt für den Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage die einzige Möglichkeit dar, in der Sache selbst Gehör zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürfen die Anforderungen an die Partei nicht überspannt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Gesetz nicht den (für die Partei oft unmöglichen) Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes verlangt, sondern sich mit der Glaubhaftmachung begnügt, und dass nur grobes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Nur dann, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung der Frist zur Last fällt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

Der Übersetzungsfehler der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zustelldatums, sowie das Unterlassen des Rechtsberaters, das Zustelldatum selbst zu überprüfen, stellt sich aus Sicht des Wiedereinsetzungswerbers als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Ausgehend von dem dargestellten Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in ausreichender Weise als glaubhaft gemacht ansieht, betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die fehlerhafte Übersetzung im konkreten Fall sowie die mangelnde Überprüfung des Zustelldatums durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsberater als minderen Grad des Versehens.

Somit erweist sich der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als berechtigt und ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

§ 33 Abs. 4 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Bei diesem Beschluss erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter abzusprechen, denn durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Damit besteht eine aufschiebende Wirkung aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben ist.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § § 33 VwGVG inhaltlich § 71 AVG entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heranzuziehen ist.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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