BVwG W117 1414643-1

W117 1414643-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W117 1414643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1414643.1.00

Spruch

W 117 1414643-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2015 erteilt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 08.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.04.2010 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er als Mitglied der Leibgarde des Präsidenten Karzai, cirka im Juli 2009 für eine Woche beurlaubt, auf dem Weg von Kabul nach Hause in die Provinz XXXX, in ziviler Kleidung gemeinsam mit einem namentlich genannten Freund bzw. Kollegen bei einer "Kontrolle" durch die Taliban wegen seines T-Shirts mit amerikanischer Flagge mit einer Kalaschnikov auf den Kopf geschlagen und so verletzt worden sei, dass er im Distriktskrankenhaus habe bleiben müssen. In der folgenden Nacht sei sein Kollege von den Taliban in dessen Haus erschossen worden, worauf der Beschwerdeführer aus Angst wieder nach Kabul gefahren sei. In der Zwischenzeit sei auch der "Chef" des Dorfes von den Taliban getötet worden und in der Freitagnacht seien das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und nach ihm gesucht sowie Dokumente (Urkunden von Amerikanern, Engländern etc. und Fotos) mitgenommen worden. Daraufhin habe er sich etwa für 21 Monate bei einem Freund in Jalalabad versteckt und in dessen Bäckerei im Verborgenen gearbeitet. Sein Haus sei zwei Mal von den Taliban durchsucht worden und sie hätten nach ihm gesucht. Abgesehen davon, habe sein Vater einen Grundstücksstreit mit den Mudschaheddin. Der Beschwerdeführer habe sich auch in Kabul nicht sicher gefühlt, weil er dort einerseits leicht zu finden sei und andererseits Angst vor der Armee auf Grund seines nichterfüllten Vertrages gehabt habe. In Jalalabad habe er auf die Besserung der Sicherheitslage gehofft, diese sei aber immer schlimmer geworden. Nun lebe seine Frau mit den Kindern aus Angst vor den Taliban nicht mehr bei seinen Eltern in XXXX sondern bei einem Freund seines Vaters in Pakistan.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können sowie die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nicht gegeben seien, weil der Beschwerdeführer wieder im Haus der Eltern Unterkunft nehmen könne, Angehörige und finanziellen Rückhalt in Afghanistan habe, sowie gesund und arbeitsfähig sei.

Mit Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.

Mit Beschwerdeergänzung vom 13.01.2012 brachte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers ua. vor, dass unter Beachtung der Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheit für eine Rückkehr hinreichend gewährleistet sei und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

Zu dem mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 eingeräumten Parteiengehör zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Afghanistan (Stand Juli 2013) teilte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers am 08.08.2013 per E-Mail mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides zurückgezogen werde sowie, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX nur die Eltern des Beschwerdeführers leben würden, deren Auskommen wegen Grundstückstreitigkeiten mit für die Mudschaheddin tätigen Leuten nicht gesichert sei; die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe derzeit mit den Kindern in Pakistan, sonstige Angehörige gebe es nicht. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiederansiedlung den Lebensunterhalt aus der familieneigenen Landwirtschaft für sich und seine Angehörigen werde bestreiten können, anderer Familienanschluss stehe ihm nicht zur Verfügung. Auch eine Niederlassung in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Hinzu komme erschwerend, dass die Rückkehr nach längerem Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art mit sich bringen könne; solchen Rückkehrern fehlten nicht nur die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, sondern sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen und würden weiters häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation bzw. Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitisch-muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX wo noch seine Eltern in einem Dorf leben; diese sind in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Sonst verfügt er über keine Angehörigen in Afghanistan. Die Frau und ein Kind des Beschwerdeführers leben derzeit in Pakistan. Im April 2009 verließ er den Herkunftsstaat. Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet, der unsicheren wirtschaftlichen Gegebenheiten daselbst, der mangelndem familiären und sonstigen privaten sowie beruflichen Anschlussmöglichkeiten im übrigen Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr (aktuell noch) eine Gefährdungslage.

Der rechtsfreundliche Vertreter hat mit Schreiben vom 08.08.2013 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:

Die Provinz XXXX ist südlich von Kabul gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinzen XXXX verstärkt Die Taliban sind besonders in der Provinz XXXX aktiv.

Im August letzten Jahres sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt XXXX führen und laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte vorhergehende Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr.

Laut einem Regierungsangestellten wurden im September letzten Jahres 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz XXXX verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

Im Oktober 2013 wurde der Gouverneur der Provinz XXXX, während des Eid al-Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. I

Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte XXXX, XXXX und XXXX sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban.

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in XXXX klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden, wegzusehen.

Ab Anfang letzten Jahres haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht.

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk XXXX.

Rückkehrsituation:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei (i) der Zuweisung von Land durch die Regierung, (ii) der Rückforderung ihres früheren Besitzes und (iii) bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort.

Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben.

Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ergibt sich aus dem Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 08.08.2013.

Dass die Eltern im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt sind, erscheint nachvollziehbar und ist auch mit der Ländersituation vereinbar. Die Feststellung, dass seine Frau mit den Kindern nach Pakistan gereist ist, basiert auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in dem Schreiben vom 08.08.2013.

Zur Beurteilung der aktuellen Situation in den Provinzen XXXX und XXXX wurde die Berichtslage während des aktuellen und des letzten Jahres geprüft; diese basieren auf den unterschiedlichsen Quellen und ergeben - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Der Beschwerdeführer ist den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten nicht konkret entgegen getreten; auch die Verwaltungsbehörde hat sich nach Vorhalt nicht geäußert; seither - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - ist keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides war nur mehr über die angefochtenen Spruchpunkte II. und III. zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung ist derzeit die Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als sehr instabil zu beschreiben. Die Provinz wird stark durch Aufständische in Anspruch genommen, sowohl die Haqqanis als auch die Taliban sind dort verstärkt bzw. besonders aktiv - im letzten Quartal des letzten Jahres etwa wurde der Gouverneur der Provinz durch eine Detonation getötet. Darüber hinaus sind die Eltern des Beschwerdeführers nach seinen (unbedenklichen) Angaben in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der familiären Landwirtschaft tatsächlich eine ausreichende Lebensgrundlage für sich und (allenfalls) für sich und seine noch in Pakistan aufhältige (Kern)Familie erwirtschaften könnte. Auch die Sicherheitslage in der Nachbarprovinz, wo sich der Beschwerdeführer auch aufgehalten hatte, hat eine signifikante Verschlechterung in Bezug auf die Sicherheitssituation erfahren und ist ebenfalls zumindest als schlecht zu bezeichnen.

Zumal der Beschwerdeführer in Kabul oder Herat weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, ist auch nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich, allenfalls für sich und seine noch in Pakistan aufhältige (Kern)familie, eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Vater kann nach der Aktenlage nicht angenommen werden.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan - mangels eines sozialen Netzes außerhalb der (instabilen) Provinzen XXXX und XXXX- in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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