BVwG W214 1433225-1

W214 1433225-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014

Regest

allgemeine Menschenrechtssituation, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, politische Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W214 1433225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1433225.1.00

Spruch

W214 1433225-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 illegal nach Österreich ein und brachte am XXXXbeim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, den Namen XXXX, zu führen, Staatsangehöriger von Syrien, am XXXXgeboren zu sein und der kurdischen Bevölkerungsgruppe anzugehören.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung am XXXXgab er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe Syrien Anfang Mai 2012 über die Türkei verlassen, weil er im März 2012 einen Einrückungsbefehl erhalten hätte und im April 2012 einrücken hätte müssen. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer beim Militär getötet werden hätte können, habe er ihm zur Flucht geraten. Der Beschwerdeführer habe daher der Einberufung nicht Folge geleistet und sich bis zur Ausreise in die Türkei versteckt gehalten.

3. Am 31.7.2012 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde, Außenstelle Linz, einvernommen. Dabei legte er seinen Personalausweis (lt. seinen Angaben schon lange zerbrochen und zusammengeklebt) und seinen Einberufungsbefehl vor. Er habe sich diese Unterlagen von seinem Vater schicken lassen. Ein Freund seines Vaters sei aus Syrien nach Tschechien gekommen und habe dort seinen Bruder besucht und in der Folge diese Dokumente zu ihm nach Österreich gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Übersetzung und - im Bedarfsfall - der Überprüfung seiner Unterlagen einverstanden.

Er sei am XXXXin XXXX (kurdisch XXXX) geboren worden und dort bei seinen Eltern aufgewachsen; er habe dort die Schule (von 1995 bis zuletzt Sommer 2011) besucht, in XXXX die Matura abgelegt und zwei Jahre danach eine Akademie für Elektrik abgeschlossen. Anschließend habe er in der Baufirma seines Vaters als Fahrer ausgeholfen. Das habe er schon während der Schule in den letzten sieben Jahren, zirka bis nach den Vorfällen, gemacht. Er habe bis April 2012 stets beim Vater in XXXX in der XXXX Straße gewohnt und habe sich am XXXXdann von zu Hause verabschiedet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Von seinen Verwandten würden noch seine Eltern und vier Brüder in Syrien leben, weitere Geschwister würden im Irak leben. Sein Vater habe eine Baufirma, momentan aber wenig Arbeit. Seine Brüder würden auch arbeiten, einer habe einen Computerladen, ein Bruder mache den Wehrdienst, einer sei arbeitslos und einer sei zu Hause und auch arbeitslos. Der Bruder im Irak sei Ingenieur. Sein Vater mache sich um den Bruder, der aktuell beim Militär sei, Sorgen.

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei weder vorbestraft noch sei er in seinem Heimatland inhaftiert worden. Er habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen (wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.) bestünden, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei nicht politisch tätig und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei (gewesen). Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er. Gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) habe er auch nicht gehabt.

Der Beschwerdeführer gab folgende Gründe für die Stellung seines Asylantrags an: Er habe studiert und im Juni 2011 das Studium abgeschlossen. Er habe gewusst, dass er dann im März 2012 zum Militär gehen müsse. Dann habe er normal zu Hause gelebt. Er habe auf die Einberufung gewartet und es sei ihm und seiner Familie gut gegangen, sie seien dort Besitzer. Die Lage sei aber im November und Dezember immer schlechter geworden. Er habe gesehen, was mit den Wehrdienstleistenden passieren würde; insbesondere Kurden würden zuerst als Helden bezeichnet und anschließend bei besonders gefährlichen Einsätzen im Land eingesetzt werden. Aber in Wirklichkeit würden sie als kleine Ratten bezeichnet und auch so behandelt werden. Deshalb habe er mit seinem Vater entschieden, dass er nicht zum Militär gehe. Er habe dann gedacht, dass vielleicht doch kein Einberufungsbefehl kommen werde, es sei aber einer gekommen. Viele Jungs hätten XXXX mit Schleppern verlassen. Er selbst habe sich im Dezember 2011 zum Verlassen Syriens entschieden. Es habe auch in XXXX Demonstrationen gegeben und Leute seien getötet worden. Er und seine Familie hätten das im Fernsehen verfolgt. In diesem Bereich habe es jeden Donnerstag und Freitag Demonstrationen gegeben. Sein Cousin sei auch beim Militär. Sein Bruder habe seinen Wehrdienst vor ca. einem Jahr begonnen, er glaube im März 2011. Sein Bruder sei in der Provinz XXXX an der Grenze zu Jordanien stationiert und seine Familie habe seit vier oder fünf Monate keine Nachrichten mehr von ihm. Bis vor einem Monat habe ihm die Familie noch erklärt, dass es dem Bruder gut gehe, danach habe dieser aber durch einen Schlag auf seinen Fuß einen Bruch erlitten. Die Familie kenne die näheren Umstände nicht. Seine Eltern würden sich um den Bruder viele Sorgen machen. Früher sei er schon auch auf Urlaub nach Hause gekommen, zuletzt nicht mehr so. Einige (namentlich angeführte) Brüder hätten ihren Wehrdienst bereits abgeleistet, zwei weitere (ebenfalls namentlich angeführte) Brüder hätten keinen Wehrdienst leisten müssen, weil sie Ingenieure seien. Sein Bruder XXXX habe wegen des Studiums den Wehrdienst verschoben, aber heuer sei es aus gewesen und er hätte auch zum Militär gehen sollen. Sein Bruder XXXX lasse sich seinen Dienst noch immer aufschieben, er habe einen Computerladen und studiere nebenbei. XXXX habe Mechanik studiert und habe das Studium abgeschlossen. Er sei in den Irak geflüchtet. Im Irak lebe er bei der Schwester. XXXX habe seinen Militärdienst im Juni 2011 abgeschlossen, obwohl er zusätzlich vier Monate gemacht habe, wegen der Lage in Syrien. Bei XXXX habe es sonst keine Probleme beim Militärdienst gegeben. Auf Vorhalt, dass die Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls Militärdienst in Syrien gemacht hätten bzw. gerade machen würden und warum er den Wehrdienst nicht leisten könne und Syrien verlassen musste, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater gesagt habe, er könne dort getötet werden. Keiner schicke seine Kinder mehr dorthin. Die Ladung zum Militär habe er im März 2012 bekommen. Sein Bruder habe die Ladung entgegengenommen. Er hätte dann im April zum Militär gehen sollen. Die Familie habe sich entschieden, dass er nicht hingehe. Er habe dann weg müssen, egal wohin, ob nach Kurdistan zum Bruder oder woanders hin.

Auf die Frage, warum er Syrien erst im Mai 2012 verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im März noch zu Hause gewesen sei, als der Befehl gekommen sei. Im April habe er sich dann aber im Dorf XXXX versteckt, ca. eine halbe Autostunde von XXXX entfernt. Er habe auf den Schlepper gewartet. Das Militär sei am XXXX 2012 zu ihm nach Hause gekommen, habe nach ihm gesucht und seinen Vater gefragt; dieser habe gesagt, er wisse nicht, wo der Beschwerdeführer sei. Auf die Frage, ob sein Vater oder er keine Bedenken gehabt hätten, dass es - wenn er nicht einrücke - Probleme geben könnte oder sein Bruder beim Militärdienst solche bekommen könnte, sagte der Beschwerdeführer, sein Vater sei alt und habe keine Angst mehr. Vom Bruder hätten sie einige Monate keine Nachricht mehr bekommen. Angst hätten sie daher nicht mehr gehabt, als schon zuvor. Er wisse nicht, wann sein Bruder vom Militär entlassen werde. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer befürchte, sagte dieser, dass jeder der hingegangen sei, hängengeblieben sei. Daher wolle keiner mehr zum Wehrdienst gehen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut letzten Berichten die Kurden in den nördlichen Provinzen von der Regierung die Kontrolle übernommen hätten. Auch die PKK sei dort jetzt zuständig. Er als Kurde sollte also dort keine Probleme haben. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die PKK mit der Regierung dort gemeinsame Sache machen würde. Die PKK sei genauso wie Shabiamilizen in den anderen Provinzen. Die PKK sei dort auch nicht gut, die würden das nur für ihre eigene Sache machen. Sie würden auch nicht den Sturz der Regierung fordern. Ein freies Kurdengebiet wäre aber schon gut. Es werde aber so nicht passieren, glaube er. Es sei egal, wer dort die Macht übernehmen würde, das Regime müsse weg.

Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass die syrischen Behörden ihn festnehmen würden. Er wäre dann ein Verräter; was sie danach machen würden, wisse er nicht. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Verwandten in Österreich habe und auch mit niemandem zusammen leben würde. Er arbeite nicht und besuche einen Deutschkurs. Er sei kein Mitglied eines Vereins und lebe von der Grundversorgung. Er lerne die Sprache und wolle hier auch arbeiten. Wenn Bashar weg sei, wolle er zu seinen Eltern nach Syrien zurück.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, Einberufungsbefehl) wurden übersetzt und überprüft. Der Personalausweis wurde (aufgrund seiner Beschädigung) für ungültig befunden. Das Ergebnis der Überprüfung langte am 7.9.2012 bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. ab (= Spruchpunkt I) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX(= Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (eingelangt bei der belangten Behörde am 19.2.2013) Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Spruchpunkte II und III erwuchsen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er halte sich seit XXXX in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Lage dort eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes mit einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien bedroht gewesen wäre. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde ihm unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Gefahr einer derartigen Verfolgung nicht drohen. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Die belangte Behörde traf auf den Seiten 9 bis 22 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Im Rahmen der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen können. So habe er im Rahmen der Asylantragstellung zu seinen Antragsgründen befragt angegeben, dass er lediglich wegen des bevorstehenden Militärdienstes Syrien verlassen habe. Festzuhalten sei, dass die Verweigerung von Militärdienstleistungen per se nicht zwingend die Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe, ebenso wie eine damit einhergehende strenge Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes oder Desertion. Der Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, sei nur dann asylrechtliche Relevanz beizumessen, wenn Umstände hinzutreten würden, die die Annahme rechtfertigen, dass mit der Einberufung allenfalls eine unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe erfolge bzw. eine diskriminierende strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes gegenüber der durchschnittlichen Normsanktion drohen würde. Derartiges habe der Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit befürchtet und auch nicht angeführt.

Ungeachtet dessen sei zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er der Einberufung zum Militär keine Folge geleistet habe, anzuführen, dass aufgrund der in der syrischen Verfassung verankerten allgemeinen Wehrpflicht alle männlichen Staatsbürger zur Ableistung des Militärdienstes einberufen würden, unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sein Vorbringen, wonach er eine Bestrafung aufgrund der Nichtbefolgung seines Einberufungsbefehls befürchten würde, könne daher nicht zur Asylgewährung führen, zumal es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Andererseits sei in Einklang mit der Analyse zur aktuellen Situation in Syrien entnehmbar, dass Personen, die bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien, jedenfalls einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch zu keiner Zeit aktiv an oppositionspolitischen Aktivitäten beteiligt und sei deshalb auch nie ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Zumindest habe er Derartiges nicht vorgebracht und sei auch bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei oder für eine solche auch nur aktiv. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass sich aus den Quellen - wie in den Feststellungen ersichtlich - ja ergebe, dass die syrischen Sicherheitsorgane insbesondere die aktuelle Einstellung einer Person für maßgeblich erachteten, wenn es zu Verfolgungshandlungen komme.

Dies scheine in der gegenwärtigen Situation bei gesamthafter Würdigung umso wahrscheinlicher, als jetzt plausibler Weise für die syrischen Staatsorgane umso weniger Ressourcen bestehen würden, etwaige Wehrdienstverweigerer zu ahnden, da eben zur Zeit mehr als ein Drittel der Einberufenen den Wehrdienst nicht antreten würden und zudem derzeit das Regime mit dem Kampf gegen die bewaffnete Opposition beschäftigt sei. Darüber hinaus habe das syrische Regime aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Umstände auch nicht mehr die volle Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet, womit Wehrdienstverweigerer in diesen Gebieten kaum eine Verfolgung durch die offiziellen syrischen Behörden zu befürchten hätten. Als Kurde sei dem Beschwerdeführer daher auch eine Rückkehr in die von Kurden kontrollierten Gebiete im Norden Syriens möglich, ohne dass er dort einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer befürchten würde, dass die PKK gemeinsam mit der Regierung diese Gebiete kontrolliere, so müsse auch angeführt werden, dass sehr wohl auch auf Seiten der syrischen Opposition hochrangige Kurdenvertreter aktiv vertreten seien und zudem auch die freie syrische Armee über eigene kurdische Einheiten verfügen würde, die z. B. auch in der Großstadt Aleppo eingesetzt würden und diese Gebiete unter ihrer Kontrolle hätten.

Unbeschadet dessen bleibe die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers, wie festgestellt, ein potentieller Risikofaktor. Da er aber nie oppositionspolitisch in Erscheinung getreten sei und er auch lediglich befürchte, während der Kämpfe ums Leben zu kommen, könne ihm ein regimekritisches Verhalten durch seine Wehrdienstverweigerung "eher nicht" vorgehalten werden. Wie schon ausgeführt, habe er Derartiges auch selber nie behauptet. Zudem hätten auch seine Brüder den Wehrdienst geleistet bzw. würden diesen noch immer leisten und hätte der Beschwerdeführer auch keine Sanktionen gegen seine Familienangehörigen in Syrien wegen seiner Weigerung den Wehrdienst zu leisten angeführt.

Bezüglich der Situation von abgewiesenen Asylwerbern aus Syrien bei ihrer Rückkehr werde - wie in einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde ausgeführt - festgehalten, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Sicherheitskräfte überprüft würden. Dies finde in Form einer Befragung statt und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung verbunden, welche sich über mehrere Stunden bis hin zu einigen Tagen erstrecken könne. Dabei würden Fragen über den Auslandsaufenthalt und den Grund für die illegale Ausreise erfolgen. Eine illegale Ausreise werde strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß betrage dafür gem. Art. 13 des Gesetzes Nr. 42/1975 eine Haft bis zu 3 Monaten und eine Buße von 500 Syrischen Lira. Oftmals werde eine illegale Ausreise aber auch gar nicht bestraft bzw. gebe es jedes Jahr eine Amnestie für illegale Ausreisen. Es zeige sich aus einer Gesamtschau der Informationslage, dass weiterhin von einzelnen Fällen gesprochen werden könne, wenn man etwa die Zahl der aus Deutschland in einer bestimmten Zeitspanne abgeschobenen Personen mit der Zahl jener Personen vergleiche, bei denen es in ungefähr demselben Zeitraum zu mehr als den im zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes angeführten kurzen Befragungen gekommen sei. Aus den Quellen ließe sich immer auch folgern, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielten. Als solche Gefährdungsfaktoren ließen sich aus den Quellen zum Beispiel erkennen: Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat. Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt würden, ließe sich zusammengefasst aus keiner Quelle erkennen.

Dabei verkenne die belangte Behörde nicht, dass es sich bei Syrien um einen Staat mit zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen und einem repressiven Regime mit vielfach im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitsorganen handeln würde. Es liege daher auf der Hand, dass bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um auch diesen Hintergrundumständen gerecht zu werden. Das heiße also, dass der Begründungsaufwand für die österreichische Asylbehörde ein großer zu sein hat, wolle man die Rückkehrgefährdung dennoch mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in einem individuellen Fall verneinen. Es sei also keine Feststellung hinsichtlich einer erheblichen individuellen Gefährdungssituation zu treffen gewesen. Im vorliegenden Fall habe sich die im Akt zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Erkenntnislage als ausreichend erwiesen, unbeschadet der Beurteilung in anders gelagerten Fällen, in denen etwa bestimmte zusätzliche Gefährdungsfaktoren verwirklicht seien.

Auch eine befürchtete Bestrafung wegen einer Übertretung der den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften begründe für sich allein auch keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK (z.B. VwGH vom 16.12.1993, Zlen: 93/01/1360, 1361 u.v.a.), wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur auch ausführen würde. Eine asylrechtlich relevante Konsequenz der Ausreise könne sich jedoch dann ergeben, wenn der Asylwerber dargelegt hätte, dass die ihm drohende Bestrafung nicht im Rahmen des gewöhnlichen Strafanspruches des Heimatlandes erfolgen würde, sondern er z. B. eine strengere Bestrafung als gewöhnlich zu gewärtigen hätte bzw. die Bestrafung die Motivation in den in der GFK genannten Gründen besitzen würde. Wie schon oben ausgeführt, fehle es jedoch gänzlich an solchen Anhaltspunkten und sei nicht erkennbar, dass die dem Asylwerber drohende Bestrafung von einer jedermann im Falle der Begehung dieses Deliktes bevorstehenden abweichen würde. Sollte der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich aufgrund seiner illegalen Einreise im Falle der Rückkehr einer derartigen (oben genannten, Anm.) Bestrafung ausgesetzt sein, so würde diese nicht unter die Bestimmungen des § 50 FPG zu subsumieren sein, zumal es sich dabei um keine Rückkehrgefährdung wie in der zitierten Gesetzesstelle taxativ aufgezählt handeln würde. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe seien im Verfahren nicht hervor gekommen. Andere Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass er durch seine Asylantragstellungen lediglich versuchen würde, seinen Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.

Was die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr betreffe, so müsse die Bedrohung objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Genau dies sei jedoch hier nicht der Fall. Einerseits ergebe sich aus dem Amtswissen keine solche Gefahr und andererseits würde sich die Aussage des Beschwerdeführers auf ein Vorbringen beschränken, aus welchem sich auch keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.

Ungeachtet dessen bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinden, bürgerkriegsähnliche Umstände vorliegen würden und die Sicherheitslage mangelhaft und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, würde das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraussetzen, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde. Die derzeitige Lage in Syrien ließe die belangte Behörde daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen, und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft indizieren würde wie die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung (VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0257). Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung würde in solchen Fällen bestehen, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführten Gründen erfolge, in denen damit gerechnet werden müsse, dass ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt werden würde (vgl. VwGH vom 30.04.1997, Zahl: 96/01/0157; 28.01.1998, 97/01/0302, 0802).

Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohen würde, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhen und den Sanktionen (z.B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehlen würde (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0401).

Der Beschwerdeführer habe nun nicht dargetan, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handle.

Auch die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat würde nach der ständigen Judikatur der österreichischen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichem Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren. Das Asylrecht habe auch nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, womöglich auch jener, der der Asylwerber angehört, und anderen Gruppen im Heimatstaat geben würde. Auf den Fall des Beschwerdeführers seien diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der von ihm dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage komme. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage als Kurde könne seinen Angaben auch nicht entnommen werden. Etwaige Beschränkungen könnten nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie als konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden könnten und eine solche Intensität erreicht hätten, dass damit der weitere Aufenthalt im Heimatland für den Asylwerber unerträglich geworden sei (VwGH vom 16.03.1994, Zl. 93/01/0724, 0725). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Befürchtungen würden diesen Anforderungen nicht genügen bzw. seien lediglich allgemein gehalten, sodass keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung entnommen werden könne.

Auch allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religions- oder Volkgruppenzugehörigkeit könnten nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohten (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0044). Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubhaft entnommen werden, zumal sich auch seine restlichen Familienangehörigen weiterhin in Syrien aufhielten und dort für sich sorgen könnten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 19.2.2013) an den Asylgerichthof. Darin beantragte der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelbehörde möge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXXFolge gegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Aus der Tatsache, dass sein Bruder den Wehrdienst 2011 abgeschlossen habe, sei nicht zu schließen, dass auch ihm nichts geschehen werde, nur weil ein anderer Glück gehabt hätte und unversehrt geblieben sei. Sein anderer Bruder leiste momentan seinen Wehrdienst ab und seine Familie hätte monatelang nichts von ihm gehört und dann erfahren, dass ihm durch Schläge der Fuß gebrochen wurde. Daran sei zu sehen, dass der Wehrdienst in Syrien durchaus gefährlich sei.

Besonders wird vom Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.11.2012 zur Zl. A12 430362-I/2012 hingewiesen, in welchem der Beschwerde eines syrischen Staatsangehörigen mit einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt stattgegeben wurde. Auch führe selbst die belangte Behörde auf S. 27 des Bescheides einige Risikofaktoren an, die auf ihn zutreffen würden: "Aus den Quellen lässt sich immer auch folgern, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen. Als solche Gefährdungsfaktoren lassen sich aus den Quellen zum Beispiel entnehmen: Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene Aktivitäten..."

Weiters verweist der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VwGH (vom 21.11.2000, Zl. 2000/01/0072), wonach Asyl auch Soldaten zuerkannt werden könne, die vor einem gegen "Prinzipien und Ziel der UNO" gerichteten Kriegseinsatz desertieren. Die belangte Behörde spreche auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den nördlichen "Kurdengebieten". Wenn man die aktuelle Berichterstattung über die Lage der nordsyrischen Gebiete verfolge, so zeichne sich jedenfalls keineswegs ein Bild einer friedlichen Zufluchtregion ab. Ausschnitte aus dem Bericht "Im Norden rivalisieren drei Organisationen mit völlig unterschiedlichen politischen Zielen - Brüder-Zwist im Kurdenland" vom 21.1.2013 würden belegen, dass die Lage in den nordsyrischen Gebieten sehr angespannt sei.

Schließlich wurden der Beschwerde Ausführungen in arabischer Sprache angeschlossen. Darin erläutert der Beschwerdeführer, dass die Gefahr durch die Unruhen erst nach Juli oder August 2011 begonnen hätten, während hingegen sein Bruder bereits im Juni 2011 den Militärdienst beendet habe. Das Einrücken des Beschwerdeführers habe im April (2012, Anm.) stattfinden sollen, da habe Gefahr für sein Leben bestanden. Er habe von jungen Leuten, die zu dieser Zeit Militärdienst versehen hätten, erfahren, dass Schießbefehle auf friedliche Demonstranten erteilt worden wären, und wer diese nicht befolgt hätte, sei selbst erschossen worden. Das sei der Grund für seine Weigerung gewesen, den Militärdienst anzutreten. Die Aussage in der Niederschrift, dass er die Demonstrationen im Fernsehen gesehen hätte, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Er habe die Demonstrationen, die in seiner Heimatstadt stattgefunden hätten, persönlich gesehen. Seine Familie habe auch manchmal einige Demonstranten in ihrem Haus versteckt, als die Polizei sie verfolgt habe. Seine Familie habe auch Flugblätter der Demonstranten selbst verteilt. Sein Bruder habe inzwischen das Militär verlassen und befinde sich seit September 2012 im Irak. Sein Cousin sei auch beim Militär. Man glaube, dass er tot sei, aber die Familie hoffe, dass das nicht so sei. Es sei richtig, dass die PKK über ihr Gebiet herrsche, aber in den ersten Monaten habe die Regierung noch dort geherrscht. Weder er noch seine Familie würden der PKK-Partei angehören. Seine Familie und er würden sich mit der Gesinnung dieser Partei nicht identifizieren können; sie seien gegen Gewalt und Terror. Da jeder ihre Gesinnung kenne, hätten einige PKK-Mitglieder seine Familie belästigt. Als die Belästigungen stärker geworden seien, sei seine Familie in die Türkei geflüchtet. Jetzt könne sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, weil sie von einigen Mitgliedern der PKK, die vom Regime in Syrien unterstützt werden, bedroht würden. Diese Belästigungen hätten begonnen, als sie Demonstranten geholfen hätten. Weiters seien einige regimetreue Personen in das Computergeschäft seines Bruders eingedrungen und hätten seinen Bruder mitnehmen wollen, weil er im Internet einige Revolutionäre zum Demonstrieren aufgerufen habe. Sie hätten seinen Bruder nicht gefunden und hätten dann das Geschäft demoliert und die Geräte mitgenommen. Seither sei sein Bruder flüchtig. Die restlichen Geschwister seien entweder in die Türkei oder in den Iran geflohen. Abschließend betont der Beschwerdeführer nochmals, dass sein Leben in seiner Stadt tatsächlich in Gefahr wäre. Sein Leben wäre auch in Gefahr, wenn er zum Militär eingezogen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten. Da ihm sein Vater vom Einrücken abgeraten habe und er nicht auf sein eigenes Volk schießen wollte, hat er sein Heimatland verlassen und sich dem Wehrdienst entzogen. Das Militär hat nach dem Beschwerdeführer zu Hause gesucht. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Vor dem Hintergrund der (diesbezüglich noch immer aktuellen) von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen sowie der notorisch bekannten Situation bezüglich der Menschenrechtsverletzungen in Syrien, der Benachteiligung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe sowie der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten.

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die belangte Behörde erwähnt zwar Strafen, die Rückkehrer bei Verletzungen der Ein- und Ausreisebestimmungen in Syrien zu erwarten haben, geht aber in ihren Erwägungen in keiner Weise auf die Sanktionen ein, die syrischen Staatsangehörigen nach einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im Falle ihrer Rückkehr drohen. Im Falle der Feststellung einer Wehrdienstverweigerung, in der schon ein konkreter Einberufungsbefehl vorgelegen hat und schon nach der Person gesucht wurde, wie dies beim Beschwerdeführer gegeben war, ist anzunehmen, dass diese bzw. im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer konkret durch (ihre) seine Wehrdienstverweigerung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. (ihr) ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Wie aus den von der belangten Behörde selbst verwendeten Länderfeststellungen hervorgeht, betragen die Strafen für Wehrdienstverweigerung bis zu fünf Jahre Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar (S. 20 des o. a. Bescheides). Wie ebenfalls aus den Länderfeststellungen hervorgeht, hätten desertierte syrische Soldaten berichtet, dass sie gezwungen worden waren, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählt habe, die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und dass sie später herausgefunden hätten, dass sie ein Massaker an Zivilisten mit begangen hatten (S. 22 des o. a. Bescheides). Die Situation hat sich diesbezüglich nicht geändert.

Notorisch ist auch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe dazu auch die Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, wonach viele desertierten, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren [S. 21 des o. a. Bescheides] oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Ebenso notorisch ist es, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor darstellt (siehe dazu - illustrierend - auch aktuellere Länderberichte wie z. B. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22 Oktober 2013, http://www.refworld.org/docid/5265184f4.html, S. 9), Syrien, Minderheiten in Angst, Memorandum der Gesellschaft für bedrohte Völker, September 2013,

http://www.gfbv.de/uploads/report/download/52.pdf, S. 20 ff, bzw. Diskriminierungen von Kurden stattfinden (Syrian Arab Republic, Country of Origin Information Report, (11. September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf, S 101 ff.

Wie die belangte Behörde selbst festhält, "bleibt die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers, wie festgestellt, ein potentieller Risikofaktor" (S. 27 des o.a. Bescheides). Die belangte Behörde erwähnt auf derselben Seite weiter unten auch Gefährdungsfaktoren, die eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen. Diese ließen sich aus den Quellen zum Beispiel erkennen: "Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat." Wenn die belangte Behörde ausführt, dass dem Beschwerdeführer "ein regimekritisches Verhalten durch ihre Wehrdienstverweigerung eher nicht vorgehalten werden" könne, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und Flucht ins Ausland in das Visier der Behörden geraten ist, zumal er auch ausgeführt hat, dass bereits nach ihm gesucht wurde. Wie die belangte Behörde selbst feststellt, ist auch "in Einklang mit der Analyse zur aktuellen Situation in Syrien entnehmbar, dass Personen, die bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien, jedenfalls einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien" (S. 26 des o.a. Bescheides). Aus der Feststellung, dass ein anderer Bruder des Beschwerdeführers den Wehrdienst 2011 abgeschlossen habe, ist argumentativ nichts zu gewinnen, da sich, wie auch der Beschwerdeführer ausführt, die Situation sukzessive verschlechtert habe und auch aus der Tatsache, dass ein Bruder "Glück gehabt" habe, nicht auf andere geschlossen werden kann. Auch wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich die Familie in großer Sorge um seinen Bruder befunden habe, als dieser beim Militär gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat auch auf eine Benachteiligung der Kurden bei der Ableistung des Wehrdienstes

hingewiesen ("insbesondere Kurden ... werden zuerst als Helden

bezeichnet und dann bei den besonders gefährlichen Stellen im Land eingesetzt. Aber in Wirklichkeit werden sie als kleine Ratten bezeichnet und auch so behandelt.").

Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer als Kurde daher eine Rückkehr in die von Kurden kontrollierten Gebiete in Norden Syriens möglich sei, ohne dass er dort einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein würde, ist nicht zu folgen, da einerseits der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass dort die PKK mit der Regierung gemeinsame Sache mache und andererseits der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien festgenommen werden würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe durch seine Wehrdienstverweigerung ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten sei und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass er wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072);

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0401). Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtsprechung ausgeführt, "der Beschwerdeführer habe (...) nicht dargetan, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handle." Der Verwaltungsgerichtshof stellt hingegen darauf ab, dass die Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion aus politischen oder religiösen Überzeugungen erfolge, nicht aber dass die Einziehung zum Wehrdienst aus einem dieser Gründe erfolgen müsse.

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Militärleistung nicht nachgekommen und es wurde bereits nach ihm gesucht. Aufgrund der allgemeinen schlechten Menschenrechtssituation in Syrien war es zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er nach Folgeleistung seiner Einberufung zum Einsatz gegen die Zivilbevölkerung gekommen bzw. gezwungen gewesen wäre, menschenrechtswidrige Handlungen zu setzen. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er einem Einberufungsbefehl nicht gefolgt ist und sich dem Wehrdienst durch die Flucht ins Ausland entzogen hat sowie der Tatsache, dass nach ihm gesucht wurde, in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen angenommen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr mit Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund einer unterstellten missliebigen politischen Gesinnung im Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, durch staatliche Stellen zu rechnen hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens aufgrund der Wehrdienstverweigerung droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Diese Entscheidung entspricht der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z. B. 22.11.2012, Zl A12 430.362-I/2012/3E). Schon im Hinblick auf diesen ohnehin bestehenden Fluchtgrund war auf die in der Beschwerde enthaltenen (weiteren) Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung von Demonstranten durch die Familie des Beschwerdeführers und Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Familie (und auch auf die Glaubwürdigkeit dieser Vorbringen) nicht weiter einzugehen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Verantwortung gezogen wird, im gesamten Staatsgebiet Syriens und bereits bei einer Einreise zu erwarten ist.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrunds (drohende Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe) für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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