BVwG W212 1438251-1

W212 1438251-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W212 1438251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1438251.1.00

Spruch

W212 1438251-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. 12 17.317-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.09.2013, Zl. 12 17.317-BAI, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.10.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Am 26.11.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS-Auszug vom 28.02.2014).

II.1.1.2. Am 27.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen persönlichen Daten, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen erstbefragt. Anfangs gab er an, dass sein Hörvermögen auf dem linken Ohr beeinträchtigt sei, er der Einvernahme aber ohne Probleme folgen könne. Danach führte er aus, seine Heimat im Oktober 2012 verlassen zu haben und über eine ihm unbekannte Strecke nach Österreich gekommen zu sein. Die Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, seien Folgende: Aufgrund seiner Beziehung zu einer muslimischen Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Familie seiner Freundin und seinem Bruder bekommen. Dabei sei sein Bruder tödlich verletzt worden. Nach der Beerdigung habe der Beschwerdeführer Probleme mit seiner Halbschwester gekommen. Ihr habe es missfallen, dass der Beschwerdeführer als drittgeborenes Kind eines anderen Vaters nun zum Familienoberhaupt erhoben worden sei und sie damit den Anspruch auf das Erbe verloren habe. Man habe dem Antragsteller die Schuld am Tod seines Bruders gegeben. Durch die ganze Aufregung habe seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten und den Beschwerdeführer aufgefordert, das Haus zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde die Schwester alles unternehmen, um den Beschwerdeführer "aus dem Weg zu schaffen" (Aktenseite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). In einer der Familienschlägereien sei er bereits am linken Ohr und auch am rechten Unterarm verletzt worden.

II.1.1.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, eine Hör- und eine Sehschwäche zu haben. In Österreich habe er bereits einen Arzt konsultiert, welcher in Hinblick auf die Hörschwäche derzeit eine Operation nicht befürwortet habe.

Zu seiner familiären Situation führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er habe - abgesehen von seiner Mutter - noch zwei Schwestern und drei Brüder. Sein ältester Bruder sei bereits verstorben. Letzterer und seine älteste Schwester hätten die gleichen Eltern, die übrigen Geschwister seien von seiner Mutter und deren zweiten Mann. Mittlerweile sei seine Mutter aber von diesem zweiten Gatten getrennt. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe jedoch zwei Söhne mit seiner Ex-Freundin. Seine Söhne seien in den Jahren 2007 und 2009 zur Welt gekommen. Als seine Ex-Freundin mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, hätten sich die beiden getrennt und seither keinen Kontakt mehr zueinander gehabt. In Österreich habe er weder Familienangehörige, Verwandte noch Freunde oder Bekannte. Er lebe von der staatlichen Unterstützung und besuche drei Mal wöchentlich einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, 11 Jahre lang die Schule besucht und danach eine dreijährige Lehre in einer Druckerei gemacht zu haben. Anschließend habe er in dieser Branche ein Jahr lang gearbeitet. Nachdem er nicht mehr regelmäßig bezahlt worden sei, habe er seinen Bruder beim Kleiderhandel unterstützt.

Erneut schilderte der Antragsteller seine Fluchtgründe. Demnach hätten seine Probleme mit der Beziehung zu einer muslimischen Frau begonnen. Die Familie dieser Frau sei gegen die Beziehung gewesen. Ende 2010 sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Bruder des Antragstellers, welcher an Asthma gelitten habe, im Zuge dieses Streites geschlagen worden sei und sich dessen Zustand immer mehr verschlechtert habe. Nachdem der Bruder Anfang 2011 verstorben sei, sei der Beschwerdeführer traditionsgemäß - als ältester Mann in der Familie - das Familienoberhaupt gewesen. Das habe der ältesten Schwester, welche dem Beschwerdeführer die Schuld am Tod des Bruders gegeben habe, nicht gefallen. Nach dem Begräbnis habe sie den Genannten mit einigen Leuten aufgefordert, das Haus zu verlassen. Es sei zu einem Kampf gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer mitunter am Ohr verletzt worden sei. Es sei noch öfter zu Angriffen durch seine Schwester und "deren Leuten" (AS 78) gekommen. Letztlich habe der Beschwerdeführer aufgrund der angespannten Situation und der gesundheitlichen Probleme der Mutter das Haus verlassen und sei zu einem Pastor nach XXXX gezogen. Dort sei das Leben jedoch auch nicht einfach gewesen und habe der Antragsteller mit Hilfe des Pastors letztlich seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer von seiner Schwester getötet zu werden.

Im Übrigen legte der Antragsteller Unterstützungsschreiben in Kopie (AS 83 bis 87) sowie ein Schreiben eines Pastors (AS 89), welcher den Verbleib des Genannten in Österreich befürwortet, vor.

Dem Antragsteller wurden die Länderfeststellungen zu Nigeria ausgehändigt und ihm hiezu eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

II.1.1.4. Mit Schreiben vom 05.08.2013 langte ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasstes Schreiben in englischer Sprache (AS 93 bis 97) beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst spricht er darin die Tradition in Nigeria an, wonach es nur Männern erlaubt sei, den Familienbesitz zu erben. Dies habe schon zu vielen Familienstreitigkeiten, die auch tödlich geendet hätten, geführt. Da es diesbezüglich keinen Schutz gebe, müsse man entweder von zu Hause weggehen oder gleich die Heimat verlassen.

II.1.1.5. Mit Bescheid vom 24.09.2013, Zl. 12 17.317-BAI wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. kein internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde er unter einem in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, habe glaubhaft machen können. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Dritte (konkret durch seine Schwester) aufgrund von Erbstreitigkeiten in Folge des Todes des Bruders würden seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können. Diesbezüglich wurde allen voran auf den bestehenden staatlichen Schutz in Nigeria verwiesen.

Zu Spruchpunkt II. wurde sinngemäß ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäben, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Der Beschwerdeführer könne seine Lebensbedürfnisse sichern, da er jahrelang als Verkäufer gearbeitet und eine Ausbildung zum Drucker gemacht habe. Ansonsten stünde ihm aber auch die Möglichkeit offen, vorübergehend eine Hilfstätigkeit auszuüben, die nicht seiner Ausbildung entspreche. Im Übrigen sei auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen zu verweisen. Zudem habe er keine lebensbedrohenden Erkrankungen und bestünde in Nigeria auch keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene.

Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass im gegenständlichen Fall kein Familienbezug bzw. kein Familienleben in Österreich vorliegen würde. Abgesehen davon, dass der Genannte Deutschkurse, Gottesdienste und Veranstaltungen eines Pastors besuche, bestünden keine weiteren sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die geeignet wären, den Grad seiner Integration in Österreich zu verstärken. Somit sei auch davon auszugehen, dass in Österreich kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

II.1.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen rügt der Antragsteller darin die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde und führt aus, dass ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria der Tod oder zumindest Menschenrechtsverletzungen durch die Familie seiner Ex-Freundin und durch seine Halbschwester erwarten würden. Im Übrigen wies er darauf hin, in Österreich eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben. Neben dem Plan einer gemeinsamen Wohnung teilte der Antragsteller in der Beschwerde auch die Heiratsabsicht der beiden mit.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zur Sicherheitslage, zur Bewegungsfreiheit und zum Meldewesen, zu Grundversorgung/Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass es in Nigeria folgende Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen gebe: den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv sei; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangen Jahren zugenommen hätten, seien sie im Nigerdelta seit 2009 zurückgegangen. Darüber hinaus könnten in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer und örtlich begrenzt.

Das Auswärtige Amt habe Reisewarnungen zu bestimmten Bundesstaaten Nigerias ausgesprochen.

Alle Bürger hätten das Recht in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich bestehe in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen.

Insgesamt könne ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden.

In Nigeria werde eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und könne ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten werde. Reintegrationshilfe könne durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) würden allgemeine Reintegrationshilfe bieten. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung und nichtstaatliche Organisationen sowie SME (small and medium enterprises) - freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken würden finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria bieten.

Die medizinische Versorgung sei gewährleistet.

In Hinblick auf Rückkehrfragen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) (Spruchpunkt I)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus rechtlicher Sicht, dass die vorgebrachten Vorgänge in der Heimat aus einer ausschließlich privatrechtlichen Problematik resultieren, weshalb sie nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wenn dieses die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erbstreitigkeiten zwischen ihm und seiner Schwester als glaubhaft, jedoch die weiteren behaupteten Auseinandersetzungen nach dem Begräbnis des Bruders als unglaubhaft ansieht. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt beispielsweise zutreffend auf folgenden Widerspruch hingewiesen: Hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch davon gesprochen, dass seine Mutter von ihm verlangt hätte, das Haus zu verlassen (AS 27), sprach er in der Einvernahme vom 22.07.2013 von einem gemeinsamen Entschluss zwischen seiner Mutter und ihm (AS 77). Im Übrigen ist es nicht logisch nachvollziehbar, warum der Antragsteller in seiner freien Erzählung zu den Fluchtgründen mit keinem Wort erwähnt hat, dass es nach dem Begräbnis seines Bruders zu einem Kampf zwischen ihm und seiner Schwester bzw. deren "Leuten" gekommen und der Beschwerdeführer dabei verletzt worden sei. Auch den Umstand weiterer Angriffe auf seine Person erwähnte der Beschwerdeführer erst über explizite Nachfrage des Einvernahmeleiters (vgl. AS 77, 78).

Ungeachtet dieser Ungereimtheit handelt es sich bei den genannten Erbstreitigkeiten um rein private Probleme, und mangelt es für eine mögliche Asylgewährung an der staatlichen Zurechenbarkeit der von Privatpersonen ausgegangenen Verfolgungshandlungen.

Derartige Verfolgungshandlungen durch Private wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich dafür aber keine Anhaltspunkte. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre.

Am Rande ist noch zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit offen gestanden wäre, etwaigen Verfolgungshandlungen durch seine Schwester und "deren Leute" durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias, auszuweichen. Da in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, ist demnach vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit darin ohne Vornahme jeglicher Konkretisierungen lapidar das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht aus eigenem und umfassend zu schildern.

Im Rechtsmittelschriftsatz spricht der Antragsteller zum ersten Mal davon, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Menschenrechtsverletzungen oder gar der Tod durch die Familie seiner Ex-Freundin drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht spricht diesen Angaben die Glaubwürdigkeit ab und geht davon aus, dass die in der Erstbefragung und in der später erfolgten Einvernahme getätigten Angaben zu den Erbstreitigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Schwester der Wahrheit am nächsten kommen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Im gegenständlichen Fall sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung aufgrund der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Nigeria nicht erfüllt. Daran vermochten auch die in der Stellungnahme vom 05.08.2013 getätigten Ausführungen nichts zu ändern.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, eine Hör- und Sehschwäche zu haben, ist zunächst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, ergibt sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung in einer Druckerei sowie Arbeitserfahrung als Verkäufer - kann somit nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Zudem hat er in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Geschwister.

Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Was ein in Österreich allenfalls bestehendes Familienleben anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angeführt hat, hier eine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin sei, zu haben, wobei auch die Absicht bestünde, diese zu heiraten.

Im gegenständlichen Fall erreicht die Bindung zu der Lebensgefährtin nicht jenes Ausmaß, um in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu gelangen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Unverheiratete Lebensgemeinschaften - wie die behauptete Beziehung des Beschwerdeführers - sind nach der Judikatur des EGMR Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007). Im Falle des Beschwerdeführers hat eine aktuelle Nachschau vom 28.02.2014 im Zentralen Melderegister ergeben, dass (nach wie vor) kein gemeinsamer Wohnsitz mit der angegeben Lebensgefährtin besteht. Ebenso wenig konnten sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung festgestellt werden. Erwähnenswert sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Antragsteller die Lebensgemeinschaft - welche nunmehr ca. vier Monate andauern würde - in der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, "weil er nicht gewusst habe, wie sich diese entwickeln würde (AS 185)".

An dieser Stelle ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.04.2010, Zl. 2010/18/0116) hinzuweisen, in welcher ebenfalls die Zulässigkeit einer Ausweisung eines Beschwerdeführers nach einem etwa siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und einer beabsichtigten Heiratsabsicht bejaht wurde, da es an den erforderlichen Kriterien einer "de-facto-Beziehung" (gemeinsamer Wohnsitz, gemeinsame Kinder, gegenseitige Unterhaltsgewährung) fehlen würde.

Zu dem in Österreich entstandenen Privatleben des Beschwerdeführerin ist folgendes anzuführen: Er hielt sich seit seiner Einreise im November 2012 in Österreich auf und wird laut aktuellem Grundversorgungsauszug vom 28.02.2014 derzeit in der Grundversorgung betreut. Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Unbescholtenheit, der Bereitschaft, die deutsche Sprache zu erlernen (Deutschkurs-Bestätigungen wurden nicht vorgelegt) und der weiteren Integration in Österreich fördernden Tätigkeiten und Kontakten des Beschwerdeführers (bspw. dem Besuch von Gottesdiensten und Veranstaltungen seiner Gemeinde) geht die vorzunehmende Interessensabwägung insbesondere aufgrund der noch als kurz zu bezeichnenden Dauer seines Aufenthaltes in Österreich, sowie der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Schließlich war dieser nach seiner illegalen Einreise auch nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt.

Auch die für den Beschwerdeführer vorliegenden Unterstützungsschreiben und das Schreiben eines Pastors, in welchem die positive Erledigung des Asylantrages des Antragstellers und sein Verbleib in Österreich befürwortet werden, zeigen keine außergewöhnlichen Umstände auf, denen besonderes Gewicht beizumessen wäre.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Dieses wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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