W211 2000558-1•BVwG W211 2000558-1
W211 2000558-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W211 2000558-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA im Verfahren des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kuba, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX und den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Kubas, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit einem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
3. Am 14.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.
4. Am 05.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 07.02.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
5. Nach telefonischer Rückfrage bei der IOM am 06.03.2013 wurde bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei am 07.02.2014 mit dem Flug XXXX direkt von Wien nach XXXX gereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid von XXXX zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde einlangend am 14.01.2014 Beschwerde erhoben.
Am 07.02.2014 reiste die beschwerdeführende Partei unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach XXXX, Kuba, aus.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; und dies bereits mit seiner Abreise.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am 07.02.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach XXXX in Kuba ausgereist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX durch die Gegenstandslosigkeit des zugrundeliegenden Antrags seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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