W161 1268171-0•BVwG W161 1268171-0
W161 1268171-0Tribunal administratif fédéral10 mars 2014
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W161 1268171-0/12E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid vom 19.01.2006, Zl. 0500.248-BAW beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 07.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 13.01.2005 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er habe Nigeria am 10.11.2004 mit einem Schiff verlassen und sei nach einer Fahrt von drei Wochen in Europa an einem ihm unbekannten Hafen angekommen. In der Folge sei er mit einem PKW bis Österreich gelangt. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und von 1997 bis 2004 als Taxifahrer in Benin City gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte einem Geheimbund angehört, diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer jedoch bis zu dessen Tod nicht bekannt gewesen. Sein Vater sei am 28.09.2004 verstorben. Nach der Begräbniszeremonie wären Männer des Geheimbundes zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer müsse dem Geheimbund beitreten. Deswegen habe er beschlossen, aus Nigeria zu fliehen.
I.3. In weiterer Folge fand am 19.01.2006 eine niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 65 bis 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser angab, sein Vater heiße XXXX, das Alter seines Vaters kenne er nicht. Sein Vater lebe im Dorf, das Dorf sei in Benin-City. Der Beschwerdeführer gab neuerlich an, nach der Begräbniszeremonie hätte man von ihm erwartet, den Platz seines Vaters in der Sekte einzunehmen. Er selbst sei jedoch Christ und hätte der Sekte nicht beitreten wollen, deswegen wäre er schnell verschwunden und hätte ihn in der Folge der Pastor der Kirche versteckt gehalten. Später hätte ihn sein Onkel nach Warri gebracht und im Haus versteckt.
I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 19.01.2006, Zl. 05 00.248-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Die Darstellung der flucht- auslösenden Erlebnisse durch den Asylwerber wäre widersprüchlich und nicht substantiiert gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstigen außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erscheinen ließen. In Nigeria herrsche keine Bürgerkriegssituation und sei die Staatsgewalt funktionsfähig. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Nigeria grundsätzlich gewährleistet, sodass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine ausweglose Situation geraten würde.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) In der Beschwerde fasste der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut zusammen. Er werde in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt, da er sich weigere, einem Geheimbund beizutreten. Damit sei er sehr wohl Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, weil er von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Weiters hätte die belangte Behörde unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Behörde habe diese Gefahrenprüfung unterlassen und sich stattdessen mit einem Hinweis auf seine Unglaubwürdigkeit bzw. mit der Behauptung einer nicht asylrelevanten Verfolgung begnügt. Auch sei die ausgesprochene Ausweisung rechtswidrig.
I.6. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Rechtsberaters wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 entsprochen.
I.7. Am 29.12.2011 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und legte unter einem eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2005 den Nachweis der Vorsorgeuntersuchung der österreichischen Sozialversicherung sowie eine Überweisung zu einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.12.2011 vor. Er brachte in der Beschwerdeergänzung vor, er habe bereits zwei Deutschkurse im Jahre 2005 bei den Wiener Volkshochschulen besucht und habe sich sprachlich gut integriert. Darüber hinaus habe er ein kleines Kind und eine Familie, für die er finanziell sorgen müsse. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, er hätte bereits in Afrika vor seiner Flucht aufgrund eines Unfalls gesundheitliche Probleme gehabt und werde seit er sich in Österreich aufhalte auch ärztlich betreut. Vor allem sein linkes Ohr bereite ihm ständig große Schmerzen.
I.8. Am 17.06.2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Sprachzertifikat zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse vor.
I.9. Der Beschwerdeführer ist Vater der am XXXX in Wien geborenen XXXX (siehe Geburtsurkunde des Standesamtes Wien XXXX, Nr. XXXX). Die Mutter dieses Kindes ist XXXX, geschiedene XXXX.
Die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter sind ebenfalls Asylwerber in Österreich. Die Asylanträge beider wurden jeweils mit Bescheid des Bundesaslyamtes vom 25.05.2010 bzw. vom 03.03.2011 abgewiesen. Jeweils mit Beschluss vom heutigen Tagewerden auch diese fristgerecht bekämpften Bescheide betreffend XXXX vom sowie XXXX in Folge Vorliegen eines Familienverfahrens behoben (Verfahren W 161 1246956-3 und W 161 1418280-1).
I.11. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 17.02.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Er sei deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er sich geweigert hätte, einer Geheimgesellschaft als Nachfolger seines Vaters beizutreten. Diese Geheimgesellschaft sei gefährlich und würde auch Leute zur Mitgliedschaft zwingen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.
Im angefochtenen Bescheid stellte die erstinstanzliche Behörde fest, die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt und begründeten diese Beurteilung in der Beweiswürdigung mit einer widersprüchlichen Darstellung der fluchtauslösenden Erlebnisse durch den Antragsteller. Der Widerspruch wird darin gesehen, dass der Antragsteller bei seiner zweiten Einvernahme anfangs behauptet hätte, er wäre von seiner Wohnörtlichkeit und infolge aus Nigeria sofort geflohen, nachdem er von einem Freund am 10.10.2004 aufgesucht worden wäre und dieser ihm mitgeteilt hätte, dass man von ihm erwarte, er werde sich - entsprechend dem Willen seines Vaters - einer Sekte anschließen. Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme habe der Antragsteller jedoch sein Vorbringen modifiziert durch die Behauptung, er habe bereits in einem vor dem 10.10.2004 mit Sektenmitgliedern persönlich geführten Gespräch vom Willen seines Vaters erfahren und sei geflüchtet, nachdem ihm sein Freund am 10.10.2004 mitgeeilt hätte, es kämen Sektenmitglieder, um ihn abzuholen.
Zur Lage in Nigeria wurden lediglich Feststellungen im Ausmaß von einer halben Seite getroffen. Diese gehen auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund (Angst vor Zwangsmitgliedschaft und Bedrohung durch eine Geheimgesellschaft in Nigeria) überhaupt nicht ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Nigeria falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keinesfalls ausreichend.
Die Feststellungen zu Nigeria, die sich mit der Situation in Nigeria nur wenig auseinandersetzen und sich hauptsächlich mit der Vorgangsweise der Fremdenpolizeibehörden bei Abschiebungen nach Nigeria befassen, sind zu wenig umfangreich, zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits veraltet und beschäftigen sich insbesondere wie dargelegt überhaupt nicht mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Problem von Geheimgesellschaften in Nigeria. Darüber hinaus wurde auch verabsäumt, dem Beschwerdeführer die später getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria vorzuhalten, und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
In casu mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichend behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gleichbleibend behauptet, aus Angst vor einer Sekte nach Warnung durch einen Freund geflohen zu sein. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, die lediglich anführt, der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, er hätte erst durch den Freund davon erfahren, dass er den Platz seines Vaters in der Sekte einnehme solle und dann angegeben, er habe bereits zuvor, nämlich während der Begräbniszeremonie davon erfahren, und darin eine "derart widersprüchliche Darstellung der fluchtauslösenden Erlebnisse" sieht, welche die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens indiziere, ist in der vorgenommenen Art und Weise nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend, um daraus auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers schließen zu können.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie auch der Mutter seines Kindes, die zuletzt angegeben hat, mit diesem in Lebensgemeinschaft zu leben, unvermeidlich erscheint.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Nigeria zu treffen sein.
Darüber hinaus wird auf die zwischenzeitig behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers näher einzugehen sein, seine bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein und insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Vater einer in Österreich geborenen und lebenden Tochter geworden ist. Hier wird insbesondere darauf einzugehen, wie viel Kontakt der Beschwerdeführer mit seinem Kind und deren Mutter hat und welcher Art das Familienleben mit seiner Tochter und deren Mutter ist.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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