BVwG W131 1434264-1

W131 1434264-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W131 1434264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1434264.1.00

Spruch

W131 1434264-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf), geb XXXX, afghanischer Staatsangehöriger und Analphabet sowie der Volksgruppe nach XXXX, reiste am 2.11.2011 nach Österreich ein.

Er gab bei seiner Erstbefragung an diesem Tag im Landespolizeikommado für Wien im Beisein eines Dolmetsch an, dass er vor ca einem Jahr aus Afghanistan ausgereist sei, von wo er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland; und nach einem ca drei Monate dauerndem Aufenthalt in Griechenland per LKW nach Österreich reiste. Seine vagen zeitlichen Angaben begründete er mit Cannabiskonsum bzw weil es ihm schlecht gehe. Bzw weil er wenig gegessen habe. Den Rauschgiftkonsum begründete er wiederum damit, weil es ihm schlecht gehe.

2. Im Verwaltungsakt sind idZ keine medizinischen Gutachten über den tatsächlichen Cannabiskonsum durch den Bf und keine sachverständig belegten Ausführungen enthalten, inwieweit sich ein derartiger Rauschgiftkonsum beim Bf zum damaligen Zeitpunkt in welcher Form auf die psychische und intellektuelle Leistungsfähigkeit, insb hinsichtlich seines am 2.11.2011 bei der Befragung geforderten Erinnerungsvermögens auswirken könnte.

Es fehlen im Verwaltungsakt obiter insoweit auch entsprechende Länderfeststellungen zu Afghanistan bzw zu den sonstigen Ländern der vorgebrachten Reiseroute und einer dort mehr oder weniger bzw gar nicht vorhandenen Rauschgiftproduktion bzw allenfalls in gewissen Bevölkerungskreisen allenfalls üblichen Rauschgiftkonsumation.

Es fehlen im Verwaltungsakt auch dokumentierte Erhebungen, inwieweit die Strapazen der Schlepperreise bzw ein Nahrungsmangel beim Bf allenfalls Ursache für inexakte Zeitangaben gewesen sein könnten.

3. Der Bf gab am 2.11.2011 weiters insb auch an, dass er mit seinem Schlepper Österreich als Zielland vereinbart hätte, weil hier die Menschenrechte geachtet würden. Seine Schleppung hätte er durch den Verkauf seiner Schafherde finanziert.

4. Er hätte seine Heimat verlassen, weil in seinem XXXX ständig Krieg herrsche. Die Lage dort sein schlecht. Man müsse täglich um sein Leben fürchten. Konkret wäre er sowohl von den XXXX als auch von den Regierungsmilizen aufgefordert worden, jeweils für deren Sache zu kämpfen. Da er sich weigerte, musste er um sein Leben fürchten. Das wären seine Asylgründe.

5. Gefragt nach seinen Befürchtungen bei seiner Rückkehr in die Heimat gab der Bf an, dass ihm die XXXX den Kopf abschneiden würden. Er würde zudem von den Behörden gesucht, weil er schon einmal von den XXXX mitgenommen worden sei. Er habe für die XXXX kämpfen müssen. Sie hätten ihn aufgesucht, als er seine Schafherde hirtete, und zum Mitkommen gezwungen. Das wäre etwa vor einem Jahr gewesen. Er wäre damals 20 Tage mit den XXXX in der Gegend um XXXX an der Front unterwegs gewesen. Er hätte dort gegen die nationale Armee kämpfen müssen. Dann wären die Briten eingeschritten. Er habe dadurch eine Verletzung im rechten Rückenbereich oberhalb der rechten Hüfte erlitten. Deshalb befürchte er nunmehr, dass er vom Staat verfolgt würde, weil er gegen die nationale Armee gekämpft habe. Er habe das nicht [weiter oben in der entsprechenden Niederschriftsformularpassage] als Asylgrund angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei.

6. Zwecks Bewertung der Angaben des Bf am 2.11.2011 wird im Rahmen der Verfahensgangschilderung festgehalten, dass dieser gem polizeilichem Anhalteprotokoll vom 2.11.2011, am 2.11.2013 um ca 08.00 Uhr nach seiner Schleppung nach Österreich sicherheits- bzw fremdenpolizeilich arretiert und befragt wurde; sowie zusätzlich am selben Tag ab ca 15.25 Uhr bis ca 17.20 Uhr niederschriftlich dokumentiert befragt wurde, siehe AS 11ff und as 23ff.

7. Nach mehreren Monaten wurde der Bf am 16.5.2012 in der Außenstelle der belangten Behörde in Linz von 12.00 Uhr bis 14.15 Uhr einvernommen, siehe AS 33ff.

Der Bf legte dabei eine XXXX, sprich einen in Afghanistan für Afghanen ausgestellten Identitätsausweis, und einen Haftbefehl des Innenministeriums in XXXX als Beweismittel vor.

Die XXXX wäre ihm vom Cousin seines Vaters geschickt worden, er hätte sich diese 2008 ausstellen lassen.

IdZ sind im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen enthalten, inwieweit in Afghanistan Personaldokumente - denkmöglich - von irgendwelchen Behörden nicht nur auf amtlichen Drucksorten, sondern allenfalls im Wege eines entsprechenden Verwaltungsbrauchs auf Materialien ausgestellt werden, die allenfalls früher verwendeten amtlichen Ausweisdrucksorten ähnlich sind, womit ein Bürger bei Ausweisausstellungen bei gewissen staatlichen Stellen eventuell gar nichts anderes erhalten kann.

8. Der Bf gab am 16.5.2012 weiters an, dass er XXXX wäre, und dem Stamm der XXXX angehöre, wobei der Kommandant bzw Stammesführer ein gewisser XXXX wäre. Dieser Stamm lebe in der Provinz XXXX. Er wäre in XXXX geboren und aufgewachsen. Sein Großvater wäre von XXXX gezogen. Er habe noch Eltern und einen Bruder in XXXX. Er habe Afghanistan vor ca 1,5 Jahren verlassen.

9. Nach einer Erstanwort am 16.5., dass er nicht wisse, zu welcher Jahreszeit er ausgereist wäre aus Afghanistan, gab der Bf über Nachfragen an, dass der Frühling die Ausreisezeit gewesen wäre, sie hätten Wassermelonen gepflanzt.

10. Über Vorhalt, dass er vor ca 6,5 Monaten in Österreich eingereist sei und dem weiteren Befragen, wo er sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten habe, gab der Bf an dass er vor der Ausreise neun Monate in XXXX, einer Ortschaft in der Provinz XXXX, 12 Stunden von seinem Heimatdorf entfernt aufhältig gewesen wäre, wobei er diese Zeitangabe über Nachfragen auf 6 Monate reduzierte. Dann wäre er in Pakistan, im Iran bzw drei Monate in Griechenland gewesen.

In XXXX hätte er sechs Monate in einem Keller unter der Erde gelebt, um sich vor den XXXX und der Regierung zu verstecken. Unter sie meine er sich. Ein Cousin seines Vaters habe ihn mit Essen, Trinken, etc versorgt.

11. Er habe mit der Polizei Probleme, weil er von den XXXX verschleppt wurde und gegen die Regierung kämpfen musste. Deshalb werde er von beiden Seiten, den XXXX und der Regierung gesucht. Es bestünden daher staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie angegeben.

12. Neuerlich gefragt nach der Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen gab er an, dass er 20 Tage bei den XXXX gewesen wäre. Sie, die Dorfbewohner, hätten 13 - 14 Tage die Wache halten müssen, um in der Umgebung des XXXX nach Hubschraubern Ausschau zu halten. Nach diesen 14 Tagen gab es sechs Tage lang Kämpfe zwischen den XXXX und den Regierungstruppen in XXXX, ca 2 - 3 Stunden zu Fuß von seinem Heimatort weg. In diesem Kampf wurde der Kommandant der XXXX verletzt. Dieser wurde in sein Heimatdorf XXXX gebracht. Es wurden schon vor der Verletzung des Kommandanten Ingenieure von Organisationen als Geiseln genommen, die im Gegenzug für eine medizinische Behandlung des Kommandanten ausgetauscht werden sollten. Der Kommandant verstarb nach sieben - tägiger Behandlung in XXXX.

Danach wären die Kämpfe aus gewesen, die afghanische Nationalarmee kam in ihr Dorf, und die XXXX zogen sich zurück. Als die Nationalarmee kam, flüchteten alle Dorfbewohner, er wäre nach XXXX geflüchtet. Die Hubschrauber hätten überwacht, die Nationalarmee hätte alles durchsucht. Jetzt würden nur ältere Leute und Frauen in XXXX leben, ungefähr XXXX Familien.

13. Nach Vorhalt, dass jetzt ein wesentlicher Teil seines Fluchtvorbringens dargebracht worden wäre, gab der Bf weiter an, dass die Leute seines Dorfes überall verhaftet worden wären, dies in XXXX und XXXX. Sie wären beschuldigt worden, XXXX zu sein, weil sie gegen die Nationalarmee gekämpft hätten. Er habe vom Cousin seines Vaters gehört, dass zwei bis drei junge Leute in das Dorf zurückgekehrt und dort verhaftet worden wären. Da habe er sich entschlossen, aus Afghanistan zu fliehen, und sein Cousin habe ihm geraten, lange nicht zurückzukehren.

14. Er sei sechs Monate nicht ausgereist, da er dachte, die Situation würde sich verbessern.

Gefragt nach weiteren Gründen für das Verlassen von Afghanistan gab er an, dass die Amerikaner das ganze Dorf zerstört hätten. Er habe dies gehört, als er in Griechenland war. Es gäbe auch keine Sicherheit [in Afghanistan].

15. Gefragt, was passieren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass er von der Regierung verhaftet würde; bzw von den XXXX gezwungen würde, ein Selbstmordattentat zu verüben.

16. Gefragt nach einem Thema, das ihm wichtig erscheine, gab der Bf schließlich am 16.5.2012 insb noch an, dass er einen Splitter rechts im Rücken oberhalb der Hüfte im Nierenbereich hätte, dies aus der Zeit, wo die Kämpfe waren. Sein Vater sei herzkrank, die Mutter auch krank, die Eltern hätten keine finanziellen Mittel, um sich behandeln zu lassen.

17. Gefragt nach seinem jeweiligen Einverständnis erklärte der Bf, mit amtswegigen Vor - Ort - Ermittlungen unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beziehung der Österreichischen Botschaft bzw mit der Einschaltung eines Vertrauensanwalts einverstanden zu sein.

18. Nachgefragt zur zwangsweisen Tätigkeit für die XXXX gab er an, dass er mit anderen Dorfbewohnern Wache gehalten habe, sie sollten nach Hubschraubern Ausschau halten und, wenn diese gekommen wären, in die Luft schießen.

19. Gefragt, ob er kämpfen hat müssen, gab der Bf an, dass sie ziemlich weit vorne waren, wenn wir nicht gekämpft hätten, wären wir von den XXXX erschossen worden. An sechs Tagen musste er kämpfen. Er habe gegen die afghanische Nationalarmee gekämpft, da die XXXX dies bei sonstiger Tötung verlangt hätten. Er habe in XXXX gekämpft. Er wäre durch eine in der Nähe detonierende Rakete, wie oben dargestellt, verletzt worden.

Auch vor den besagten Kämpfen hätte es schon Kämpfe in seinem Dorf gegeben. Dort hätten er nicht kämpfen müssen, die XXXX hätten damals 70 bis 80 Soldaten gefangen genommen, denen die Waffen weggenommen und die Soldaten dann wieder freigelassen.

20. Gefragt nach der XXXXsituation in seiner Heimatgegend gab der Bf an, dass die XXXX Leute von ihnen wären, Dorfbewohner oder von der Umgebung. Diese XXXX lebten bis zur Machtergreifung durch die Regierung unter ihnen, nach dem Kommen der Amerikaner und der Regierung gingen die XXXX zum Teil in die Berge, sie zogen weg, würden aber regelmäßig wiederkommen. Die Dorfbevölkerung von XXXX half den XXXX früher, jetzt gäbe es die Milizen, und es gäbe wenige Leute im Dorf. Grundsätzlich wären die Leute den XXXX gegenüber positiv eingestellt, denn die hätten ja die Macht. [Gefragt, ob die Dorfbevölkerung die Regierung oder die XXXX bevorzugen würden:]

Die Leute bevorzugen jene, die Sicherheit geben. Die Leute wollen in Ruhe leben und ihre Felder bewirtschaften. Das sei auch seine Meinung. Er habe nie freiwillig für die XXXX gekämpft. Die XXXX würden einen mit dem Messer oder Maschinengewehr umbringen bzw aufhängen, wenn man ihnen nicht helfen würde.

21. Gefragt nach der Jahreszeit, zu der die vom Bf geschilderten Kämpfe stattgefunden hätten, gab er an, dass die im Herbst gewesen wäre, nachdem der Weizen geerntet wurde.

Festgehalten wird, dass im Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich ist, dass hier hinterfragt wurde, ob damit jene Kämpfe thematisiert wurden, an denen der Bf teilnahm, oder die von diesem als vorangehend geschilderten Kämpfe (, bei welchen 70 bis 80 Soldaten entwaffnet worden wären). Im Verwaltungsakt sind idZ auch keine Ermittlungen ersichtlich, welche Art von Weizen (mit welcher Reifezeit, Winterweizen oder eine andere Sorte, ...) iZm den Bf - Angaben geerntet worden wäre.

22. Der Bf hätte in Afghanistan bereits vor den Kämpfen eine Jagdwaffe gehabt, um sein Vieh vor Raubtieren zu schützen. Bei den Kämpfen für die XXXX hätte er eine Kalaschnikow gehabt, eine Einschulung wäre nicht notwendig gewesen, da ein geborener Afghane weiß, wie man mit einer Kalaschnikow umgeht.

23. Er wäre ein XXXX.

Als solcher würden sie das Vieh ca zwei Tage wegtreiben zu ihrem Weideplatz, dort würden sie einige Monate bleiben, dann würden sie zurückkehren.

24. Gefragt, ob die geschilderten Kämpfe solche um Weideplätze gewesen wären, verneinte dies der Bf, sondern hätten die XXXX einen XXXX und zum Jihad aufgerufen. Die XXXX, und so wäre der Krieg entstanden.

25. IZm der Befragung offenbar nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneinte der Bf, in XXXX leben zu können. Dort hätten sie eine Feindschaft. Der Großvater hätte dort jemand getötet und wäre deshalb von dort weggezogen. Er hätte deshalb keine Probleme, aber die XXXX wären rachsüchtig und rächten sich auch lange nach der Tat. In den größeren Städten wie XXXX und Mazar-e Sharif könnte er nicht leben, denn in XXXX wären "ihre" Leute festgenommen worden. Die Dorfleute aus XXXX wären sehr bekannt. Die Leute aus XXXX hätten vor vier bis fünf Jahren die Frau und den Sohn von XXXX getötet.

26. Beginnend ab AS 91 finden sich Übesetzungen offenbar eines Haftbefehls und einer XXXX im Verwaltungsakt. Die Übersetzungen wurden von einem Übersetzungsbüro XXXX gemacht. Der übersetzte Haftbefehl datiert nach dieser Übersetzung vom XXXX und trägt offenbar die Nummer XXXX, wobei der Übersetzer zB offenkundig die Überschrift partiell fehlerbehaftet, wie hervorgehoben, übersetzt hat:

"Islamische Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Erste Präsidium, Sicherheitsdirektion XXXX - Kriminalabteilung".

Nach dem übersetzten Haftbefehl wäre eine Person mit Namen XXXX, Sohn des XXXX, Stadtgemeinde XXXX wegen deren früherer Aktivitäten mit der XXXX - Gruppierung festzunehmen und an die Sicherheitsdirektion zu überstellen. Diese Person müsse einvernommen und für die verübten Taten bestraft werden. Wegen welchen konkreten gesetzlichen Straftatbestandes (iS des europäischen Standards iSv insb Art 7 MRK) der Bf gesucht wurde, ist im Verwaltungsakt bzw in der Übersetzung nicht ersichtlich.

Nach dem übersetzten Lichtbildausweis wäre dieser für XXXX am 9.7.2008 ausgestellt worden, für eine zwanzigjährige Person.

27. Am 29.5.2012 legte der Bf der belangten Behörde ein über Mobiltelefon aufgenommenes Video zum Beweis dafür vor, dass die XXXX in seinem Heimatdorf versucht hätten, die Macht zu übernehmen. Auf dem Video wären sein Heimatdorf und bewaffnete Angehörige der XXXX zu sehen. Das Video wäre ihm von einem Bekannten per Mobiltelefon übermittelt worden.

Die belangte Behörde forderte den Bf mit Note vom 4.6.2012 auf, eine CD oder einen USB - Stick über dieses Video vorzulegen.

28. Beginnend ab AS 107 ist eine Antwort der Staatendokumentation der belangten Behörde in den Akt eingeordnet.

29. Am 8.6.2012 legte der Bf den ihm abverlangten USB - Stick mit dem Videofilmmaterial vor. [Dieser USB - Stick liegt dem BVwG allerdings nicht vor.]

30. Der Bf wurde am 20.8.2012 ergänzend von der belangen Behörde einvernommen.

Gefragt nach dem vorgelegten USB - Stick und dem dort gespeicherten Filmmaterial, weil die Behörde die Datei nicht öffnen könnte, gab der Bf an, dass auf dem Film zu sehen wäre, wie Polizisten von den XXXX entwaffnet würden. Der Film wäre in ihrem Dorf aufgenommen worden. Er wisse nicht, ob auf dem Film sonst noch etwas zu sehen wäre. Er habe den Film angesehen.

31. Auf die protokollierte Frage, ob er in diesem Film zu sehen wäre, ist als Bf - Antwort protokolliert, dass er mit diesem Film zeigen wollte, wie es bei ihnen zu Hause aussieht.

32. Auf die Frage, ob man beim Film erkenne, dass es sich um das Dorf des Bf handle, ist als Antwort protokolliert, dass er die Dorfleute und den Imam erkenne.

33. Die Frage nach objektiven Hinweisen, dass es sich um sein Dorf handle, wurde vom Bf - protokolliert - verneint.

34. Neuerlich gefragt nach dem Zeitraum der Kämpfe in seiner Heimatgegend gewesen wären mit dem Bf samt anderen Dorfbewohnern, gab der Bf an, dass diese vor zwei Jahren gewesen wären, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern.

35. Über Vorhalt der Aussage bei der letzten Einvernahme, dass er angegeben hätte, dass die Kämpfe im Herbst gewesen wären, gab der Bf an, dass die Hölle los gewesen wäre und er sich nicht genau erinnern könne.

36. Nachdem der Bf bestätigte, dass die Kämpfe im Zusammenhang mit

XXXX waren, erfolgte der Vorhalt der Staatendokumentation, dass fünf UN - Mitarbeiter im Mai 2010 entführt worden wären und dass damals bei den folgenden Kämpfen zur Befreiung XXXX festgenommen worden wäre. Der Bf gab dazu an, dass das stimme, es wären die Ingenieure gewesen, die er bei der letzten Befragung erwähnte. Die Kämpfe hätten ein paar Tage nach der Entführung stattgefunden.

37. Über weiteren Vorhalt, dass der Bf nach seinen Angaben nach diesen Kämpfen iZm XXXX aus seiner Heimat geflohen sei, und dass es im Dezember 2010 auch noch weitere Kämpfe gegeben habe, und was er über diese Kämpfe wisse, gab der Bf an, dass diese Kämpfe im Zuge der Zerstörung der Schule durch ein Bombardement der Amerikaner gewesen wären. Er wäre damals nicht mehr in seinem Heimatdorf gewesen. Er habe dies von anderen Leuten gehört. Er wisse nicht mehr, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe. Er habe sich damals in einem Schockzustand befunden.

38. [Über weiteres Befragen:] Er gehöre dem Stamm der XXXX, sowie dem Unterstamm der XXXX wären über ganz Afghanistan verstreut, er habe noch einen Onkel mütterlicherseits in XXXX, einen Cousin seines Vaters in XXXX, einen weiteren Cousin seines Vaters in XXXX. Der Cousin, der ihm die Unterlagen geschickt habe, heiße XXXX und lebe in XXXX. Er habe Kontakt mit XXXX, er habe ihm zu den Ramadan - Festtagen gratuliert. XXXX habe erzählt, dass es einen Autobombenanschlag auf einen regierungsfreundlichen Milizenführer gegeben habe, dieser wäre aber davongekommen.

Vor ein- bis eineinhalb Monaten wären 19 Tanklastwagen der US - Streitkräfte von den XXXX in Brand gesetzt worden, dies in dder Nähe seines Heimatdorfes.

In der Nähe seines Heimatdorfes befinde sich eine Hauptverkehrsroute von XXXX.

Er kenne XXXX nicht, er wäre dort nicht hingegangen, weil es dort immer zwischen UXXXX Streit gibt.

39. Über Vorhalt eines Berichts über die Sicherheitslage, wonach sich diese sehr verbessert hätte im Vergleich zur Vergangenheit, dass die Straßen nicht mehr massiv blockiert würden wie in der Vergangenheit und dass sich 150 XXXX ergeben und dem Friedensprozess angeschlossen hätten, gab der Bf an, dass der Schwiegersohn von XXXX in Pakistan von den XXXX erschossen worden wäre, vor ca zwei Monaten; wenn man in der Früh zur Arbeit gehe, wisse man nicht, ob man zurückkomme. Er wäre wegen der schlechten Sicherheitslage nach Österreich gekommen, wenn es sicher sei, würde er morgen zurückgehen.

XXXX wäre der Kommandant der Milizen in seinem Heimatdorf, die XXXX würden behaupten, dass viele XXXX in diesem Krieg verletzt oder getötet worden wären und hätten die XXXX aus Rache den Schwiegersohn getötet. Er habe den Krieg erlebt.

40. Über Vorhalt der wesentlichen Inhalte eines Amnestiegesetzes, wonach Straffreiheit eintrete, wenn XXXXkämpfer der Gewalt abschwören, ihre Verbindungen zu den XXXX kappen und sich der afghanischen Verfassung verpflichten würden, und dass bis Dezember 2011 ca 3000 Personen dieses Programm in Anspruch genommen hätten, und dass im Jänner 2012 40 XXXXkämpfer in XXXX die Waffen niedergelegt hätten, gab der Bf an, dass dies Politikeraussagen wären, die nicht stimmen, [und die diese sagen würden,] damit sie in der Öffentlichkeit besser dastehen.

Er habe diese Informationen von einer Person, die von Griechenland nach Afghanistan zurückkehrte. Als dieser dort erfuhr, dass er wegen seiner Zusammenarbeit mit den XXXX verhaftet werden sollte, floh dieser wieder nach Pakistan. Dieser wäre auch ein Dorfbewohner seines Dorfes. Vom Cousin seines Vaters habe er dies gehört.

Diese Person sei vor ca drei Monaten zurückgekehrt.

[Festgehalten wird seitens des BVwG bereits hier, dass in der Niederschrift nicht ersichtlich ist, ob die besagte Person vor drei Monaten nach Afghanistan oder von dort wieder nach Pakistan zurückkehrte.]

41. Es gehe ihm einigermaßen gut; weil sein Betreuer nicht da ist, könne er nicht zum Arzt, außerdem gäbe es keinen Deutsch - Kurs. Er wolle einen Arzt aufsuchen, weil er Kopfschmerzen habe. Vor den Ferien habe er einen Monat einen Deutsch - Kurs besucht, er lerne bei einem Freund Deutsch.

42. Gefragt nach dem Wunsch zu weiteren Angaben gab der Bf schließlich am 20.8.2012 noch an, das Sie [gemeint die Behörde] über die Sicherheitslage in Afghanistan Bescheid wissen, die sehr inhuman wäre, wenn er keine Probleme hätte, wäre er nicht hier.

Er möchte noch anführen, dass es ihm hier sehr gut gehe, aber er möchte die 150 Euro Unterstützung nicht als Almosen, er möchte dafür arbeiten, das Geld sollte man Hilfsbedürftigen geben.

43. Nach Rückübersetzung korrigierte er die Niederschrift einzig dahin, dass XXXX nicht festgenommen worden wäre, sondern verletzt worden wäre und es ein Agreement betreffend dessen Behandlung gegeben hätte.

44. Datiert mit 22.8.2012 versandte die Verwaltungsbehörde Länderfeststellungen zu Afghanistan im Umfang von 42 DIN - A4 - Seiten mit einer Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen an den Bf. Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass dieses Beweismittel nicht (verpflichtend) zu übersetzen gewesen wäre - AS 153ff.

45. Am 6.9.2012 wurde namens des Bf von einem Telefaxgerät einer Bank mit Wiener Filiale eine Stellungnahme an die belangte Behörde gefaxt, in der sich der Bf durch die vorgehaltenen Länderfeststellungen in seinem Vorbringen als bestätigt sah und nochmals unterstrich, dass ihm sowohl von der Regierung als auch von den XXXX Verfolgung drohe.

Die geschilderten Umstände würden jedenfalls subsidiären Schutz gebieten.

46. Die Außenstelle Linz der belangten Behörde übermittelte der Erstaufnahmestelle West mit einem mit 21.9.2012 datierten Schreiben einen Personalausweis des Bf und den vom Bf vorgelegten afghanischen Haftbefehl, wobei nach dem weiteren Aktenstand kriminaltechnische Untersuchungen folgten, die schließlich in einer neuen Einvernahme des Bf am 21.1.2013 vor der belangten Behörde mündeten.

47. Der Bf gab in dieser neuerlichen Befragung an, dass er sich die afghanische Geburtsurkunde samt Lichtbildausweis bzw Personalausweis persönlich ausstellen habe lassen. Er wäre zur Distriktsverwaltung in XXXX gegangen. Dort wäre ihm seine XXXX ausgestellt worden, nachdem er die XXXX und die XXXX seines Vaters mitgehabt hätte, was lt Niederschrift den Vernehmungsbeamten dahin verwunderte, dass der Bf mit den Ausweisen seines Vaters seinen eigenen Ausweis bekommen hätte.

48. Über Vorhalt des Vernehmungsbeamten, dass nach einer Untersuchung des Bundeskriminalamts XXXX in Afghanistan grundsätzlich im Offsetdruckverfahren hergestellt würden, die XXXX des Bf jedoch im "Kopierverfahren", gab der Bf an, dass in Afghanistan jegliche Dokumente auf jegliche Art hergestellt würden.

Er wisse nicht mehr, wann er seine XXXX ausgestellt erhalten hat. Er habe die XXXX vom Cousin seines Vaters bekommen.

49. Gefragt, wie er die Dienstanweisung des Ministeriums für innere Angelegenheiten, sprich den Vorführbefehl erhalten habe, gab der Bf an, dass er diesen auch vom Cousin seines Vaters erhalten habe. Er wäre nicht im Dorf gewesen, als die Polizei kam und das Haus durchsuchte bzw nach ihm fragte. Da hätte die Polizei die Dienstanweisung hinterlassen. Der Cousin des Vaters wäre Nachbar im Dorf XXXX gewesen.

50. Über Vorhalt durch den Vernehmenden, dass die Authenzität von afghanischen Dokumenten mehr als zweifelhaft ist; und dass nach einem Bericht der österreichischen Botschaft in Islamabdad vom November 2007 es in Afghanistan nicht allzu schwer sei, jegliches gewünschte Dokument aus Bestechlichkeit bzw aus Gefälligkeit zu erhalten, und dass daher der Dokumentenüberprüfung Grenzen gesetzt wären, gab der Bf an:

"Was soll ich sagen, ich kann bestätigen und übernehme die Verantwortung, dass die vorgelegten Urkunden echt sind."

51. Zusätzlich gab der Bf an, dass er seit vier bis fünf Monaten keinen Kontakt mehr habe zu Afghanistan, davor hätte er mit dem Cousin seines Vaters telefoniert. Nach den dort erhaltenen Informationen gehe es seinen Eltern gut, die Sicherheitslage wäre schlecht.

Er besuche einen Alphabetisierungskurs am XXXX und habe dort ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. Er trainiere bei einem Sportverein, um sich fit zu machen.

[Gefragt nach dem Wunsch nach verfahrensbezüglichen Angaben:] Was solle er sagen, der Vernehmungsbeamte würde wissen, dass es in XXXX heftige Gefechte gegeben habe, in den Provinzen wäre es noch schlimmer.

[Über Vorhalt, dass im Vorführbefehl als Wohnort XXXX angegeben wäre:] Das müsse XXXX heißen, das wäre ein anderer Name für das Dorf

XXXX.

52. Der Bf legte gelegentlich der gerade beschriebene Einvernahme medizinische Befunde und eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vor, führte aus, dass er nicht früher gewusst hätte, dass er so etwas vorlegen solle und betonte, dass er wegen seiner Kopf-, Kreuz- und seitlichen Schmerzen die Ärztin XXXX aufsuche.

53. Beginnend ab AS 235 finden sich diverse Unterlagen insb auch der vom Bf aufgesuchten praktischen Ärztin und eines amtlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen.

Auch diese medizinlastigen Unterlagen haben aber im angefochtenen Bescheid jedenfalls zu keinen Feststellungen dahin geführt, ob es glaubwürdig ist, dass der Bf bei den von ihm vorgebrachten Kämpfen tatsächlich durch einen Raketensplitter verletzt worden ist; bzw ob die teilweise in den Befragungen an den Fragestellungen vorbeigehenden Antworten entweder auf einen historisch vorgebrachten Cannabiskonsum oder aber auf diesbezügliche Entzugserscheinungen oder aber auf angeborene intellektuelle Defizite oder auf posttraumatische Belastungsstörungen oder auf Depressionen, oder auf mehr oder weniger geschicktes verfahrensmäßiges Taktieren oder aber schlicht auf unzulängliche Übersetzungsvorgänge zurückzuführen sind, bzw inwieweit die Aussagen des Bf insoweit schon oder aber nicht monokausal bzw multifaktoriell erklärlich sind.

54. Auf AS 299 ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde, datiert mit 1.3.2013, im Akt abgelegt, der als von der Akteneinsicht ausgenommen abgestempelt ist, und der für den erkennenden Richter insb im zweiten Textabsatz nicht evident logisch mit der offenbar am 21.9.2012 veranlassten Amtssachverständigenbeurteilung (AS 187) und dem mit 27.11.2012 abgestempelten sowie als AS 201 in den Akt einjournalisierten Bericht kompatibel erscheint, ohne dass insoweit an dieser Beschlussstelle gem § 17 Abs 3 AVG weitere Ausführungen geboten sind. (§ 17 Abs 3 AVG erscheint bei gegenständlichem vor dem 1.1.2014 anhängigen Übergangsfall iVm § 17 VwGVG anwendbar, nicht aber der § 21 VwGVG, der jedenfalls für neue Beschwerdefälle ab 1.1.2014 ein Akteneinsichtsvorbringen der Behörde voraussetzen würde.)

55. Eingelangt mit 5.3.2013 beantragte der Bf zum Nachweis der Identität und Glaubwürdigkeit seines Asylvorbringens die Einvernahme zweier Personen afghanischer Nationalität.

56. Der erste diesbezügliche Zeuge, Herr XXXX, wurde am XXXX gem Niederschrift, AS 329ff einvernommen. Er gab vorerst an, den Bf seit seiner Kindheit zu kennen, dies als Bewohner des gleichen Dorfs. Er meine das XXXX. Er habe den Bf das letzte Mal vor 2,5 bis 3 Jahren in Afghanistan gesehen. Er könne nur bezeugen, dass er den Bf vom Dorf her kenne, näherer Kontakt hätte nicht bestanden. Er lebe in Salzburg und wäre wegen der Einvernahme nach Linz gekommen und hätte beim Bf übernachtet. Bis vor drei Monaten hätte es mit dem Bf keinen Kontakt gegeben, bis telefonisch Kontakt aufgenommen wurde, nachdem der Bf von anderen erfahren gehabt hätte, dass er hier wäre.

57. Welchen Grund der Bf für die Flucht gehabt hätte, könne der Zeuge nicht sagen. Sie hätten in ihrem Dorf ein Problem gehabt, dass es dort XXXX gibt. Wenn man sich denen anschließt, wird man von der Regierung verfolgt, und umgekehrt. Er wisse nicht konkret, warum der Bf geflüchtet wäre. Er lebte im unteren Teil des Dorfs, der Bf im oberen. Der Bf wurde XXXX genannt, auch er, der Zeuge, gehöre dem Stamm der XXXX an. Der Bf wäre älter als er (= der Zeuge).

58. Der zweite beantragte Zeuge, Herr XXXX, geb 1964, wurde gleichfalls am XXXX einvernommen. Dieser lebt seit 2001 in Österreich. Dieser Zeuge war nach seinen Angaben seit 2001 zweimal, zuletzt 2012 in Afghanistan.

Über Vorhalt eines Fotos des Bf gab dieser zweite Zeuge an, das er den Bf nicht kenne, aber dessen Vater, der ein unpolitischer Mensch sei, der sich nur um sein Vieh gekümmert hat, so wie er den Vater des Bf einschätzt, den er als Nachbar seiner Tante kennengelernt hatte.

Er glaube schon, dass der Bf der Sohn jenes Mannes wäre, den er als dessen Vater einschätzt. Der Bf habe ihm erzählt, dass die XXXX die jungen Leute einziehen wollen, das wolle der Bf nicht, darum sei er hier.

Über Vorhalt eines Fotos des ersten Zeugen gab der zweite Zeuge an, dass er nur die alten Leute aus der Gegend kenne, den XXXX kenne er nicht, vielleicht kenne er den Vater des XXXX.

59. Ohne Dokumentation des Vorhalts dieser Zeugenaussagen an den Bf ist ab AS 351 der angefochtene Bescheid im Umfang von 84 Seiten im Verwaltungsakt enthalten, der gleichfalls mit XXXX datiert ist.

Auf Seiten 2 bis 16 des Bescheids wird der Verfahrensgang vor der belangten Behörde insb durch Abdruck diverser Niederschriftspassagen wiedergegeben; und werden auf Seite 16 Beweismittel aufgelistet.

Weder die XXXX noch die vorgelegte Dienstanweisung/Haftbefehl aus Afghanistan noch der vom Bf vorgelegte USB - Stick mit den darauf gespeicherten Filmaufnahmen liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

60. Die Behörde glaubte danach dem Bf hinsichtlich seiner Identität und psychischen Erkrankung, Bescheidseiten 16f.

61. Auf Bescheidseiten 17ff führt die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf von den XXXX gezwungen worden wäre, gegen die ISAF zu kämpfen bzw dass er deshalb von den XXXX bzw der Regierung gesucht bzw verfolgt würde.

Der Bf wäre in seiner Heimat nicht politisch aktiv gewesen und hätte auf Grund seiner Ethnie bzw Religion keine Probleme gehabt. Es wäre auch nicht feststellbar gewesen, dass eine Verfolgung [aus den in § 3 AsylG 2005 genannten Gründen] stattfinden würde.

Beim Bf wären [zusammengefasst] keine Tatsachen feststellbar, die einen positiven Ausspruch gemäß §§ 3 bzw zumindest 8 AsylG 2005 begründen würden.

Tatsachen, die nach Behördenauffassung dazu zu führen gehabt hätten, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig erscheinen würde, wurden bescheidmäßig auch nicht dargetan.

62. Auf den Seiten 19 bis 49 des Bescheids trifft die Verwaltungsbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die ein im Wesentlichen durch und durch korruptes Herkunftsland und ein ineffektives Justiz- und Sicherheitssystem darstellen. So würden bei den Gerichten zB auch die einschlägigen Gesetzestexte fehlen. Teilweise würde auch nicht nach staatlichem Recht geurteilt. Polizeikommandeure würden mitunter korrupte Loyalität zu regionalen Machthabern zeigen; in den von den XXXX beherrschten Gegenden würde ein paralleles Justizsystem mit - archaischen - Strafsanktionen betrieben.

Es gäbe Berichte, dass die XXXX über Briefe einen jeden bedrohen, der in Frieden mit der Regierung lebt.

In den Fällen von Blutfehde bzw Blutrache gewähre der Staat keinen effektiven Schutz.

Gefängnisse würden idR auch nicht internationalen Standards genügen.

63. Gem Tatsachenfeststellungen habe es im Frühjahr 2010 tatsächlich eine Militäroperation im Bezirk XXXX gegeben. Eine Reihe von Dörfern wäre von XXXXkämpfern befreit worden. Im Dezember 2010 gab es eine Offensive der afghanischen Nationalarmee bzw internationaler Truppen in XXXX (?).

64. IZm der Schilderung von Wiedereingliederung von XXXX und Amnestiemöglichkeiten etc sind im Bescheid keine Tatsachenermittlungen und -feststellungen dahin enthalten, inwieweit derartige Wiedereingliederungen zum Bescheiderlassungszeitpunkt gemäß diversen Länderberichtsquellen allenfalls deshalb positiv dargestellt worden wären, um - denkmöglich - den schon seit längerem geplanten Abzug internationaler Truppen als vertretbar darzustellen.

65. Die Verwaltungsbehörde schenkte danach beweiswürdigend ab Bescheidseite 59 dem Bf Glauben betreffend seine Identität und seiner psychischen Erkrankung. Jedoch wurde dem Bf nicht geglaubt, insoweit es um seine asylrelevanten Fluchtgründe ging. Die Behörde verwendete dazu zentral va eine widersprüchliche Zeitangabe iZm jenen Kämpfen, die zur Rückenverletzung des Bf geführt haben sollen; und auch den Umstand, dass der vorgelegte afghanische Haftbefehl gemäß der von der Behörde veranlassten Übersetzung, welche bereits in der Überschriftsübersetzung nicht exakt exakt ist, ein Jahr vor jenen Kämpfen datiert, die zur Verletzung des Bf im Rückenbereich geführt haben sollen. (Eine eingehende Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen, den der Bf beantragte, und der als Bekannter aus seinem Heimatdorf die Fluchtgeschichte des Bf am XXXX stützte, ist im Verwaltungsakt auch nicht ersichtlich.)

66. Gem Bescheidseite 63 scheiterte eine positive Erledigung des Asylantrags gem § 3 AsylG 2005 an der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, eine allgemein schlechte Lage reiche nicht.

67. Der Bf erhob gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid anwaltlich vertreten Beschwerde an den Asylgerichtshof. Gerügt wurde die Unterlassung von Vor - Ort - Erhebungen iZm den vom Bf vorgelegten und angezweifelten Dokumenten bzw auch sonst; bzw werden darin diverse Verfahrensmängel gerügt; bzw wird auch eine Rechtsrüge (iSv inhaltlicher Rechtswidrigkeit) zur ausgeführt.

68. Rücksichtlich der ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung können hier weitere Ausführungen iZm der Frage der aktuellen Rückführbarkeit von gem §§ 3 und 8 AsylG negativ erledigten Antragstellern aus Afghanistan unterbleiben, wie sie sich iZm Heimreisezertifikaten nach Afghanistan zB entsprechend einem im Internet auffindbaren Artikel in der Tageszeitung Der Standard vom 23.7.2012 iZm der rechtlichen Grunddeterminante des Art 1 GRCh gebieten könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die hier festzustellenden spruchtragenden Tatsachen sind solche, die aufzeigen, dass solche notwendigen Sachverhaltsermittlungen seitens der Verwaltungsbehörde unterlassen wurden, die eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz tragen.

1.1. Die Verwaltungsbehörde erachtete das Fluchtvorbringen des Bf als nicht glaubwürdig.

Für diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätte die Verwaltungsbehörde aber zuvor - unterstützt durch geeignete Sachverständige - ermitteln und feststellen müssen, inwieweit der Bf tatsächlich gemäß seinem Vorbringen durch einen Rakteten- bzw Granatsplitter im rechten Rücken verletzt wurde, nachdem der Bf bereits erstmals an seinem Einreisetag am 2.11.2011 insoweit Tatsachenangaben machte und danach im Verfahren fortgesetzt vorbrachte, er wäre während des Kampfes insoweit im Rückenbereich verletzt worden. Hat der Bf tatsächlich derartige durch Rakteten- bzw Granatsplitter verursachte, feststellbare Verletzungen, erscheint dies als relevantes Glaubwürdigkeitsindiz für das Fluchtvorbringen, welches von der belangten Behörde bislang noch nicht beweiswürdigend verwertet wurde.

1.2. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Bf hätte die Verwaltungsbehörde bereits auf Tatsachenebene entsprechend ermitteln und feststellen müssen, inwieweit die dem Bf zum Vorwurf gemachten teilweise nicht kohärenten Zeitangaben allenfalls auf dessen behaupteten Konsum von Cannabis bzw auf Entzugserscheinungen iZm diesem Rauschgift bzw auf sonst denkbar bestehende psychische oder intellektuellen Defizite zurückzuführen sind, zumal im Bundesverwaltungsgericht der unter Afghanen häufige Rauschgiftkonsum nach generell für dieses Land eingeholten Informationen amtsbekannt ist und sohin auch beim Bf denkbar erscheint. Die Verwaltungsbehörde hätte vor Vermeidung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte wegen teilweise widersprüchlicher Zeitangaben zudem feststellen müssen, welcher Weizen, ob Winter- oder ein anderer Weizen (- welche Sorte mit welcher Reifezeit in der Herkunftsgegend des Bf -) geerntet wurde, als die (iSv: welche der geschilderten) Kämpfe gemäß der Fluchtgeschichte des Bf gewesen sein sollen.

1.3. Die Verwaltungsbehörde hat weiters keine nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen getroffen, inwieweit in Afghanistan tatsächlich in den Jahren 2009 bzw 2010 ein Vorführ- bzw Haftbefehl gemäß bestimmten Rechtsvorschriften derart ausgestellt wurde, wie vom Bf der äußeren Form nach vorgelegt,

zumal die Behörde idZ auf Bescheidseite 30 von einer sehr fortschrittlichen Strafprozessordnung spricht und auf Bescheidseite 29 formell in der afghanischen Verfassung verankerte Justizgrundrechte betont.

Es fehlen idZ auch Tatsachenermittlungen und Tatsachenfeststellungen dahin, ob in Afghanistan wegen - gemäß Länderfeststellungen der Behörde (und dort insb der zitierten Auffassung der Botschaft in Islamabad) jedenfalls wohl auch - unterentwickelter Personenstandsverwaltung zB die XXXX so ausgestellt worden sein kann, wie vom Bf vorgelegt; bzw fehlen Tatsachenermittlungen und Tatsachenfeststellungen dahin, ob der vom Bf zur Vorlage gebrachte Vorführbefehl entsprechend dem justiz- und Verwaltungsgebrauch in Afghanistan 2009 bzw 2010 so oder jedenfalls nicht so ausgestellt worden sein kann; und ob zB ein Datumsfehler bei so einem Dokument denkbar ist. Bzw ergibt sich aus dem Verwaltungsakt auch nicht, inwieweit die Behörde hier Übersetzungsfehler ausschließt, obwohl die Übersetzung des Haftbefehls zB bereits in der Überschrift nicht

exakt den Usancen der deutschen Sprache entspricht (- ... Innere

Angelegenheiten, Erste Präsidium, Sicherheitsdirektion ...).

1.4. Sollte sich nach den voraufgezeigt vorstehend verlangten Ermittlungen indiziell die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Bf stellen, hätte die Verwaltungsbehörde gem Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG zusätzlich ermitteln müssen, inwieweit auf Basis welcher konkreten gesetzlichen Tatbestände iZm Amnestie- und Wiedereingliederungsvorschriften der Bf effektiv sicher gehen kann, dass er bei einer Rückkehr nach seinen Kampfaktivitäten für die XXXX dennoch effektiv nicht mehr staatlich verfolgt würde.

1.5. Sollte sich nach den voraufgezeigt unter Punkt 1.1. bis 1.3. verlangten Ermittlungen indiziell die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Bf stellen, hätte die Verwaltungsbehörde gem Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG zudem zusätzlich ermitteln müssen, inwieweit der Bf wegen seines Vorbringens, nicht mehr für die XXXX kämpfen zu wollen, effektiv staatlichen Schutz dahin in Anspruch nehmen kann, dass er vor Zwangsrekrutierung bzw erpresserischen Aktionen der XXXX durch effektiven staatlichen Schutz sicher ist, wenn er den XXXX sagt, dass er nicht für die XXXX kämpfen bzw sonst tätig sein will.

1.6. Die vorstehend aufgezeigten Ermittlungsnotwendigkeiten können auch durch das BVwG nicht rascher bzw kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde bewerkstelligt werden, da die insoweit erforderlichen Sachverständigenbeiziehungen bzw Vor - Ort - Erhebungen zB durch Vertrauensanwälte beim Bundesverwaltungsgericht zumindest einmal den gleichen Zeit- und Kostenaufwand wie bei der Verwaltungsbehörde verursachen würden.

2. Beweiswürdigung:

Der den Aufhebungs- und Zurückverweisungsausspruch tragende Sachverhalt, das sind die vorstehenden aufgelisteten Ermittlungsmängel, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Erstbehörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

§ 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.

3.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

Zu A)

3.4. Einschlägiges supranationales Recht:

3.4.1. Unionsprimärrechtlich bestimmt vorerst Art 6 des Vertrags

über die Europäische Union (= EUV) die Charta der Grundrechte der EU

(= GRCh) als Teil des Primärrechts, wobei die GRCh seit 1.12.2009 in

Kraft getreten ist, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Einl Rz 7.

3.4.2. Art 78 der Vertrags über die Arbeitsweise der EU (= AEUV) samt seinen primärrechtlichen Vorläuferbestimmungen ist die Kompetenzgrundlage für sekundärrechtliche Vorschriften zu den Regelungsthemen, wie sie national in Österreich insb in den §§ 3, 8 und 18 AsylG 2005 enthalten sind.

3.4.3. Nach Art 51 Abs 1 Satz 1 2. HS gilt die GRCh auch für Mitgliedsstaaten bei Durchführung des Unionsrechts. Dies also insb auch bei der Durchführung des nationalen Rechts, das in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien ergangen ist, im Rahmen der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Exekutive und Judikative, so zB Jarass, aaO, Art 51 Rzz 19f.

3.4.4. Art 18 GRCh gewährleistet primärrechtlich das Asyl für Drittstaatsangehörige im Umfang des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls zu diesem Abkommen vom 31.1.1967, womit § 3 AsylG 2005 primärrechtskonform auszulegen ist. Gem Jarass, aaO, Art 18 Rz 2 wird bereits dadurch ein einklagbares Recht auf Asyl geschaffen, das allerdings sekundärrechtlich überlagert ist.

3.4.5. Art 19 Abs 2 GRCh gewährleistet primärrechtlich im Kernbereich einen subsidiären Schutz entsprechend dem Regelungsthema, wie in Österreich in § 8 Abs 1 AsylG 2005 grundgelegt. Auch insoweit besteht zusätzlich ausführendes Sekundärrecht.

3.4.6. Gem Art 6 EUV sind die in der MRK grundgelegten Rechte Teil des Unionsprimärrechts, womit die Organe der Republik Österreich die MRK nicht nur kraft eines historischen multilateralen Staatsvertrags, sondern zudem bei Umsetzung von Unionsrecht über durch EU - Richtlinie determinierte Gesetze auch über das unionsrechtliche Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung zu beachten haben, sohin insb auch iZm dem AsylG 2005.

3.4.7. Im Bereich des Asylrechts (inkl des Rechts auf subsidiären Schutz) führt das primärrechtliche Gebot der Unionstreue und wechselseitigen Loyalitätspflicht gem Art 4 Abs 3 EUV und die primärrechtlich normierte Zielverbindlichkeit von Richtlinien iSv Art 288 AEUV (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) iZm den weiter unten aufzulistenden asylrechtsrelevanten Richtlinien mitunter zum durchzuführenden Gebot unions- iSv richtlinienkonformer Interpretation. Insoweit kann es sogar zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien (-bestimmungen) kommen, deren Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist, soweit die fraglichen Richtlinien (-bestimmungen) unbedingt sowie hinreichend bestimmt sind und dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen, siehe dazu zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zuvor zum Loyalitätsgebot Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.4.8. Im Falle der textmäßigen Deckungsgleichheit zwischen MRK und GRCh haben in der GRCh normierte Grundrechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der MRK, wobei das Unionsrecht auch weitergehende Rechte einräumen kann - Art 52 Abs 3 GRCh.

3.4.9. Im Bereich des Vollzugs insb auch des AsylG 2005 können neben den Rechten gem Art 18f ua insb folgende Rechte aus der GRCh zB im Rahmen unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedeutung erlangen,

nämlich das Recht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde gem Art 1, das Recht auf Leben gem Art 2, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gem Art 3, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art 4, das Verbot der Sklaverei bzw Zwangsarbeit gem Art 5 (zB iZm Zwangsrekrutierungen durch staatsfeindliche Organisationen), das Recht auf Freiheit und Sicherheit gem Art 6, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (zB potentiell relevant iZm Vor - Ort - Ermittlungen) gem Art 8, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem Art 10, das (gleichfalls Jedermanns) Recht auf Gesundheitsschutz gem Art 35, das (seinem Wortlaut nach derart formulierte) Jedermannsrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 per analogiam (- siehe dazu Jarass, aaO, Einl Rz 18 FN 43 und Art 41 Rz 10ff,wobei Art 41 Abs 1 GRCh (analog) idZ insb das gerechte und unparteiische Amtshandeln betont, was bei Jarass, aaO insb auch als Gebot der sorgfältigen Verwaltung verstanden wird); und insb auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem unparteiischen Gericht iZm seinen subjektiven unionsrechtlich determinierten Rechtspositionen. Zum Begriff der "Jedermannsrechte" siehe grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Rz 1/40.

Die Rechte aus der GRCh sind dabei je nach Formulierung teils Abwehrrechte ("status negativus"), teils Leistungsrechte ("status positivus") und teils Gleichbehandlungsrechte ("status relativus"), siehe dazu wiederum Jarass, aaO Einl Rz 49.

3.4.10. Zum vorerwähnten Art 47 GRCh ist vorerst auszuführen, dass Art 47 GRCh insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRCh das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRCh für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

3.4.11. Sekundärrechtlich ist nunmehr vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2011 und den angefochtenen erstbehördlichen Bescheid vom XXXX noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war.

Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);

b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e) "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

f) "subsidiärer Schutzstatus" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

[...]

k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 3

Günstigere Normen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ

Artikel 4

Prüfung der Ereignisse und Umstände

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Artikel 5

Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Artikel 11

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn [...]

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn [...]

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

Artikel 14

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Bei Anträgen [...]

KAPITEL V

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ

Artikel 15

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt:

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Artikel 16

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn [...]

Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL VI

SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS

Artikel 18

Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

3.4.12. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

3.5. Einschlägiges nationales Asylrecht:

3.5.1. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: [...]

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

[...]

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren

[...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Abschnitt

Unzuständigkeit Österreichs

Drittstaatsicherheit

[...]

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. [...]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) [...]

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9.

[...]

Verbindung mit der Ausweisung

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. [...]

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. [...]

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

[...]

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht [...];

5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

§ 15a.

[...]

4. Hauptstück

Verfahrensrecht

1. Abschnitt

Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit

[...]

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

[...]

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen [...]

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein [...] Beschwerdeergänzung; das [...]

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt [...]

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung [...]

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn

[...]

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber [...].

(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er [...].

3.5.2. Gem § 3 AsylG ist daher gem oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubthaft ist.

Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).

Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich, wobei zusätzlich folgende Ausführungen in Punkt 3. des Gemeinsamen Standpunkts vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge der Verfahrenserledigung zu Grunde gelegt werden, die lauten:

[...] Ermittlung des Sachverhalts, der eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde

Ausschlaggebend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Genfer Abkommen ist das Bestehen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Frage, ob diese Furcht begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden. Es ist Sache des Asylbegehrenden, die Umstände darzulegen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die angeführten Ereignisse und Umstände der Wirklichkeit entsprechen. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass seine Aussagen glaubhaft sind, so ist es nicht erforderlich, im einzelnen zu prüfen, ob die angeführten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, und es ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten zu entscheiden. [...]

3.5.3. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG in besonderer Weise selbst amtswegig zu ermitteln hat.

Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, so wohl auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

Derart hat die gegenständlich zur prinzipiellen Amtwegigkeit verpflichtete Behörde im Rahmen der gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten auch jene Tatsachen als relevanten Sachverhalt zu ermitteln, aus denen sie die schon oder nicht vorliegende Glaubhaftigkeit schlussfolgern kann. Der Asylwerber hat idZ maW vorrangig die Gründe seiner Flucht vorzubringen, ihm verfügbare Beweismittel vorzulegen u d gestellte Fragen zu beantworten, woran anschließend die Behörde dann mit ihren sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten die entscheidungsrelevanten Bf - Angaben eben derart als entweder glaubhaft oder unglaubwürdig zu ermitteln hat.

3.6. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt:

3.6.1. Der Bf hat in bei seiner Erstbefragung bzw bei seiner niederschriftlichen Einvernahme hinreichend konkret vorgebracht, dass es ihm nicht gut gehe und er insb auch Cannabis konsumiere; bzw dass er durch einen Raketensplitter im Bereich des rechten Rückens verletzt worden wäre.

Das Vorbringen vom 2.11.2011 iZm Rauschgiftkonsum, wenig Nahrungsaufnahme, etc ist auf Tatsachenebene denkmöglich ein solches, mit dem erklärlich sein könnte, dass die dem Bf zum Vorwurf gemachte Zeitraumangabe "Herbst" an Stelle von "Frühjahr" iZm den Kämpfen, bei denen der Bf verletzt worden sein will, in Wahrheit seine Glaubhaftigkeit nicht erschüttert.

Das Vorbringen iZm der Raketensplitterverletzung erscheint als essentielle Tatsache iZm der Frage, ob der Bf in Afghanistan tatsächlich an militanten Aktionen beteiligt war. War er dies, erscheint seine Fluchtgeschichte wiederum in einem für ihn günstigeren Bild.

IZm der dem Bf nicht geglaubten Fluchtgeschichte wäre bei durch geführter Ermittlung und Feststellung des Zeitpunkts, zu dem in der Herkunftsgegend des Bf welcher Weizen geerntet wird, gleichfalls eine objektive Tatsache ermittelt worden, die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Bf zulassen würde.

3.6.2. IZm den in Punt 1.3. aufgezeigten unterlassenen Tatsachenermittlungen hat die Verwaltungsbehörde die gemäß Art 4 Abs 3 lit a StatusRL iVm § 18 AsylG gebotenen relevanten Tatsachenfeststellungen unterlassen, da an Hand dieser Feststellungen weit besser möglich wäre, nachzuprüfen, ob der Bf in diesem Verfahren eine Fluchtgeschichte erfunden hat oder ob er insoweit den Tatsachen entsprechend dargetan hat, dass in einem Land mit im Wesentlichen korrupter bzw ineffektiver staatlicher Struktur, wie zB von der Behörde selbst iZm der Botschaft in Islamabad zitiert, der Bf eine/keine andere XXXX erlangen hätte können bzw tatsächlich mit einem derartigen Haftbefehl wegen irgendwelcher im angelasteter XXXXaktivitäten staatlich gesucht bzw verfolgt würde. IdZ fehlen zudem auch Tatsachenermittlungen und -feststellungen, inwieweit der Vorführ-/Haftbefehl, sollte dieser tatsachlich auf einen staatliche Verfolgungs-/Verhaftungswillen zurückgehen, durch die von der Behörde gleichfalls im Verfahren zitierte Amnestiegesetz nicht mehr aufrecht ist und inwieweit hier welche - wo konkret positivierten - staatlichen und insb effektiv vollzogenen Verwaltungs- bzw Gerichtsverfahren zu durchlaufen sind.

3.6.3. IZm den unter Punkt 1.5. der Tatsachenfeststellungen dieses Beschlusses als lückenhaft aufgezeigten Ermittlungen und Feststellungen der Behörde hat die Verwaltungsbehörde im zweiten Verfahrensgang, so ihr der Bf nach den sonst aufgetragenen Ermittlungen mit seiner Fluchtgeschichte iZm der drohenden Nötigung zu Aktivitäten für die XXXX dann glaubhaft erscheint, festzustellen, inwieweit der Bf nach einer derartigen als drohend geschilderten Drohung/Nötigung durch die XXXX durch Einschaltung von staatlichen Stellen effektiv verhindern kann, dass er iSd Art 6 lit c StatusRL iVm § 3 AsylG asylrelevant verfolgt würde, weil der afghanische Staat schon oder aber nicht schutzfähig bzw schon oder nicht schutzwillig ist.

3.6.4. Die vorstehend aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel gem § 28 Abs 3 VwGVG sind für das BVwG keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu erheben, womit ein Vorgehen gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG ausscheidet, zumal der VwGH bereits zur früheren Rechtslage gem § 66 Abs 2 AVG zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 iZm anderweitig lückenhaften Ermittlungen ausgeführt hat wie folgt:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

Diese historischen Ausführungen des VwGH müssen seit 1.1.2014 umso mehr für die Begrenzung der Ermittlungspflicht durch das BVwG an Stelle der Verwaltungsbehörde gelten, zumal Art 39 RL 2005/85/EG und Art 47 GRCh einerseits und der Beurteilung der eingeschränkten Rechtmittelmöglichkeiten an den VfGH und VwGH iSv VfGH 12.12.2012, B 450/11 andererseits zu beachten sind.

3.6.5. Dementsprechend war das in § 28 Abs 3 eingeräumte Kassationsermessen aus Gründen der vorerst gebotenen umfangreichen Ermittlung durch die Verwaltungsbehörde iZm der gebotenen Rechtswegemöglichkeit an ein Gericht insb auch in Tatsachenfragen dahin auszuüben, dass der angefochten Bescheid des früheren Bundesasylamts aufzuheben war und der sohin wieder offene Antrag auf internationalen Schutz mit den damit offenen Absprüchen gemäß insb §§ 3 und 8 AsylG an die zwischenzeitig zuständig gewordenen Verwaltungsbehörde, das ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= BFA), zurückzuverweisen war. Mit der Zurückverweisung wird zudem - maW - der seit In - Kraft - Treten des Art 47 GRCh primärrechtlich positivierte Anspruch des Bf auf die gebotene gerichtliche Tatsachenüberprüfungsinstanz iZm den bislang in einem großen Bereich noch nicht erstinstanzlich erhobenen spruchrelevantenTatsachen gesichert.

3.6.6. Der verwaltungsbehördlich - abweisliche Spruchteil betreffend § 8 AsylG war aufzuheben, da ein solcher einen existenten negativen Abspruch gem § 3 AsylG voraussetzt, der aber derzeit nicht mehr vorliegt. Der verwaltungsbehördliche Abspruch nach (dem bis 31.12.2013 geltenden) § 10 AsylG war wiederum bereits mangels derzeit existenten Spruchpunkts gem § 8 AsylG aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hier nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zu Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084 ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, welche schon nach der bisherigen VwGH-Rsp zur Aufhebung und Zurückverweisung zu führen hatten.

IdS liegt bei Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, so dass eben die Rsp des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

In gleicher Weise beruht der vorliegende Beschluss iZm Glaubhaftigkeit und relevanter Verfolgung auf gesicherter Rsp des VwGH, siehe dazu nur Zl 98/20/0434 iZm der Verfolgung von nichtstaatlicher Seite und Zl 2007/01/1199 iZm der Glaubhaftigkeit.

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