BVwG W113 1427865-1

W113 1427865-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>soziale Gruppe, westliche Orientierung

Texte intégral

BVwG W113 1427865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1427865.1.00

Spruch

W113 1427865-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 12 04.216-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine aus Herat, XXXX, stammende afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken, hatte am 9.4.2012 nach der illegalen Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1. In ihrer Erstbefragung am 9.4.2012 gab die Beschwerdeführerin an, der Religionsgruppe der schiitischen Moslems anzugehören und verheiratet zu sein sowie drei Kinder zu haben (die Asylanträge des Ehemanns und der Kinder wurden von der belangten Behörde in einem behandelt). Sie spreche Dari, aber auch Farsi. Als Gründe für ihren Antrag gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie hätte für ihre siebzehnjährige Tochter XXXX vom Nachbarn, einen reichen fünfunddreißigjährigen Mann ein Heiratsangebot bekommen. Die Tochter selbst und auch ihre Familie seien aber gegen diese Verbindung gewesen, weil der Altersunterschied sehr groß ist. Die Tochter habe gedroht, sich umzubringen, wenn sie diesen Mann heiraten müsse. Dies sei vor einem Jahr passiert. Etwa 2 Monate vor der Ausreise aus Afghanistan hätte der besagte Nachbar den Ehemann der Beschwerdeführerin auf der Straße angehalten, und gemeint, dass etwas passieren würde, wenn sie ihre Tochter nicht zur Heirat freigeben würden. Etwa eine Woche nach diesem Gespräch sei der Sohn der Beschwerdeführerin auf der Straße verprügelt worden. Vermutlich hänge dies ebenfalls mit dem Problem mit der Tochter zusammen. Etwa zur gleichen Zeit wären der jüngeren Tochter ihre Ohrringe auf der Straße geraubt worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hätte die Beschwerdeführerin Angst um das Leben ihrer siebzehnjährigen Tochter.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 6.6.2012 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie könne eine Kopie ihrer Taskira und der Taskira ihrer Töchter vorlegen. Sie selber habe nicht die Schule besucht, habe aber zuhause ein wenig Schreiben und Lesen gelernt. Sie hätte noch nie gearbeitet, sei aber Hausfrau gewesen. Ihre beiden älteren Kinder hätten in Afghanistan die Schule besucht. Ergänzend zu den Fluchtgründen aus der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin an, sie hätten in Afghanistan wie in einem Gefängnis gelebt. Nachdem der Sohn auf der Straße verprügelt worden sei und der jüngeren Tochter die Ohrringe geraubt worden sein, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.

Die Probleme mit ihrer älteren Tochter wären so zustande gekommen, dass die Schwester des Nachbarn zu Ihnen nachhause gekommen wäre und um die Hand der Tochter angehalten habe. Sie wäre immer wieder gekommen und hätte dieselbe Bitte vorgebracht. Nachdem der Mann einiges älter ist als ihre Tochter hätten sie dieser Verbindung nicht zugestimmt. Auch die Tochter habe gedroht sich anzuzünden, wenn Sie diesen Mann heiraten hätte müssen. Der besagte Mann sei ebenfalls zu Ihnen nachhause gekommen und habe um die Hand ihrer Tochter angehalten, hier sei die Beschwerdeführerin aber nicht dabei gewesen, da sich Frauen und Männer in Afghanistan getrennt unterhalten.

Zum Vorfall mit dem Sohn führte die Beschwerdeführerin aus, er sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle seinen Vater schöne Grüße von ihnen bestellen. Nach diesen Vorfällen hätten sie ihr Haus nicht mehr verlassen.

3. Mit Bescheid vom 14.6.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und sprach eine Ausweisungsentscheidung nach Afghanistan gemäß § 10 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Die genaue Identität der Beschwerdeführerin hätte nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin stamme aber aus Afghanistan, sei in Herat geboren und würde dort wohnen.

Ihre Fluchtgründe hinsichtlich einer Verfolgung ihrer Familie erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da sich insbesondere zum Vorbringen Ehemannes erhebliche Widersprüche ergeben hätten. Die subjektive Furcht vor Verfolgung gründe sich auf die Verfolgung durch eine Privatperson.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es hätte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Familie bestanden.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.6.2012 gab das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den gesamten Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Widersprüche in den Vorbringen wären nicht groß und hätten sich die Vorfälle tatsächlich so ereignet. Es sei selbstverständlich, dass man nicht sämtliche Details nach mehreren Monaten genau angeben kann. Die Kinder seien minderjährig und könnten schon deswegen nicht so detaillierte Angaben machen.

Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin dar, sie und ihre Töchter, insbesondere die ältere, hätten in Österreich erstmals die Freiheiten westlicher Frauen gesehen und kennen gelernt. Von ihnen wäre ein enormer Druck abgefallen und sie hätten kaum fassen können, wie frei sich österreichische Frauen anziehen, bewegen und bilden können. Frauen könnten hier arbeiten und ausgehen, ohne von einem Mann begleitet zu werden. Diese Freiheiten würden sie auf keinen Fall mehr aufgeben wollen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb unzumutbar.

Die ältere Tochter hätte einen Mann heiraten sollen, den sie nicht gewollt hätte. Sie gehöre daher der sozialen Gruppe der Frauen an. Nur Frauen drohe die zwangsweise Verheiratung. Frauen, die sich weigern der Zwangsverheiratung zuzustimmen, würde auch kein Schutz von den afghanischen Behörden gewährt werden, im Gegenteil, sie hielten diese Tradition nicht für verwerflich und würden Hilfe verweigern.

5. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren mehrere Schriftstücke auch zum Beweis der Integration der Familie vor, etwa Bestätigungen - der gesamten Familie - über die Teilnahme an mehreren Deutschkursen sowie eine ärztliche Bestätigung über eine sie betreffende leichte posttraumatische Belastungsstörung.

6. Am 6.3.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamts war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert. Die Beschwerdeführerin sagte aus. Für ihre Kinder wünsche sie sich ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit.

Sie könne sich nicht mehr vorstellen, unter den Zwängen zu leben, wie dies in Afghanistan für sie der Fall wäre. Sie führe ein selbstbestimmtes Leben, sei auch alleine in der Öffentlichkeit unterwegs und habe vor, nach Absolvierung der Deutschkurse, zu arbeiten.

Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Kursbesuchsbestätigungen und anderen Schriftstücken zum Beweis ihrer Integration in Österreich und der ihrer Familie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebensowenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5.4.2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige Minister, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1. 3 Frauen in Afghanistan

1.1.3. 1 Allgemeines:

Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte.

Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013). Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013).

Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.3. 2 Bildungs- und Gesundheitsversorgung für Frauen:

Nachdem Frauen in der Zeit des Taliban-Regimes von jeglicher Bildung ausgeschlossen waren, liegt die Alphabetisierungsrate bei Frauen Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Entwicklungen im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen sind noch immer geringer als ursprünglich erhofft: mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).

1.1.3. 3 Zwangsheirat:

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011). Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010). Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Frauen werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87% der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (The Independent vom 25.2.2008). Mehr als 60 % aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang; 57% der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

1.1.3. 4 Frauenhäuser:

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, davon befinden sich drei bzw. fünf in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Das Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010.

2. 1 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Schiiten an. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu XXXX und die Mutter der Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX.

Die Beschwerdeführerin wuchs in einer traditionell eingestellten Familie auf, die ihr den Schulbesuch und die freie Partnerwahl nicht zugestanden. Nach ihrer Verheiratung lebte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lange Jahre in Herat. Sie hat zu Hause ein wenig schreiben und lesen gelernt und war Hausfrau.

Auch in Österreich ist die Beschwerdeführerin um Weiterbildung bemüht und besuchte sie bereits mehrere Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag selbständig und ist um eine gute Ausbildung ihrer Kinder bemüht, die derzeit die Schule besuchen und von ihrer Mutter zu einer selbständigen Berufswahl angehalten werden. Die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan widersprechen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in großem Maße. Sie fühlt sich frei von Zwängen, denen sie in Afghanistan noch unterlag.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin folgte die Richterin der Ansicht des Bundesasylamts, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen über ihre familiären Verhältnisse in Österreich gründen auf den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin.

2. 3 Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten und die Spontaneität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (beispielsweise zur Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen siehe S.

4 der Verhandlungsniederschrift: "BF1: ... ich hatte nicht die

Möglichkeit eine Schule zu besuchen, ich durfte auch nicht außerhalb des Hauses arbeiten, ich wurde dann verheiratet,...". In Österreich besucht die Beschwerdeführerin Deutschkurse und trifft österreichische Freundinnen zum Plaudern. Sie geht auch alleine einkaufen und will jedenfalls arbeiten.

Die Beschwerdeführerin praktiziert - ungeachtet ihres muslimischen Glaubensverständnisses - nunmehr in Österreich - ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld zweifellos, wenn man ihre Bemühungen um eine Ausbildung und jene ihrer Kinder bedenkt. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Zi 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.2. 1 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt (s. oben 3.2.1) - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 4.4.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

4. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; 16.1.2008, 2006/19/0182).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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