G302 1313759-1•BVwG G302 1313759-1
G302 1313759-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
G302 1313759-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 20.07.2007, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 22.6.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 22.06.2007 fand vor einem Organ des Stadtpolizeikommandos XXXX, Polizeianhaltezentrum, die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, dass sein Vater im Jahr 1991 einen Arbeitsplatz in Österreich erhalten habe, der BF und dessen Mutter seien legal nachgereist.
Der BF wurde am 29.06.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: XXXX), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF führte dabei aus, dass er im Alter von neun Jahren nach Österreich gekommen sei; bis zum Jahr 2003 habe er einen "Aufenthaltstitel A" besessen; da er "rauschgiftsüchtig" und ihm "alles egal" gewesen sei, habe er keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt. In Österreich habe er Angehörige; er sei mit einer namentlich genannten, in Österreich ansässigen Frau verlobt. Zwei Onkel und sein Großvater würden in Österreich leben. Er habe zeitweise bei einer der genannten Personen gewohnt. In Österreich sei er zur Schule gegangen und aufgewachsen; er betrachte Österreich als seine Heimat. Sein Vater sei mittlerweile wieder in Bosnien. Ungefähr 1998 oder 1999 sei sein Vater zum Islam übergetreten. Er hätte das auch vom BF verlangt, der dies jedoch abgelehnt hätte. Für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien fürchte er sich vor seinem Vater, weil dieser ihm gedroht hätte ihn umzubringen. Er wolle aber auch nicht zurück, weil seine Krankheit - Hepatitis C - dort nicht behandelbar sei. Im Übrigen spreche er kaum Bosnisch und befürchte in das Gefängnis zu kommen, weil er sich der Musterung nicht gestellt hätte.
In weiterer Folge wurde der BF am 05.07.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: XXXX), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab weiters an, dass er am 30.05.2007 von der BPD XXXX in Schubhaft genommen worden sei und am 2206.2007 die Mitteilung erhalten habe, dass er am 26.06.2007 nach Bosnien abgeschoben werden sollte. Eine namentlich genannte Mitarbeiterin der Caritas habe ihm mitgeteilt, dass die einzige Möglichkeit nicht abgeschoben zu werden, die Stellung eines Asylantrages sei. Er wolle nämlich aus mehreren Gründen nicht nach Bosnien zurück. Einer dieser Gründe sei, dass er suchtgiftabhängig und vor vier Monaten in ein Methadonprogramm aufgenommen worden sei. Er nehme täglich Methadon und Medikamente gegen Epilepsie ein. Er nehme an, dass die Fortsetzung der medizinischen Behandlung in Bosnien nicht möglich sei. Im Übrigen hätte er Angst, dass man ihn in Bosnien zum Militär einziehen könne. Schließlich habe er Angst vor seinem in Bosnien lebenden Vater.
Am 05.07.2007 wurde gegen den BF ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet, da ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe, weil drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden.
Am 16.07.2007 fand vor dem XXXX eine weitere Einvernahme statt, bei der der BF sein bisheriges Vorbringen bekräftigte.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 20.07.2007, zugestellt am 23.07.2007, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Daneben traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina. Den Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt damit, dass mit 11.06.2007 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den BF vorgelegen habe.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.07.2007 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, seiner Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und ihm gem. § 3 AsylG 2005 internationalen Schutz zu gewähren, in eventu ihm gem. § 8 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkennen sowie festzustellen, dass eine Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Sachentscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls der Berufung des Asylwerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Dabei wurden insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Rückkehrsituation und der medizinischen Versorgungsmöglichkeit des BF in Bosnien und Herzegowina bekämpft. Der BF wäre wegen seiner Suchterkrankung im Fall seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem unabhängigen Bundesasylsenat am 03.08.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Mit Bescheid vom 10.08.2007 wurde dem BF vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 11.09.2007 übermittelte der Rechtsanwalt XXXX die Vollmachtsauflösung.
Am 16.11.2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Arztbrief einer namentlich genannten Gruppenpraxis ein, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht und die Weiterführung der Substitutionsbehandlung noch mehrere Jahre erforderlich sein wird.
Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008 wurde das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 5 iVm § 27 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
Mit Eingabe vom 23.03.2010 übermittelte der BF dem AsylGH Kopien von Zwischenberichten seiner beim "XXXX" durchgeführten Langzeittherapie. Weiters stellte er seine persönliche Situation dar und wiederholte seine Fluchtgründe.
Am 23.07.2012 reichte der BF ein Schriftstück nach, aus dem hervorgeht, dass er im Besitz einer befristeten Beschäftigungsbewilligung sei und mit einer namentlich bekannten Frau plane einen gemeinsamen Wohnsitz zu gründen.
Mit Eingabe vom 17.09.2012 gab der BF eine Stellungnahme zu seinem Verfahren ab. Er verwies darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina massiver Gewalt seitens seines Vaters ausgesetzt wäre. Er verfüge über keinerlei Anbindungen mehr an sein Heimatland und verwies darüber hinaus auf das schon Vorgebrachte. Zuletzt stellte der BF sein Privat- und Familienleben ausführlich dar.
Am 12.03.2013 reichte der BF ein Schriftstück nach, aus dem hervorgeht, dass er nun schon wiederholt im Besitz einer befristeten Beschäftigungsbewilligung sei. Weiters führte der BF aus, dass er Vater eines Kindes geworden sei und mit der Kindsmutter in Lebensgemeinschaft leben würde.
Am 08.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Die Begründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht ausreichend erforscht. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.
So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des BF bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina. Der BF brachte vor seit 1992 in Österreich zu leben und keinen Bezug mehr zu Bosnien und Herzegowina zu haben. Darüber hinaus befürchte er Gewalttaten durch seinen Vater. Desweiteren sei er drogensüchtig und an Hepatitis C erkrankt. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte. Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Das Bundesasylamt hat jedoch keine entsprechenden Ermittlungshandlungen gesetzt, welche diese Feststellungen bestätigen würden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat könnte jedoch im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059).
Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.
2.1.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit dem gesundheitlichen Zustand und den persönlichen Umständen des BF - nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden auch die Anträge in der Beschwerde zu berücksichtigen sein.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
2.1.3. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.
2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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