W118 2000977-1•BVwG W118 2000977-1
W118 2000977-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2014
Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämiengewährung, Referenzmenge,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W118 2000977-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427536, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf Basis der Daten der Rinderdatenbank am 1. Jänner 2012 drei Fleischrassekühe.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427536, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 332,72 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 11.04.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF verfügte zum antragsrelevanten Stichtag 1. Jänner 2012 über drei Fleischrassekühe.
Ferner verfügte der Beschwerdeführer mit für die Ermittlung der Milchreferenzmenge relevantem Stichtag vom 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge in Höhe von 5.122,00 kg. Allerdings verfügte der BF über keine Mitgliedschaft bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) bzw. bei einem Landeskontrollverband.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427536, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 332,72 gewährt. Von den drei zum Stichtag gehaltenen Fleischrassekühen wurde lediglich eine als prämienfähige Mutterkuh anerkannt. Darüber hinaus wurde dem BF die Milchkuhprämie für zwei Milchkühe gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 11.04.2013. In seiner Beschwerde führt der BF aus, er hätte im Jahr 2012 drei Kühe am Betrieb gehalten. Für die Milchlieferung seien (seitens der AMA) zwei Kühe herangezogen worden. Laut Molkerei seien - mit Verweis auf eine Bestätigung der Molkerei - aber nur 1.416,00 kg Milch geliefert worden. Die Anlieferungsmenge sei nur von einer Milchkuh bedient worden (AT XXXX). Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuche der BF um Auszahlung der zweiten Milchkuh. Mit der Berufung wurde eine Bestätigung der Molkerei Kärntnermilch vorgelegt, nach der im Milchwirtschaftsjahr 2012 lediglich 1.419,00 kg Milch angeliefert wurden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, beinhaltend einen Auszug aus der Datenbank betreffend die Verwaltung der Milch-Referenzmengen. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Für Österreich wurde in Anhang V der VO (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 lauten:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
Im vorliegenden Fall verfügte der BF lt. Rinderdatenbank am 1. Jänner 2012 über drei Fleischrassekühe, die während des Haltezeitraums gehalten wurden.
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter UAbs. VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Dazu ist die Quote für Lieferungen und die Quote für Direktverkäufe (nicht ab Hof) heranzuziehen, die dem BF mit 31. März 2010 zur Verfügung stand, somit 5.122,00 kg.
Zur Bedeckung dieser Quote sind unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Milchleistung von 4.650,00 kg zwei rechnerische Milchkühe erforderlich. Dieser Wert braucht nur dann nicht herangezogen zu werden, wenn ein Antragsteller durch eine Bestätigung der ZAR bzw. eines Landeskontrollverbandes einen abweichenden Wert nachweisen kann.
Da der AMA keine entsprechenden Daten übermittelt wurden, konnte lediglich für eine der drei Fleischrassekühe die Mutterkuhprämie gewährt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der vom BF vorgelegten Bestätigung der Molkerei Kärntnermilch im Milchwirtschaftsjahr 2012 tatsächlich lediglich 1.419,00 kg Milch angeliefert wurden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es zur Frage der möglichen Berücksichtigung der tatsächlichen Milch-Anlieferung, sofern diese die Milch-Referenzmenge unterschreitet und der Antragsteller sich keiner Leistungskontrolle unterworfen hat, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.