BVwG W211 2000326-1

W211 2000326-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Texte intégral

BVwG W211 2000326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2000326.1.00

Spruch

W211 2000326-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nepals, stellte am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Rumänien vom 23.02.2013 (RO1...).

3. Bei der Erstbefragung am 20.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, im Jahr 2013 mit einem gefälschten Pass und einem gefälschten Visum aus Nepal nach Rumänien gereist zu sein, um dort als Au Pair zu arbeiten. Die Familie, bei der sie untergebracht gewesen sei, sei jedoch nicht nett zu ihr gewesen, und sie sei deshalb nach Ungarn weitergereist. Von Ungarn habe man sie jedoch sogleich wieder nach Rumänien überstellt, wo sie schließlich einen Asylantrag eingebracht habe. Sie habe dann sieben Monate in einem Flüchtlingslager in Rumänien verbracht. Ihr Asylantrag sei abgelehnt worden. In einem weiteren Lager sei das Essen schlecht gewesen. Schließlich sei sie nach Ungarn gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. In Ungarn sei sie im Lager in Debrecen untergebracht gewesen. Nach zwei Monaten sei sie schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gereist. In Rumänien sei das Essen schlecht, und es sei hässlich dort. Streitereien im Lager "würden sie umbringen".

4. Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit einem am 29.10.2013 eingelangten Schreiben stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die rumänischen Behörden informierten außerdem darüber, dass die beschwerdeführende Partei in Rumänien am 23.02.2013 einen Asylantrag gestellt habe, welcher am 25.09.2013 abgewiesen worden sei.

5. Bei der Einvernahme am 18.11.2013 kündigte die beschwerdeführende Partei an, ein Identitätsdokument vorlegen zu können, das beweise, dass sie aus Nepal stamme und der tibetischen Volksgruppe angehöre. Ihr Asylverfahren in Rumänien sei in zwei Instanzen abgewiesen worden. Nach Rumänien wolle sie nicht zurück, da sie dort sehr gelitten habe. Sie sei für eine Woche in den Hungerstreik eingetreten, habe jedoch begonnen wieder zu essen, als sie merkte, dass ihr die rumänischen Behörden nicht helfen würden. Eine Vietnamesin, die bei ihr gewohnt habe, sei zwar medizinisch behandelt worden, hätte aber die Medikamente selbst bezahlen müssen. Sie selbst sei in Rumänien nicht krank gewesen. Sie habe außerdem nur alte Kleidung bekommen; die Unterkünfte seien klein gewesen und überbelegt. Sie sei auch in zwei anderen Lagern gewesen: in einem seien die sanitären Anlagen sehr schmutzig gewesen und der Wohnraum einsehbar. Im anderen sei das Essen sehr schlecht gewesen; nur einen Laib Brot und 110 Lei pro Monat habe es gegeben. Die Lagerinsassen würden viel streiten und seien unzufrieden. Die Sozialarbeiter, an die man sich wenden könnte, riefen ihren Vorgesetzten an, der aber nichts machen würde. Einmal sei sie auch bei einem Ausgang von der Polizei angehalten worden, habe sieben Stunden in der Kälte warten und verbale Annäherungsversuche aushalten müssen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein der Genfer Flüchtlingskonvention konformes Asylverfahren bestehe und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert sei

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt werden würden.

Wenn das Verfahren bei der Rücküberstellung bereits abgeschlossen sei, dann könne Schubhaft für 30 Tage verhängt werden; eine Verlängerung bis maximal 18 Monate sei durch das Appellationsgericht möglich. Während dieser Zeit werde bei der Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt. Dublin-Rückkehrer könnten einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthielte.

Würden Asylanträge in Abwesenheit entschieden (etwa weil sich der betreffende Drittstaatsangehörige in ein anderes Land der EU begeben habe), können Asylwerber nach Rücküberstellung in Schubhaft genommen werden und hat das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") diesbezüglich Besorgnisse hinsichtlich des Non-Refoulement-Prinzips geäußert - die rumänischen Behörden haben dieses Problem aber erkannt und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um Verletzungen des Non-Refoulement Grundsatzes jedenfalls zu vermeiden.

Im ordentlichen Asylverfahren seien Beschwerden gegen die Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde binnen 10 Tagen ab Zustellung an das zuständige lokale Gericht möglich. Im beschleunigten Verfahren (welches bei offensichtlich unbegründeten Ansuchen, wenn die Person ein Sicherheitsrisiko für Rumänien darstelle und bei Ansuchen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen, zur Anwendung komme) habe der Asylwerber innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung eine Einspruchsmöglichkeit. Im Grenzverfahren könne auch binnen 2 Tagen Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Nichtzulassung eines Folgeantrags sei eine Beschwerde binnen 10 Tagen an das lokale Gericht möglich.

Hinsichtlich der Versorgung wurde ausgeführt, dass wenn ein Asylwerber über keinerlei finanziellen Mittel verfüge, das rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen könne und die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens sichere.

Hinsichtlich des Non-Refoulement-Verbots wurde festgehalten, dass die Regierung Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre, gewähre.

Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Polizeiattachés der österreichischen Botschaft in Bukarest, des rumänischen Migrationsamtes und der rumänischen NGO "Jesuit Refugee Service Romania - JRS Romania", sowie des UNHCR.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es sei fraglich sei, ob das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei in Rumänien tatsächlich den Anforderungen eines ordentlichen Verfahrens entsprochen habe, da die Rechtsmittelmöglichkeiten gering und verkürzt seien. Dublin-Rückkehrer würden außerdem nach der Berichtslage inhaftiert werden, zum Teil zu schlechten Bedingungen. Das mangelhafte Asylverfahren, die Drohung von Haft und die schlechte Versorgungslage würden also bei einer Überstellung nach Rumänien dazu führen, dass eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge "EMRK") drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verließ Anfang 2013 Nepal und reiste mit gefälschten Papieren nach Rumänien, um dort als Au Pair zu arbeiten. Am 23.02.2013 stellte sie in Rumänien einen Asylantrag, welcher am 25.09.2013 abgewiesen wurde. Sie reiste über Ungarn nach Österreich und stellte hier am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt stellte am 22.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Am 29.10.2013 langte ein Schreiben der rumänischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA (vormals Bundesasylamt), insbesondere aus den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Hinsichtlich des Vorbringens eines mangelhaften Asylverfahrens in Rumänien verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst, die dort offenbar Zugang zu einem zweiinstanzlichen Asylverfahren in der Sache hatte. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass ihr, für den Fall, dass sie neue Beweise einbringen kann, das Stellen eines Folgeantrags in Rumänien im Falle ihrer Überstellung offen steht.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Schubhaft bei einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Rumänien erkennt das Bundesverwaltungsgericht aus den Länderberichten, dass eine solche wahrscheinlich ist. Alleine daraus lässt sich jedoch kein individuelles Risiko einer Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK ableiten. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch im Verfahren kein substantiiertes Vorbringen zu den Haftbedingungen oder zu einer eventuellen rechtswidrigen Inhaftnahme erstattet.

Schließlich ist auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über die schlechte Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien nicht ausreichend begründet, um die Annahme zuzulassen, dass ihr bei ihrer Überstellung nach Rumänien das Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung drohe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-VO") normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin-III-VO") vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Rumänien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Festgestellt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Rumänien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu AsylGH 27.11.2013, S7 138.822-1/2013).

Selbst wenn Kritik betreffend das Aufnahmewesen für Asylwerber in Rumänien und die kurzen Rechtsmittelfristen in manchen Typen von Asylverfahren zur Kenntnis genommen wird, stellt das Bundesverwaltungsgericht dennoch fest, dass etwaige Mängel nicht die Kriterien der von der europäischen Rechtsprechung geforderten systemisch mangelhaften Lage in Rumänien erfüllen (siehe dazu oben unter 5.).

Es gibt auch keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen.

Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Rumänien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-VO nach Rumänien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des EuGH und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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