BVwG W182 1429175-1

W182 1429175-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W182 1429175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1429175.1.00

Spruch

W182 1429175-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 12 10.567-BAT, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Man an, ist ohne Bekenntnis, reiste am 08.08.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Misshandlungen durch ihren Gatten das Herkunftsland verlassen habe. Letzterer habe sie geschlagen, Zigaretten an ihrem Körper ausgedämpft und sie an den Haaren gezogen. Ihr Gatte sei alkoholkrank sowie spielsüchtig gewesen, hätte heimlich ihre Wohnung verkauft und den Verkaufserlös einbehalten. Die BF habe kein Geld und keine Wohnung. Sie habe auch keine Unterstützung von den Behörden erhalten (vgl. As 27). Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Gatten. Die BF habe laut eigenen Angaben im Herkunftsland in der Stadt Nanjing in der Provinz Jiangsu gewohnt.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.08.2012 wurde die BF vor allem zu ihrem Wohnviertel in der Stadt Nanjing und zu ihrer Herkunft befragt (Vgl. As 47 - 53). In diesem Zusammenhang wurde sie aufgefordert, ihren Wohnbezirk und ihre Wohnadresse zu nennen bzw. ihren Wohnblock mit allen angrenzenden Straßen aufzuzeichnen (vgl. As 75, As 78). Seitens des einvernehmenden Referenten wurden ihr mangelnde lokale Kenntnisse über ihren Heimatbezirk in Nanjing vorgehalten. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie einen mandschurischen Dialekt gebrauche, der mit einer Herkunft aus Nanjing nicht vereinbar wäre. Zu den Vorfällen mit ihren Gatten und ihren eigentlichen Fluchtgründen wurde sie hingegen kaum befragt (vgl. As 55 - 57). Ihren diesbezüglichen Angaben war im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie vor ihren Mann geflüchtet sei, der sie geschlagen und ihr Haus verkauft hätte. Sie habe auch versucht, im Herkunftsland vor ihrem Mann zu flüchten, doch habe sie dieser immer wieder finden können.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Dazu wurde ausgeführt: "Wie sich aus der eingangs ersichtlichen Niederschrift zweifelsfrei ergibt, konnten Sie nicht glaubhaft machen aus der Stadt Nanjing zu stammen. Sie gaben vor, dort mit Ausnahme der Jahre 2000-2006 gelebt zu haben. Sie konnten trotz der drei Jahrzehnte Leben nicht im Ansatz glaubhaft darstellen, dass sie keine Beschreibung ihrer nächsten Umgebung erstatten konnten. Ihre diesbezügliche Begründung, insbesondere der Aufenthalt in der Mandschurei, sind nicht tauglich, diese Wissenslücken zu erklären. Es ist vielmehr auch auf Grund des von Ihnen gesprochenen und auch eingeräumten mandschurischen Dialekts davon auszugehen, dass Sie nicht aus Nanjing stammen können. Ein sechsjähriger Aufenthalt einer erwachsenen, in einer völlig anderen Provinz sozialisierten Person reicht definitiv nicht aus, um eine derartige sprachliche Wandlung zu vollziehen. Daher ist die Annahme naheliegend, dass Ihre Angaben aus Nanjing zu stammen, lediglich der Verschleierung Ihrer tatsächlichen Herkunft dient. Die Behörde sieht die tatsächliche Herkunft aber als integralen Bestandteil der Identität an. Daraus folgt, dass es Ihnen damit auch nicht gelungen ist, Ihre Identität glaubhaft zu machen. Da Sie direkt zu diesem Umstand befragt bzw. darauf aufmerksam gemacht wurden, dass dies negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der eigentlichen Fluchtgründe hat und Sie lediglich auf den Erhalt der weißen (Aufenthaltsberechtigungs-)karte eingingen, ist davon auszugehen, dass Ihre Fluchtgründe allenfalls vorgeschoben sind und Sie tatsächlich aus asylfremden Motiven, etwa der Arbeitsaufnahme, ausgereist sind. Daher können Ihre Angaben der weiteren rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt werden." Ergänzend wurde ausgeführt, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung in den Ausreisegründen kein asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden könne. So sei es unbestritten, dass häusliche Gewalt in China wie auch in vielen anderen Gesellschaften ein weitverbreitetes Problem darstelle. Auch wenn die BF angegeben habe, durch die chinesischen Behörden keinen Schutz erhalten zu haben und etwa Korruption in China ein unbestrittenes Phänomen darstelle, sei nicht per se von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Es komme darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich sei, wovon man im Fall von China jedenfalls ausgehen könne. Mithin könne eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens nicht angewendet werden könne (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Realistischer Weise könne davon in Bezug auf China nicht ausgegangen werden, wie sich etwa aus den getroffenen Feststellungen ergebe. Darüber hinaus habe die BF nicht vorgebracht, dass sie effektiv versucht hätte, ihren Gatten zu verlassen und eine örtliche Trennung zu vollziehen. Da die BF selbst jeweils nach Kontaktaufnahme durch ihren Gatten zu ihm zurückgekehrt sei, könne realistischer Weise nicht von Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgegangen werden.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt fast ausschließlich mit der Herkunft der BF aus Nanjing auseinandergesetzt habe, wohingegen eine Prüfung ihrer Asylgründe überhaupt nicht stattgefunden habe. Zudem sei die Feststellung des Bundesasylamtes, wie es zur Ansicht gelange, dass die BF nicht aus Nanjing stamme, in keiner Weise nachvollziehbar. Offenbar beziehe sich das Bundesasylamt zur Begründung nur auf die persönliche Meinung des namentlich nicht genannten Dolmetschers bei der Einvernahme, der ohne irgendeine erkennbare oder auch nur behauptete Qualifizierung als Sprachgutachter gemeint habe, die BF habe einen mandschurischen Akzent. Das Bundesasylamt ignoriere in seiner Beweiswürdigung vollständig die eigentlichen Fluchtgründe der BF, nämlich die andauernden schweren Misshandlungen durch ihren Ehegatten, gegen den die chinesische Polizei nichts unternommen habe, und vor denen die BF trotz mehrerer Versuche, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, nicht flüchten habe können. In keiner Weise seien diesbezüglich vom Bundesasylamt irgendwelche Überlegungen, geschweige denn Recherchen angestellt worden, die das Vorbringen der BF widerlegen könnten. Ebenfalls nicht zu Kenntnis genommen worden seien vom Bundesasylamt auch seine eigenen Länderberichte, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person wie die BF keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen der BF einzugehen.

Die BF brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie aus Furcht vor Misshandlungen durch ihren Gatten das Herkunftsland verlassen habe. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus und begründete dies ausschließlich mit dem Argument, dass die BF bezogen auf ihren tatsächlichen Aufenthaltsort im Herkunftsstaat ihre wahre Herkunft verheimlicht hätte. Das Bundesasylamt stützte diese Ansicht auf angebliche mangelnde Detailkenntnisse der BF in Bezug auf örtliche Gegebenheiten in ihrem Wohnviertel in Nanjing sowie auf ihren mandschurischen Dialekt, der einer Herkunft aus Nanjing widersprechen würde.

Hierzu ist festzustellen, dass sich der Wahrheitsgehalt der Angaben der BF zu ihrem Wohnviertel in Nanjing aus dem Akteninhalt nicht überprüfen lässt, zumal entsprechend dokumentierte Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts zu den dortigen lokalen Verhältnissen im Akt nicht anzutreffen sind. Was den mandschurischen Akzent der BF betrifft, steht dieser im Einklang mit ihren Angaben in der Erstbefragung am 13.08.2012, wonach sie der Volksgruppe der "Man" (=Mandschuren) angehört (vgl. As 17). Inwiefern eine Man-Volksgruppenzugehörigkeit mit einer Herkunft aus Nanjing unvereinbar ist, kann weder aus dem Akteninhalt noch aus der Beweiswürdigung im Bescheid nachvollziehbar erschlossen werden. Somit erweist sich die Beweiswürdigung der Behörde im bekämpften Bescheid aber als ungeeignet, dem behaupteten Fluchtgrund der BF die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen, zumal die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Behörde letztlich auf Mutmaßungen beruhen, die nicht durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen gedeckt sind.

Der Eventualbegründung des Bundesasylamts, wonach das Fluchtvorbringen der BF selbst bei Wahrheitsunterstellung keinen asylrelevanten Sachverhalt erkennen lassen würde, da der Herkunftsstaat ausreichenden staatlichen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würde, kann gleichfalls nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zwar traf das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid unter dem Titel "Soziale Gruppen" auch Feststellungen zur Situation von Frauen, die in China häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, wobei als Quelle im Wesentlichen der Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China des U.S. Departement of State vom 24.05.2012 zitiert wurde. Aus diesem geht jedoch hervor, dass die Gerichte zwar beginnen würden, Opfer häuslicher Gewalt zu schützen, jedoch die Hilfe die Opfer oft nicht erreichen würde und Sicherheitskräfte häusliche Gewalt oft ignorieren würden. (Vgl. S. 53 bekämpfter Bescheid). Angesichts dieser Einschätzung wäre das Bundessasylamt gefordert gewesen, weitergehende bzw. aussagekräftige Ermittlungen zur Effizienz staatlicher Schutzinstrumentarien bei Fällen häuslicher Gewalt in China anzustellen, um die Frage zu klären, ob der von staatlicher Seite zuteil werdende Schutz ausreichend ist, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern (vgl. dazu etwa VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793; zum Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen vgl. VwGH 28.08.2009, Zlen. 2008/19/1027, 0128; VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/19/0203; VwGH 24.03.2011, Zl. 2007/19/0203). Daran ändern auch die Ausführungen des Bundesasylamts im Bescheid, wonach die BF nach Fluchtversuchen zu ihren Gatten zurückgekehrt sei, nichts, zumal verabsäumt wurde, die Motive für die Rückkehr zu würdigen.

Letztlich hat es das Bundesasylamt aber gänzlich unterlassen, die BF in irgendeiner Form zu ihren Angaben bei der Erstbefragung, wonach sie keine Unterstützung von den Behörden im Herkunftsland erhalten hätte, zu befragen. Das gleiche gilt im Wesentlichen auch für das zentrale Fluchtvorbringen der BF, von ihrem Gatten misshandelt worden zu sein. Stattdessen hat Bundesasylamt in nicht nachvollziehbarer Weise zugunsten einer völlig unverhältnismäßigen Konzentration auf Fragen zur regionalen Herkunft der BF offenbar auf eine detaillierte Befragung zum eigentlichen Fluchtvorbringen verzichtet (vgl. dazu auch VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006; VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren der BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung des bereist Ausgeführten wird das Bundesamt die BF detailliert und ausführlich zu ihren eigentlichen Fluchtvorbringen insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit zu befragen haben. Weiters werden aussagekräftige Ermittlungsergebnisse zur Effizienz staatlicher Schutzinstrumente bei Fällen häuslicher Gewalt in China ins Verfahren einzuführen und die bisherigen Länderfeststellungen entsprechend zu aktualisieren sein.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W182, am 06.03.2014

Mag. Dieter Pfeiler

(Richter)

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